Verfahrensinformation

Die Klägerin stellt sogenannte nichtselbsttätige Waagen her, die die vorgeschriebenen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und zum Eichwert (e) ausschließlich im Display anzeigen. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen untersagte deren Vertrieb gem. § 50 Abs. 2 Nr. 5 Mess- und Eichgesetz, da er der Auffassung war, diese Angaben müssten nach § 15 Abs. 3 Mess- und Eichverordnung zwingend analog auf dem Messgerät angebracht werden.


Die als Musterverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und gab der Klage statt. Es war der Auffassung, die Waage entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Auch eine ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert könne bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts als Aufschrift verstanden werden und die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen.


Hiergegen wendet sich der Landesbetrieb mit seiner durch das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.


Verfahrensinformation

Die Klägerin ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassenvorgang ermöglicht. Das Gerät verfügt über keine eigene Anzeigeeinrichtung. Erst mit dem Anschluss an das Kassensystem übernimmt dieses die Anzeigefunktion. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin hergestellten Geräte bereits nach Abschluss des Produktionsprozesses mit der CE-Kennzeichnung oder einer Metrologie-Kennzeichnung versehen werden dürfen.


Die beklagte Marktüberwachungsbehörde untersagte der Klägerin, gestützt auf § 50 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Lastaufnehmer, an denen bereits vor Abschluss einer Konformitätsbewertung die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung oder beide Kennzeichnungen zusammen angebracht wurden, in Nordrhein-Westfalen zur Herstellung von Messgeräten zu verwenden und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.


Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer marktaufsichtsrechtlichen Maßnahme lägen nicht vor. Bei dem von der Klägerin hergestellten Gerät handele es sich um eine sog. nichtselbsttätige Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienperson erfordere. Dieses könne den gerätespezifischen Anforderungen auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt sei, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant seien, ab der Inbetriebnahme erfüllt seien. Der Hersteller müsse bei Entwurf und Herstellung gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem geeigneten Display in Betrieb genommen werden könne und die Vereinbarkeit mit den wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an die Anzeige des Wägeergebnisses ab Inbetriebnahme und damit bei Verwendung des Geräts für Messungen im geschäftlichen Verkehr sichergestellt sei.


Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.


Pressemitteilung Nr. 49/2024 vom 16.10.2024

EuGH soll Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU (Waagen-Richtlinie) klären

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU vorgelegt.


Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 7.22 stellt nichtselbsttätige Waagen her, die die vorgeschriebenen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und Eichwert (e) ausschließlich im Display anzeigen. Der Beklagte untersagte deren Vertrieb, da er der Auffassung ist, diese Angaben dürften nur in verkörperter Form auf dem Messgerät angebracht werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Auch eine ausschließlich digitale Anzeige von Höchstlast, Mindestlast und Eichwert könne bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts als Aufschrift verstanden werden und die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen.


Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 8.22 ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassenvorgang ermöglicht. Das Gerät verfügt über keine eigene Anzeigeeinrichtung. Erst nach seinem Anschluss an das Kassensystem zeigt dieses das Wägeergebnis an. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Geräte bereits nach Abschluss des Produktionsprozesses im Werk der Klägerin mit CE- und Metrologie-Kennzeichnung versehen werden dürfen. Die vom Beklagten ausgesprochene Untersagungsverfügung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Bei dem Gerät handele es sich um eine nichtselbsttätige Waage im Sinne der Richtlinie.


Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung folgender Fragen gebeten:


Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 UAbs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1. iv), 1.1 v) und 1.1.vi) der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden?


Stellt ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird?


BVerwG 8 C 7.22 - Beschluss vom 16. Oktober 2024

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 4 A 1278/21 - Urteil vom 09. September 2022 -

VG Köln, VG 1 K 2672/20 - Urteil vom 21. April 2021 -

BVerwG 8 C 8.22 - Beschluss vom 16. Oktober 2024

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 4 A 1362/21 - Urteil vom 08. September 2022 -

VG Köln, VG 1 K 1112/20 - Urteil vom 21. April 2021 -


Beschluss vom 16.10.2024 -
BVerwG 8 C 7.22ECLI:DE:BVerwG:2024:161024B8C7.22.0

Vorlagebeschluss zur Auslegung des Begriffs der "Anbringung einer Aufschrift" auf einer nichtselbsttätigen Waage

Leitsatz:

Die Frage, ob eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 1.1.iv), 1.1.v) und 1.1.vi) der Richtlinie 2014/31/EU entspricht, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden, bedarf einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

  • Rechtsquellen
    AEUV Art. 267
    Richtlinie 2014/31/EU Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2, Anhang III

  • VG Köln - 21.04.2021 - AZ: 1 K 2672/20
    OVG Münster - 09.09.2022 - AZ: 4 A 1278/21

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 C 7.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:161024B8C7.22.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 7.22

  • VG Köln - 21.04.2021 - AZ: 1 K 2672/20
  • OVG Münster - 09.09.2022 - AZ: 4 A 1278/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller, Dr. Meister und
Dr. Naumann
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:
  3. Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 1.1.iv), 1.1.v) und 1.1.vi) der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden?

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die Form, in der bestimmte messtechnische Angaben auf einzelnen Handelswaagentypen dargestellt werden müssen.

2 Die Klägerin produziert Waagen zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienperson erfordern (sogenannte nichtselbsttätige Waagen). Ihr hier streitgegenständliches Modell stellt seine Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und Eichwert (e) der Waage ausschließlich digital und alternierend über die Anzeigeeinrichtung des Geräts dar, wo sie bei deren Betrieb mit dem gemessenen Wägeergebnis zu sehen sind. Ausweislich einer von der NMi Certin B.V. 2020 für das Gerätemodell ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung ist der Zugang zu der für die Anzeige verantwortlichen Software durch Eichsiegel gesichert. Im Inneren des Gehäuses der Wiegeplattform befindet sich eine Justiersperre. Welche Software zur Anzeige der primären Indikationen auf den Geräten zugelassen ist, gibt Nr. 2.1.1 der EU-Baumusterprüfbescheinigung vor. Jede Änderung und jedes Herunterladen von relevanter Software werden im Ereignislogger protokolliert.

