Beschluss vom 05.02.2025 -
BVerwG 8 KSt 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:050225B8KSt2.24.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2025 - 8 KSt 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:050225B8KSt2.24.0]
Beschluss
BVerwG 8 KSt 2.24
- VG Gera - 05.06.2023 - AZ: 6 K 1202/22 Ge
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2025
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Gegenstand dieses Verfahrens sind Einwendungen der Klägerin gegen die vom Bundesverwaltungsgericht gegen sie unter dem Kassenzeichen 1180 0586 3433 geltend gemachten Gerichtskosten für das von ihr unter dem Aktenzeichen - 8 B 55.23 - betriebene Beschwerdeverfahren.
2 Der nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheidende Rechtsbehelf der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die mit Schreiben der Klägerin vom 19. November 2024 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamts für Justiz vom 19. September 2024 erhobenen Einwendungen sind nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden. Das folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Justizbeitreibungsgesetzes. Danach sind Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Justizbeitreibungsgesetz für Gerichtskosten, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Die Klägerin bestreitet im vorliegenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der dem genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrundeliegenden Forderung des Bundesverwaltungsgerichts für Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen - 8 B 55.23 -, die unter dem Kassenzeichen 1180 0586 3433 geführt wird.
3 Die von der Klägerin bestrittene Kostenforderung ist - ungeachtet der Frage, inwieweit ihre Einwendungen überhaupt noch in der Sache geprüft werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 6 KSt 3.20 - juris Rn. 5) – nicht zu beanstanden. Die Gerichtskosten in Höhe von 322 € (zwei Gerichtsgebühren à 161 €) folgen aus KV-Nr. 5500 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. § 34 des Gerichtskostengesetzes. Danach sind für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision 2,0 Gerichtsgebühren zu erheben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Gegenstand des unter dem Aktenzeichen - 8 B 55.23 - geführten Verfahrens war eine Beschwerde der Klägerin über die Nichtzulassung der Revision. Der Senat hat diese mit Beschluss vom 12. September 2023 verworfen. Den Streitwert hat der Senat auf 5 000 € festgesetzt, so dass eine Gerichtsgebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 161 € beträgt.