Verfahrensinformation

Verbot eines islamistisch-extremistischen Vereins und seiner acht Teilorganisationen


Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 ist ein im Jahre 2013 in das Vereinsregister eingetragener Verein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verbot ihn und acht weitere Vereine bzw. Organisationen als dessen Teilorganisationen mit Verfügung vom 22. März 2021 und löste diese auf. Es verbot zudem die Verwendung ihrer Kennzeichen sowie ihre Internetauftritte, beschlagnahmte deren Vermögen, zog dieses zugunsten des Bundes ein, ordnete die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI an, dass der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 einschließlich seiner Teilorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolge und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Er habe mit seinen Teilorganisationen Gelder gesammelt und mit seinem Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen nicht nur humanitäre Projekte verwirklicht, sondern insbesondere terroristische Organisationen in Syrien, dem Gazastreifen und Somalia unterstützt sowie deren verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.


Gegen die Verbotsverfügung haben der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 sowie zwei als dessen Teilorganisationen eingeordnete Vereine (Az. BVerwG 6 A 2.21 und 6 A 4.21) bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 macht geltend, lediglich vier der in der Verfügung genannten Vereine seien seine Teilorganisationen, nicht aber die anderen Organisationen, zu denen auch die Kläger in den beiden anderen Verfahren zählten. Es lägen keine Verbotsgründe vor. Er verwirkliche in zahlreichen Ländern humanitäre Projekte, die allen Menschen zugutekämen. Er unterstütze keine terroristischen Vereinigungen im Ausland. Die beiden anderen Kläger machen mit ihren Klagen jeweils geltend, sie seien keine Teilorganisationen, sondern gegenüber dem Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 selbständige Vereine.


Pressemitteilung Nr. 57/2023 vom 07.07.2023

Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e.V. als Teilorganisation von Ansaar International e. V. bestätigt

Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 22. März 2021 ausgesprochene und am 5. Mai 2021 zugestellte Verbot des Vereins Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e.V. als Teilorganisation der Vereinigung Ansaar International e. V. (Ansaar International) ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger ist als Hilfsorganisation in Deutschland und Somalia tätig. Mit der genannten Verfügung verbot das BMI Ansaar International mitsamt seinen acht Teilorganisationen, weil Ansaar International mit seinen Zwecken und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte. Begründet wurde dies unter anderem mit der Unterstützung terroristischer Vereinigungen wie der Al-Shabab durch Ansaar International und den Kläger als seiner Teilorganisation bei Hilfsprojekten in Somalia. Der Kläger sei in das Vereinsgeflecht von Ansaar International eingebunden. Seine Einnahmen stammten im Wesentlichen aus diesem Geflecht, mit dem gemeinsame Projekte unter der Führungsrolle von Ansaar International durchgeführt worden seien. Zudem habe der Kläger Ansaar International ein Konto zum Sammeln von Spenden zur Verfügung gestellt und es dieser Vereinigung ermöglicht, Spendenquittungen im Namen des Klägers auszustellen.


Der Kläger hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und geltend gemacht, er sei keine Teilorganisation von Ansaar International. Er verwirkliche die gemeinsamen Projekte in Kooperation und entsprechender Arbeitsteilung mit Ansaar International. Die Überlassung eines auf seinen Namen laufenden Kontos zur ausschließlichen Nutzung durch Ansaar International belege eine Trennung der finanziellen Bereiche beider Vereinigungen.


Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. Gegenstand der Prüfung in diesem Verfahren ist ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen einer Teilorganisation und nicht die Verwirklichung von Verbotsgründen. Von einer Teilorganisation ist auszugehen, wenn eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung - der Teilorganisation - besteht. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Die Voraussetzungen einer Teilorganisation müssen noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vorliegen.


Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem Kläger um eine Teilorganisation von Ansaar International. Zwar verwirklicht der Kläger eigene Projekte in Somalia in einem geringen Umfang unabhängig von Ansaar International. Jedoch werden seine Aktivitäten von den gemeinsam mit Ansaar International in Somalia realisierten Projekten geprägt, die vom Umfang her den Schwerpunkt ausmachen. Für diese hat der Kläger ein Vorschlagsrecht, aber Ansaar International entscheidet ohne Einflussmöglichkeit des Klägers über das "Ob" der Realisierung, die Finanzierung und die Durchführung. Der Kläger ist dann unter Einbeziehung einer Partnerorganisation lediglich für die Umsetzung vor Ort nach den Vorgaben von Ansaar International zuständig. Außerdem bestimmt Ansaar International die Anforderungen an die Dokumentation der verwirklichten Projekte. Neben dem sich hieraus ergebenden Über-/Unterordnungsverhältnis im Bereich der gemeinsamen Projekte hat sich der Kläger auch der finanziellen Kontrolle eines auf seinen Namen laufenden Kontos zugunsten von Ansaar International vollständig begeben. Diese noch im Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung am 5. Mai 2021 vorliegenden Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme der Eingliederung des Klägers in den Gesamtverein von Ansaar International.


Fußnote:

Hinweis:


Ansaar International hat ebenfalls Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Verbotsverfügung vom 22. März 2021 erhoben. Das Verfahren, in dem vor allem die Verbotsgründe geprüft werden, ist unter dem Az. 6 A 3.21 anhängig und wird derzeit noch verhandelt. Im Fall des Erfolgs dieser Klage ist das Verbot des Klägers als Teilorganisation hinfällig.


BVerwG 6 A 2.21 - Urteil vom 07. Juli 2023


Urteil vom 07.07.2023 -
BVerwG 6 A 2.21ECLI:DE:BVerwG:2023:070723U6A2.21.0

Erfolglose Klage einer Teilorganisation gegen ihr vereinsrechtliches Verbot

Leitsätze:

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG für den Erlass eines Vereinsverbots liegen vor, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen, die von dem Verbot erfasst werden sollen, über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.

2. Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über ein Absehen von der Anhörung wegen eines damit verbundenen Ankündigungseffekts vor dem Erlass des Verbots eines Vereins mitsamt seinen Teilorganisationen gegenüber den Adressaten nur einheitlich treffen.

3. Bei der Prüfung der grundsätzlich für das Vorliegen einer Teilorganisation sprechenden Indizien ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es, dass sämtliche dieser Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen müssen.

4. Die Beschränkung der Reichweite eines Verbots nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG kommt grundsätzlich nur in Fällen wie denjenigen in Betracht, dass sich die Teilorganisation von den verfassungswidrigen Bestrebungen des Gesamtvereins distanziert und eine andere Zweckrichtung als der Gesamtverein verfolgt.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 9 Abs. 2
    VereinsG § 3 Abs. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 07.07.2023 - 6 A 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:070723U6A2.21.0]

Urteil

BVerwG 6 A 2.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. und 27. Juni 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
am 7. Juli 2023 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen sein Verbot als Teilorganisation von Ansaar International e. V. durch die Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 22. März 2021, mit der dieser Verein und seine acht Teilorganisationen verboten werden.

2 Seit seiner Gründung im Jahr 2005 wird der Kläger von seiner Vorsitzenden, Frau A., vertreten. Als im Vereinsregister eingetragene Hilfsorganisation mit Sitz in Hessen sammelte er entsprechend seinem Satzungszweck Spenden und verwirklichte eigene Projekte in Darmstadt und Umgebung sowie seit 2009 auch in Somalia. Von 2012 bis zum Erlass der Verbotsverfügung führte er zudem gemeinsam mit Ansaar International e. V. zahlreiche Projekte in Somalia durch. Vor Ort arbeitete der Kläger hierbei vor allem mit der lokalen Organisation "Tawakal Emergency Development Organization" (TEDO) zusammen. TEDO wird von Herrn R. geführt, einem Onkel der Vorsitzenden des Klägers.

3 Das BMI leitete gegen Ansaar International e. V. ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Im Zuge dessen wurden am 10. April 2019 die Büroräume von Ansaar International e. V. und weitere Objekte durchsucht, aufgefundene Gegenstände und Gelder sichergestellt sowie Bankunterlagen des Klägers beschlagnahmt.

