Beschluss vom 06.02.2025 -
BVerwG 5 PB 6.24ECLI:DE:BVerwG:2025:060225B5PB6.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.02.2025 - 5 PB 6.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:060225B5PB6.24.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 6.24

  • VG Wiesbaden - 07.12.2018 - AZ: 23 K 6249/17.WI.PV
  • VGH Kassel - 07.03.2024 - AZ: 22 A 107/19.PV

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Senat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

3 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4 b) Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Hängt die Erfüllung des Abordnungsbegriffs davon ab, dass Beamte oder Beamtinnen in einer neuen Dienststelle andere konkrete Tätigkeiten als in der bisherigen Dienststelle wahrnehmen und ihnen die aufnehmende Dienststelle diese anderen konkreten Tätigkeiten zuweist?"

5 Dazu macht sie geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem angegriffenen Beschluss als neuen Rechtsgrundsatz formuliert, "dass Abordnungen im dienst- und personalvertretungsrechtlichen Sinn voraussetzen, dass der Beamte künftig eine andere Tätigkeit, d. h. ein anderes konkret-funktionelles Amt wahrnimmt und die Zuweisung der neuen Aufgaben durch die aufnehmende Stelle erfolgt". Er habe damit "den Abordnungsbegriff um zwei Elemente ergänzt, die Wahrnehmung einer neuen Tätigkeit in der anderen Dienststelle und die Zuweisung dieser neuen Tätigkeit durch die aufnehmende Stelle".

6 Mit diesem und ihrem weiteren Vortrag geht die Beschwerde zwar im Ansatz zutreffend davon aus, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass zwei der von ihm angenommenen Voraussetzungen des Begriffs der Abordnung im Sinne des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs. 1 Nr. 6 HPVG, der dem beamtenrechtlichen Abordnungsbegriff des § 25 Abs. 1 HBG und § 27 Abs. 1 BBG inhaltlich entspreche, nicht vorlägen. Sie legt jedoch nicht hinreichend dar, dass beide in der aufgeworfenen Frage formulierten Begriffselemente, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs für den Abordnungsbegriff kennzeichnend sind, rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig sind.

7 Das gilt zunächst für das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Nichtvorliegen des erstgenannten Merkmals, dass die Abordnung "zu einer anderen Tätigkeit führen" müsse, welches er wie folgt erläutert: Eine Abordnung, "die ihrem Wesen nach auf die Tätigkeit, d. h. auf die dem Beamten zugewiesenen konkreten Aufgaben abstellt und der begrifflich ebenfalls organisatorische Komponenten immanent sind, liegt folglich nicht vor, wenn der betroffene Beamte auf Grund der zu bewertenden dienstlichen Maßnahme seines Dienstherrn nicht außerhalb des Aufgaben- und des Organisationsbereichs seiner Stammbehörde tätig wird." Die Abordnung sei "begriffsnotwendig (auch) mit einer Änderung des Amtes im konkret-funktionalen Sinn, also mit der Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs verbunden", der "außerhalb des Aufgabenbereichs der Stammdienststelle" liege (BA S. 13). Weiterhin hat der Verwaltungsgerichtshof als zweites selbstständiges Begründungselement angeführt, es sei für die Abordnung kennzeichnend, "dass die Zuweisung der neuen dienstlichen Aufgaben durch die aufnehmende Behörde, also durch die Dienststelle erfolgt, zu der der Beamte abgeordnet ist". Daran fehle es, weil es sich hier um einen "Fall der Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben der Stammdienststelle" handle, mit deren Durchführung bei einer anderen Dienststelle der Beamte von seiner Stammdienststelle beauftragt worden sei (BA S. 14). Dementsprechend stützt sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf beide von ihm angenommenen Merkmale des Abordnungsbegriffs entscheidungstragend darauf, dass diese Merkmale nicht erfüllt seien, wenn die betroffenen Beamtinnen und Beamten bei der anderen (aufnehmenden) Dienststelle lediglich Tätigkeiten ausübten, die innerhalb des Aufgabenbereichs der Stammdienststelle lägen. Dies sei hier für die verfahrensgegenständliche "Beauftragung von Förderschullehrkräften eines Beratungs- und Förderzentrums mit der Wahrnehmung vorbeugender Maßnahmen an einer allgemeinen Schule durch das Beratungs- und Förderzentrum" (als Stammdienststelle) der Fall, weil dies keine Zuweisung einer neuen Tätigkeit darstelle, die nicht zum Aufgabenbereich des Beratungs- und Förderzentrums gehöre, dem die betroffene Förderschullehrkraft angehöre. Vielmehr erfüllten die Förderschullehrer des Beratungs- und Förderzentrums "lediglich vor Ort in einer allgemeinen Schule eine originäre dienstliche Aufgabe ihrer Stammdienststelle" (BA S. 14 sowie S. 18).

