Verfahrensinformation

Der Kläger, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Eritreas, wendet sich gegen die Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass ihm aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.


Der Kläger hielt sich bis September 2011 in Italien auf, wo er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte und als äthiopischer Staatsangehöriger geführt wurde. Dort waren ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im März 2010 eine Aufenthaltserlaubnis und ein Reiseausweis ausgestellt worden.


Im September 2011 reiste er in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Februar 2013 teilte das italienische Innenministerium dem Bundespolizeipräsidium mit, dass die Rückkehr des Klägers nach Italien auf der Grundlage eines polizeilichen Abkommens genehmigt werde. Ohne ihn zuvor zu den vom italienischen Innenministerium mitgeteilten Tatsachen und der beabsichtigten Ablehnung seines Asylantrags anzuhören, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 18. Februar 2013 fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Seine Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Abschiebungsanordnung nach Italien aufgehoben, die Berufung im Übrigen aber zurückgewiesen. Die Feststellung, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, sei rechtmäßig, weil der Kläger aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist sei (§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG). Die Anordnung der Abschiebung nach Italien sei jedoch rechtswidrig, weil nicht feststehe, ob die Übernahmebereitschaft Italiens fortbestehe, nachdem die Gültigkeit des dem Kläger ausgestellten Reiseausweises am 5. Februar 2015 abgelaufen sei.


Auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 17. April 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 16. Juli 2020 - C-517/17 - entschieden, dass die Art. 14 und 34 RL 2013/32/EU dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Verletzung der Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, vor dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, nicht zur Auf-hebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde führt, es sei denn, diese Regelung ermöglicht es dem Antragsteller, im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens in einer die gemäß Art. 15 RL 2013/32/EU geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien wahrenden Anhörung persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen, und trotz dieses Vorbringens keine andere Entscheidung ergehen kann.


Der Senat wird nunmehr zu entscheiden haben, ob der Kläger im gerichtlichen Verfahren hinreichend zu den Umständen, die zur Unzulässigkeit des Asylantrags hätten führen können, angehört worden ist. Weiterhin wird nunmehr zu klären sein, ob nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich geworden ist und ob ein solcher Übergang zur Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung führte.


Pressemitteilung Nr. 21/2021 vom 30.03.2021

Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen Asylverfahren für das asylgerichtliche Verfahren

Hat es das Bundesamt im behördlichen Asylverfahren unterlassen, den Antragsteller persönlich anzuhören, darf das Gericht im Klageverfahren die Anhörung selbst unter Wahrung u.a. der gebotenen Vertraulichkeit nachholen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Gelegenheit belassen, die unterlassene Anhörung nachzuholen, oder den angefochtenen Unzulässigkeitsbescheid aufheben, damit das Bundesamt nach fehlerfreiem Verfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag trifft. Bei der Betätigung seines weiten Verfahrensermessens hat das Gericht die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und das Ausmaß der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger, dem unter anderen Personalien in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ein bis Februar 2015 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war, wendet sich gegen die ohne vorherige persönliche Anhörung getroffene Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass ihm aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Klage und Berufung sind insoweit ohne Erfolg geblieben. Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Juni 2020 entschieden, dass ein behördlicher Verstoß gegen das unionsrechtliche Gebot, den Flüchtling vor einer Unzulässigkeitsentscheidung persönlich anzuhören, nicht allein deshalb nach § 46 VwVfG als unbeachtlich erachtet werden darf, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und Äußerungsmöglichkeiten im gerichtlichen Verfahren bestehen. Der Verfahrensfehler führt vielmehr zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde, soweit der Flüchtling nicht im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens in einer die gemäß Art. 15 RL 2013/32/EU geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien, u.a. angemessene Vertraulichkeit, gewährleistenden Anhörung persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände hat vortragen können.


In Umsetzung dieser Grundsätze hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die Revision des Klägers den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Die Feststellungsentscheidung kann nicht in eine - nach der anzuwendenden Rechtslage allein in Betracht kommende - Unzulässigkeitsentscheidung wegen anderweitiger Flüchtlingsanerkennung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) umgedeutet werden. Denn der Kläger, der im behördlichen Verfahren nicht zu der Unzulässigkeitsentscheidung angehört worden war, ist in den Vorinstanzen hier allein durch die Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern, und die bloße Erörterung der Sach- und Rechtslage in öffentlicher Verhandlung nicht unter Bedingungen persönlich angehört worden, die nach der Rechtsprechung des EuGH den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Mit Blick auf den Regelungsgedanken des § 46 VwVfG kann in den Tatsacheninstanzen das Gericht zwar den Antragsteller unter Wahrung der gemäß Art. 15 RL 2013/32/EU geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien selbst zu den Gründen anhören, die aus seiner Sicht einer Unzulässigkeit des Asylantrages entgegenstehen. Das Gericht muss dann aber auch die nach Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU zu gewährleistende angemessene Vertraulichkeit wahren (etwa im Rahmen eines Erörterungs- oder Beweistermins oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 171b GVG durch einen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Anhörung), sofern der Antragsteller nicht freiwillig, ausdrücklich und eindeutig auf die Vertraulichkeit verzichtet. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU durchgeführt worden ist, müssen sich dann auch aus der Sitzungs- bzw. Terminniederschrift ergeben. Das Gericht ist zu dieser Verfahrensweise prozessrechtlich nicht verpflichtet, sondern nur mit Blick auf seine allgemeine Prozessförderungspflicht und den aus § 46 VwVfG folgenden Rechtsgedanken berechtigt. Soweit - wie hier - auch die Beklagte eine persönliche Anhörung während des gerichtlichen Verfahrens nicht aus eigenem Entschluss oder auf Hinweis des Gerichts nachgeholt und nach erkennbarer Überprüfung des angegriffenen Unzulässigkeitsbescheides an diesem festgehalten hat, ist der Unzulässigkeitsbescheid mit der Folge aufzuheben, dass das Bundesamt - nach nunmehr unionsrechtskonformer Anhörung - erneut über den Asylantrag zu entscheiden hat.


