Verfahrensinformation

Die Klägerin stellt sogenannte nichtselbsttätige Waagen her, die die vorgeschriebenen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und zum Eichwert (e) ausschließlich im Display anzeigen. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen untersagte deren Vertrieb gem. § 50 Abs. 2 Nr. 5 Mess- und Eichgesetz, da er der Auffassung war, diese Angaben müssten nach § 15 Abs. 3 Mess- und Eichverordnung zwingend analog auf dem Messgerät angebracht werden.


Die als Musterverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und gab der Klage statt. Es war der Auffassung, die Waage entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Auch eine ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert könne bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts als Aufschrift verstanden werden und die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen.


Hiergegen wendet sich der Landesbetrieb mit seiner durch das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.


Verfahrensinformation

Die Klägerin ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassenvorgang ermöglicht. Das Gerät verfügt über keine eigene Anzeigeeinrichtung. Erst mit dem Anschluss an das Kassensystem übernimmt dieses die Anzeigefunktion. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin hergestellten Geräte bereits nach Abschluss des Produktionsprozesses mit der CE-Kennzeichnung oder einer Metrologie-Kennzeichnung versehen werden dürfen.


Die beklagte Marktüberwachungsbehörde untersagte der Klägerin, gestützt auf § 50 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG), Lastaufnehmer, an denen bereits vor Abschluss einer Konformitätsbewertung die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung oder beide Kennzeichnungen zusammen angebracht wurden, in Nordrhein-Westfalen zur Herstellung von Messgeräten zu verwenden und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.


Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer marktaufsichtsrechtlichen Maßnahme lägen nicht vor. Bei dem von der Klägerin hergestellten Gerät handele es sich um eine sog. nichtselbsttätige Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienperson erfordere. Dieses könne den gerätespezifischen Anforderungen auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt sei, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant seien, ab der Inbetriebnahme erfüllt seien. Der Hersteller müsse bei Entwurf und Herstellung gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem geeigneten Display in Betrieb genommen werden könne und die Vereinbarkeit mit den wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an die Anzeige des Wägeergebnisses ab Inbetriebnahme und damit bei Verwendung des Geräts für Messungen im geschäftlichen Verkehr sichergestellt sei.


Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.


Pressemitteilung Nr. 49/2024 vom 16.10.2024

EuGH soll Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU (Waagen-Richtlinie) klären

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU vorgelegt.


Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 7.22 stellt nichtselbsttätige Waagen her, die die vorgeschriebenen Angaben zu Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und Eichwert (e) ausschließlich im Display anzeigen. Der Beklagte untersagte deren Vertrieb, da er der Auffassung ist, diese Angaben dürften nur in verkörperter Form auf dem Messgerät angebracht werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Auch eine ausschließlich digitale Anzeige von Höchstlast, Mindestlast und Eichwert könne bei unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts als Aufschrift verstanden werden und die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen.


Die Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 8.22 ist Herstellerin eines Geräts zur Gewichtsbestimmung, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassenvorgang ermöglicht. Das Gerät verfügt über keine eigene Anzeigeeinrichtung. Erst nach seinem Anschluss an das Kassensystem zeigt dieses das Wägeergebnis an. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Geräte bereits nach Abschluss des Produktionsprozesses im Werk der Klägerin mit CE- und Metrologie-Kennzeichnung versehen werden dürfen. Die vom Beklagten ausgesprochene Untersagungsverfügung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben . Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen . Bei dem Gerät handele es sich um eine nichtselbsttätige Waage im Sinne der Richtlinie.


Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung folgender Fragen gebeten:


Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 UAbs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1. iv), 1.1 v) und 1.1.vi) der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden?


Stellt ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird?


BVerwG 8 C 7.22 - Beschluss vom 16. Oktober 2024

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 4 A 1278/21 - Urteil vom 09. September 2022 -

VG Köln, VG 1 K 2672/20 - Urteil vom 21. April 2021 -

BVerwG 8 C 8.22 - Beschluss vom 16. Oktober 2024

Vorinstanzen:

OVG Münster, OVG 4 A 1362/21 - Urteil vom 08. September 2022 -

VG Köln, VG 1 K 1112/20 - Urteil vom 21. April 2021 -