3 Nachdem Mitarbeiter des Beklagten anlässlich einer Kontrolle eines dieser Geräte auf die Wiedergabe der Werte Max, Min, e in ausschließlich digitaler Form aufmerksam geworden waren, teilte der Beklagte der Klägerin im Februar 2020 mit, dies entspreche nicht den Vorgaben der Richtlinie 2014/31/EU. Die zwingend geforderte Dauerhaftigkeit der Angabe fehle, da bei Ausschalten der Waage auch die Anzeige dieser messtechnischen Werte im Display erlösche. Diese Beanstandung wies die Klägerin zurück. Nach Sinn und Zweck gehe es den Vorgaben aus Anhang III Nr. 1.1 der Richtlinie 2014/31/EU um die Manipulationssicherheit der Angaben. Diese sollten während der gesamten Lebensdauer der Waage dort vorhanden sein und dem Verwender zuverlässig Auskunft darüber geben, für welchen Anwendungsbereich (d. h. Minimal- und Maximallast) sowie für welche Genauigkeit der Anzeige (Teilungswerte) die Waage konzipiert und im eichpflichtigen Verkehr zugelassen sei. Dies sei über das Waagen-Display gewährleistet.

4 Mit Bescheid vom 29. April 2020 untersagte der Beklagte der Klägerin, ab dem 1. Juni 2020 in Nordrhein-Westfalen nichtselbsttätige Waagen in Verkehr zu bringen, die die Werte von Max, Min und e nur digital in der Anzeigeeinrichtung der Waage darstellten und bei denen diese Angaben an keiner anderen Stelle dauerhaft aufgebracht seien. Zur Begründung der auf § 50 Abs. 2 MessEG gestützten Anordnung hieß es im Wesentlichen, es bestehe mehr als ein begründeter Verdacht, dass Waagen der Klägerin nicht die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 5 MessEG erfüllten.

5 Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Verfügung sei rechtmäßig. Die Anforderung, wonach alle auf Messgeräten vorgesehenen Aufschriften gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden müssten, werde durch digitale Anzeigen nicht erfüllt.

6 Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die angegriffene Verfügung des Beklagten aufgehoben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Klage begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen, unter denen die Marktüberwachungsbehörden nach § 50 Abs. 2 MessEG einschreiten dürften, lägen nicht vor. Es bestehe kein begründeter Verdacht, dass die nichtselbsttätigen Waagen der Klägerin die Anforderungen nach Abschnitt 2 des Mess- und Eichgesetzes nicht erfüllten. Den Anforderungen, die §§ 13, 15 Mess- und Eichverordnung für ein Inverkehrbringen solcher Messgeräte aufstellten, genügten die hier in Streit stehenden Geräte. Der Wortlaut der einschlägigen nationalen wie unionsrechtlichen Rechtsvorschriften schließe eine rein digitale Anzeige nicht aus. Für dieses Verständnis spreche auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wobei nicht außer Betracht bleiben könne, dass die Europäische Union bei Erlass der Richtlinie völkerrechtlich an das "Agreement on Technical Barriers to Trade" gebunden gewesen sei. Die auf dieser Grundlage beschlossenen Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen akzeptierten explizit die rein digitale Anzeige der Werte Max, Min und e. Angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtung zum Abbau von Handelshemmnissen komme dem besondere Bedeutung zu.

7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Beklagten eingelegte Revision, mit der dieser weiter im Wesentlichen geltend macht, dass eine rein digitale und alternierende Displayanzeige nicht den Vorgaben des nationalen Rechts und der Richtlinie genügen würde.

8 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

II

9 Das Verfahren ist auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen. Die Auslegung des Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 S. 107) und der im Tenor bezeichneten Bestimmungen ihres Anhangs III ist nicht derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bliebe und davon ausgegangen werden könnte, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die gleiche Gewissheit über ihre Auslegung bestünde (zu diesem Kriterium vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:​​EU:​​C:​​2021:​​799], Consorzio - Rn. 40).

10 Die vorgelegte Frage ist für die Revisionsentscheidung erheblich. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Für die Begründetheit der Revision ist maßgeblich, ob aus den genannten Vorschriften folgt, dass auch eine rein digitale und alternierende Anzeige der Werte Max, Min und e im Display von nichtselbsttätigen Waagen ausreicht oder ob diese in verkörperter Form an dem Gerät dauerhaft angebracht sein müssen. Trifft Letzteres zu, so ist die Revision begründet, weil die Klage entgegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in diesem Fall abzuweisen ist.

11 Das einschlägige nationale Recht lautet wie folgt:
Mess- und Eichgesetz (Auszug)
§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,
...
5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
...
§ 50a Formale Nichtkonformität
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass
1. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde,
2. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde,
...
7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind ...
(2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
Mess- und Eichverordnung (Auszug)
§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
(1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.
(2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.
§ 15 Aufschriften auf Messgeräten
...
(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen:
1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,
2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge "Max" vorangestellt ist,
3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge "Min" vorangestellt ist,
4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge "e =" vorangestellt ist,
...
Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

12 Der angegriffene Verwaltungsakt wäre gemessen an dem nationalen Recht während seiner gesamten Geltungsdauer rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage bei Erlass des Bescheids war § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 MessEG. Der am 15. Juni 2021 - also während des gerichtlichen Verfahrens - in Kraft getretene § 50a Abs.  2 i. V. m. § 50a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 MessEG, der für den hier in Rede stehenden Fall der formalen Nichtkonformität einschlägig ist, kann nach deutschem Verfahrensrecht als speziellere Ermächtigungsgrundlage ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch die Gerichte herangezogen werden. Einer entsprechenden Änderung des Bescheids durch die Behörde bedarf es nicht. Den durch § 50a Abs. 1 MessEG statuierten formellen Anforderungen ist der Beklagte durch die vorherige Beanstandung der Waagen der Klägerin gerecht geworden.