8 Mit dem Aufwerfen der oben genannten Frage und ihrem vorbezeichneten sowie weiteren Vortrag genügt die Beschwerde hinsichtlich beider vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen rechtlichen Voraussetzungen des Abordnungsbegriffs nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, weil sie sich mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tragenden Begründung nicht hinreichend auseinandersetzt und nicht aufzeigt, dass beide rechtlichen Aspekte der aufgeworfenen Frage klärungsbedürftig sind.

9 aa) Das gilt zunächst für den ersten Teil der aufgeworfenen Frage. Zwar kann zugunsten der Beschwerde davon ausgegangen werden, dass die insoweit entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichtshofs von diesem Teil der aufgeworfenen Frage noch in der Weise umfasst ist, dass er in einem Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsfähig wäre. Es fehlt jedoch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Beschwerde mit der insoweit entscheidungstragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es für das Vorliegen des Begriffs der Abordnung einer Zuweisung einer (anderen bzw. neuen) Tätigkeit bedürfe, die außerhalb des Aufgabenbereichs der Stammdienststelle liege, nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinandersetzt. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, warum der damit vom Verwaltungsgerichtshof zum (landes-)gesetzlichen Begriff der Abordnung formulierte und entscheidungstragende Rechtssatz, dass der Abordnungsbegriff nicht erfüllt sei, wenn Beamte im Aufgaben- und Organisationsbereich ihrer Stammbehörde tätig werden, unzutreffend sein sollte. Es fehlt am schlüssigen Aufzeigen, warum die entscheidungstragende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs in der Weise fehlerhaft sein sollte, dass eine darauf gerichtete Frage notwendig einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfte.

10 Dem steht bereits entgegen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit seiner entscheidungstragenden Begründung unter nahezu wörtlicher Wiedergabe (wenn auch ohne sich ausdrücklich darauf zu beziehen) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützt, das im Urteil vom 20. April 1977 rechtssatzmäßig formuliert hat: "Eine Abordnung im Sinne des § 27 BBG, die auf die Tätigkeit, d. h. auf die dem Beamten zugewiesenen konkreten Aufgaben, abstellt und der begrifflich ebenfalls organisationsrechtliche Komponenten immanent sind, liegt nicht vor, wenn der betroffene Beamte aufgrund der zu beurteilenden Maßnahme seines Dienstherrn nicht außerhalb des Aufgaben- und Organisationsbereichs seiner Stammbehörde tätig wird" (BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - 6 C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18 S. 14). Aus welchen Gründen dieser in Form eines Rechtssatzes formulierten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach zu eigen gemacht hat, nicht zu folgen sein und insoweit ein weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

11 Soweit sie geltend macht, dass der bezeichnete Rechtssatz in nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht wiederholt worden sei, vermag sie damit nicht schlüssig darzutun, dass der Rechtssatz oder die ihm zugrunde liegende Rechtsauffassung später ganz oder teilweise aufgegeben worden ist oder als unrichtig hätte aufgegeben werden müssen. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dieser Rechtssatz sei in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter hier nicht vorliegenden Voraussetzungen, nämlich einer vom Bundesverwaltungsgericht für relevant erachteten Planstellenzuordnung, formuliert worden und der Verwaltungsgerichtshof habe diesen organisationsrechtlichen Aspekt bei seiner Prüfung außer Acht gelassen, wird damit ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt, dass sich der genannte Rechtssatz als unzutreffend darstellt oder der (weiteren) Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf. Ob es, wie die Beschwerde damit rügt, die konkreten (Einzelfall-)Umstände rechtfertigen, den vorliegenden Fall unter den vorgenannten Rechtsmaßstab des Abordnungsbegriffs zu subsumieren, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Rüge der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, auch auf den Organisationsbereich abzustellen, "sodass zwar abstrakt dem im Urteil des BVerwG v. 20.4.1977 genannten Kriterium entsprochen wird, aber eine auch nur ansatzweise vollständige Durchführung dieses Kriteriums [...] fehlt" (Beschwerdebegründung S. 8). Denn damit greift die Beschwerde der Sache nach eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof an, ohne die Richtigkeit des (abstrakten) Rechtsmaßstabs substantiell in Zweifel ziehen zu können. Auf eine unrichtige bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann, selbst wenn sie vorläge, die Grundsatzrüge aber nicht erfolgreich gestützt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 13, 15 und vom 2. Mai 2023 - 5 PB 2.23 - PersV 2023, 426 Rn. 9 m. w. N.).

