Beschluss vom 04.11.2014 -
BVerwG 1 WB 14.14ECLI:DE:BVerwG:2014:041114B1WB14.14.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.11.2014 - 1 WB 14.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:041114B1WB14.14.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 14.14
In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Mirow und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Gerber
am 4. November 2014 beschlossen:
- Die Verfahren BVerwG 1 WB 14.14 und BVerwG 1 WB 33.14 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.
- Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt seine Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten bei der Führungsakademie der Bundeswehr.
2 Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 20... Am 22. September 1999 wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. September 1999 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Derzeit wird der Antragsteller auf einem nach Besoldungsgruppe A 14 dotierten Dienstposten als Leiter des Bereichs Unterstützung der Artillerieschule in Idar-Oberstein verwendet.
3 Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten des „..., Dozent ..., ..., an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg“. Zur Begründung führte er aus, dass der Dienstposten seines Wissens seit geraumer Zeit vakant sei und er, der Antragsteller, alle Anforderungen des Dienstpostens erfülle.
4 Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag auf Versetzung auf den Dienstposten „Obj.ID-Nr. ...“ (dort beschrieben als „Dozent ...“) ab, weil dieser Dienstposten gemäß der maßgeblichen Organisationsgrundentscheidung durch Versetzungsbewerber, d.h. durch solche Offiziere, die bereits auf einem A 15-wertigen Dienstposten verwendet würden, zu besetzen sei.
5 Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 25. Juli 2013 Beschwerde.
6 Mit Verfügung vom 25. November 2013 hob das Bundesamt für das Personalmanagement den Bescheid vom 8. Juli 2013 auf, weil die gemäß Nr. 11 der Versetzungsrichtlinien erforderlichen Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nicht eingeholt worden seien; nach Vorlage dieser Stellungnahmen erfolge ein neuer Bescheid. Mit E-Mail vom 26. November 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - außerdem den Antragsteller darauf hin, dass mit der Aufhebung des Bescheids vom 8. Juli 2013 seine Beschwer entfallen sei; der Antragsteller werde um Mitteilung gebeten, ob er die Beschwerde zurücknehme oder weiterhin eine förmliche Beschwerdeentscheidung wünsche. Der Antragsteller äußerte sich hierzu nicht.
7 Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde des Antragstellers vom 25. Juli 2013 als unzulässig zurück. Zur Begründung verwies es auf die in dem Hinweisschreiben vom 26. November 2013 genannten Gründe.
8 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 6. März 2014 dem Senat vor. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 14.14 geführt.
9 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit, dass sein Versetzungsantrag vom 13. Mai 2013 nach Vorlage der Stellungnahmen der nächsthöheren Vorgesetzten erneut geprüft worden sei. Der Antrag werde abgelehnt. Zur Begründung wurde wiederum erklärt, dass der Dienstposten nach der maßgeblichen Organisationsgrundentscheidung mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen sei.
10 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Januar 2014 Beschwerde.
11 Mit Bescheid vom 8. April 2014, dem Antragsteller ausgehändigt am 5. Mai 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das Bundesamt für das Personalmanagement berechtigt sei, nach seinem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen vor der Auswahlentscheidung mit einer Organisationsgrundentscheidung dasjenige Auswahlmodell festzulegen, das es seiner Entscheidung über die Besetzung des freien Dienstpostens zugrunde legen wolle. Im vorliegenden Fall sei eine Auswahl auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und Leistung entbehrlich gewesen, weil ausschließlich bereits in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesene Offiziere bei der Verwendungsentscheidung zu betrachten gewesen seien.
12 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Juni 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2014 dem Senat vor. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 33.14 geführt.
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Zur Begründung seiner Anträge führt der Antragsteller insbesondere aus:
Der Antrag im Verfahren BVerwG 1 WB 14.14 sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Bescheid vom 8. Juli 2013 rechtswidrig gewesen sei. Dieses ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr, die sich mit dem Erlass des Folgebescheids vom 12. Dezember 2013 im Übrigen auch realisiert habe.