4 Mit am 5. Mai 2021 zugestellter Verfügung vom 22. März 2021 stellte das BMI fest, dass Ansaar International e. V. einschließlich seiner acht Teilorganisationen - darunter der Kläger - den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolgt und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Ziff. 1). Es verbot Ansaar International e. V. sowie seine acht Teilorganisationen und löste sie auf (Ziff. 2). Neben der Verwendung ihrer Kennzeichen (Ziff. 3) verbot es zudem unter Ziff. 4 ihre Internetauftritte einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung. Mit Ziff. 5 beschlagnahmte es das Vermögen von Ansaar International e. V. und seinen Teilorganisationen und zog es zugunsten des Bundes ein. Darüber hinaus ordnete es die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter nach Maßgabe der Ziff. 6 und 7 sowie unter Ziff. 8 die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an.

5 Zur Begründung führte das BMI im Wesentlichen aus, dass Ansaar International e. V. Spendengelder sammle und hierfür, insbesondere nachdem seine Konten gekündigt worden seien, ein Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen nutze. Zu diesem Vereinsgeflecht gehöre neben weiteren Organisationen auch der Kläger als Teilorganisation. Die enge Verflechtung beider Vereinigungen zeige sich daran, dass Ansaar International e. V. seit seiner Gründung im Jahre 2012 den Kläger im Rahmen gemeinsamer Projekte in Somalia unterstütze und diesen in seiner Satzung als Begünstigten im Falle der Auflösung vorgesehen habe. Der Kläger habe aufgrund der Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. sein jährliches Spendenvolumen von 3 263,95 € im Jahr 2009 auf 637 988,40 € im Jahr 2018 steigern können. Dabei stammten ca. 60 % der Spendeneinnahmen des Klägers in den Jahren 2015 bis 2018 aus dem Vereinsgeflecht von Ansaar International e. V., insbesondere in Höhe von insgesamt 859 190 € von der ebenfalls verbotenen Teilorganisation WWR-Help.WorldWide Resistance-Help e. V. (WWR). Die Tätigkeitsberichte des Klägers zeigten zum größten Teil Bilder von Projekten, auf denen das Logo von Ansaar International e. V. zu sehen sei. Ansaar International e. V. habe bei den gemeinsamen Projekten die Führungsrolle inne, trage die Verantwortung und gebe der Vorsitzenden des Klägers Anweisungen für die Dokumentation der Projekte. Die maßgeblichen Entscheidungen treffe Ansaar International e. V., dessen Vorsitzender die Vorsitzende des Klägers als Leiterin seiner Projekte im Süden Somalias bezeichne. Darüber hinaus habe der Kläger ab September 2019 Ansaar International e. V. ein auf seinen Namen angelegtes Girokonto zur ausschließlichen Nutzung überlassen und diese Vereinigung zugleich in die Lage versetzt, im Namen des Klägers Spendenquittungen für dort eingehende Spenden auszustellen. Ansaar International e. V. verweise zudem im Internet auf den Kläger, um Spendengelder zu generieren, sowie auf die Internetseite "deinesadaqa.de", in deren Impressum die Daten des Klägers hinterlegt seien.

6 Mit seinen humanitären Projekten unterstütze Ansaar International e. V. terroristische Organisationen im Ausland wie Jabhat al-Nusra in Syrien, HAMAS im Gazastreifen und Harakat al-Shabab al-Mujahidin in Somalia. Zugleich verbreite diese Vereinigung weltweit in den von ihr betriebenen Waisenhäusern, und Moscheen sowie ihrer Akademie in Bursa extremistisch-salafistische Inhalte. Diese Aktivitäten erfüllten die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG.

7 Gegen die Verbotsverfügung, soweit sie ihn betrifft, hat der Kläger am 6. Mai 2021 Klage erhoben. Er macht außer der formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung wegen seiner unterbliebenen vorherigen Anhörung im Wesentlichen geltend, mit seinen Aktivitäten keine gegen die Strafgesetze gerichteten Zwecke und Tätigkeiten verfolgt zu haben. Er habe zwar mit Ansaar International e. V. kooperiert und gemeinsame Projekte in Somalia realisiert, die dort mit TEDO umgesetzt worden seien; er sei aber nicht von Ansaar International e. V. abhängig gewesen und als dessen Teilorganisation anzusehen. Um im Rahmen der Kooperation größere Projekte in Somalia verwirklichen zu können, sei er regelmäßig mit einer Projektidee an Ansaar International e. V. herangetreten, woraufhin sich dieser zur finanziellen Unterstützung des jeweiligen Projekts bereit erklärt habe. Weder der Vorsitzende noch sonstige Mitglieder von Ansaar International e. V. hätten eine führende Rolle im Rahmen der Projektausführung innegehabt. Die Hervorhebung dieser Vereinigung durch die Verwendung ihres Logos bei den gemeinsamen Projekten sei sein Dank für die finanzielle Unterstützung. Da Ansaar International e. V. die gemeinsamen Projekte finanziere, seien dessen Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Vermarktung dieser Projekte kein Indiz für eine Weisungsgebundenheit. Auch wenn er - der Kläger - die gemeinsamen Projekte nur mit den Spendengeldern und der Organisation von Ansaar International e. V. habe realisieren können, spreche gegen seine Einordnung als Teilorganisation, dass er auch eigene Projekte in Somalia mit selbst eingeworbenen Spendengeldern verwirkliche. Er könne somit auch ohne die Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. fortbestehen und Projekte umsetzen.

8 Er habe keine Kenntnis, dass Ansaar International e. V. Bürotätigkeiten für ihn übernommen habe. Wenn dort Unterlagen von ihm gefunden worden seien, sei dies allein ein Beleg dafür, dass diese Vereinigung ihn instrumentalisiert habe. Deren einseitiges Agieren reiche nicht für seine Einordnung als Teilorganisation aus. Wenn Ansaar International e. V. ihn als "Team Somalia" bezeichne, sei dies einseitig erfolgt und belege lediglich die gute Zusammenarbeit. Abstimmungen habe es nur bei gemeinsamen Projekten gegeben. Er sei diesem Verein gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. 2019 habe seine Vorsitzende auf Bitten von Ansaar International e. V. in seinem Namen - des Klägers - ein Konto bei der Postbank eröffnet und es dieser Vereinigung zur Nutzung überlassen. Die Zurverfügungstellung dieses Kontos auf Bitten von Ansaar International e. V. habe einem gemeinsamen Projekt gedient. Allerdings habe er die Nutzung dieses Kontos einschließlich der darüber abgewickelten Transaktionen nicht hinterfragt. Seiner Vorsitzenden möge eine gewisse Naivität und Gutgläubigkeit im Rahmen der Kooperation vorzuwerfen sein. Sie habe aber weder fahrlässig noch vorsätzlich im Hinblick auf das strafgesetzwidrige Verhalten von Ansaar International e. V. und dessen Teilorganisationen gehandelt; im Gegenteil sei ihre Gutgläubigkeit für die möglicherweise strafgesetzwidrige Tätigkeit benutzt worden. Seine Vorsitzende habe für ihr Engagement zugunsten der Integration von Migranten zahlreiche Ehrenauszeichnungen erhalten.

9 Selbst wenn er als Teilorganisation anzusehen sei, hätte er nicht verboten werden müssen. Die Verbotsbehörde könne Teilorganisationen vom Verbot ausnehmen. Zudem könne das Verbot mit der Maßgabe aufgehoben werden, dass er zukünftig nicht mehr mit Ansaar International e. V. und dessen Organisationen zusammenarbeiten dürfe. Ergänzend könne die Beklagte von ihm in regelmäßigen zeitlichen Abständen die Vorlage einer Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben verlangen.

10 Der Kläger beantragt,
die Verbotsverfügung der Beklagten vom 22. März 2021, soweit sie den Kläger betrifft, sowie sämtliche Nebenentscheidungen, soweit sie den Kläger betreffen, aufzuheben.

11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12 Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und weist ergänzend darauf hin, dass die von Ansaar International e. V. und dessen Organisationen stammenden Einnahmen des Klägers zwischen 2014 und 2020 fast 95 % seiner Gesamteinnahmen ausgemacht hätten. Zudem habe der Kläger die Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. fortgesetzt und dieser Vereinigung ein Girokonto überlassen, obwohl er aufgrund des im Rahmen der Beschlagnahme der Bankunterlagen am 10. April 2019 überreichten Gerichtsbeschlusses Kenntnis von dem Verdacht der Unterstützung terroristischer Organisationen seitens dieses Vereins erlangt habe. Des Weiteren verweist sie auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen sowie im Gerichtsverfahren von ihr vorgelegten Unterlagen.

