Beschluss vom 04.07.2007 -
BVerwG 8 B 8.07ECLI:DE:BVerwG:2007:040707B8B8.07.0
Beschluss
BVerwG 8 B 8.07
- VG Berlin - 24.08.2006 - AZ: VG 22 A 199.98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
2 1. Der Beschwerdebegründung lässt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen. Die Grundsatzrüge setzt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
3 a) Dem genügt die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht, ob die Erklärung des Vermögensverfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit - GWA - vom 14. Juli 1933 (RGBl I S. 480) sich auch auf Aktien und Grundstücke einer Inlandsgesellschaft erstreckt, deren Anteile der Ausgebürgerte über eine ihm gehörende ausländische Gesellschaft hält. § 2 Abs. 1 Satz 3 GWA ist nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel, da er nicht als Bundesrecht fortgilt (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <141> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 42 S. 105). Das Verwaltungsgericht hat § 2 Abs. 1 Satz 3 GWA dahin ausgelegt, dass von der Verfallserklärung und dem Übergang des Eigentums auf den Reichsfiskus nur solche Vermögenswerte betroffen gewesen seien, die im Zugriffsbereich des nationalsozialistischen Staates gelegen hätten; das Vermögen des Ausgebürgerten müsse sich an einem Ort befunden haben, an dem der entziehende Staat Hoheitsgewalt habe ausüben können. An die verwaltungsgerichtliche Auslegung irrevisiblen Rechts ist das Revisionsgericht - mangels entsprechender Verfahrensrügen - auch gebunden, soweit es darauf als Vorfrage für die Anwendung revisiblen Rechts ankommt. Die vom Verwaltungsgericht zu § 2 Abs. 1 Satz 3 GWA vorgenommene Auslegung entspricht zudem den Grundsätzen des Völkerrechts, nach denen für staatliche Enteignungen das Territorialprinzip gilt. Dementsprechend wurde die Wirksamkeit deutscher „Arisierungsmaßnahmen“ gegenüber jüdischem Auslandsvermögen verneint (ORG Berlin, Entscheidung vom 19. Mai 1965 - ORG/A/2764 - ORGE 22, 91 <92 f.> m.w.N. zu der Verfallserklärung nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941; Beitzke, in: FS Raape, 1948, S. 93 <103>; N. Schmidt, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, 2. Bd., Das Bundesrückerstattungsgesetz, 1981, S. 311 <333>).
4 Beschränkte sich der Geltungsanspruch der Verfallserklärung auf das damalige deutsche Hoheitsgebiet, betraf sie nicht die Anteile Jakob M. an der die K.-Aktien haltenden Beteiligungsgesellschaft. Dabei ist gleichgültig, ob dies - bei treuhänderischer Übertragung der Aktien auf Phelan B. - die in New York ansässige Phelan B. Investment and Securities Corporation war oder - im Fall eines Scheingeschäfts - das ausländische Unternehmen, das nach den insoweit ungerügten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts die K.-Aktien bis zur Übertragung auf Phelan B. im April 1933 hielt. Für die Anteile, die der zum Zeitpunkt der Verfallserklärung im Jahr 1938 im Ausland wohnhafte Jakob M. an der Beteiligungsgesellschaft mit Sitz im Ausland hielt, fehlte es an einem territorialen Bezug zum Hoheitsgebiet des deutschen Staates.
5 Soweit mit der Frage der Kläger nach der Erstreckung der Verfallserklärung deren „Durchgriffswirkung“ auf die mittelbar gehaltenen Anteile an der inländischen Tochtergesellschaft gemeint ist, ist die Frage auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung zu verneinen. Die Erklärung des Vermögensverfalls gegenüber dem Ausgebürgerten bewirkte den Übergang der ihm zustehenden Rechte auf das deutsche Reich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Urteil vom 6. April 1995 a.a.O. S. 140 f. bzw. S. 105). Diese Rechtsnachfolge konnte nur Rechte des Ausgebürgerten erfassen, nicht auch Rechte Dritter, denen gegenüber keine Verfallserklärung ergangen war. Bei mittelbarer Unternehmensbeteiligung standen dem Ausgebürgerten nur Anteile an der Beteiligungsgesellschaft zu, die ihrerseits Anteile an der Tochtergesellschaft hielt. Die Verfallserklärung gegenüber dem Ausgebürgerten hätte sich daher nur auf seine Anteilsrechte an der Beteiligungsgesellschaft erstrecken können, nicht auf deren Anteile am Tochterunternehmen. Ein „Durchgriff“ darauf lässt sich nicht damit begründen, dass auch die mittelbare Beteiligung an der Tochtergesellschaft zum Vermögen des Ausgebürgerten gehörte. Denn die mittelbare Beteiligung bezeichnet kein von den Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft unabhängiges, mit deren Rechten an der Tochtergesellschaft konkurrierendes und selbstständig übertragbares Anteilsrecht. Sie kann entweder durch Entziehung der dem Ausgebürgerten zustehenden Anteile an der Beteiligungsgesellschaft geschädigt werden, oder durch Entziehung der Anteile der Beteiligungsgesellschaft an der Tochtergesellschaft, weil damit ebenfalls die Verbindung zu den Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft unterbrochen wird (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 7 B 47.05 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 58 S. 58; zum ersten Fall: Urteil vom 28. August 1997- BVerwG 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 21; zum zweiten: Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 <367 f.> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 25 S. 115, 119 f.). Das ändert aber nichts daran, dass rechtliches Zugriffsobjekt im ersten Fall nur das Recht des Ausgebürgerten, und im zweiten Fall nur das Recht der Beteiligungsgesellschaft ist.