12 Die Richtigkeit des entscheidungstragenden Rechtssatzes, den der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommen hat, wird auch nicht dadurch schlüssig in Frage gestellt, dass die Beschwerde mit davon losgelösten allgemeinen Erwägungen und unter Anführung allgemeiner Aussagen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur zum Abordnungsbegriff gemacht werden, die abstrakte Interpretation des Abordnungsbegriffs durch den Verwaltungsgerichtshof für fehlerhaft hält (Beschwerdebegründung S. 4 und 5 f.). Denn es fehlt der Bezug zum entscheidungserheblichen Rechtssatz und die substantiierte Erläuterung, warum gerade dieser unzutreffend sein soll. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde mit Bezug auf die von ihr aufgeworfene Frage geltend macht, bezüglich des Rechtssatzelementes der Ausübung einer neuen Tätigkeit finde sich in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anhaltspunkt für die Annahme, die während der Abordnung wahrzunehmende Tätigkeit müsse eine andere in dem Sinn sein, dass sich die aufgrund der Personalmaßnahme wahrzunehmende Tätigkeit von der bisher wahrgenommenen Dienstaufgabe unterscheide. Auch insoweit wird die rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage mit Blick auf die oben dargelegte entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass "die Abordnung - entgegen der insoweit von dem Antragsteller vertretenen Auffassung - zu einer anderen Tätigkeit führen muss" (BA S. 13), verkennt die Beschwerde, dass sich diese Aussage nicht als der isoliert betrachtet entscheidungstragende Rechtssatz darstellt. Was damit gemeint ist, erläutert und konkretisiert der Verwaltungsgerichtshof gerade mit der als Rechtssatz formulierten weiteren Aussage, dass eine Abordnung, die ihrem Wesen nach auf die Tätigkeit, d. h. auf die dem Beamten zugewiesenen konkreten Aufgaben abstelle und der begrifflich ebenfalls organisatorische Komponenten immanent seien, nicht vorliege, "wenn der betroffene Beamte auf Grund der zu bewertenden dienstlichen Maßnahme seines Dienstherrn nicht außerhalb des Aufgaben- und des Organisationsbereichs seiner Stammbehörde tätig" werde (BA S. 13). Soweit die Beschwerde daher darauf abstellt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Erfüllung des Abordnungsbegriffs davon abhängig gemacht, "dass Beamte oder Beamtinnen in einer neuen Dienststelle andere konkrete Tätigkeiten als in der bisherigen Dienststelle wahrnehmen", und insoweit rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf sieht, verkürzt sie die entscheidungstragende Aussage der Vorinstanz in nicht zulässiger Weise und vermag damit die Entscheidungserheblichkeit der verkürzten Frage nicht darzulegen.

13 bb) Fehlt es danach schon an der hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung des ersten Teils der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, kann bereits deshalb die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die behauptete Grundsatzbedeutung der gesamten (zwar auch einen zweiten Teil enthaltenden, aber von der Beschwerde einheitlich gestellten) Frage nicht zugelassen werden. Dabei käme eine Zulassung auch dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerde den zweiten Teil der aufgeworfenen Frage, ob die Erfüllung des Abordnungsbegriffs davon abhängt, dass die aufnehmende Dienststelle den betroffenen Beamtinnen und Beamten die "anderen konkreten Tätigkeiten zuweist", neben dem ersten Teil als gesonderte Frage zur Überprüfung gestellt hätte. In diesem Falle wäre die Entscheidungserheblichkeit der zweiten Frage nicht aufgezeigt, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung auf beide tragenden Gründe gestützt hat und es - wie oben ausgeführt - bereits an der hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung des ersten Grundes fehlte. Ist eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs wie im vorliegenden Fall selbstständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, könnte die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 5 PB 6.19 - PersV 2020, 145 Rn. 7 und vom 2. Mai 2023 - 5 PB 2.23 - PersV 2023, 426 Rn. 8). Im Übrigen würde es an der hinreichenden Darlegung der Grundsatzbedeutung der zweiten Frage auch deshalb fehlen, weil der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Abordnung auch bezüglich dieser Frage mit dem tragenden Begründungselement abgelehnt hat, dass es sich hier um einen "Fall der Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben der Stammdienststelle" handle, mit deren Durchführung bei einer anderen Dienststelle der Beamte von seiner Stammdienststelle beauftragt worden sei (BA S. 14). Mit dem diese Aussage wiederum tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Abordnungsbegriff nicht erfüllt sei, wenn der Beamte im Aufgaben- und Organisationsbereich seiner Stammdienststelle tätig werde, hat sich die Beschwerde - wie oben zum ersten Teil der Frage ausgeführt - nicht in einer die Klärungsbedürftigkeit aufzeigenden Weise auseinandergesetzt.