13 Der Bescheid ist nach nationalem Recht materiell rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 3 MessEV müssen Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen unter anderen mit den Aufschriften Max, Min und e versehen sein. Die Angaben müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Gemäß § 13 Abs. 1 MessEV müssen Aufschriften gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

14 Der Wortlaut der nationalen Vorschrift spricht deutlich für eine Auslegung, die ein verkörpertes Anbringen dieser Aufschriften in Form einer Plakette, einer Gravur oder eines Aufklebers erfordert. Denn "Anbringen" bedeutet insbesondere, etwas an einer Stelle befestigen. Auch das Wort "Aufschrift" spricht deutlich dafür, dass die Angaben auf etwas darauf geschrieben werden müssen, und nicht für eine bloß digitale Anzeige. Schließlich ist mit dem Wort "dauerhaft" nach dem allgemeinen Wortverständnis gemeint, dass diese Aufschriften stets sichtbar sein müssen und nicht nur während des Betriebs der Anzeige. Das nationale Recht lässt auch nicht erkennen, dass die normierten Kennzeichnungspflichten technologieoffen in dem Sinne gemeint sein könnten, dass digitale Anzeigen möglich sind. Zwar spricht die Begründung der Verordnung davon, dass die Regelung die Art der technischen Realisierung von Kennzeichnungen und Aufschriften nicht grundsätzlich auf bestimmte Technologien einschränkt. Die Verordnungsbegründung stellt jedoch zugleich klar, dass dabei die in § 13 Abs. 1 MessEV genannten Anforderungen beachtet werden müssen (vgl. BR-Drs. 493/14 S. 143 f.).

15 Dieser Interpretation könnten Vorschriften des Unionsrechts entgegenstehen. Die Vorschriften des nationalen Rechts dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht richtlinienkonform auszulegen. Im vorliegenden Fall ist deshalb entscheidungserheblich, ob nach den Regelungen der Richtlinie 2014/31/EU auch eine rein digitale und alternierende Anzeige der Werte Max, Min und e im Display der nichtselbsttätigen Waage ausreichend ist. Ist dies der Fall, so wäre das nationale Recht richtlinienkonform in diesem Sinne auszulegen.

16 Nach Auffassung des Senats spricht der Wortlaut der Richtlinie 2014/31/EU gegen eine solche Auslegung. Diese verwendet in ihrer deutschen Fassung in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 die Wendung "bringen die Hersteller die ... Aufschriften an". Dies impliziert, dass die Hersteller selbst die Aufschrift anbringen und nicht lediglich eine Einrichtung - wie etwa ein Display - in die Waage einbauen, die die entsprechenden Werte anzeigen kann. Auch die englische und französische Sprachfassung weisen in diese Richtung, wobei insbesondere die Verben "affix" und "apposer" nach dem Verständnis des Senats eine verkörperte Anbringung nahelegen und auch nach diesen Sprachfassungen der Vorgang unmittelbar durch die Hersteller bewirkt werden muss. Dass in Anhang III 1.4. der Richtlinie 2014/31/EU in der englischen Sprachfassung das Verb "shown" und in der französischen Sprachfassung das Verb "apparaître" genutzt wird, spricht gleichfalls nicht für die Möglichkeit einer ausschließlich digitalen Anzeige. Denn beide Sprachfassungen machen durch die Worte "also" bzw. "également" deutlich, dass hier nur das Erfordernis einer zusätzlichen Anzeige, nicht jedoch die Zulässigkeit einer ausschließlich digitalen Anzeige normiert wird. Gerade die Tatsache, dass die Verben "shown" und "apparaître", denen eine digitale Anzeige eindeutig unterfallen würde, nur im Kontext einer weiteren Anzeige genutzt werden, spricht dagegen, dass auch eine einzige Aufschrift digital angezeigt werden kann.

17 Schließlich lassen die Erwägungsgründe der Richtlinie keinen sicheren Schluss auf ein anderes Ergebnis zu. Die in diesen enthaltenen Ziele, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen (Erwägungsgrund 5), das hohe Niveau des Schutzes der durch die Richtlinie geschützten öffentlichen Interessen (Erwägungsgrund 7) zu gewährleisten, die Vorgaben auf die wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen zu beschränken (Erwägungsgrund 17) und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen (Erwägungsgrund 47), sind allesamt zur richtigen Form der Anzeige der Angaben zu Max, Min und e wenig aussagekräftig.

18 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Empfehlungen R 76-1 2006 der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML). Diese Empfehlungen lassen zwar anders als die Vorgängerempfehlungen aus dem Jahr 1988 rein display-gestützte Anzeigen der Angaben Max, Min und e explizit zu. Sie haben jedoch für die Auslegung des Unionsrechts keine bindende Wirkung. Eine solche Wirkung kommt schon WTO-Recht grundsätzlich nicht zu (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 1999 - C-149/96 [ECLI:​​EU:​​C:​​1999:​​574], Portugal - Rn. 42). Die fehlende Rechtsverbindlichkeit der Empfehlungen folgt zudem auch aus deren Rechtsgrundlagen. Sie beruhen auf dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse. Dessen Artikel 2.4. verpflichtet die Mitglieder lediglich, die von internationalen Normierungsorganisationen beschlossenen internationalen Normen, hier also jener der OIML, als Grundlage ihrer eigenen technischen Vorschriften zu verwenden. Eine strikte Bindung wird hiermit nicht festgelegt. Vielmehr stellt das genannte Übereinkommen schon in seinen Erwägungsgründen klar, dass kein Mitglied daran gehindert werden soll, für erforderlich gehaltene Maßnahmen zu treffen, soweit diese nicht Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen unterschiedlichen Mitgliedstaaten sind. Folgerichtig bezeichnet die OIML die von ihr ausgearbeiteten Standards als "Empfehlungen". Sind die genannten Empfehlungen demnach nicht rechtsverbindlich, so spricht Überwiegendes dafür, dass der Richtliniengeber durch die unveränderte wörtliche Wiederholung der Empfehlungen aus dem Jahr 1988, die eine ausschließlich digitale Anzeige noch nicht - jedenfalls nicht explizit - erlaubten, und nicht jener aus dem Jahr 2006, in denen diese Möglichkeit vorgesehen war, rein digitale Anzeigen nicht zuzulassen beabsichtigte.