In der Sache macht der Antragsteller in beiden Verfahren geltend, dass die Entscheidungen des Bundesamts für das Personalmanagement mit Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG nicht vereinbar seien; er habe einen Anspruch auf Versetzung auf den begehrten Dienstposten im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null. In diesem Zusammenhang sei auch die ihm zuerkannte individuelle Förderperspektive (Besoldungsgruppe A 14), die nicht unmittelbar angegriffen werden könne, inzident zu überprüfen. Aus seinen planmäßigen dienstlichen Beurteilungen zum 30. September 2007, 30. September 2009 und 30. September 2011 sowie dem Beurteilungsbeitrag des Kommandeurs des ... vom 19. Juli 2009 ergebe sich, dass er die Voraussetzungen für eine Förderung in die A 15-Ebene erfülle. So könne ihn sich der Beurteiler in der Beurteilung vom 17. November 2009 gut als ...bereichsleiter an einer Bundeswehruniversität vorstellen. Auch von seinen höheren Vorgesetzten werde er als ein leistungsstarker Stabsoffizier eingestuft, der die Eignung für eine herausgehobene Verwendung/Förderung bereits mehrfach unter Beweis gestellt habe. Gerade deshalb werde auch in der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten mit besonderem Nachdruck eine Förderung in die A 15-Ebene unterstrichen. All dies sei in den Perspektivkonferenzen, beginnend mit dem Jahre 2008, nicht zutreffend gewürdigt worden. Die Entscheidungen dieser Konferenzen seien zudem nicht hinreichend dokumentiert.
Die Organisationsgrundentscheidung (Aktenvermerk vom 14. Mai 2013), wonach nur Versetzungsbewerber berücksichtigt würden, stelle kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG dar. Mit ihm, dem Antragsteller, sei zudem ein geeigneter und erfahrener Offizier vorhanden, der auch das in dem Aktenvermerk genannte Kriterium, dass es sich bei dem auszuwählenden Bewerber möglichst um einen „gewesenen Bataillonskommandeur“ handeln solle, erfülle, weil er stellvertretender Kommandeur des ...bataillons ... gewesen sei.
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Der Antragsteller beantragt im Verfahren BVerwG 1 WB 14.14 ,
1. festzustellen, dass die Ablehnung der förderlichen Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. Juli 2013 in der Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2014 im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vom 25. November 2013 rechtswidrig war und die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des 25. November 2013 verpflichtet war, ihn, den Antragsteller, auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten förderlich zu versetzen,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der förderlichen Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten durch die vorgenannten Bescheide im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vom 25. November 2013 rechtswidrig gewesen war und die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des 25. November 2013 verpflichtet war, seinen Antrag auf förderliche Versetzung auf einen nach der Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Im Verfahren BVerwG 1 WB 33.14 beantragt der Antragsteller,
1. die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Dezember 2013 und der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. April 2014 zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf den nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten bei der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg (Objekt ID ...) als Dozent ... förderlich zu versetzen,
2. hilfsweise die Antragsgegnerin unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, den Antrag auf förderliche Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten bei der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg (Objekt ID ...) als Dozent ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt in beiden Verfahren,
den Antrag zurückzuweisen.
17
Es hält den Antrag im Verfahren BVerwG 1 WB 14.14 wegen doppelter Rechtshängigkeit und wegen Subsidiarität gegenüber dem Verfahren BVerwG 1 WB 33.14 (§ 43 Abs. 2 VwGO) für unzulässig. Zudem liege ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nicht vor.