14 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.

15 Nach den gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom 27. März 2024 - 5 PB 11.23 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

16 Die Rüge der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof sei von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - 6 C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18 S. 14) abgewichen, greift nicht durch. Wie oben dargelegt hat der Verwaltungsgerichtshof den in diesem Urteil formulierten Rechtssatz inhaltlich übernommen und als entscheidungstragend zugrunde gelegt. Dass er - wie es für das Vorliegen einer Divergenz erforderlich wäre - einen dem entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz formuliert und gar entscheidungserheblich zugrunde gelegt hätte, ist nicht ansatzweise aufgezeigt.

17 Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Divergenz unter Bezug auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts damit zu begründen versucht, in diesen Entscheidungen werde eine Abordnung dahingehend definiert, dass das Wesen einer Abordnung in der (vorübergehenden) Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn bestehe, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle (Stammbehörde) aufrechterhalten bleibe, und weitere Voraussetzungen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung des Abordnungsbegriffs im dienst- und personalvertretungsrechtlichen Sinn nicht verlangt worden seien. Dies trifft zum einen mit Blick auf das oben genannte und in seiner Aussage vom Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend verwendete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - 6 C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18 S. 14) gerade nicht zu. Zum anderen zeigt die Beschwerde keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten und seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, welcher den (allgemeinen) Aussagen zum Abordnungsbegriff in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer Rechtssatzdivergenz widerspräche.

18 Soweit die Beschwerde weiter vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof sei von abstrakten Rechtssätzen aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Oktober 1975 - IV 434/73 - ZBR 1976, 154) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 30. Januar 1984 - 2 B 5/84 - DÖD 1985, 40) abgewichen, indem er den abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, dass Abordnungen im dienst- und personalvertretungsrechtlichen Sinn voraussetzten, dass der Beamte künftig eine andere Tätigkeit, d. h. ein anderes konkret-funktionelles Amt wahrnehme und die Zuweisung der neuen Aufgaben durch die aufnehmende Stelle erfolge, vermag dies ebenfalls eine Divergenz (im Sinne der gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) nicht zu begründen. Zum einen ist nicht schlüssig dargelegt, dass die vorgenannten Entscheidungen zu Regelungen ergangen sind, die mit den hessischen Vorschriften zum Abordnungsbegriff vergleichbar sind, und dass den genannten Entscheidungen jeweils der auch für die hessische Rechtslage Geltung beanspruchende abstrakte Rechtssatz zu entnehmen ist, die Abordnung setze begrifflich (und ggf. nicht nur als Rechtmäßigkeitsanforderung) voraus, dass die Zuweisung der neuen Aufgaben (allein) durch die aufnehmende Stelle zu erfolgen habe. Zum anderen fehlt es am Aufzeigen einer Divergenz, weil die Aussage der Vorinstanz, die dem entgegenstehen könnte, für deren Entscheidung weder allein noch in der von der Beschwerde beschriebenen Form entscheidungserheblich gewesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie oben dargelegt - nicht isoliert in entscheidungstragender Weise darauf abgestellt, für die Abordnung sei es kennzeichnend, dass die Zuweisung der neuen dienstlichen Aufgaben durch die aufnehmende Behörde erfolge. Maßgeblich war für ihn auch in diesem Zusammenhang und mit Blick auf dieses Merkmal, dass eine Abordnung ausscheide, wenn - wie er es für den vorliegenden Fall bejaht hat - die betroffenen Beamten bei der anderen (aufnehmenden) Dienststelle keine Tätigkeiten ausübten, die außerhalb des Aufgabenbereichs der Stammdienststelle lägen. Diesen entscheidungstragenden Gesichtspunkt greift die Beschwerde auch mit der Divergenzrüge nicht erfolgreich an. Ob der Verwaltungsgerichtshof die von ihm entscheidungserheblich zugrunde gelegten abstrakten Maßstäbe im Rahmen der Subsumtion richtig angewandt hat, kann auch insoweit dahinstehen. Denn das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom 28. Dezember 2023 - 5 PB 10.23 - juris Rn. 3).

19 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 106 Abs. 3 Satz 1 HPVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.