19 Relevante Zweifel an dieser Auslegung bestehen aber deshalb, weil im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. September 2015 (ABl. C 300 S. 3) ein Hinweis auf die DIN EN 45501:2015 veröffentlicht wurde. Deren Ziffer 7.1.2 Buchst. a sieht vor, dass die Werte Max, Min und e - alternativ zu einer Anbringung am Gerät - dauerhaft und gleichzeitig auf der Anzeigeeinrichtung für das Wägeergebnis angezeigt werden, solange die Waage eingeschaltet ist. Hierdurch wird eine rein digitale Form der Anzeige, wie sie sich auf den klägerischen Waagen findet, erlaubt.

20 Diese Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Richtlinie und dem Inhalt der harmonisierten Norm führt nach Auffassung des Senats dazu, dass keine zweifelsfreie Beantwortung der aufgeworfenen Frage möglich und deshalb eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass aus der Normenhierarchie des Gemeinschaftsrechts folgen dürfte, dass eine harmonisierte Vorschrift von den Vorgaben eines Sekundärrechtsakts nicht abweichen kann (zum Charakter solcher Standardisierungen als Teil des Unionsrechts vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 5. März 2024 ‌- C-588/21 P [ECLI:​​EU:​​C:​​2024:​​201], Public Resource - Rn. 70). Zugleich bringt die Kommission mit der Mitteilung der harmonisierten Vorschrift im Amtsblatt gemäß Art. 10 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zum Ausdruck, dass die harmonisierte Norm ihrer Auffassung nach der Richtlinie 2014/31/EU entspricht. Dabei folgt aus einer harmonisierten Norm grundsätzlich eine Konformitätsvermutung für ein ihr entsprechendes Produkt. Diese Konformitätsvermutung besteht nach Art. 12 und 13 Richtlinie 2014/31/EU zwar nur mit den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie. Die vorliegend streitigen Regelungen der Richtlinie finden sich jedoch in ihrem Anhang III. Allerdings enthält Erwägungsgrund 17 der Richtlinie eine solche Einschränkung der Bedeutung der Konformitätsvermutung für Anforderungen aus Anhang I nicht. Inwieweit die Konformitätsvermutung vorliegend einschlägig ist, bleibt deshalb unklar. Unabhängig von der Anwendbarkeit der Konformitätsvermutung dürfte im Übrigen einer harmonisierten Vorschrift lediglich eine widerlegliche Vermutung der Übereinstimmung mit sekundärrechtlichen Vorgaben zu entnehmen sein, die insbesondere dann entfällt, wenn die harmonisierte Vorschrift mangelhaft ist, vgl. Art. 37 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b Richtlinie 2014/31/EU. Die Frage der richtigen Auslegung des Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 1.1.iv), 1.1.v) und 1.1.vi) der Richtlinie 2014/31/EU ist deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten.

Beschluss vom 16.10.2024 -
BVerwG 8 C 8.22ECLI:DE:BVerwG:2024:161024B8C8.22.0

Vorlagebeschluss zum Begriff der "nichtselbsttätigen Waage"

Leitsatz:

Die Frage, ob ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU darstellt, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird, bedarf einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

  • Rechtsquellen
    AEUV Art. 267
    Richtlinie 2014/31/EU Art. 2 Nr. 1 und 2

  • VG Köln - 21.04.2021 - AZ: 1 K 1112/20
    OVG Münster - 09.09.2022 - AZ: 4 A 1362/21

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 C 8.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:161024B8C8.22.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 8.22

  • VG Köln - 21.04.2021 - AZ: 1 K 1112/20
  • OVG Münster - 09.09.2022 - AZ: 4 A 1362/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller, Dr. Meister und
Dr. Naumann
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:
  3. Stellt ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird?

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ein von ihr hergestelltes Gerät nach der Richtlinie 2014/31/EU bereits nach Abschluss des Herstellungsprozesses in ihrem Werk oder erst am Verwendungsort mit dem CE-Kennzeichen kennzeichnen darf.

2 Die Klägerin ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassiervorgang ermöglicht. Die Wiegeergebnisse werden durch eine auf der zentralen Rechen- und Steuereinheit (CPU) des Geräts installierte Waagen-Software erfasst. Diese leitet die Daten über eine zum Gerät gehörende rückwirkungsfreie Datenschnittstelle an den Kassen-PC weiter. In Folge dieser Ansteuerung werden die für Verwender und Kunden sichtbaren Wägewerte über das von der Klägerin lizensierte PC-basierte Software-Modul auf dem Monitor des Kassensystems dargestellt. Das Kassensystem verfügt über eine sogenannte Applikationssoftware, die das Identifizieren des Wiegeguts oder das Aufsummieren von Messergebnissen ermöglicht.

3 Für die streitgegenständliche Geräteart "nichtselbsttätige preisrechnende Waage für offene Verkaufsstellen", Typbezeichnung "CS300..." hatte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zunächst im März 2016 eine bis März 2019 gültige EG-Bauartzulassungsbescheinigung ausgestellt. Bezogen hierauf hatte die Klägerin eine EU-Konformitätserklärung abgegeben. Nach Ablauf der Gültigkeit der Bauartzulassungsbescheinigung erteilte die PTB der Klägerin zuletzt eine bis zum 13. November 2028 gültige EU-Baumusterprüfbescheinigung. Weiter zertifizierte das Regierungspräsidium Tübingen als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle das von der Klägerin vorgelegte Qualitätssicherungssystem nach der Richtlinie 2014/31/EU. Mit der Anerkennung des Qualitätssicherungssystems ist die Klägerin danach berechtigt, an den von ihr gefertigten nichtselbsttätigen Waagen die metrologische Kennzeichnung gemäß dem Verfahren nach Anhang II Nr. 2, Modul D (Qualitätssicherung des Produktionsprozesses) der Richtlinie 2014/31/EU anzubringen. Unter Bezugnahme auf die von der PTB ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigung und das von dem Regierungspräsidium Tübingen zertifizierte Qualitätssicherungssystem stellte die Klägerin unter dem 20. März 2020 für das Gerätemodell CS 300 eine EU-Konformitätserklärung aus.