In der Sache verweist er in beiden Verfahren darauf, dass gemäß der Organisationsgrundentscheidung, den Dienstposten mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen, ausschließlich bereits in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesene Offiziere zu betrachten seien und deshalb auch ein Eignungs- und Leistungsvergleich auf der Grundlage des Leistungsprinzips nicht erforderlich sei.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 247/14 und 657/14 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Akten des abgeschlossenen weiteren Verfahrens des Antragstellers BVerwG 1 WB 7.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
19 Die Verfahren BVerwG 1 WB 14.14 und BVerwG 1 WB 33.14 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie denselben Antrag auf Versetzung auf den Dienstposten ID-Nr. ... bei der Führungsakademie der Bundeswehr vom 13. Mai 2013 betreffen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).
20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
21 1. Der Antrag im Verfahren BVerwG 1 WB 14.14 ist insgesamt (Haupt- und Hilfsantrag) unzulässig.
22 Das (Verpflichtungs-) Begehren des Antragstellers, auf den Dienstposten ID-Nr. ... bei der Führungsakademie der Bundeswehr versetzt zu werden, hat sich nicht dadurch erledigt, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr seinen ursprünglichen ablehnenden Bescheid vom 8. Juli 2013 mit Verfügung vom 25. November 2013 wieder aufgehoben hat. Folge der Aufhebung ist nicht die Erledigung des Anliegens des Antragstellers, sondern - wie es in der Verfügung vom 25. November 2013 auch zutreffend angekündigt wurde - die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung über den jetzt wieder offenen Versetzungsantrag vom 13. Mai 2013.
23 Die Feststellung, dass die Ablehnung der förderlichen Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten ID-Nr. ... durch den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 8. Juli 2013 rechtswidrig war, kann deshalb nicht durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), sondern grundsätzlich nur durch einen allgemeinen Feststellungsantrag (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 Abs. 1 VwGO) angestrebt werden. Einem solchen allgemeinen Feststellungsantrag steht vorliegend jedoch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, weil der Antragsteller seine Rechte durch den (weitergehenden) Verpflichtungsantrag auf Versetzung auf den strittigen Dienstposten, der Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 33.14 ist, verfolgen kann und auch tatsächlich verfolgt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
24 2. Der Antrag im Verfahren BVerwG 1 WB 33.14 hat insgesamt (Haupt- und Hilfsantrag) keinen Erfolg.
25 a) Der Antrag ist zwar zulässig.
26 Insbesondere hätte sich der Rechtsstreit auch dann nicht erledigt, wenn der strittige Dienstposten inzwischen mit einem anderen Offizier besetzt sein sollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 39 m.w.N.).
27 b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
28 Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Dezember 2013 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 8. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine neue Bescheidung seines Versetzungsantrags. Der Versetzungsantrag vom 13. Mai 2013 durfte mit der Begründung abgelehnt werden, dass für die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens bei der Führungsakademie der Bundeswehr nur Bewerber berücksichtigt werden, die bereits auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten verwendet werden, der Antragsteller jedoch nur einen nach Besoldungsgruppe A 14 bewerteten Dienstposten innehat.
29 a) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178).
30 § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist („Förderungsbewerber“); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind („Versetzungsbewerber“; vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 26 und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56 jeweils Rn. 22 = NZWehrr 2010, 257).
31 Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgenden - insb. Beschluss vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 5.13 - Rn. 21, jeweils m.w.N.). Das Bundesministerium der Verteidigung ist dabei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in der Entscheidung frei, ob es die Betrachtung je nur auf Versetzungsbewerber oder nur auf Förderungsbewerber beschränkt. Es kann sein Organisationsermessen auch dahin ausüben, dass es sowohl Versetzungsbewerber als auch Förderungsbewerber mit dem Ziel der Bestenauslese in das Auswahlverfahren einbezieht und alle Bewerber ausschließlich nach Maßgabe des Leistungsprinzips beurteilt; das Bundesministerium der Verteidigung ist dann aufgrund seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten, den Maßstab des § 3 Abs. 1 SG uneingeschränkt auf alle in die Auswahl einbezogenen Bewerber und damit auch auf die Versetzungsbewerber anzuwenden. Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle seiner bzw. ihrer Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, hat es bzw. sie in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen.
