Verfahrensinformation

Klagen gegen die Planfeststellung für den 2. Bauabschnitt der Verlegung der B 173 in Flöha


Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 3. Planänderung der Verlegung der B 173 in Flöha vom 29. August 2023.


Die Kläger im Verfahren 9 A 9.23 sind anerkannte Umweltverbände. Ihre Klagen gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 173 in Flöha vom 11. Dezember 2007 führten zu einem gerichtlichen Vergleich. Danach sollte der Planfeststellungsbeschluss in dem Teilbereich der B 173, auf den sich der Planfeststellungsbeschluss für die 3. Planänderung vom 29. August 2023 als 2. Bauabschnitt bezieht, nicht vollzogen werden. Insoweit wurde ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnis der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 2023 ist. Der darin planfestgestellte 1.720 m lange 2. Bauabschnitt der B 173 überquert das Flöhatal mit einer 575 m langen Talbrücke. Die Trasse kreuzt dabei geradlinig das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet Flöhatal. Sie zerschneidet außerdem ein Grundstück des Klägers zu 1 im Verfahren 9 A 13.23, das dieser als Erweiterungsfläche für den angrenzenden Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2 in diesem Verfahren erworben hatte. Der Gewerbebetrieb befindet sich im Gewerbegebiet Falkenau auf einem Grundstück der Klägerin zu 3 in diesem Verfahren.


Im Verfahren 9 A 9.23 machen die klagenden Umweltverbände vor allem Verstöße gegen das Habitat- und Artenschutzrecht, das Wasser- und Klimaschutzrecht sowie gegen das Abwägungsgebot bei der Auswahl der Trasse geltend. Die Kläger im Verfahren 9 A 13.23 rügen neben Verfahrensfehlern ebenfalls die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Trassenwahl.


Pressemitteilung Nr. 9/2025 vom 19.02.2025

Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig

Der Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Verlegung der B 173 in Flöha (Sachsen) ist nur insoweit rechtswidrig, als nicht ausreichend geprüft wurde, ob das Vorhaben hinsichtlich der Einleitung von Straßenabwässern in die Zschopau mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Er ist deshalb nicht vollziehbar, bis diese Prüfung nachgeholt worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Das Vorhaben betrifft den 1,7 km langen 2. Bauabschnitt einer im Übrigen bereits abgeschlossenen Straßenbaumaßnahme. Das planfestgestellte Straßenstück beginnt östlich von Flöha und überquert das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet Flöhatal mit einer 575 m langen Talbrücke, bevor es bei Falkenau in die bestehende B 173 mündet. Die Kläger sind anerkannte Umweltverbände. Einem der Kläger gehört außerdem ein von der Talbrücke überquertes Grundstück auf der sogenannten Flöhainsel, das er auf Grund einer Genehmigung aus dem Jahr 2005 aufgeforstet hat.


In der mündlichen Verhandlung hat die beklagte Planfeststellungsbehörde vier Protokollerklärungen zum Planfeststellungsbeschluss abgegeben. Diese ergänzen und ändern artenschutz- und wasserrechtliche Nebenbestimmungen und erteilen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde wasserrechtliche Erlaubnisse für die breitflächige Versickerung von Straßenabwässern.


Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss nur wegen der teilweise unzureichenden Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Alle übrigen Einwände der Kläger, die Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, den Habitatschutz, den Biotopschutz, den Artenschutz, das Wasserrecht, die Trassenwahl und den Klimaschutz betrafen, hatten unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen keinen Erfolg. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets Flöhatal durch die Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Aufforstungsfläche auf der Flöhainsel verneint. Diese Fläche erfüllt nicht die unionsrechtlichen Anforderungen an einen Weichholzauenwald des prioritären Lebensraumtyps 91E0*.


BVerwG 9 A 9.23 - Urteil vom 19. Februar 2025