4 Die Klägerin versieht ihre Geräte nach Abschluss des Herstellungsprozesses und nach Funktionsüberprüfung in ihrem Werk in Baden-Württemberg mit einem Schild, auf dem unter anderem ihr Name und ihre Adresse, die Produktbezeichnung des Geräts sowie das CE-Kennzeichen und das zusätzliche Metrologie-Kennzeichen abgedruckt sind. Ihre Geräte verkauft die Klägerin einschließlich der Waagen-Software und einer Lizenz für die Verwendung der Anzeige-Software vom Typ CS300-SD unter anderem an eine Herstellerin von Kassensystemen und POS-Terminals.

5 Im Februar 2019 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten bei der Kontrolle eines solchen Kassensystems im Betrieb eines Einzelhändlers fest, dass die Metrologie-Kennzeichnung der Klägerin das Jahr 2016 auswies, obwohl das Gerät erst 2017 in Betrieb genommen worden war. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, ihr Vorgehen entspreche den Vorgaben der Europäischen Union und des deutschen Eichrechts und sei mit der Konformitätsbewertungsstelle abgestimmt. Hierauf antwortete der Beklagte, die Kennzeichnungspraxis der Klägerin suggeriere, das Kassensystem als Messgerät entspreche bereits seit 2016 allen EU-Vorgaben. Das aber sei unzutreffend, weil das Wägemodul erst 2017 an das Kassensystem angeschlossen und erst damit ein Messgerät in den Verkehr gebracht worden sei. Die Kennzeichnung dürfe grundsätzlich erst nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens erfolgen.

6 Auf Anfrage des Beklagten führte das Regierungspräsidium Tübingen aus, die Konformitätsbewertung der Waage erfolge während des gesamten Produktionsprozesses. Die Konformitätsprüfung erfolge nach Modul D im Sinne von Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 2014/31/EU. Die Kennzeichnung werde während des Produktionsprozesses am Lastaufnehmer angebracht. Ein Inverkehrbringen erfolge nach Endabnahme im jeweiligen Einzelhandelsmarkt. Hierauf erwiderte der Beklagte, es handele sich bei dem Produkt der Klägerin noch nicht um eine Waage, weil hierfür eine Anzeige zwingend erforderlich sei. Auch halte er die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung und der Nummer der Konformitätsbewertungsstelle während der Produktionsphase nicht für richtlinienkonform. Daraufhin führte die Konformitätsbewertungsstelle aus, ein exakter Zeitpunkt des Anbringens der Metrologie-Kennzeichnung an einer nichtselbsttätigen Waage sei nicht vorgeschrieben, wenn ein Hersteller die Konformitätsbewertung nach den Modulen B und D wähle.

7 Nach Anhörung der Klägerin untersagte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2020, ab dem 1. April 2020 Lastaufnehmer, an denen bereits vor Abschluss einer Konformitätsbewertung die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung oder die CE-Kennzeichnung zusammen mit der Metrologie-Kennzeichnung angebracht wurde, in Nordrhein-Westfalen zur Herstellung von Messgeräten zu verwenden. Zur Begründung der auf § 50 Abs. 2 MessEG gestützten Anordnung führte er aus, die Klägerin sei als Herstellerin dafür verantwortlich, dass ihre auf dem Markt bereitgestellten Messgeräte die wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen erfüllten. Dazu gehörten die erfolgreich durchgeführte Konformitätsbewertung sowie die entsprechende Kennzeichnung. Gestützt auf § 30 Nr. 4 MessEG sei in § 14 Abs. 6 MessEV geregelt, dass die Kennzeichnung nur auf Messgeräten angebracht werden dürfe, die die wesentlichen Anforderungen nach § 6 MessEG erfüllten. Ob ein Gerät die Anforderungen erfülle, werde erst durch ein bestandenes Konformitätsbewertungsverfahren belegt. Die Klägerin habe die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung "M 16" an bestimmten Kassenwaagen bereits im Jahr 2016 angebracht, obwohl das Konformitätsbewertungsverfahren erst im Jahr 2017 abgeschlossen worden sei.

8 Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung aufgehoben. Der Bescheid sei materiell rechtswidrig. Weder liege ein materieller Verstoß gegen die maßgeblichen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen vor, noch habe die Klägerin in erheblicher Weise gegen Vorschriften des Konformitätsbewertungsverfahrens verstoßen. Ein Verstoß ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die verfahrensgegenständliche Kombination aus Wäge- und Softwaremodul nicht selbst über eine Anzeige verfüge. Jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem das Produkt auf dem Markt zur Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs eingesetzt werde, verfüge es durch den Zusammenschluss mit dem Kassensystem über eine Anzeige.

9 Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Ordnungsverfügung sei materiell rechtswidrig. Eine nichtselbsttätige Waage könne den gerätespezifischen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt sei, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant seien, ab der Inbetriebnahme erfüllt würden. Die Richtlinie differenziere zeitlich zwischen den Herstellerpflichten bei Inverkehrbringen, d. h. der erstmaligen Bereitstellung eines Geräts in Gestalt seiner ersten Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, und den ab einer möglichen Inbetriebnahme von Waagen zu erfüllenden wesentlichen Anforderungen. Diese in der Richtlinie angelegte zeitliche Differenzierung ermögliche den Herstellern das Inverkehrbringen von und damit den Handel mit Waagen, welche allein zwar nicht verwendet werden könnten, bei denen aber aufgrund ihrer technischen Eigenschaften, des von dem Hersteller bestimmten Verwendungszwecks und prozeduraler Absicherungen durch das Konformitätsbewertungsverfahren schon bei Inverkehrbringen gewährleistet sei, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die in Anhang I der Richtlinie festgelegten wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen - auch mit Blick auf die visuelle Anzeige des Wägeergebnisses - erfüllt sein würden. Dieses Normverständnis stehe im Einklang mit internationalen Standards. Die Klägerin bringe die streitgegenständlichen Geräte nicht lediglich als Wägemodule zur weiteren Herstellung einer nichtselbsttätigen Waage in Verkehr, sondern als eigenständige Waagen, die zur Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen verwendet werden sollten.

