Beschluss vom 05.02.2025 -
BVerwG 1 W-VR 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:050225B1WVR14.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2025 - 1 W-VR 14.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:050225B1WVR14.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 W-VR 14.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk
am 5. Februar 2025 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betraf die Verpflichtung zur Duldung einer Influenza-Schutzimpfung.

2 Die Schutzimpfung gegen Influenza ist seit dem 5. November 2014 Bestandteil des duldungspflichtigen Basisimpfschemas für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Eine Herausnahme aus dem Basisimpfschema ist nicht beabsichtigt.

3 Mit Schriftsatz vom 18. September 2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Aufnahme der Influenza-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr für rechtswidrig erklären und aufheben zu lassen. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung seines Antrags "wiederherzustellen".

4 Mit Schreiben vom 25. September 2024 sicherte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller zu, ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Befehl der Duldung der Impfung gegen Influenza auszusetzen. Insoweit würden auch keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn ergriffen.

5 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit Schreiben vom 29. November 2024 mit einer Stellungnahme vorgelegt.

6 Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 hat der Antragsteller das Eilverfahren für erledigt erklärt. Die Kosten seien dem Bundesministerium der Verteidigung aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 6. Januar 2025 unter Verwahrung gegen die Kosten angeschlossen.

7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

8 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 - 1 WB 48.23 - juris Rn. 11 m. w. N.).

9 Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 - juris Rn. 11 m. w. N.). Bis zur Erledigung waren - auch unter Berücksichtigung des in einem summarischen Verfahren geltenden Kontrollmaßstabes - komplexe Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit, etwa der Verhältnismäßigkeit, der Influenza-Schutzimpfung als Teil des Basisimpfschemas entscheidungserheblich. Diese sind schon wegen des frühen Verfahrensstadiums, in dem die Erledigung eintrat, auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht ohne Weiteres zu beantworten.

10 Eine andere Kostenverteilung ist nicht etwa dadurch gerechtfertigt, dass das Bundesministerium der Verteidigung die Erledigung herbeigeführt hat, indem es dem Antragsteller zugesichert hat, ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Befehl der Duldung der Impfung gegen Influenza auszusetzen und insoweit auch keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Es ermöglicht dadurch dem Gericht eine Prüfung des Streitfalls im Hauptsacheverfahren ohne den Zeitdruck drohender Maßnahmen zulasten des Antragstellers. Es entspräche nicht der Billigkeit, dies einseitig zu Lasten des Bundesministeriums zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2008 ‌- 9 VR 6.07 - juris Rn. 1).