13 Die Klage ist am 26. und 27. Juni 2023 gemeinsam mit der gegen die Verbotsverfügung erhobenen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 A 3.21 geführten Klage von Ansaar International e. V. verhandelt worden. Unter Bezugnahme auf das schriftsätzliche Vorbringen hat Ansaar International e. V. die Einschätzung des Klägers geteilt, dass dieser keine Teilorganisation sei. Ansaar International e. V. sei an den Kläger herangetreten, weil dieser als Experte für humanitäre Hilfeleistungen in Somalia gelte. Mit TEDO habe er eigene und mit dem Kläger gemeinsame Projekte vor Ort realisiert. Der Kläger und er hätten sich gegenseitig unterstützt. Absprachen habe es nur bei gemeinsamen, einvernehmlich ausgewählten Projekten und Marketingaktionen gegeben, die von ihm - Ansaar International e. V. – finanziert worden seien, wobei sein Anteil an den Gesamteinnahmen des Klägers lediglich 60 % betragen habe. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt von ihm finanziell abhängig gewesen. Es habe kein Über-/Unterordnungsverhältnis bestanden und er habe keinen Einblick in die Buchhaltung des Klägers nehmen können. Da er selbst in Deutschland keine Konten mehr habe eröffnen können, habe er den Kläger um die Einrichtung und Überlassung eines Girokontos gebeten, um weiterhin Spenden sammeln zu können. Im Übrigen dürfe ein Vereinsverbot nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften nur richterlich angeordnet und nicht von einer Behörde ausgesprochen werden.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Streitakte, die von dem Kläger und der Beklagten vorgelegten Unterlagen und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II

15 Die zulässige Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, ist unbegründet. Die Verbotsverfügung der Beklagten vom 22. März 2021 ist, soweit sie den Kläger betrifft, rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für das Verbot des Klägers als Teilorganisation von Ansaar International e. V. liegen vor.

16 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 m. w. N.). In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sind daher die Verhältnisse am 5. Mai 2021, dem Tag der Zustellung der Verbotsverfügung, zugrunde zu legen. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung.

17 Die den Kläger betreffenden Regelungen in der Verbotsverfügung finden ihre Grundlage in den Bestimmungen des Vereinsgesetzes (1.). Anhand dieser Bestimmungen ist die angefochtene Verbotsverfügung formell (2.) und materiell (3.) nicht zu beanstanden.

18 1. Rechtsgrundlage für das Verbot und die Auflösung des Klägers ist § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Diese Bestimmungen sind hier anzuwenden. Als in das Vereinsregister eingetragener Verein hat der Kläger eine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist in der Verbotsverfügung als Teilorganisation ausdrücklich benannt und als nichtgebietliche Organisation im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG einzuordnen.

19 Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot, den Betrieb der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. des Klägers einzustellen, ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es dafür einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 30 m. w. N.). Die in der Verbotsverfügung in Bezug auf den Kläger getroffenen weiteren vereinsrechtlichen Entscheidungen beruhen auf § 9 Abs. 1 VereinsG (Kennzeichenverbot), § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter).

20 2. Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit des BMI (a)) und das Absehen von der Anhörung der Betroffenen vor dem Verfügungserlass (b)).

21 a) Die Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot eines Gesamtvereins auf die Organisation oder Tätigkeit des zu verbietenden Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen abzustellen, auf die die Verbotsbehörde das Verbot nach § 3 Abs. 3 VereinsG erstreckt. Deshalb ist das BMI für den Erlass einer Verbotsverfügung jedenfalls dann zuständig, wenn sich die Organisation des Gesamtvereins auf mehrere Bundesländer verteilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 20 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 54). So verhält es sich hier. Die angefochtene Verbotsverfügung erfasst den Verein Ansaar International e. V. mit Sitz in Nordrhein-Westfalen und weitere Organisationen als dessen Teilorganisationen, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen, Hessen (so der Kläger) bzw. Berlin (Änis Ben-Hatira Help e. V.) haben.

22 Art. 18 lit. d) der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88/6) – nachfolgend Richtlinie (EU) 2017/541 - steht der Zuständigkeit des BMI für den Erlass eines Vereinsverbots nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes nicht entgegen. Die Norm sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgrund einer Verurteilung wegen einer darin aufgeführten Straftat als Sanktion gegen juristische Personen deren richterlich angeordnete Auflösung vorsehen können. Nach Art. 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 enthält diese Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von Sanktionen auf dem Gebiet von terroristischen Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Unterstützung und zur Hilfe der Opfer von Terrorismus. Die in Art. 18 der Richtlinie (EU) 2017/541 vorgesehenen und von den Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung in Betracht zu ziehenden Sanktionen knüpfen - wie der Normzusammenhang mit Art. 17 dieser Richtlinie und auch die Formulierung in Erwägungsgrund 18 zeigen - an eine strafrechtliche Verurteilung einer juristischen Person wegen einer terroristischen Straftat an, wie sie abschließend dort festgelegt werden. Die Vorschrift zählt insoweit lediglich beispielhaft die in diesen Fällen gegen juristische Personen in Betracht kommenden wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen auf. Die in Art. 18 lit. d) der Richtlinie (EU) 2017/541 genannte richterlich angeordnete Auflösung einer juristischen Person als Sanktion bzw. Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung berührt nicht die Kompetenzen der Mitgliedstaaten zur Regelung von behördlichen Befugnissen im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr. Dies gilt insbesondere für das behördlicherseits ausgesprochene Verbot eines Vereins nach Maßgabe des Vereinsgesetzes, das ein "Instrument präventiven Verfassungsschutzes" ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101 m. w. N.). Da der auf repressive Maßnahmen bezogene Charakter der Richtlinie (EU) 2017/541 derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel hieran keinerlei Raum bleibt, sieht der erkennende Senat keinen Anlass, eine Frage zur Auslegung von Art. 18 lit. d) der Richtlinie (EU) 2017/541 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 9. März 2023 - 3 C 6.22 - NVwZ 2023, 1258 Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union).

23 b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die zuständige Behörde vor Erlass eines Vereinsverbots nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung der Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseite geschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl. 2023, 598 Rn. 20; Beschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.). Die Ermessensentscheidung hierüber bedarf einer Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl. 2023, 598 Rn. 20 m. w. N.).

24 Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über ein Absehen von der Anhörung vor dem Erlass des Verbots eines Vereins mitsamt seinen Teilorganisationen gegenüber den Adressaten nur einheitlich treffen, da das in einem Verwaltungsverfahren erlassene Verbot nach § 3 VereinsG den Gesamtverein erfasst. Hat die Behörde von einer Anhörung abgesehen, kann eine Teilorganisation im anschließenden gerichtlichen Verfahren nur geltend machen, ein Ankündigungseffekt wäre bei dem Gesamtverein nicht eingetreten. Die Berufung darauf, dass ein solcher Effekt nur bei ihr nicht hätte eintreten können, ist in diesem Fall ausgeschlossen. Diesen Einwand kann sie nur geltend machen, wenn sie als Teilorganisation nachträglich in ein bereits erlassenes Vereinsverbot aufgrund einer gesonderten Verfügung einbezogen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77).

