Beschluss vom 04.07.2023 -
BVerwG 2 B 12.23ECLI:DE:BVerwG:2023:040723B2B12.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2023 - 2 B 12.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:040723B2B12.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 12.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A., den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht C. wird zurückgewiesen.
  2. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2022 - 2 B 29.22 - wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Gründe

1 1. Der Senat entscheidet in der sich aus seiner Geschäftsverteilung für das Jahr 2023 ergebenden Besetzung. Die Klägerin hat im Verfahren der Anhörungsrüge unter dem 3. März 2023 "Befangenheitsbeschwerde" gegen die Richter erhoben, die den der Klägerin am 1. Februar 2023 zugegangenen Beschluss vom 15. Dezember 2022 gefasst haben, sowie gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D. Sollte damit ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO angebracht worden sein, kann dahingestellt bleiben, ob den generellen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff. m. w. N.). Jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig.

2 Es ist nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten i. S. d. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehende Vertretungszwang gilt auch für ein Richterablehnungsgesuch (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 11 m. w. N. und vom 15. November 2022 - 3 B 35.22 - juris Rn. 1).

3 Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 - juris Rn. 2, vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06 - NVwZ 2006, 924 <925>).

4 2. Die am 13. Februar 2023 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingereicht worden.

5 Die Klägerin ist auf die Unzulässigkeit der Anhörungsrüge hingewiesen worden. Eine Rücknahme ist nicht erfolgt. Deshalb ist die Anhörungsrüge zu verwerfen.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine Festgebühr anfällt.