Pressemitteilung Nr. 66/2024 vom 12.12.2024
Kein Anspruch von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung des auf gemeindliche Zuzahlungen zurückzuführenden Anteils am Rentenversicherungsbeitrag
Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht hälftig erstatten, soweit diese auf zusätzliche freiwillige Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von ihnen betreuten Kinder zurückzuführen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die als Tagesmutter tätige Klägerin ist in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie betreute im streitgegenständlichen Jahr 2018 fünf Kinder aus zwei im beklagten Landkreis gelegenen Gemeinden. Hierfür erhielt sie neben der laufenden Geldleistung, die ihr (gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII) vom Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wurde, auch finanzielle Leistungen von den Wohnsitzgemeinden. Der von der Deutschen Rentenversicherung auf der Grundlage beider Zahlungen ermittelte monatliche Rentenversicherungsbeitrag betrug 230,05 €. Der Beklagte ist der Auffassung, er sei lediglich zur Erstattung der Beitragsanteile verpflichtet, die auf seine Zahlungen zurückgingen. Dementsprechend erstattete er der Klägerin einen Betrag von rund 1 000 €. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ihr seien auch die Beitragsanteile hälftig zu erstatten, die auf den gemeindlichen Zahlungen beruhten. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten auf Erstattung weiterer 330,12 € begehrt, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis bestätigt. Nach der Anspruchsgrundlage (des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt. Insbesondere ist die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stets eine der Art und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne der gesetzlichen Grundlage. Die Erstattungsregelung weist aber eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Altersvorsorgeaufwendungen enthält, die auf andere als die der Tagespflegeperson vom jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen zurückzuführen sind. Nach dem gesetzgeberischen Plan soll dieser nur zur hälftigen Übernahme von Altersvorsorgeaufwendungen verpflichtet sein, die wegen der von ihm im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege gewährten Leistungen anfallen. Zu diesen Aufwendungen gehören die Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden nicht. Die Beschränkung entspricht dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Gesetzgeber als Leitbild für die mit öffentlichen Mitteln zu fördernde Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge der Tagespflegepersonen gedient hat. Diese sollen in ihrer Altersabsicherung abhängig Beschäftigten angenähert werden. Bei Letzteren ist die hälftige Beteiligung des Arbeitgebers an der Aufbringung der Rentenbeiträge im Ergebnis auf die Beiträge beschränkt, die auf das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt zurückzuführen sind.
BVerwG 5 C 1.23 - Urteil vom 12. Dezember 2024
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, VGH 12 S 824/20 - Urteil vom 05. Dezember 2022 -
VG Stuttgart, VG 9 K 5037/19 - Urteil vom 31. Januar 2020 -