25 Danach hat das BMI mit der in der Verbotsverfügung angeführten Begründung von der Anhörung absehen können. Es hat sich darauf gestützt, dass andernfalls der Erfolg einer Zerschlagung der Vereinsstrukturen von Ansaar International e. V. und seinen Teilorganisationen aufgrund der klandestinen Organisationsstruktur gefährdet sowie Infrastruktur und Vermögen beiseite geschafft worden wären. Diese Begründung genügt den rechtlichen Anforderungen. Die Beklagte hat aufgrund der Fortführung der Tätigkeit des Gesamtvereins nach der ersten Durchsuchung am 10. April 2019 davon ausgehen dürfen, dass Ansaar International e. V. und seine Teilorganisationen über neue Beweismittel, Barmittel bzw. weiteres Vermögen verfügen, die im Falle einer Anhörung einem Zugriff hätten entzogen werden können. Der Ankündigungseffekt ist nicht wegen der vorliegenden Umstände entfallen. Zwar war schon mit der ersten Durchsuchung aus Anlass der Einleitung des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein gewisser Ankündigungseffekt des Inhalts verbunden, dass die Verbotsbehörde gegen den Gesamtverein vereinsrechtlich ermittelt und die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsverfügung prüft. Auch gab es im Anschluss hieran gerichtliche Verfahren gegen die Durchsuchungsanordnungen. Da aber eine Anhörung dem Gesamtverein darüber hinaus bedeutet hätte, dass die zuständige Behörde die Voraussetzungen einer Verbotsverfügung als gegeben ansieht und deren Erlass nunmehr beabsichtigt, unterscheidet sich der mit ihr verbundene Ankündigungseffekt von demjenigen, der durch die erste Durchsuchungsmaßnahme hervorgerufen worden ist. Mithin hätte eine Anhörung auch zwei Jahre nach der ersten Durchsuchung Anlass geben können, vorhandenes Vermögen und Beweismittel wegzuschaffen, auch wenn weder Ansaar International e. V. noch eine seiner Teilorganisationen hiermit nach dem 10. April 2019 begonnen haben sollten und dieses den Sicherheitsbehörden bekannt gewesen sein sollte.

26 3. Die Verbotsverfügung begegnet, soweit sie den Kläger betrifft und ihn - inhaltlich hinreichend bestimmt - als Teilorganisation von Ansaar International e. V. verbietet, auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Teilorganisation im Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG hat das Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen (a)). Anhand dieses Maßstabes ist der Kläger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in die Vereinsstruktur von Ansaar International e. V. eingegliedert und als dessen nichtgebietliche Teilorganisation anzusehen (b)). Die ihn betreffenden vereinsrechtlichen Nebenentscheidungen in der Verbotsverfügung sind ebenfalls rechtmäßig (c)).

27 a) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht erforderlich. Die Gliederung muss im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Indizien hierfür können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive auch aus hierarchischen Strukturen, ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können Berichtspflichten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es daher zum einen, dass sämtliche genannten Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen. Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18, vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 14 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67).

28 Aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, der für die Annahme einer Teilorganisation auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abstellt, folgt für die gerichtliche Überprüfung des hierauf beruhenden Verbots, dass das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Das Gericht hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten und vom Gericht in das Verfahren einbezogenen Unterlagen sowie des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung darüber zu bilden, ob die klagende Vereinigung eine Teilorganisation im Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 46).

29 Stellt eine Vereinigung eine Teilorganisation dar, wird sie aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst. Sie muss nicht selbst einen Verbotsgrund erfüllen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 ‌- 6 A 2.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 49 Rn. 18 und vom 13. Januar 2016 ‌- 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 12). Soweit der Kläger geltend macht, mit seinen Aktivitäten in Somalia keine Verbotsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zu verwirklichen, kommt es hierauf für die gerichtliche Prüfung des Vorliegens einer Teilorganisation nicht entscheidungserheblich an.

30 b) Der Kläger ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine Teilorganisation von Ansaar International e. V. Hierfür sprechen zwar nicht die Gründungsgeschichte und die Anfänge des Klägers (aa)). Jedoch wird seine Eingliederung in den Gesamtverein von den Umständen getragen, dass Ansaar International e. V. die Zusammenarbeit mit dem Kläger initiierte (bb)), die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten in Somalia die Aktivitäten des Klägers prägte (cc)) und der Kläger insoweit keine maßgebende Entscheidungsbefugnis besaß (dd)). Darüber hinaus hatte der Kläger unter Aufgabe jeglicher Kontrolle diese Vereinigung in die Lage versetzt, ein auf seinen Namen laufendes Girokonto zu nutzen (ee)). Die Gesamtwürdigung dieser Umstände rechtfertigt die Annahme einer Teilorganisation (ff)). Mildere Mittel als die Einbeziehung des Klägers als Teilorganisation in das Verbot von Ansaar International e. V. waren nicht ersichtlich; insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, das Verbot dieses Vereins zu beschränken und den Kläger von dessen Reichweite auszunehmen (gg)).

31 aa) Die Gründungsgeschichte des Klägers und seine anfänglichen Aktivitäten weisen keinen Bezug zu Ansaar International e. V. auf. Der Kläger wurde im Jahr 2005 von Frau A. und damit sieben Jahre vor Ansaar International e. V. gegründet, um in Deutschland die weibliche somalische Diaspora mit Bildungsangeboten und Integrationshilfe zu unterstützen. Er wurde am 24. März 2005 in das Vereinsregister eingetragen. Seinen Sitz hatte er nach dem vorliegenden Vereinsregisterauszug zunächst in Darmstadt; er verlegte ihn Anfang 2009 nach Büttelborn. Vorsitzende des Klägers ist von Beginn an Frau A. Ihr Vater hatte in Somalia Hilfsprojekte verwirklicht, um die Folgen des dortigen Bürgerkriegs zu mildern. Nach dem Tod ihres Vaters führte Frau A. dessen Projekte in Somalia fort und erweiterte das Hilfsprogramm des Klägers auf die Hilfe für Menschen und vor allem Kinder in Somalia. Seitdem verwirklichte der Kläger mit den von ihm gesammelten Spendengeldern auch Projekte vor Ort. Er arbeitete dort vor allem mit der Organisation TEDO zusammen, mit der er Anfang April 2012 eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hatte. TEDO wird von Herrn R. geführt, einem Onkel der Vorsitzenden des Klägers.

32 bb) Für die Eingliederung des Klägers in die Struktur von Ansaar International e. V. spricht, dass die Initiative für eine gemeinsame Zusammenarbeit von Ansaar International e. V. durch dessen Vorsitzenden K. ausging. Nachdem sich Frau A. und Herr K. über den Verein "Kindertränen Frankfurt am Main e. V." im Jahr 2011 kennengelernt hatten, suchte der Vorsitzende von Ansaar International e. V. im Jahre 2012 den direkten Kontakt zu dem Kläger. Diese Kontaktaufnahme bereits im Zusammenhang mit der Gründung von Ansaar International e. V. war von dem Willen getragen, sich die ausgewiesene Expertise sowie die Kontakte des Klägers bei der Durchführung von Projekten in Somalia anzueignen und diese zukünftig für die Verwirklichung eigener und gemeinsamer Vorhaben zu nutzen. Dies ergibt sich aus der Einlassung von Herrn K. im Gerichtsverfahren und bereits aus dem Gründungsprotokoll der Vereinigung Ansaar International e. V. (damals noch Ansaar Düsseldorf e. V.) vom 20. September 2012. Danach war eines der ersten geplanten Projekte die Unterstützung des Klägers im Bereich Nothilfe für Somalia. Die sich hieraus ergebende Bedeutung der Zusammenarbeit mit dem Kläger wird nachfolgend auch dadurch bestätigt, dass Ansaar International e. V. im Zuge seiner Umbenennung unter § 13 seiner Satzung vom 19. September 2014 sein Vereinsvermögen im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke auf den Kläger übertrug.

33 cc) Die seit der Gründung von Ansaar International e. V. bestehende Zusammenarbeit bildete den Schwerpunkt der klägerischen Aktivitäten. Anhaltspunkte hierfür sind, dass die in Somalia mit Beteiligung von Ansaar International e. V. verwirklichten Projekte die eigenen Projekte des Klägers deutlich überwogen (1), der Kläger aufgrund der Zusammenarbeit seine Einnahmen und projektbezogenen Ausgaben erheblich steigern konnte (2), der weit überwiegende Anteil an diesen Einnahmen aus dem Vereinsgeflecht von Ansaar International e. V. stammte und mit ihnen die gemeinsamen Projekte finanziert wurden (3).

34 (1) Die im Zuge der Zusammenarbeit verwirklichten gemeinsamen Projekte stellten die eigenen Projekte des Klägers in den Hintergrund.