10 Mit der Revision macht der Beklagte geltend, die Interpretation der Regelungen der Richtlinie 2014/31/EU durch das Berufungsgericht sei mit dem Recht der Europäischen Union und dem Bundesrecht unvereinbar. Im Kern gehe es in dem Rechtsstreit um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die nach der Richtlinie 2014/31/EU geforderte CE-Kennzeichnung, die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung und die Nummer der zertifizierten Stelle an dem Gerät angebracht werden dürften bzw. müssten. Das richte sich danach, ob das Wägemodul der Klägerin, das über keine eigene Anzeigeeinrichtung verfüge, bereits als Waage im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU angesehen werden könne und so in den Verkehr gebracht werden dürfe. Das Wägemodul sei nur ein Bestandteil der Waage. Die Richtlinie regele nicht das Inverkehrbringen solcher Bauteile und kenne auch nicht den Begriff des Moduls; dieser stamme aus der DIN EN 45501:2015. Die Richtlinie lasse an mehreren Stellen erkennen, dass eine Waage das gemessene Ergebnis anzeigen müsse. Das ergebe sich schon aus dem Sinn eines jeden Wiegevorgangs. Eine Bestimmung des konkreten Gewichts der gewogenen Sache, also ein Messen im Rechtssinn, sei mit dem bloßen Wägemodul nicht möglich. Erst mit Hilfe einer Anzeige lasse sich der Messwert sichtbar machen. Die Richtlinie lasse zudem deutlich erkennen, dass eine Waage bei der Konformitätsbewertung zwingend eine Anzeige voraussetze. Die Klägerin habe keine Waage, sondern allein ihr Wägemodul in den Verkehr gebracht, welches nicht nach der Richtlinie 2014/31/EU gekennzeichnet werden dürfe. Es treffe auch nicht zu, dass die gerätespezifischen Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU erst ab der Inbetriebnahme erfüllt sein müssten. Die Konformitätsbewertung und die nachfolgende Kennzeichnung erfolge auf der Grundlage der Richtlinie. Zunächst müsse das Gerät sämtliche technischen Anforderungen erfüllen, erst danach dürften die Kennzeichnungen an dem Gerät angebracht werden.

11 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

II

12 Das Verfahren ist auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen. Die Auslegung des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 S. 107) ist nicht derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bliebe und davon ausgegangen werden könnte, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde (zu diesem Kriterium vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:​​EU:​​C:​​2021:​​799], Consorzio -‌ Rn. 40).

13 Die vorgelegte Frage ist für die Revisionsentscheidung erheblich. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Auch die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig. Für die Begründetheit der Revision ist maßgeblich, ob das von der Klägerin in ihrem Werk hergestellte Produkt eine "nichtselbsttätige Waage" im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU darstellt, das bereits nach Abschluss des Herstellungsprozesses mit dem CE-Kennzeichen versehen werden darf, obgleich es erst nach dem Einbau in das Kassensystem eines Dritten über eine Anzeige verfügt.

14 Das einschlägige nationale Recht lautet wie folgt:
Mess- und Eichgesetz (Auszug)
§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. ...
§ 50a Formale Nichtkonformität
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass
1. ...
2. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde,
...
(2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten
(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,
1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder
2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.
(3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.
(4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.
(5) ...
Mess- und Eichverordnung (Auszug)
§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3 .2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3 .2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:
...
11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen - nichtselbsttätig).
§ 9 Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungsverfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will. Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.
(2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller
1. das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt ...
Anlage 3 (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4)
Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende
Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte
Tabelle 1
Verweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU

15 Nach den nationalen Vorschriften dürfen Messgeräte gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbs. 1 MessEG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MessEG sind das diejenigen Anforderungen, die in der Mess- und Eichverordnung festgelegt sind. Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt, muss nach § 6 Abs. 3 MessEG eine in der Mess- und Eichverordnung festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Konformitätserklärung vorliegen. Welche gerätespezifischen wesentlichen Anforderungen nichtselbsttätige Waagen erfüllen müssen, bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 11 MessEV i. V. m. Anlage 3 Tabelle 1 Nummer 11 Spalte 3 MessEV nach Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU.

16 Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/31/EU erstreckt sich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf "alle nichtselbsttätigen Waagen", setzt also eine Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 Richtlinie 2014/31/EU voraus. Der Beklagte geht davon aus, dass eine solche Waage zwingend über eine Anzeige verfügen muss. Demgegenüber nimmt das Berufungsgericht an, eine Waage im Sinne der Richtlinie liege bereits dann vor, wenn das nach Auflegen des Wägegutes auf dem Lastaufnehmer ermittelte Gewicht mittels Software gespeichert und erst nach Anschluss an eine externe Anzeige (etwa ein Kassensystem) visuell dargestellt wird. Dementsprechend ordnet das Berufungsgericht das von der Klägerin hergestellte und in ihrem Werk mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnete Produkt als eine Waage und nicht nur als ein Wägemodul ein. Welches Auslegungsergebnis zutrifft, kann anhand der Richtlinie 2014/31/EU und der bislang ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht hinreichend klar beantwortet werden.

17 1. Die Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass eine Anzeige notwendiger Bestandteil einer nichtselbsttätigen Waage im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU ist.

18 a) Der Wortlaut der Richtlinie enthält deutliche Hinweise für dieses Verständnis. Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/31/EU definiert eine Waage als ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2014/31/EU verwendet die Begriffe "nichtselbsttätige Waage" und "Gerät" synonym und versteht darunter eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert. Die in Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/31/EU verwendete Formulierung "zur Bestimmung der Masse" deutet darauf hin, dass das erzielte (bestimmte) Messergebnis auch dargestellt werden muss, sagt aber noch nichts darüber aus, auf welche Weise das zu geschehen hat. Gleiches gilt für Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und f Richtlinie 2014/31/EU. Die Regelung beschreibt die Verwendungsbereiche von nichtselbsttätigen Waagen und verwendet ebenfalls die Formulierung "Bestimmung der Masse" (Buchst. a) und "Bestimmung des Preises entsprechend der Masse" (Buchst. f).

19 Gemäß Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2014/31/EU müssen Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchst. a bis f genannten Zwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen, den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen entsprechen. Danach müssen auch nichtselbsttätige Waagen, die gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie zur Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs I genügen. Die darin festgelegten wesentlichen Anforderungen beziehen sich auf nichtselbsttätige Waagen und nicht etwa nur auf deren Teile.

