Verfahrensinformation

Berechnung der Tagespflegepersonen zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge


Die Beteiligten streiten über die Auslegung der gesetzlichen Regelung, wonach Tagespflegepersonen gegen den Jugendhilfeträger ein Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zusteht (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII). Die Klägerin, die als Tagespflegeperson im Gebiet des beklagten Landkreises arbeitet, ist in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie betreute im streitgegenständlichen Jahr 2018 fünf Kinder aus zwei im Landkreis gelegenen Gemeinden. Hierfür erhielt sie neben der laufenden Geldleistung, die ihr (gemäß § 23 SGB VIII) vom beklagten Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt wurde, von den Wohnsitzgemeinden eine Zuzahlung. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigte bei der Berechnung des nachgewiesenen Arbeitseinkommens der Klägerin sowohl den zur laufenden Geldleistung des beklagten Landkreises gehörenden Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) als auch die von den Wohnsitzgemeinden geleisteten Zuzahlungen. Ausgehend davon ermittelte sie einen monatlichen Rentenversicherungsbeitrag von 230,o5 €. Der beklagte Landkreis ist der Auffassung, bei der Berechnung des Erstattungsbetrages sei nur der Anteil des Rentenversicherungsbeitrages zu berücksichtigen, der auf das Einkommen aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege zurückzuführen sei. Dementsprechend setzte er den der Klägerin für ihre Alterssicherung im Jahr 2018 zu erstattenden Betrag auf insgesamt 1 050,18 € fest. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, auch der Anteil des Rentenversicherungsbeitrages, der auf der gemeindlichen Zuzahlung beruhe, sei zu erstatten. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sie die Verpflichtung des beklagten Landkreises auf Erstattung weiterer Kosten begehrt, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.


Pressemitteilung Nr. 66/2024 vom 12.12.2024

Kein Anspruch von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung des auf gemeindliche Zuzahlungen zurückzuführenden Anteils am Rentenversicherungsbeitrag

Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht hälftig erstatten, soweit diese auf zusätzliche freiwillige Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von ihnen betreuten Kinder zurückzuführen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die als Tagesmutter tätige Klägerin ist in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie betreute im streitgegenständlichen Jahr 2018 fünf Kinder aus zwei im beklagten Landkreis gelegenen Gemeinden. Hierfür erhielt sie neben der laufenden Geldleistung, die ihr (gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII) vom Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wurde, auch finanzielle Leistungen von den Wohnsitzgemeinden. Der von der Deutschen Rentenversicherung auf der Grundlage beider Zahlungen ermittelte monatliche Rentenversicherungsbeitrag betrug 230,05 €. Der Beklagte ist der Auffassung, er sei lediglich zur Erstattung der Beitragsanteile verpflichtet, die auf seine Zahlungen zurückgingen. Dementsprechend erstattete er der Klägerin einen Betrag von rund 1 000 €. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ihr seien auch die Beitragsanteile hälftig zu erstatten, die auf den gemeindlichen Zahlungen beruhten. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten auf Erstattung weiterer 330,12 € begehrt, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis bestätigt. Nach der Anspruchsgrundlage (des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt. Insbesondere ist die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stets eine der Art und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne der gesetzlichen Grundlage. Die Erstattungsregelung weist aber eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Altersvorsorgeaufwendungen enthält, die auf andere als die der Tagespflegeperson vom jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen zurückzuführen sind. Nach dem gesetzgeberischen Plan soll dieser nur zur hälftigen Übernahme von Altersvorsorgeaufwendungen verpflichtet sein, die wegen der von ihm im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege gewährten Leistungen anfallen. Zu diesen Aufwendungen gehören die Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden nicht. Die Beschränkung entspricht dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Gesetzgeber als Leitbild für die mit öffentlichen Mitteln zu fördernde Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge der Tagespflegepersonen gedient hat. Diese sollen in ihrer Altersabsicherung abhängig Beschäftigten angenähert werden. Bei Letzteren ist die hälftige Beteiligung des Arbeitgebers an der Aufbringung der Rentenbeiträge im Ergebnis auf die Beiträge beschränkt, die auf das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt zurückzuführen sind.


BVerwG 5 C 1.23 - Urteil vom 12. Dezember 2024

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, VGH 12 S 824/20 - Urteil vom 05. Dezember 2022 -

VG Stuttgart, VG 9 K 5037/19 - Urteil vom 31. Januar 2020 -