35 Der Kläger und Ansaar International e. V. gründeten und betrieben im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zahlreiche Schulen. Ihr erstes gemeinsames Projekt war nach den Angaben des Klägers die Gründung und der Betrieb der Schule "Anwar Muslim United School" im Jahr 2012, die nach dem Sohn der Vorsitzenden des Klägers benannt worden war. Es folgten ausweislich des von dem Kläger 2018 gefertigten "Annual Report on School and Education" zwischen 2016 und 2018 die Gründung und der Betrieb von fünf weiteren Schulen. Weitere gemeinsame Projekte ergeben sich aus der Projektübersicht von Ansaar International e. V. Anhand der darin enthaltenen Bildnachweise lassen sich ein weiteres Schulprojekt, Lebensmittelverteilaktionen 2019 und 2021 sowie die Lieferung und Verteilung medizinischer Hilfsmittel der Zusammenarbeit beider Vereinigungen zuordnen. Aus dem im Internet veröffentlichten Tätigkeitsbericht des Klägers für das Jahr 2019, aus Chat-Nachrichten zwischen Ansaar International e. V. und Frau A. und aus den Einlassungen von Ansaar International e. V. ergeben sich zahlreiche weitere gemeinsame Vorhaben wie Brunnenbauprojekte, der Bau des Hope Education Center in Garasbali (Mogadischu), die Verteilung von Familienpaketen, Unterstützungsleistungen für das Kurbanfest, die Vermittlung von Patenschaften und die Ausbildung von Frauen zu Schneiderinnen.

36 Demgegenüber führte der Kläger ohne Beteiligung von Ansaar International e. V. mit TEDO oder anderen Organisationen zwischen 2012 und 2021 nur vereinzelte Projekte durch. Nach seinen Angaben gründete und betrieb er seit 2011 mit Kindertränen e. V. die Atfaluna School in Mogadischu und führte mit PoorPoor e. V. eine Brotverteilungsaktion im Jahr 2018 durch. Darüber hinaus baute er Brunnen, verteilte Essenspakete und verwirklichte im Dezember 2019 ein weiteres Hilfsprojekt. Dafür veranstaltete der Kläger in Deutschland wiederholt Spendensammelaktionen wie etwa in den Jahren 2013, 2014 und 2019 in Darmstadt sowie 2018 in Groß-Gerau. Weitere Hilfeleistungen benennt der Kläger in seinem Tätigkeitsbericht 2019, wobei aufgrund der darin enthaltenen Angaben ein großer Teil mit Kooperationspartnern wie Ansaar International e. V. realisiert wurde.

37 Bereits die nur auf einzelne Projekte bezogenen Einlassungen lassen den Schluss zu, dass der Kläger ab 2012 lediglich in geringem Umfang eigene Projekte in Somalia verwirklichte. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die von ihm als Beleg für seine Projekte vorgelegten Lichtbilder, die sich ebenfalls nur auf wenige Vorhaben beziehen. Zudem ist auf dem zum Nachweis der angeblich eigenständig organisierten Verteilung von Essenspaketen im Jahr 2019 vorgelegten Lichtbild ein Banner mit dem Logo von Ansaar International e. V. zu sehen, weshalb es sich hierbei um ein gemeinsames Projekt handeln dürfte. Schließlich machte der Kläger in Bezug auf die Patenschaftsvermittlung unterschiedliche Angaben zur Beteiligung von Ansaar International e. V. in seiner Broschüre 2019 einerseits und seinem auf der Internetseite veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2019 andererseits. Nach alledem rechtfertigt dies die Annahme, dass die eigenen Projekte des Klägers zwischen 2012 und dem Erlass der Verbotsverfügung im Verhältnis zu den gemeinsam mit Ansaar International e. V. verwirklichten Projekten nur einen geringen Umfang hatten.

38 (2) Verdeutlicht wird der Umfang der gemeinsamen Projekte für die Aktivitäten des Klägers durch die Entwicklung seiner Einnahmen und Ausgaben vor und nach der Aufnahme der Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. Der Kläger konnte durch diese Kooperation seine Spendeneinnahmen und dementsprechend seine Ausgaben für Projekte in Somalia erheblich steigern.

39 Für die Sammlung von Spendengeldern und die Abwicklung seiner Projekte nutzte der Kläger zwei Girokonten bei der Volksbank Darmstadt-Südhessen e. G. mit den Kontonummern 19...06 und 19...14. Soweit der Kläger im Jahr 2019 noch ein weiteres Girokonto bei der Postbank mit der Kontonummer 53... eröffnet hatte, stellte er dieses Ansaar International e. V. zur alleinigen Nutzung zur Verfügung, ohne die Möglichkeit des eigenen Zugriffs auf die dortigen Einnahmen (dazu unter ee)).

40 Aus dem Ermittlungsbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom 5. Januar 2022 ergibt sich, dass der Kläger vor der Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. seine Spendeneinnahmen zwar von 3 263,95 € im Jahr 2009 auf 21 942,20 € im Jahr 2011 erhöhen konnte. Bereits in den ersten Monaten der Zusammenarbeit von September bis Dezember 2012 stiegen die Spendeneinnahmen des Klägers im Vergleich zum Vorjahr jedoch sprunghaft auf 92 840,92 € an. Dieser Anstieg setzte sich fort. So beliefen sich die Spendeneinnahmen des Klägers allein im Jahr 2018 auf insgesamt 637 988,40 €. Bestätigt wird diese Entwicklung durch die Auswertung der Zahlungseingänge auf den beiden Vereinskonten zwischen 2014 und 2020. Aus den Anlagen 2 und 3 des Ermittlungsberichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom 5. Januar 2022 folgt, dass der Kläger auf dem Girokonto mit der Nummer 19...06 zwischen 2014 und 2020 bereinigte Zahlungseingänge, d. h. unter Abzug von Rückläufern, Rückgutschriften und Eigenzahlungen der Familie A., in Höhe von 4 044 665,88 € und auf dem Girokonto mit der Nummer 19...14 zwischen 2018 und 2020 bereinigte Zahlungseingänge in Höhe von 245 368,45 € verzeichnete. Da der Kläger von dem letztgenannten Konto einen Betrag von 239 934,15 € auf sein anderes Vereinskonto umbuchte und dieser Betrag dort bereits als Zahlungseingang berücksichtigt ist, verblieben auf dem Girokonto mit der Nummer 19...14 als weiterer "Netto-"Zahlungseingang 5 434,30 € (vgl. auch Anlage 5 zu dem Ermittlungsbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom 5. Januar 2022). Insgesamt beliefen sich die Gesamteinnahmen des Klägers zwischen 2014 und 2020 auf 4 050 100,18 €.

41 Entsprechendes gilt für die Entwicklung der Ausgaben des Klägers für Projekte in Somalia nach dem genannten Ermittlungsbericht vom 5. Januar 2022. Während sich die Ausgaben vor der Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. zwischen 4 022,94 € (2009) und 18 726,37 € (2011) bewegten, war auch insoweit nach Beginn der Kooperation ein sprunghafter Anstieg von 88 485,50 € (2012) auf 615 165 € allein im Jahr 2018 zu verzeichnen. Darüber hinaus beliefen sich nach den Angaben des Klägers die Ausgaben für die mit TEDO als eigene oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. verwirklichten Projekte im Jahr 2020 auf insgesamt 917 726,92 €.

42 (3) Nach den übereinstimmenden Angaben der beiden Vereinigungen wurden die gemeinsamen Projekte von Ansaar International e. V. finanziert. Dementsprechend ergibt eine Betrachtung der Herkunft der Einnahmen des Klägers auf seinen beiden Vereinskonten, dass der weit überwiegende Teil dieser Einnahmen von Ansaar International e. V. stammte und hiermit korrelierend aufgrund der Finanzierungsabrede die gemeinsamen Projekte bezahlt wurden.