20 Der Wortlaut der Vorbemerkung zu Anhang I Richtlinie 2014/31/EU geht davon aus, dass ein Gerät mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen enthalten oder an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen sein kann, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden. Im Folgenden heißt es, "... sofern die Wägeergebnisse durch den Teil des Geräts, der den wesentlichen Anforderungen entspricht, korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert werden und beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind". Die Formulierung "korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert" könnte darauf hindeuten, dass allein die Speicherung des Messergebnisses für die Annahme einer nichtselbsttätigen Waage ausreichend ist. Im folgenden Satz wird jedoch klargestellt, dass bei Geräten für offene Verkaufsstellen die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer den wesentlichen Anforderungen entsprechen müssen. Die Präposition "bei" spricht eher dafür, dass die Anzeige notwendig zum Gerät, d. h. nach der Begrifflichkeit des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie zur nichtselbsttätigen Waage gehört.

21 Weitere Anknüpfungspunkte für die Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU bietet der Wortlaut verschiedener Regelungen in Anhang I. Im Kapitel über messtechnische Anforderungen befasst sich Nr. 4 des Anhangs I mit der Genauigkeit der Geräte und spricht in Nr. 4.1 von "Anzeigefehler" und "digitaler Anzeige". Nach Nr. 5 müssen Wägeergebnisse eines Geräts wiederholbar und mit "anderen Anzeigeeinrichtungen" reproduzierbar sein. Nr. 7.5 verwendet den Begriff der "Nullanzeige". Nach Nr. 8.1 gehört es zu den allgemeinen Anforderungen, dass Entwurf und Herstellung des Geräts die Beibehaltung ihrer messtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemäßer Verwendung und Aufstellung und bei Verwendung in der vorgegebenen Umgebung gewährleisten müssen und der Wert der Masse "angezeigt" wird. Nach Nr. 8.3 muss diese Anforderung für eine im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung des Geräts normale Zeit dauerhaft erfüllt sein. Nach Nr. 8.3, zweiter Absatz, muss bei digitalen elektronischen Einrichtungen unter anderem die "Anzeigeeinrichtung" stets angemessen kontrolliert werden. Nr. 8.6 verlangt, dass die Geräte so konstruiert sein müssen, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Prüfungen ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können. Nr. 9 legt fest, dass die "Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte" richtig und eindeutig sein muss und nicht irreführen darf; der "angezeigte Wert" muss unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar sein. Außerdem darf das Gerät nicht mehr als eine bestimmte Höchstlast "anzeigen". Nach Nr. 13 können Geräte eine oder mehrere Taraeinrichtungen haben, die eine genaue Nullstelle der "Anzeige" bewirken müssen. Nr. 14 enthält Zusatzbestimmungen für Geräte für offene Verkaufsstellen. Diese müssen dem Kunden eindeutig alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei preisanzeigenden Geräten, die Berechnung des Preises für das Produkt, das er kaufen will, "anzeigen". Wird der Verkaufspreis "angezeigt", so muss er richtig sein. Bei preisrechnenden Geräten müssen die wesentlichen "Anzeigen" so lange sichtbar sein, dass sie der Kunde sicher ablesen kann. Auch hier weist die Präposition "bei" darauf hin, dass die Anzeige einen notwendigen Bestandteil des Geräts, also der nichtselbsttätigen Waage, darstellt. Weiterhin müssen die Geräte so beschaffen sein, dass sie weder direkt oder indirekt "Anzeigen" hervorrufen, die nicht leicht oder nicht eindeutig verständlich sind. Geräte, die Geräten für offene Verkaufsstellen ähnlich sind, den Anforderungen dieser Nummer jedoch nicht entsprechen, müssen in der Nähe der "Anzeige" die dauerhafte Aufschrift "Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen" tragen.

22 Die dargestellten Regelungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/31/EU verwenden den Begriff der "Anzeige" in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Begriff "Gerät", den Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie als gleichbedeutend mit dem Begriff der "nichtselbsttätigen Waage" definiert. Diese Verbindung könnte ebenfalls darauf hindeuten, dass nach dem Verständnis der Richtlinie eine nichtselbsttätige Waage notwendig eine Anzeige umfasst und eine bloße Speicherung des Messergebnisses nicht ausreicht.

23 b) Die mit der Richtlinie 2014/31/EU verfolgten Ziele, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Auslegung von Unionsrecht ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2015 - C-127/14 [ECLI:​​EU:​​C:​​2015:​​522], Sumacs - Rn. 28 m. w. N.), legen nahe, dass der Begriff der nichtselbsttätigen Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU eine Anzeige voraussetzt. Das in Erwägungsgrund 5 formulierte Ziel, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt werden, dient dem Verbraucherschutz. Die Richtlinie gewährleistet ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, die von der Richtlinie erfasst werden, und stellt einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicher (Erwägungsgründe 7 und 30). Ziel der Richtlinie ist es zudem, das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren (Erwägungsgrund 47). Die in diesen Erwägungsgründen zum Ausdruck gebrachten Ziele des Verbraucherschutzes, des Schutzes des Binnenmarktes und der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs stützen eher eine Auslegung, die eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU nur dann annimmt, wenn das Messergebnis nicht lediglich gespeichert, sondern sichtbar angezeigt wird. Insbesondere das Ziel des Verbraucherschutzes, das die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen schützen soll, wäre ohne Anzeige des Messergebnisses und die dadurch ermöglichte Kontrolle der erzielten Wägeergebnisse durch den Kunden nicht effektiv zu erreichen.

24 2. Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, welche Bedeutung der Terminologie der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) bei der Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU zukommt. Die der Vorbemerkung zu Anhang I vorangestellte Aussage "Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen" bringt nach Auffassung des Senats zum Ausdruck, dass Anhang I lediglich die Terminologie der OIML verwendet, ohne dass ihr eine darüber hinausgehende Bedeutung für die Auslegung der Richtlinie zukäme. Darauf deuten auch die englische und die französische Textfassung hin, die insoweit deutlicher ausdrücklich von der Verwendung der Terminologie sprechen ("The terminologyusedis that of the International Organisation of Legal Metrology."; "La terminologieutiliséeest celle de l'Organisation internationale de métrologie légale."). Der Verweis in Anhang I nimmt damit Bezug auf die Terminologie der OIML-Empfehlungen R 76-1 2006, die im ersten Kapitel der Empfehlungen (T.1 bis T.9, Seiten 5 bis 24) dargestellt ist. Die Empfehlungen der OIML verweisen ihrerseits im Vorspann der Terminologie (S. 5) auf das unter Mitwirkung der Internationalen Organisation erarbeitete Internationale Wörterbuch der Metrologie (International Vocabulary of Metrology - VIM) und das "International Vocabulary of Terms in Legal Metrology (VIML)".

