Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
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Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 wird angeordnet. Von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen sind die von den Beigeladenen beabsichtigten Maßnahmen, die in der dieser Eilentscheidung als Beschlussbestandteil beigefügten "Textlichen Fassung zum Rahmenterminplan Abwicklung der Baumaßnahmen" (Stand 26. November 2004) auf den Seiten 1 bis 3 unter folgenden Überschriften beschrieben sind: "Vorabmaßnahmen", "Beräumung und Baufeldfreimachung" und "Vorflut und Grundwasserhaltung". Insoweit wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
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Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils 1/50 (die Antragsteller zu 4 und 5 sowie zu 6 und 7 als Gesamtschuldner) sowie der Antragsgegner 9/20 und die Beigeladenen jeweils 3/20.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
I
Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.
Die Antragsteller zu 1 bis 5 sind Eigentümer von Grundstücken, die für das Planvorhaben (Flughafengelände, Verlegung von Wegen und Leitungen, naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen) vollständig oder teilweise in Anspruch genommen werden. Die Antragsteller zu 6 und 7 sind in der Nachbarschaft des Flughafenareals Eigentümer eines Wohngrundstücks sowie Pächter von Flächen, die sie gewerblich nutzen (Pferdehof). Der Antragsteller zu 8 hat - ebenfalls außerhalb des überplanten Bereichs - ein Nutzungsrecht an einem Grundstück, das er für Wohnzwecke und gewerblich (Fäkalienabfuhr und Transporte) nutzt.
Die Antragsteller sehen sich durch das Planvorhaben in ihren Rechten als Eigentümer bzw. als Inhaber von Gewerbebetrieben verletzt.
Sie haben gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Die beigeladenen Träger des Vorhabens haben zu den Gerichtsakten eine "Textliche Fassung zum Rahmenterminplan - Abwicklung der Baumaßnahmen -" (Stand 26. November 2004) eingereicht, in der dargestellt wird, welche Maßnahmen sie in Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zu welchen Terminen beginnen und durchführen möchten. Die als Anlage beigefügten Seiten 1 bis 3 dieses Dokuments sind Bestandteil dieses Beschlusses.
II
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig für die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 gerichteten Klage der Antragsteller. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 VerkPBG. Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 des Gesetzes betreffen. Hierzu gehört nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht zuletzt die Planung des Baus und der Änderung von Verkehrsflughäfen im Land Brandenburg. Die Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG erstreckt sich auch auf die unter dem 13. August 2004 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die mit dem Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung. Diese Erlaubnis stellt freilich nach § 14 Abs. 1 WHG einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil dar, der von der Ersetzungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird. Gleichwohl betrifft der Rechtsstreit auch insoweit ein "Planfeststellungsverfahren" im Sinne des § 5 Abs. 1 VerkPBG. Denn diese vom Beschleunigungszweck geprägte Bestimmung erfasst alle Rechtsstreitigkeiten um Maßnahmen, die der Durchführung eines der in § 1 VerkPBG aufgeführten Vorhaben dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 14 m.w.N.).
Die gegen den Beschluss vom 13. August 2004 gerichtete Klage hat, auch soweit die wasserrechtliche Erlaubnis ihr Angriffsziel ist, keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus dem mit § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG verfolgten Regelungszweck. In dieser Bestimmung ist zwar ausdrücklich nur vom Planfeststellungsbeschluss die Rede. Aus der Begründung des Entwurfs des 11. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes ist jedoch zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung über den Anwendungsbereich des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 hinaus im Anschluss an § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als Mittel "zur Beschleunigung der Realisierung planfestgestellter Vorhaben" hat verstanden wissen wollen. Mit dieser Änderung sollte "für die Behörde die bisherige Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch besonderen Bescheid" entfallen (vgl. BTDrucks 13/9513 S. 27). Dieser eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsabsicht ist auch bei einem Planvorhaben Rechnung zu tragen, das zu seiner Verwirklichung, da mit ihm im Sinne des § 14 Abs. 1 WHG die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, zusätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Der Antrag ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.
Diese Interessenbewertung besagt nichts über die Prozessaussichten, an denen sich die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf ihre Funktion, den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, an sich vorrangig auszurichten hat. Im derzeitigen Verfahrensstadium lässt sich nicht vorhersagen, ob die Antragsteller mit ihrer Anfechtungsklage Erfolg haben werden. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand verbietet es sich, über den Prozessausgang auch nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu fällen. Im Hauptsacheverfahren ist eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären, die sich nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Wege einer summarischen Prüfung in der einen oder anderen Richtung aufhellen lassen. Die Palette reicht von spezifisch planungsrechtlichen Fragestellungen unter Einschluss insbesondere der Standort- und der Immissionsschutzproblematik über raumordnungsrechtliche Vorgaben bis hin zu Problemen des Natur-, des Wasser- und des Bodenschutzrechts, die einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen eingehenden Untersuchung bedürfen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist der Prozessausgang als offen einzustufen.
In dieser Situation sind die widerstreitenden Interessen unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber ausweislich der in § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG getroffenen Regelung dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst. Der dort angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat nicht lediglich zur Folge, dass die Behörde von der ihr sonst nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses anhand der konkreten Planungssituation besonders zu begründen (so aber BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4 VR 1.94 - BVerwGE 96, 239 und vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - DVBl 2001, 1861). Er trägt vielmehr auch dem öffentlichen Interesse Rechnung, schon auf gesetzgeberischer Ebene zur beschleunigten Umsetzung luftrechtlicher Planungsentscheidungen beizutragen.