43 Ausweislich der Analyse der Zahlungseingänge auf den Vereinskonten des Klägers durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf in dem genannten Ermittlungsbericht rührten zwischen 2014 und 2020 auf dem Konto mit der Nummer 19...06 insgesamt 3 747 444,15 € und zwischen 2018 und 2020 auf dem Konto mit der Nummer 19...14 die gesamten Einnahmen aus dem Vereinsgeflecht von Ansaar International e. V. her. In der Summe gingen auf den beiden Vereinskonten unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Umbuchung im Zeitraum von 2014 bis 2020 von Ansaar International e. V. veranlasste Zahlungen für gemeinsame Projekte in Höhe von 3 747 444,15 € und 5 434,30 €, also 3 752 878,45 € ein. Ausgehend von seinen Gesamteinnahmen in Höhe von 4 050 100,18 € verblieb dem Kläger für seine eigenen Projekte in Deutschland und Somalia zwischen 2014 und 2020 ein Restbetrag von lediglich 297 221,73 €. Der ganz überwiegende Teil der Einnahmen des Klägers stammte mithin von Ansaar International e. V. und war für die gemeinsamen Projekte bestimmt.

44 Der Kläger erachtet den Umfang der aus dem Vereinsgeflecht von Ansaar International e. V. stammenden Einnahmen für die gemeinsam verwirklichten Projekte als kein entscheidendes, für seine Eingliederung sprechendes Indiz. Er sei auch ohne diese Einnahmen in der Lage, eigene Einnahmen zu generieren und eigene Projekte durchzuführen, und daher nicht von Ansaar International e. V. finanziell abhängig. Dem ist nicht zu folgen. Entscheidend für die Aussagekraft dieses Indizes ist nicht, ob der Kläger auch ohne die Beteiligung von Ansaar International e. V. selbständig eigene Projekte hätte finanzieren und durchführen können. Maßgebend ist, ob die sich finanziell auf den weit überwiegenden Teil der Einnahmen und Ausgaben des Klägers beziehenden gemeinsamen Projekte den Schwerpunkt seiner Aktivitäten ausmachten. Dies ist hier der Fall. Der auf diese Projekte bezogene finanzielle Anteil an den Gesamteinnahmen des Klägers bzw. an dessen Ausgaben ist ein zu beachtender Gesichtspunkt, der die Bedeutung dieser Projekte für die Aktivitäten des Klägers deutlich zutage treten lässt.

45 dd) Weiteres Indiz für die Einordnung als Teilorganisation ist, dass der Kläger im Rahmen der Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. keine maßgebende eigene Entscheidungsbefugnis innehatte.

46 Nach seinen Aussagen ließ der Kläger sich - vielleicht etwas gutgläubig - auf die Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. ein, um besser und gezielter Menschen in Somalia helfen und auch Großprojekte verwirklichen zu können. Er habe Ansaar International e. V. Projekte vorgeschlagen, die dieser dann finanziert und unterstützt habe. Seine Vorsitzende habe zwar Weisungen erhalten, diese aber aufgrund der guten Zusammenarbeit als Hilfestellung und nicht als Einflussnahme auf seine Tätigkeiten angesehen. Die Hervorhebung des Logos von Ansaar International e. V. bei der Dokumentation sei als Dank für die finanzielle Unterstützung der Projekte anzusehen. Auch Ansaar International e. V. gab an, dass es Absprachen nur bei gemeinsamen, einvernehmlich ausgewählten Projekten und Marketingaktionen gegeben habe, die von ihm finanziert worden seien. Ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen beiden Vereinigungen habe nicht bestanden.

47 Diese relativierenden Darstellungen der beiden Vereinigungen, wonach im Ergebnis ein Kooperationsverhältnis zwischen ihnen bestanden habe, in dessen Rahmen sich zwei selbständige Partner gegenüber gestanden haben sollen, stehen zur Überzeugung des Gerichts in Widerspruch zu den tatsächlichen, die Zusammenarbeit kennzeichnenden Verhältnissen.

48 Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Vorsitzenden von Ansaar International e. V. Vorschläge für mögliche gemeinsame Projekte machen konnte. Die Entscheidungen aber, ob ein Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit realisiert und finanziert würde, dessen planerische Ausgestaltung sowie die Art und Weise der Dokumentation des Baufortschritts bzw. der Fertigstellung des Vorhabens einschließlich des Inhalts von Bestätigungen über die Mittelverwendung traf jedoch Ansaar International e. V. unabhängig vom Kläger. Dessen Zuständigkeit erstreckte sich allein darauf, nach den Weisungen von Herrn K. für die Durchführung der Projekte vor Ort, deren Dokumentation und die Erstellung der Nachweise über die Mittelverwendung durch TEDO Sorge zu tragen. Insoweit oblag dem Kläger eine Berichtspflicht.

49 Exemplarisch hierfür ist der Bau des "Hope Education Centers" in Garasbali (Mogadischu) als eines der gemeinsam verwirklichten Projekte im Rahmen der Zusammenarbeit. Dem Auswertungsvermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 6. Oktober 2020 lässt sich entnehmen, dass Herr K. im Juni 2018 dem Kläger den Startschuss für den Beginn dieses Bauprojekts gab und hierzu eine Überweisung in Höhe von 20 000 € von einem Konto des Vereins WWR auf ein Vereinskonto des Klägers veranlasste. Bei WWR handelte es sich zu diesem Zeitpunkt um eine Teilorganisation von Ansaar International e. V. (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 -). Im Folgenden wurde Herrn K. ein Kostenvoranschlag übersandt, den beide Vorsitzende für zu hoch erachteten. Ungeachtet dessen teilte Herr K. Frau A. mit: "Wir sind am Sammeln. Es muss einen Baubeginn geben, damit die Leute etwas sehen." Nach einem weiteren Auswertungsvermerk des BfV vom 9. Juni 2022 betreffend den Chatverkehr vom 2. Mai 2019 bis zum 1. Mai 2021 übersandte Frau A. in der Phase der Verwirklichung dieses Projekts an Herrn K. mehrere Fotos von dem Bau, begleitet von Informationen über den Baufortschritt und dem Hinweis, dass sie für das Projekt dringend Geld benötige. Herr K. antwortete ihr: "Alles klar, weiß ich Bescheid. Ja, da kommt jetzt auch wieder was." Darüber hinaus ergibt sich aus den übersandten Fotos, dass Ansaar International e. V. als Organisator des Projekts ausgewiesen wurde. Laut dem Vermerk erläuterte Frau A. den Fortschritt des Projekts, während Herr K. diesbezüglich deutliche Anweisungen gab, wie weiter zu verfahren sei. Im Dezember 2020 erhielt Herr K. von Frau A. weitere Bilder von dem Bau wiederum mit dem Hinweis, dass weiter dringend Geld benötigt werde, um weiterzukommen. Aus der Antwort von Herrn K. ergibt sich, dass Ansaar International e. V. zuvor erst 40 000 € gezahlt hatte.

50 Entsprechendes ist dem Auswertungsvermerk des BfV vom 9. Juni 2022 für das Projekt der Sanierung der Mohamed Ali Primary School in Beledweyne zu entnehmen. Frau A. trat nach einer Überschwemmung der Schule an Herrn K. heran und bat diesen, über die Sanierung dieser Schule zu entscheiden. Daraufhin erkundigte sich Herr K. bei ihr, um welche Schule es genau gehe und was neue Stühle usw. kosten würden, um eine Entscheidungsgrundlage zu haben. Nachdem Herr K. die Sanierung gebilligt und hierfür 16 000 € bereitgestellt hatte, fragte Frau A. bei ihm nach, ob noch weitere 10 000 € investiert werden könnten. Dies lehnte der Vorsitzende von Ansaar International e. V. wegen der gleichzeitigen Realisierung zweier Großprojekte wie dem "Hope Education Center" zum damaligen Zeitpunkt ab.

51 Ebenfalls erkundigte sich Frau A. nach dem Auswertungsvermerk des BfV vom 9. Juni 2022 bei Herrn K., wie es bei den Waisenschulen und der Unterstützung der Bedürftigen weitergehen solle. Diese Frage zielte auf die Finanzierung der Projekte in Somalia, insbesondere die dortigen Schulen und Patenschaften, ab.