25 Die darin festgelegten Bestimmungen enthalten unter anderem die folgenden Vorgaben: Nach 3.1 VIM ist ein Messgerät ein Gerät, das alleine oder in Verbindung mit zusätzlichen Einrichtungen für die Durchführung von Messungen verwendet wird. Das könnte so zu verstehen sein, dass zusätzliche Einrichtungen - hier die Anzeige - erst noch hinzutreten dürfen, damit ein Messgerät vollständig ist. Nach Anmerkung 2 zu 3.1 . VIM kann ein Messgerät ein anzeigendes Messgerät oder eine Maßverkörperung sein. In 3.3 VIM wird ein anzeigendes Messgerät als ein Messgerät umschrieben, das ein Ausgangssignal als Träger der Information über den Wert der Größe, die gemessen wird, liefert. Nach Anmerkung 2 zu 3.3 VIM kann ein Ausgangssignal in visueller oder akustischer Form dargestellt werden. Es kann auch an ein oder mehrere andere Geräte übertragen werden. Eine vergleichbare Formulierung findet sich in 4.1 Anmerkung 1 VIM. Bei einem visuell anzeigenden Messgerät wird das Ausgangssignal visuell dargestellt (3.4 VIM). In dem Internationalen Vokabular für das gesetzliche Messwesen (VIML) wird unter 0.03, Anmerkung 1, ebenfalls ausgeführt, eine Anzeige könne optisch oder akustisch erfolgen oder auf ein anderes Gerät übertragen werden ("Note 1 An indication may be presented in visual or acoustic form or may be transferred to another device."). Nach 5.05 VIML wird eine Hauptanzeige ("primary indication") als eine Anzeige ("indication") umschrieben, die rechtlicher metrologischer Kontrolle unterliegt ("subject to legal metrological control"), wobei die Anzeige "displayed, printed or memorized" erfolgen kann. Hier genügt es also für den Begriff der Anzeige, dass der Messwert lediglich gespeichert ("memorized") wird.

26 Zwar erscheint auf der Grundlage dieser internationalen Terminologie ein gegenüber der Richtlinie 2014/31/EU weiter gefasstes Verständnis einer Anzeige möglich. Danach könnte nicht nur die visuelle Anzeige oder der Ausdruck des Messwerts, sondern bereits seine Speicherung als Anzeige verstanden werden. Die internationale metrologische Terminologie der OIML ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht im Sinne einer authentischen Interpretationshilfe bei Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU anzuwenden und kann daher nicht zu einem gegenüber dem Inhalt der Richtlinie erweiterten Begriffsverständnis führen. Die Erweiterung des Begriffs der Anzeige auf eine bloße Speicherung des Messwerts würde den oben dargelegten Zielen der Richtlinie, insbesondere dem Ziel des Verbraucherschutzes, nicht gerecht. Denn gespeicherte Messwerte sind den Kontrollmöglichkeiten, wie sie Anhang I der Richtlinie verlangt, kaum zugänglich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei der von der OIML entwickelten Terminologie um allgemeine Begriffe handelt, die auf eine Vielzahl verschiedener Arten von Messgeräten Anwendung finden. Den in Anhang I der Richtlinie in Bezug genommenen Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen dürfte daher keine maßgebliche Bedeutung bei der Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU zukommen. Die Bedeutung ihrer ausdrücklichen Bezugnahme in Anhang I der Richtlinie ist indessen bislang in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht eindeutig geklärt.

27 Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht zusätzlich herangezogene DIN EN 45501:2015 - Metrologische Aspekte der nichtselbsttätigen Waagen, auf die ein Hinweis im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. September 2015 veröffentlicht worden ist (ABl. C 300 S. 3). Die DIN EN 45501:2015 definiert unter T.1.2 den Begriff der nichtselbsttätigen Waage und stellt in Anmerkung 1 einen Zusammenhang zwischen der Akzeptanz des Wägeergebnisses und der Beobachtung der Anzeige her. T.1.3 definiert die Anzeige einer Waage als den Größenwert, der von einer Waage angegeben wird. Nach der Anmerkung zu T.1.3 umfassen die Benennungen "Anzeige" (indication), "anzeigen" (indicate) oder "anzeigend" (indicating) Darstellungen auf einer Anzeigeeinrichtung und/​oder einem Ausdruck. "Hauptanzeigen" sind nach T.1.3.1 Anzeigen, Signale und Symbole, die den Anforderungen dieser Europäischen Norm unterliegen. Danach dürfte der Begriff der "Hauptanzeige" nicht nur die visuelle Darstellung des Wägeergebnisses, sondern auch dessen Speicherung umfassen. In dieser Interpretation ginge er über das oben dargelegte Verständnis der Richtlinie 2014/31/EU hinaus.

28 Diese nicht auszuschließende Diskrepanz zwischen der Richtlinie 2014/31/EU und dem Inhalt der harmonisierten Norm führt nach Auffassung des Senats dazu, dass keine zweifelsfreie Beantwortung der aufgeworfenen Frage möglich und deshalb eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass aus der Normenhierarchie des Gemeinschaftsrechts folgen dürfte, dass eine harmonisierte Vorschrift von den Vorgaben eines Sekundärrechtsakts nicht abweichen kann (zum Charakter solcher Standardisierungen als Teil des Unionsrechts vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 5. März 2024 - C-588/21 P [ECLI:​​EU:​​C:​​2024:​​201], Public Resource - Rn. 70). Zugleich bringt die Kommission mit der Mitteilung der harmonisierten Vorschrift im Amtsblatt gemäß Art. 10 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zum Ausdruck, dass die harmonisierte Norm ihrer Auffassung nach der Richtlinie 2014/31/EU entspricht.