Pressemitteilung Nr. 12/2025 vom 27.02.2025
Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (sogenanntes Chancen-Aufenthaltsrecht) setzt keine Volljährigkeit des Ausländers voraus. Minderjährige sind von dem Erfordernis der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung befreit, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die im März 2007 in der Ukraine geborene Klägerin reiste mit ihren Eltern 2008 in das Bundesgebiet ein. Mehrere Asylverfahren der Familie, in denen die Eltern der Klägerin über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hatten, blieben ohne Erfolg. Die Klage der Klägerin auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte unter anderem verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Diese Rechtsgrundlage sei auch auf Minderjährige anwendbar. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass ein Bekenntnis der Klägerin zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege. Diese in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelte Voraussetzung brauche die im Entscheidungszeitpunkt 15-jährige Klägerin nicht zu erfüllen, weil sie im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG anstrebe, die ein positives (schriftliches) Bekenntnis anders als § 25b AufenthG nicht voraussetze.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG kann auch Minderjährigen erteilt werden. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll dem Titelinhaber auf der Grundlage eines erlaubten Aufenthalts ermöglichen, noch fehlende Voraussetzungen für einen Aufenthalt nach § 25a oder § 25b AufenthG nachzuholen (z.B. Klärung der Identität und Erfüllung der Passpflicht). Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG richtet sich an Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Es ist keine tragfähige Begründung für die Annahme ersichtlich, dass der Gesetzgeber die durch § 104c Abs. 1 AufenthG ermöglichte "Brücke" zu einem verfestigungsoffenen Aufenthalt Volljährigen vorbehalten und einen Teil der (jedenfalls) durch die Anschlussnorm des § 25a AufenthG Berechtigten hiervon ausschließen wollte.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht zudem entschieden, dass die Klägerin kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben muss. Es handelt sich hierbei um eine höchstpersönliche Erklärung, die nur von Personen zu verlangen ist, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Zwar sieht der Wortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - anders als § 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) für das bei der Einbürgerung abzugebende Bekenntnis - eine solche Altersgrenze nicht vor. Er ist insoweit allerdings planwidrig zu weit gefasst. Dieses Regelungsdefizit ist durch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG zu schließen. Danach muss ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht abgeben. Hiervon gehen im Ergebnis auch die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts aus.
BVerwG 1 C 13.23 - Urteil vom 27. Februar 2025
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, VG 8 A 228/19 MD - Urteil vom 24. August 2020 -
OVG Magdeburg, OVG 2 L 102/20 - Urteil vom 08. März 2023 -