52 Auch in Bezug auf die Dokumentation der Projekte machte Ansaar International e. V. dem Kläger in die Details gehende Vorgaben. Sie betrafen die Art und Weise sowie den Inhalt der Dokumentation. Insoweit besaß der Kläger ebenfalls keinen Entscheidungsspielraum. So gab Herr K. etwa Frau A. laut dem Auswertungsvermerk des BfV vom 6. Oktober 2020 vor, dass die Dokumentation Bildaufnahmen enthalten müsse, die mit einer Drohne angefertigt werden sollten. Zudem seien noch keine richtigen Interviews gemacht worden, weil sie bisher das Volk nicht hätte sprechen lassen. Sie müsse zu den Flüchtlingen gehen, während diese Essen kochten, um deren alltägliches Leben zu zeigen, aus dem Ansaar International e. V. sie langfristig herausholen wolle. In einer Sprachnachricht von Herrn K. betreffend die Brunnenbauprojekte in Somalia betonte dieser die Bedeutung der Fertigstellung jener Projekte, damit "die Spender glücklich seien". Diese Nachricht bestätigt die Einlassung, dass die Dokumentation von Projekten notwendig sei, um den Spendern gegenüber Rechenschaft ablegen und mit deren Veröffentlichung weitere Spenden generieren zu können.

53 Die Berichtspflicht des Klägers und seine Abhängigkeit von Ansaar International e. V. folgt zudem aus dem Chat, der die Umsetzung der gemeinsamen Brunnenbauprojekte in Somalia betrifft. Nach dem Auswertungsvermerk des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2022 hatte Herr G., ein Mitarbeiter von Ansaar International e. V., von Frau A. Informationen (Übersichten und Listen) zu den dortigen Brunnenbauprojekten angefordert, insbesondere über deren Baufortschritt. Da der Kläger die Informationen nicht wie gewünscht geliefert hatte, hielt Herr G. Rücksprache mit Herrn K. und leitete zwei Sprachnachrichten von diesem an Frau A. weiter. In diesen Sprachnachrichten wies der Vorsitzende von Ansaar International e. V. darauf hin, dass Somalia nicht das einzige Land sei, in dem der Verein Hilfe leiste. Zeitverzögerungen bei der Verwirklichung von Projekten nehme er nicht mehr hin. Die zeitliche Vorgabe sei drei bis sechs Monate, zwei Monate für die Verwaltung und vier Monate für den Bau. Entweder werde das geschafft oder es blieben nur zwei Alternativen: Somalia werde von der Liste der Brunnenbauprojekte genommen oder Ansaar International e. V. werde ein neues Brunnenteam in Somalia aufbauen. Frau A. solle ihm mitteilen, was passieren solle. Daraufhin antwortete die Vorsitzende des Klägers mit einer Sprachnachricht, alles mit ihrem Team in Somalia zu tun, um die Projekte wie gewünscht in der geforderten Zeit umzusetzen. Dieser Chat mit der vom Kläger ernst genommenen Drohung der Beendigung der Brunnenbauprojekte zeigt die Abhängigkeit des Klägers von Ansaar International e. V. bei den gemeinsamen Projekten.

54 Vorgaben machte der Vorsitzende von Ansaar International e. V. dem Kläger schließlich auch in Bezug auf den Inhalt der Bestätigungen von TEDO über die Mittelverwendung. Nach dem Auswertungsvermerk des BfV vom 9. Juni 2022 übersandte Frau A. an Herrn K. Bestätigungen in Form von Urkunden der Organisation TEDO über den Erhalt von Geldbeträgen in den Jahren 2014 bis 2018 sowohl von Ansaar International e. V. als auch von dem Kläger. Da Herr K. die Beträge nicht nachvollziehen konnte, erläuterte Frau A. ihm daraufhin, er solle sich nicht wundern, dass die Summen von TEDO einzeln gerechnet würden, denn das Geld sei von unterschiedlichen Konten gekommen. Daraufhin wies Herr K. Frau A. an, dass TEDO alles zusammenrechnen und die Bestätigung allein auf Ansaar International e. V. ausstellen solle, weil das gesamte Geld von ihm stamme.

55 Anhand der dargestellten tatsächlichen Verhältnisse der Zusammenarbeit des Klägers mit Ansaar International e. V. bei den gemeinsamen Projekten ist festzustellen, dass dem Kläger keine maßgebliche eigene Entscheidungskompetenz zustand. Neben seinem Vorschlagsrecht oblag ihm im Wesentlichen die Umsetzung der Projektdurchführung und deren Dokumentation vor Ort, ohne jedoch selbst hierüber entscheiden zu können. Sein Handeln war abhängig von und eingebunden in strikte Vorgaben des Vorsitzenden von Ansaar International e. V. Dieser entschied über das Ob der Realisierung der Vorhaben, deren Finanzierung, planerische Gestaltung und Ausführung auch in zeitlicher Hinsicht sowie über die Dokumentation und den Inhalt der Nachweise über die Mittelverwendung. Der Kläger erachtete die Vorgaben als verbindlich und befolgte diese, um die Verwirklichung der gemeinsamen Projekte nicht zu gefährden. Derartige Verhältnisse lassen auf eine umfassende Weisungsbefugnis von Ansaar International e. V. gegenüber dem Kläger im Rahmen der Zusammenarbeit schließen und rechtfertigen die Annahme eines Über-/Unterordnungsverhältnisses in diesem Bereich.

56 ee) Der Kläger richtete am 1. September 2019 auf Bitten von Ansaar International e. V. im eigenen Namen ein Konto bei der Postbank mit der Nr. 53... ein, überließ es dieser Vereinigung zur alleinigen Nutzung und gab jegliche Kontrolle über dieses Konto auf. Er versetzte zudem Ansaar International e. V. in die Lage, für die darauf eingehenden Spenden im Namen des Klägers Spendenquittungen auszustellen. Auch dieses Handeln zeigt, dass der Kläger sich im Rahmen der Zusammenarbeit dem Willen von Ansaar International e. V. vollständig unterordnete.

57 Nach den Einlassungen des Klägers eröffnete er auf Bitten von Ansaar International e. V. das Konto für ein gemeinsames Waisenkinderprojekt in Somalia, dessen Verwaltung und Finanzierung Ansaar International e. V. hierüber habe abwickeln wollen. Hinterfragt hatte der Kläger die beabsichtigte Nutzung indes nicht, obwohl hierzu Anlass bestand. Denn zuvor finanzierte Ansaar International e. V. sämtliche gemeinsamen Projekte über Einzahlungen auf die beiden Vereinskonten des Klägers. Spätestens nachdem der Kläger ausweislich des Ermittlungsberichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom 5. Januar 2022 auch von dem Postbankkonto einen Betrag von 924 259 € auf eines seiner Vereinskonten zur Finanzierung gemeinsamer Projekte überwiesen bekommen hatte, hätte er Grund gehabt, die tatsächliche Nutzung des auf seinen Namen laufenden Kontos zu überprüfen. Stattdessen ließ er Ansaar International e. V. das Konto weiterhin unkontrolliert nutzen. Ihm - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - habe ausgereicht, dass Ansaar International e. V. damit habe Gutes tun wollen.

58 Ansaar International e. V. nutzte dieses Konto für sein Vereinsgeflecht als allgemeines Spendenkonto zur Finanzierung seiner Aktivitäten. Er verwies auf seiner eigenen Internetseite für Online-Spenden auf seine Internetseite "deinesadaqua.de" und von dort auf die Internetseite seines türkischen Ablegers "Acil Yardim Dernegi Ansaar" (AYDA). Dort gab AYDA das Girokonto des Klägers bei der Postbank als Spendenkonto an. Auf diesem Konto nahm Ansaar International e. V. zwischen September 2019 und Ende 2020 nach Anlage 4 des Ermittlungsberichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf vom 5. Januar 2022 Spenden in Höhe von insgesamt 3 478 475,42 € ein. Über diese Gelder konnte ausschließlich Ansaar International e. V. verfügen. Nach Abzug des auf ein Vereinskonto des Klägers gezahlten Betrages von 924 259 € verblieben Ansaar International e. V. auf diesem Konto vereinnahmte Gelder in Höhe von ca. 2,5 Millionen € für seine weiteren Aktivitäten.

