Verfahrensinformation

Umfang der Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern


Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, hält sich seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist im Besitz einer Duldung. Seine frühere Ehefrau, mit der er zwischen 2017 und 2021 verheiratet war, siedelte 2008 im Alter von 12 Jahren von Polen nach Deutschland über und hat seit ihrer Geburt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit inne. Der Kläger ist Vater von drei minderjährigen, in Deutschland lebenden Kindern deutscher und - nach den Angaben des Klägers - auch polnischer Staatsangehörigkeit.


Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und macht in erster Linie geltend, dass er Familienangehöriger von freizügigkeitsberechtigten EU-Doppelstaatern sei. Seine Klage blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte. Er sei kein Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Die Vorschriften dieses Gesetzes fänden auf ihn auch nicht nach § 12a FreizügG/EU entsprechende Anwendung, da die frühere Ehefrau und die Kinder des Klägers von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht nachhaltig Gebrauch gemacht hätten. Dem Kläger stehe ferner kein unmittelbar aus Art. 21 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. 


Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.  


Pressemitteilung Nr. 13/2025 vom 27.02.2025

EuGH soll die Reichweite der Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern klären

Der Gerichtshof der Europäischen Union soll die Frage beantworten, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein Doppelstaater, der von Geburt an die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der sich nach einem mehrjährigen Aufenthalt in dem ersten Mitgliedstaat (hier: Polen) dauerhaft in dem zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufhält, seinem drittstaatsangehörigen geschiedenen Ehegatten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, hält sich seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist im Besitz einer Duldung. Seine frühere Ehefrau, mit der er zwischen 2017 und 2021 verheiratet war, siedelte 2008 im Alter von zwölf Jahren von Polen nach Deutschland über und besitzt seit ihrer Geburt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und macht in erster Linie geltend, dass er Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EU-Doppelstaaterin sei. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.


Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehende Vorlagefrage ausgesetzt:


Ist Art. 21 Abs. 1 AEUV auf einen Unionsbürger anwendbar, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, sodass dieser Unionsbürger einem Drittstaatsangehörigen, mit dem er zeitweise verheiratet war und sich gemeinsam in dem zweiten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann?


BVerwG 1 C 18.23 - Beschluss vom 27. Februar 2025

Vorinstanzen:

VG Sigmaringen, VG 7 K 4814/20 - Urteil vom 29. März 2021 -

VGH Mannheim, VGH 12 S 1835/21 - Urteil vom 05. Juli 2023 -