Verfahrensinformation

Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen einen Parlamentsbeschluss?


Der Deutsche Bundestag fasste am 17. Mai 2019 einen Beschluss mit dem Titel "Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen" (BT-Drs. 19/10191). Seit Jahren rufe die "Boycott, Divestment and Sanctions"-Bewegung auch in Deutschland zum Boykott gegen Israel, gegen israelische Waren und Dienstleistungen, israelische Künstler, Wissenschaftler sowie Sportler auf. Dar allumfassende Boykottaufruf führe in seiner Radikalität zur Brandmarkung israelischer Staatsbürger jüdischen Glaubens als Ganzes. Das sei inakzeptabel und scharf zu verurteilen. Die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung seien antisemitisch. Der Bundestag begrüße, dass zahlreiche Gemeinden bereits beschlossen hätten, der BDS-Bewegung oder Gruppierungen, die die Ziele der Kampagne verfolgten, die finanzielle Unterstützung und die Vergabe von kommunalen Räumen zu verweigern. Der Bundestag werde Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter der Bundestagsverwaltung stünden, keinen Organisationen, die sich antisemitisch äußerten oder das Existenzrecht Israels in Frage stellten, zur Verfügung stellen. Er werde keine Organisationen oder Projekte finanziell fördern, die das Existenzrecht Israels in Frage stellten, zum Boykott Israels aufriefen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützten. Länder, Städte und Gemeinden und alle öffentlichen Akteure würden dazu aufgerufen, sich dieser Haltung anzuschließen.


Die Kläger, die die BDS-Bewegung unterstützen, haben vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Bundestagsbeschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet erachtet, die Klage jedoch als teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat die Klage als verfassungsrechtliche Streitigkeit angesehen, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle. Denn der Bundestag habe mit dem Beschluss seine ungeschriebene, aber in seiner Stellung als durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl legitimierte Volksvertretung gründende Kompetenz zur Meinungsbildung und Stellungnahme in politischen Fragen wahrgenommen.


Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Kläger.


Hinweis zur Zugangsbeschränkung


Auf die sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG in dem Verfahren BVerwG 6 C 6.23 im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichts wird hingewiesen.


Pressemitteilung Nr. 23/2025 vom 26.03.2025

Ausschließliche Zuständigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit für Rechtsschutz gegen sog. schlichte Parlamentsbeschlüsse

Für Rechtsschutzbegehren, welche auf die gerichtliche Überprüfung eines sog. schlichten Parlamentsbeschlusses gerichtet sind, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ausschließlich zuständig ist in solchen Fällen die Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. das Bundesverfassungsgericht sowie gegebenenfalls – bezogen auf Beschlüsse der Landesparlamente – auch die Verfassungsgerichte der Länder. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Deutsche Bundestag fasste am 17. Mai 2019 einen Beschluss mit dem Titel „Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen" (BT-Drs. 19/10191). Seit Jahren rufe die „Boycott, Divestment and Sanctions"-Bewegung auch in Deutschland zum Boykott gegen Israel, gegen israelische Waren und Dienstleistungen, israelische Künstler, Wissenschaftler sowie Sportler auf. Der allumfassende Boykottaufruf sei in seiner Radikalität inakzeptabel und scharf zu verurteilen. Die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung seien antisemitisch. Der Bundestag begrüße, dass zahlreiche Gemeinden bereits beschlossen hätten, der BDS-Bewegung oder Gruppierungen, die die Ziele der Kampagne verfolgten, die finanzielle Unterstützung und die Vergabe von kommunalen Räumen zu verweigern. Der Bundestag werde Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter der Bundestagsverwaltung stünden, keinen Organisationen, die sich antisemitisch äußerten oder das Existenzrecht Israels in Frage stellten, zur Verfügung stellen. Er werde keine Organisationen oder Projekte finanziell fördern, die das Existenzrecht Israels in Frage stellten, zum Boykott Israels aufriefen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützten. Länder, Städte und Gemeinden und alle öffentlichen Akteure seien dazu aufgerufen, sich dieser Haltung anzuschließen.


Die Kläger, die die BDS-Bewegung unterstützen, erhoben vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Bundestagsbeschluss. Das Verwaltungsgericht erachtete den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet, wies die Klage jedoch als teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung der Kläger mit der Begründung zurück, es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Hier liegt jedoch eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Die Annahme einer solchen setzt nicht voraus, dass ausschließlich Verfassungsrechtssubjekte beteiligt sind. Vielmehr kommt es allein auf den materiellen Gehalt der Streitigkeit an. Die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen muss den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden. Dies ist der Fall, wenn es um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches geht. Denn aus der im Grundgesetz enthaltenen Entscheidung für die Einführung einer eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit folgt, dass die Einhaltung der spezifisch verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane keiner fachgerichtlichen, sondern ausschließlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies gilt unabhängig von der Person und den subjektiven Rechten desjenigen, der im konkreten Fall um Rechtsschutz nachsucht.


Begehren Einzelpersonen - wie hier - Rechtsschutz gegen schlichte Parlamentsbeschlüsse, d.h. allgemeine politische Willensäußerungen des Parlaments ohne rechtliche Verbindlichkeit, handelt es sich daher generell um verfassungsrechtliche Streitigkeiten. Denn das Parlament nimmt insoweit eine ihm durch die Verfassung spezifisch zugewiesene Funktion wahr. Auf der Ebene des Bundes ist der Deutsche Bundestag als nach Art. 38 Abs. 1 GG unmittelbar gewählte Volksvertretung zentrales Organ der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und Verkörperung der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Hieraus folgt seine Kompetenz, ein beliebiges politisches Thema unabhängig von einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren öffentlich zu erörtern und auf dieser Grundlage gegebenenfalls einen eigenen Standpunkt festzuhalten. Damit erfüllen schlichte Parlamentsbeschlüsse eine grundlegend andere Funktion als etwa die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung oder als Appelle, Warnungen und andere Äußerungen von Regierungsmitgliedern, gegen die betroffene Bürger nach Maßgabe des Prozessrechts Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen können.


Dass betroffene Bürger letztlich nur im Wege der Verfassungsbeschwerde Rechtsschutz gegen einen schlichten Parlamentsbeschluss erreichen können, ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgewährleistung vereinbar. Zwar prüft das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Wird mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten durch einen schlichten Parlamentsbeschluss geltend gemacht, kommt jedoch ohnehin nur Verfassungsrecht als Prüfungsmaßstab in Betracht.


BVerwG 6 C 6.23 - Urteil vom 26. März 2025

Vorinstanzen:

VG Berlin, VG 2 K 79/20 - Urteil vom 07. Oktober 2021 -

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 3 B 44/21 - Urteil vom 09. November 2023 -