59 Damit Ansaar International e. V. dieses Konto als Spendenkonto nutzen konnte, überließ der Kläger dieser Vereinigung eine eingescannte Unterschrift seiner Vorsitzenden, seinen Stempel, einen Blanko-Briefkopf und eine Blanko-Spendenquittung, jeweils in Dateiform. Das zuständige Finanzamt hatte Ansaar International e. V. zum Zeitpunkt der Kontoüberlassung die Gemeinnützigkeit bereits aberkannt. Die Vereinigung war daher nicht mehr in der Lage, im eigenen Namen steuerwirksame Spendenquittungen auszustellen. Die genannten Unterlagen wurden auf dem USB-Stick mit der Bezeichnung "Liana" gefunden, bei der es sich um eine Mitarbeiterin von Ansaar International e. V., Frau N., handelt. Diese Mitarbeiterin bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 zur Ausstellung von Spendenquittungen in seinem Namen für den Zeitraum vom 9. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021. Von dieser Vollmacht machte Ansaar International e. V. Gebrauch. In dessen Büroräumen wurden auf den Namen des Klägers lautende, von Frau N. unterzeichnete Spendenquittungen gefunden.

60 Ansaar International e. V. war hiernach im Besitz sämtlicher Unterlagen, die notwendig waren, um das ihm vom Kläger überlassene Konto als Spendenkonto nach außen wirksam nutzen zu können. Dies geschah - wie die Vollmacht zur Ausstellung von Spendenquittungen zeigt - mit Wissen und Wollen des Klägers. Auch wenn sich - worauf der Kläger zutreffend hinweist - sein von ihm verwandter Briefkopf von demjenigen Briefkopf unterscheidet, der bei Ansaar International e. V. gefunden wurde, bleibt die Überlassung eines auf den Namen des Klägers laufenden Kontos an Ansaar International e. V. und die Ermöglichung einer umfassenden Nutzung als Spendenkonto hiervon unberührt. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich der Kläger jeglicher Kontrolle begab.

61 ff) Aus den vorgenannten Indizien ergibt sich ein Gesamtbild, wonach der Kläger auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung im Sinne von § 3 Abs. 3 VereinsG als nichtgebietliche Teilorganisation in die Vereinsstruktur von Ansaar International e. V. eingegliedert war. Ansaar International e. V. ging auf den Kläger zu, um dessen Expertise in Somalia für seine Zwecke nutzen zu können. Die seit 2012 bestehende und bis zum Erlass der Verbotsverfügung praktizierte Zusammenarbeit mit Ansaar International e. V. war von einem Über-/Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet und prägte die Aktivitäten des Klägers. Der weit überwiegende Anteil der seit 2012 vom Kläger vereinnahmten Spenden stammte aus dem Vereinsgeflecht von Ansaar International e. V. Diese Einnahmen waren zweckbestimmt für die gemeinsamen Projekte zu verwenden. Der Kläger hatte für die Umsetzung der gemeinsamen Projekte, die Dokumentation ihrer Verwirklichung und die Bestätigungen der Mittelverwendung nach den Weisungen von Ansaar International e. V. Sorge zu tragen. Insoweit war der Kläger dieser Vereinigung gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig. Eine eigene Entscheidungsbefugnis stand ihm innerhalb der Zusammenarbeit nicht zu. Seine eigenen Projekte traten durch die Zusammenarbeit in den Hintergrund. Der Kläger hat sich dem Willen von Ansaar International e. V. untergeordnet, um die Verwirklichung gemeinsamer Projekte in Somalia nicht zu gefährden. Dies zeigt sich auch daran, dass er ein auf seinen Namen eingerichtetes Girokonto Ansaar International e. V. unter Aufgabe jeglicher Kontrolle überließ und zugleich diese Vereinigung in die Lage versetzte, Spendenquittungen im Namen des Klägers auszustellen. Diese Indizien lassen auf eine Eingliederung des Klägers in die Vereinsstruktur von Ansaar International e. V. schließen. Bestätigt wird dieses Ergebnis letztlich durch die Einlassung der für ihr Engagement zugunsten der Integration von Migranten mehrfach geehrten Vorsitzenden des Klägers, von dieser Vereinigung ausgenutzt worden zu sein.

62 Das klägerische Motiv für seine Unterordnung, hiermit in Somalia größere Projekte verwirklichen zu können, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt im vorliegenden Fall auch für die Frage, ob und in welchem Umfang personelle Verflechtungen zwischen den beiden Vereinigungen bestehen. Denn angesichts der eindeutigen Indizien ist von einer Eingliederung des Klägers in die Vereinsstruktur von Ansaar International e. V. im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung unabhängig davon auszugehen, ob derartige Verflechtungen - was der Kläger und Ansaar International e. V. bestreiten - vor allem in der Person des Ehemanns der Vorsitzenden des Klägers bzw. Herrn R. begründet werden. Wie ausgeführt, müssen nicht sämtliche Indizien vorliegen, die für die Annahme einer Teilorganisation sprechen könnten.

63 gg) Es ist nicht ersichtlich, dass nach den vorliegenden Umständen weniger einschneidende Mittel als das Verbot und die Auflösung des Klägers in gleicher Weise geeignet gewesen wären, dessen Unterstützung der mit gleicher Verfügung verbotenen Vereinigung Ansaar International e. V. zu beenden. Da sich der Kläger über einen langen Zeitraum bis zum Erlass der Verbotsverfügung in prägender Weise Ansaar International e. V. unterordnete und von diesem vereinnahmen ließ, ist nicht erkennbar, dass durch Auflagen oder auf andere Weise die Beherrschung des Klägers durch diese Vereinigung hätte unterbunden werden können. Es ist nicht Aufgabe des öffentlichen Vereinsrechts, die Eingliederung eines Vereins in einen Gesamtverein als dessen Teilorganisation durch ein Kontaktverbot, ein Verbot der Zusammenarbeit mit der beherrschenden Vereinigung oder als besondere Form der staatlichen Aufsicht durch eine Überwachung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins - letzteres etwa durch Vorlage von Verwendungsnachweisen - zu verhindern.

64 Ebenso wenig bestand für die Beklagte Anlass, die Reichweite des ausgesprochenen Verbots von Ansaar International e. V. und seiner Teilorganisationen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG zu beschränken und den Kläger ausdrücklich hiervon auszunehmen. Teilorganisationen werden aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein ohne Weiteres von dessen Verbot erfasst (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 12; Beschluss vom 25. August 2008 - 6 VR 1.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 46 Rn. 13 jeweils m. w. N.). Angesichts dessen kommt die Herausnahme einzelner Teilorganisationen und damit die Beschränkung der Reichweite eines solchen Verbots grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich die Teilorganisation von den verfassungswidrigen Bestrebungen des Gesamtvereins distanziert und eine andere Zweckrichtung als der Gesamtverein verfolgt, oder in ähnlich besonders gelagerten Fällen (vgl. BT-Drs. IV/430 S. 15; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1978 - 1 A 3.76 - BVerwGE 55, 175 <186>). Für eine solche Ausnahmesituation liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil muss sich der Kläger vorhalten lassen, dass er die dargestellte Zusammenarbeit fortsetzte und Ansaar International e. V. ein Konto zur ausschließlichen Nutzung überließ, obwohl seine Unterlagen zu dem Girokonto mit der Nr. 19...06 bei der Volksbank Darmstadt-Südhessen e. G. im Zuge der Einleitung des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 10. April 2019 auf der Grundlage eines Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2019 beschlagnahmt worden waren. Da dieser Beschluss der Vorsitzenden des Klägers am 10. April 2019 übergeben wurde, hatte der Kläger ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass Ansaar International e. V. und WWR im Verdacht der Unterstützung von Terrororganisationen standen. Zugleich war ihm hierdurch bekannt, dass hinreichende Anhaltspunkte für seine Einbindung in die vielfältigen und weitgehenden Strukturen dieser Vereinigung bestanden. Die nach Erlass der Verbotsverfügung geäußerte Distanzierung des Klägers von Ansaar International e. V. vermag eine Beschränkung der Reichweite des Verbots daher nicht zu rechtfertigen.

65 c) Da die Voraussetzungen für das Verbot und die Auflösung des Klägers nach § 3 Abs. 3 VereinsG vorliegen, begegnen auch die weiteren in der angefochtenen Verfügung getroffenen Nebenentscheidungen, soweit sie den Kläger betreffen, keinen Bedenken. Diese finden ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in den Bestimmungen des Vereinsgesetzes (s. o. unter II 1.).

66 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.