6 Ob die Verfallserklärung auf das Eigentum des Tochterunternehmens durchgreifen konnte, wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu klären. Denn § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG setzt nicht voraus, dass der „weggeschwommene“ Vermögensgegenstand infolge einer Schädigung verlorenging (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18).
7 b) Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt auch nicht der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zu, ob Beschlagnahme und nachfolgende Pfändung von Aktien eines jüdischen Unternehmens mit Sitz in Deutschland einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust auf andere Weise i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG darstellen. Eine rechtsgrundsätzliche Klärung dieser Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten, selbst wenn von einer Einordnung der Emil K. AG als jüdisches Unternehmen und einer Verfolgungsbedingtheit einer etwaigen Entziehung ausgegangen würde. Zwar können eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien einen Vermögensverlust auf andere Weise herbeiführen, wenn die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienen bzw. sich nicht in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpfen, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängen, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßt (zur Pfändung vgl. ORG Berlin, Entscheidungen vom 10. Mai 1965 - ORG/A/2744 - ORGE 22, 87 <89>, vom 12. Dezember 1966 - ORG/A/3675 - RzW 1967, 165 und vom 29. Mai 1963 - ORG/II/853 - RzW 1963, 489).
8 Für die Prüfung der Voraussetzungen des Vermögensverlustes kann hier aber nicht allein auf die Beschlagnahme und die laut Beschwerdevorbringen im Jahr 1942 nachfolgende Pfändung der Aktien abgestellt werden. Denn die Befugnisse der Reichsbehörden ergaben sich nicht nur aus diesen beiden Maßnahmen. Sie wurden vielmehr durch deren Zusammentreffen mit der Anordnung der Feindvermögensverwaltung vom 24. April 1942 bestimmt und auf frühzeitige Intervention der Anteilsinhaberin durch die Vereinbarung vom 6. Juli 1943 verbindlich konkretisiert. Entsprechend dieser Vereinbarung nahm das Reich während des gesamten nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG maßgeblichen Zeitraums keine Verwertungsbefugnis für sich in Anspruch. Relevant blieb die Pfändung nur, soweit die Verstrickung ein - relatives - Veräußerungsverbot begründete (vgl. Riewald, Reichsabgabenordnung und Steueranpassungsgesetz, Teil II, 1951, § 344 Anm. 1 und § 380 Anm. 2). Darin lag aber lediglich eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis ohne enteignende Wirkung.
9 Die vereinbarungsgemäß tatsächlich umgesetzte Feindvermögensverwaltung kann nach der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls nicht als den Berechtigten verdrängende Anmaßung von Eigentümerbefugnissen verstanden werden (Urteil vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5). Auch wenn die Anordnung jüdische Vermögenswerte betraf, führte sie zu einem Vermögensverlust auf andere Weise i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nur, wenn der staatliche Verwalter über das Vermögen verfügte oder wenn gegen den Eigentümer unabhängig von der Feindvermögensverwaltung andere, auf eine Vernichtung seines Eigentums gerichtete Verfolgungsmaßnahmen getroffen wurden (Beschluss vom 15. Februar 2006 - BVerwG 7 B 8.06 - ZOV 2006, 182 <183>). Das war hier wegen des Verzichts auf eine Verwertung der Aktien nicht der Fall. Die Verwahrung der Aktien im Wertpapierdepot der Deutschen Bank ist nicht als Anmaßung eigentumsgleicher Befugnisse zu deuten, da sie nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im zeitlichen Zusammenhang mit der Feindvermögensverwaltung „zum Zwecke der Aufbewahrung“ (UA S. 4) angeordnet wurde und wegen des Verwertungsverzichts keiner Verfügung im Reichsinteresse diente, sondern lediglich den Zugriff des staatlichen Verwalters und die Verfügungsbeschränkung gegenüber dem bisherigen Inhaber sicherte.
10 2. Eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das von den Klägern als Divergenzentscheidung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1995 hat keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass die Vermögensverfallserklärung nach § 2 GWA sich auch auf ausländisches Vermögen des Ausgebürgerten oder, im Wege eines „Durchgriffs“, auf Anteilsrechte der Beteiligungsgesellschaft am Tochterunternehmen oder gar auf dessen Vermögensgegenstände erstreckte. Die Urteilsausführungen zur Gesamtrechtsnachfolge beschränken sich auf die Erläuterung der konstitutiven, von weiteren Einzelakten unabhängigen Wirkung der Verfallserklärung (Urteil vom 6. April 1995 a.a.O. S. 140 f. bzw. S. 105). Eine Aussage über den räumlichen Geltungsanspruch oder Geltungsbereich der Verfallserklärung wurde mithin ebenso wenig getroffen wie eine Aussage zur Durchgriffswirkung auf Rechte Dritter.
11 3. Die erhobenen Verfahrensrügen können mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision führen. Bei mehrfacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Urteilsbegründung muss für jede ein Zulassungsgrund geltend gemacht sein und vorliegen (stRspr des BVerwG, vgl. nur Beschlüsse vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 m.w.N. und vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15). Die Annahme, eine Schädigung i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG fehle, und die weitere Annahme, jedenfalls sei dem Rechtsvorgänger der Kläger umfassende Wiedergutmachung geleistet worden, tragen die Klageabweisung jeweils unabhängig voneinander. Die gegen das Verneinen einer Schädigung erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen sind erfolglos geblieben. Die darüber hinaus erhobenen Verfahrensrügen betreffen nur die das Urteil zusätzlich begründende Annahme vollständiger Wiedergutmachung. Ob sie begründet sind, bedarf deshalb keiner Prüfung.
12 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 4 GKG.