Trotz dieser Wertung erübrigt sich aber nicht die Interessenabwägung, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei offenem Prozessausgang vorzunehmen ist. Macht der Gesetzgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, so verschiebt sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Ordnet das Gesetz beispielsweise an, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Verfügung entfällt, durch die dem Adressaten untersagt wird, schadensträchtige Geschäfte ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu betreiben, so lässt sich aus dem Normzweck ohne weiteres ableiten, dass das Vollziehungsinteresse Vorrang beansprucht und das private Interesse, die unerlaubte Tätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen, im Regelfall zurückzustehen hat (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93). Um in einem solchen Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen, bedarf es der Darlegung besonderer individueller Umstände. Nicht jeder gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lässt indes auf ein vergleichbar eindeutiges Regel-Ausnahme-Muster schließen. Lässt der Gesetzgeber den Suspensiveffekt entfallen, so nimmt er die Entscheidung über die Risikoverteilung nicht stets in der Weise vorweg, dass sich das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. Der individuelle Rechtsschutz, dem auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu dienen bestimmt ist, darf nicht an abstrakten Vorrangregeln scheitern. Insbesondere im Bereich des Verkehrswegeplanungsrechts, in dem für bestimmte näher bezeichnete Vorhaben ein vordringlicher Bedarf besteht, der es nach der Einschätzung des Gesetzgebers rechtfertigt, das in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis der aufschiebenden Wirkung zum Sofortvollzug umzukehren, ist davon auszugehen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert ist. Trotz des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung muss bei der Interessenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben. Der Rechtsschutzanspruch schlägt dabei umso stärker zu Buche und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402> und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 <228>).
Nach diesen Grundsätzen ist den Antragstellern in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Die Verwirklichung des mit der Klage angegriffenen Planvorhabens ist mit baulichen und sonstigen Eingriffen verbunden, die geeignet sind, das Gesicht des davon betroffenen Raumes weit über den vorhandenen Flughafen hinaus nachhaltig zu verändern. Dahinstehen kann, wie weit die Antragsteller durch die Vielzahl von Maßnahmen, die bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beabsichtigt sind, in ihrer persönlichen Sphäre Nachteile erleiden würden, die sich nicht wieder gutmachen ließen. Soweit die Antragsteller mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind, sind sie nicht darauf beschränkt, gegen die Planung persönliche Belange zur Geltung zu bringen. Sie sind vielmehr berechtigt, die Gemeinwohlverträglichkeit des Planvorhabens in Frage zu stellen und in diesem Zusammenhang gegen die öffentlichen Belange, die von Seiten der Beigeladenen für das Flughafenprojekt aufgelistet werden, öffentliche Belange ins Feld zu führen, die gegen die Planung streiten. Gerade unter diesem Blickwinkel erheben sie zulässigerweise zahlreiche Rügen, die es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Planungsentscheidung vom 13. August 2004 Mängel anhaften.
Soweit die Antragsteller sich als nur mittelbar Betroffene insbesondere gegen die zukünftigen Lärmeinwirkungen zur Wehr setzen, gilt für sie im Ergebnis nichts Abweichendes. Zwar besteht im Falle unzulänglicher Immissionsvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, der gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzen ist und es in aller Regel ausschließt, vorläufigen Rechtsschutz auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren. Jedoch kommt auch bei bloßen Lärmbelästigungen oder sonstiger mittelbarer Betroffenheit eine (teilweise) Planaufhebung in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Konzept des Planungsträgers Defizite aufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73; Beschluss vom 12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22). Die Rügen der Antragsteller weisen in diese Richtung. Ob sie durchgreifen, lässt sich beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend beurteilen.
Würde es den Beigeladenen in dieser Situation der Ungewissheit gestattet, unter Ausnutzung der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von dem Planfeststellungsbeschluss unbeschränkt Gebrauch zu machen, so würden hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen, die zur Folge haben könnten, dass nicht bloß etwaige private Rechtspositionen, sondern auch gewichtige Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden und immissionsschutzrechtliche Vorkehrungen, die nicht bloß zum Schutz privater Rechtspositionen geboten sind, sondern auch im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen sind, nicht mit dem Gewicht zum Tragen kommen, das ihnen gebührt.
Die Nachteile, die den Beigeladenen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstehen, erscheinen weniger gravierend als die Schäden, die im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes drohen könnten. Sie erschöpfen sich darin, dass bestimmte Maßnahmen zurückgestellt werden müssen, bis im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den rechtlichen Anforderungen genügt. Etwaige Verzögerungen, die hierdurch eintreten, halten sich aller Voraussicht nach in überschaubaren Grenzen. Denn der Senat wird sich bemühen, das Hauptsacheverfahren bis Mitte 2006 abzuschließen. Auf der anderen Seite werden auch den Antragstellern keine unzumutbaren Opfer abverlangt. Es deutet nichts darauf hin, dass sich allein schon durch die Maßnahmen, die von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgenommen sind, die Verhältnisse im Planbereich bis zur Entscheidung in der Hauptsache in irreparabler Weise zu ihren Lasten verfestigen könnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.