32 b) Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesamt für das Personalmanagement von Beginn an (bereits in dem Bescheid vom 8. Juli 2013 und sodann in dem hier gegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2013) auf die Organisationsgrundentscheidung, den Dienstposten mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen, berufen. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat hierzu einen Aktenvermerk des Bundesamts für das Personalmanagement - III 1.2 (112A) - vom 14. Mai 2013 vorgelegt, wonach die Führungsakademie der Bundeswehr für die Besetzung des Dienstpostens ID-Nr. ... „einen erfahrenen Offizier, möglichst einen gewesenen BtlKdr“ wünsche; hierauf folgt als „Bewertung/Folgerung: BAPersBw III 1.2 entscheidet, den DP nur für Versetzungsbewerber vorzusehen“.
33 Diese Einschränkung des Kandidatenkreises auf Versetzungsbewerber - unter Ausschluss von Förderungsbewerbern - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sachwidrige Gesichtspunkte, mit denen das Bundesamt für das Personalmanagement die Grenzen seines grundsätzlich weiten organisatorischen Ermessensspielraums überschritten hätte, sind nicht erkennbar. Mit der Anforderung, dass der auszuwählende Kandidat möglichst über Erfahrungen als Bataillonskommandeur und damit regelmäßig über eine Vorverwendung auf der A 15-Ebene verfügen soll, ist die Beschränkung auf Versetzungsbewerber vorgezeichnet. Die Organisationsgrundentscheidung wurde auch vor der ablehnenden Entscheidung gegenüber dem Antragsteller (und vor dem Eingang von dessen Versetzungsantrag beim Bundesamt am 22. Mai 2013) getroffen.
34 c) Der Antragsteller wird derzeit auf einem nach Besoldungsgruppe A 14 bewerteten Dienstposten verwendet und hatte auch zuvor ausweislich der Personalverfügungen in seiner Personalgrundakte zu keiner Zeit einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten inne. Auch die von ihm angeführte (Zweit-) Verwendung als stellvertretender Bataillonskommandeur beim ...bataillon ... (Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. ... vom 2. Mai 1996) erfolgte auf einem nach Besoldungsgruppe A 14/A 13 bewerteten Dienstposten.
35 Der Antragsteller musste deshalb bei der auf Versetzungsbewerber beschränkten Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dozenten-Dienstpostens bei der Führungsakademie der Bundeswehr nicht berücksichtigt werden; sein Versetzungsantrag durfte (allein) unter Berufung auf die Organisationsgrundentscheidung vom 14. Mai 2013 abgelehnt werden. Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) sind weder bei der Ablehnung des Versetzungsantrags des Antragstellers noch bei der anschließenden Auswahl unter den Versetzungsbewerbern erforderlich.
36 d) Der Antragsteller hat auch unter anderen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf den angestrebten Dienstposten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76, zuletzt geändert am 9. Juni 2009, VMBl S. 86 - Versetzungsrichtlinien -), mit denen das Bundesministerium der Verteidigung seine Ermessensausübung unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden hat und deren Anwendung insoweit der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Auch danach ist die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement, den Versetzungsantrag des Antragstellers abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden.
37 Gemäß Nr. 4 Spiegelstrich 2 der Versetzungsrichtlinien kann eine Versetzung verfügt werden, wenn der Soldat diese Maßnahme beantragt und sie mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Mit dienstlichen Belangen ist eine Versetzung nicht in Einklang zu bringen, wenn für die Besetzung des angestrebten Dienstpostens eine Organisationsgrundentscheidung getroffen ist, deren Voraussetzungen der Soldat - wie hier der Antragsteller - nicht erfüllt. Vor Erlass des Bescheids vom 12. Dezember 2013 wurden auch die gemäß Nr. 11 der Versetzungsrichtlinien erforderlichen Stellungnahmen des nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingeholt.