Pressemitteilung Nr. 9/2025 vom 19.02.2025
Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig
Der Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Verlegung der B 173 in Flöha (Sachsen) ist nur insoweit rechtswidrig, als nicht ausreichend geprüft wurde, ob das Vorhaben hinsichtlich der Einleitung von Straßenabwässern in die Zschopau mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Er ist deshalb nicht vollziehbar, bis diese Prüfung nachgeholt worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Das Vorhaben betrifft den 1,7 km langen 2. Bauabschnitt einer im Übrigen bereits abgeschlossenen Straßenbaumaßnahme. Das planfestgestellte Straßenstück beginnt östlich von Flöha und überquert das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet Flöhatal mit einer 575 m langen Talbrücke, bevor es bei Falkenau in die bestehende B 173 mündet. Die Kläger sind anerkannte Umweltverbände. Einem der Kläger gehört außerdem ein von der Talbrücke überquertes Grundstück auf der sogenannten Flöhainsel, das er auf Grund einer Genehmigung aus dem Jahr 2005 aufgeforstet hat.
In der mündlichen Verhandlung hat die beklagte Planfeststellungsbehörde vier Protokollerklärungen zum Planfeststellungsbeschluss abgegeben. Diese ergänzen und ändern artenschutz- und wasserrechtliche Nebenbestimmungen und erteilen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde wasserrechtliche Erlaubnisse für die breitflächige Versickerung von Straßenabwässern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss nur wegen der teilweise unzureichenden Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Alle übrigen Einwände der Kläger, die Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, den Habitatschutz, den Biotopschutz, den Artenschutz, das Wasserrecht, die Trassenwahl und den Klimaschutz betrafen, hatten unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen keinen Erfolg. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets Flöhatal durch die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel verneint. Diese Fläche erfüllt nicht die unionsrechtlichen Anforderungen an einen Weichholzauenwald des prioritären Lebensraumtyps 91E0*.
BVerwG 9 A 9.23 - Urteil vom 19. Februar 2025