Verfahrensinformation

Die neue Fern- und S-Bahnhof Berlin-Spandau ist von der Bahn auf der Grundlage eines 1996 erteilten Planfeststellungsbeschlusses Ende 1998 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Dabei wurde aus finanziellen Gründen auf das ursprünglich vorgesehene Bahnhofsvordach sowie die dazu gehörende Bahnhofsuhr verzichtet. Das Land Berlin wendet sich mit einer Klage gegen diese Einsparungsmaßnahmen, die 2005 vom Eisenbahn-Bundesamt mit einer Änderungsgenehmigung zugelassen worden sind. Das Land macht u. a. geltend, die Bahn habe sich nicht einseitig von gemeinsam erarbeiteten planerischen Vorstellungen lossagen dürfen, die für die Gestaltung des städtebaulich repräsentativen Bahnhofsbereichs von prägender Bedeutung seien und dem Schutz der vom dortigen U-Bahnhof umsteigenden Fahrgäste bei Wind und Regen dienen sollten.


Pressemitteilung Nr. 11/2006 vom 08.03.2006

Vorplatz des Bahnhofs Berlin-Spandau weiter ohne Vordach und Bahnhofsuhr

Der neue Fern- und S-Bahnhof Berlin-Spandau ist von der Bahn auf der Grundlage eines 1996 erteilten Planfeststellungsbeschlusses Ende 1998 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Dabei wurde aus finanziellen Gründen auf das ursprünglich auf dem nördlichen Vorplatz vorgesehene Bahnhofsvordach sowie auf die Bahnhofsuhr verzichtet. Das Land Berlin wandte sich mit einer Klage gegen diese Einsparungsmaßnahme, die 2005 vom Eisenbahn-Bundesamt mit einer Änderungsgenehmigung zugelassen worden war, und machte geltend, die Bahn habe sich nicht einseitig von gemeinsam erarbeiteten planerischen Vorstellungen lossagen können. Ziel der ursprünglichen Planung sei eine großzügige bauliche Gestaltung des repräsentativen Bahnhofsbereichs gewesen. Ohne das Vordach wirke das Bahnhofsviertel zwischen der Altstadt und dem Einkaufszentrum Spandau-Arkaden geradezu unfertig und verletze das Gebot, ein ansprechendes Stadtbild zu erhalten und zu fördern. Der Zugang zum dortigen Endhaltepunkt der Linie U 7 (U-Bahnhof Rathaus Spandau) sei außerdem seinerzeit um 90 Grad gedreht und auf den Eingang zum neuen Fernbahnhof ausgerichtet worden, um eine optimale Umsteigesituation zu schaffen. Die angestrebte komfortable Wegeführung könne aber nur ein überdachter Übergang gewährleisten, der die Fahrgäste bei Wind und Regen schütze. Ebenso sei die Bahnhofsuhr für die Attraktivität des Vorplatzes unverzichtbar, weil sie neben der Anzeigetafel die wichtigste Informationsquelle der Fahrgäste sei.


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage abgewiesen. Wenn die ursprüngliche Planfeststellung ein zum Bahnhof gehöriges Vordach und eine Bahnhofsuhr vorgesehen habe, verschaffe dies dem Land Berlin noch keinen Anspruch auf Planbefolgung. Der ohne Vordach und Bahnhofsuhr fertig gestellte Bahnhof beeinträchtige den Kläger auch nicht in seiner Planungshoheit oder sonstigen Belangen, die dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zugeordnet werden könnten.


BVerwG 9 A 29.05 - Urteil vom 08. März 2006


Urteil vom 08.03.2006 -
BVerwG 9 A 29.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080306U9A29.05.0

Urteil

BVerwG 9 A 29.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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