Beschluss vom 01.10.2024 -
BVerwG 6 VR 3.24ECLI:DE:BVerwG:2024:011024B6VR3.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.10.2024 - 6 VR 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:011024B6VR3.24.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 3.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller sieht sich als Opfer von "Geheimdienstkriminalität" und begehrt einstweiligen Rechtsschutz. Er wendet sich mit seinen gegen "Dr. Bruno Kahl in Funktion als Präsident der Firma 'Bundesnachrichtendienst'" gerichteten Anträgen in Wirklichkeit gegen den Bundesnachrichtendienst als Behörde, dessen Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen ist. Deshalb war das Rubrum auf der Antragsgegnerseite entsprechend zu berichtigen.

2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Amtsgericht Einbeck mit Beschluss vom 24. September 2024 - 2 C 156/24 - mit Blick auf § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat, ist aus mehreren Gründen unzulässig.

3 Die Antragsschrift ist wegen der darin enthaltenen Gewaltfantasien partiell auf etwas gesetzlich Verbotenes gerichtet. Deswegen und wegen ihrer völlig aus der Luft gegriffenen wirren Behauptungen kann sie nicht als wirksame Prozesshandlung angesehen werden. Der Senat schließt sich der in der Gerichtsakte des Amtsgerichts enthaltenen, sich auf eine sachverständige Begutachtung stützende Würdigung des Amtsgerichts an, dass der Antragsteller sich angesichts seiner Behauptungen und den darin hergestellten wahnhaften Zusammenhängen nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Geistestätigkeit befindet. Ihm fehlt die Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 104 Nr. 2 BGB). Schließlich ist der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten und kann auch aus diesem Grund keine wirksamen Prozesshandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vornehmen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das war dem Antragsteller aufgrund des von ihm erstrittenen Urteils des Senats vom 13. Dezember 2023 - BVerwG 6 A 2.23 - auch bekannt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.