Der von dem Kläger geltend gemachte, von der Beklagten bestrittene Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland nach völkerrechtlichen Abkommen lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entfallen und berührt auch bei unterstelltem Verantwortungsübergang nicht deren Rechtmäßigkeit. Denn im Falle eines solchen Verantwortungsübergangs gilt der in dem Erststaat anerkannte Flüchtling allein kraft der Geltung der ausländischen Statusentscheidung im Bundesgebiet als Flüchtling. Er hat daher keinen Anspruch auf neuerliche Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch das Bundesamt.


BVerwG 1 C 41.20 - Urteil vom 30. März 2021

Vorinstanzen:

OVG Münster, 13 A 1490/13.A - Urteil vom 19. Mai 2016 -

VG Minden, 10 K 1095/13.A - Urteil vom 15. April 2013 -


Urteil vom 30.03.2021 -
BVerwG 1 C 41.20ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0

Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen Asylverfahren für das asylgerichtliche Verfahren

Leitsätze:

1. Die Anwendung des § 46 VwVfG ist nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (wie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:EU:C:2020:579], Addis -). Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73).

2. Es ist in das weite, nur eingeschränkt nachprüfbare Verfahrensermessen des Tatsachengerichts gestellt, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des Klägers selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen.

3. Übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, die persönliche Anhörung des Klägers selbst vorzunehmen, so hat es diese Anhörung insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die eine angemessene Vertraulichkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gewährleisten.

4. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU durchgeführt worden ist, ist in der Sitzungs- bzw. Terminsniederschrift ausdrücklich festzuhalten.

  • Rechtsquellen
    EATRR Art. 2
    GRC Art. 4
    RL 2013/32/EU Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 2 Buchst. a, Art. 34 Abs. 1
    AsylG § 24 Abs. 1 Satz 3, § 26a Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1
    AsylVfG § 26a
    AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3
    GVG § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
    VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 55
    VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 46, § 47 Abs. 1

  • VG Minden - 15.04.2013 - AZ: 10 K 1095/13.A
    OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 1490/13.A

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 - 1 C 41.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321U1C41.20.0]

Urteil

BVerwG 1 C 41.20

  • VG Minden - 15.04.2013 - AZ: 10 K 1095/13.A
  • OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 1490/13.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. April 2013, soweit es nicht bereits aufgehoben ist, sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2016 geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vom 18. Februar 2013 wird auch zu Ziffer 1 aufgehoben.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Gründe

I

1 Der Kläger, dem unter anderen Personalien in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ein bis Februar 2015 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war, wendet sich gegen die ohne vorherige persönliche Anhörung mit Bescheid vom 18. Februar 2013 getroffene Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), ihm stehe aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu.

2 Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die seitens des Bundesamts zugleich verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien aufgehoben, die Berufung des Klägers im Übrigen aber zurückgewiesen. Die Feststellung sei rechtmäßig, weil dieser aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in das Bundesgebiet eingereist sei. In Italien drohe ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.

3 Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung unter anderem der Frage der Vereinbarkeit der Unbeachtlichkeit des Unterbleibens einer persönlichen Anhörung mit der Richtlinie 2013/32/EU ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Auf dieses Ersuchen hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Art. 14 und 34 RL 2013/32/EU dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Verletzung der Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, vor dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde führt, es sei denn, diese Regelung ermöglicht es dem Antragsteller, im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens in einer die gemäß Art. 15 RL 2013/32/EU geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien wahrenden Anhörung persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen, und trotz dieses Vorbringens kann keine andere Entscheidung ergehen.

4 Zur Begründung seiner Revision rügt der Kläger, das Bundesamt habe nicht von einer persönlichen Anhörung absehen dürfen. § 46 VwVfG finde keine Anwendung. Die Vertraulichkeit einer persönlichen Anhörung sei in der mündlichen Verhandlung infolge des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht zu gewährleisten. Im Übrigen sei seine Situation in Italien weder vor dem Verwaltungs- noch vor dem Oberverwaltungsgericht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Dessen ungeachtet sei die angegriffene Entscheidung auch infolge des Übergangs der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR) aufzuheben. Ein solcher Übergang dürfe nicht dazu führen, dass ihm im Bundesgebiet nur ein Flüchtlingsstatus zweiter Klasse zuteilwerde.

5 Die Beklagte ist der Auffassung, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die Nachholung der Anhörung des Klägers im Rechtsbehelfsverfahren sei garantiert. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung stehe dem Gebot der Vertraulichkeit der Umstände der Anhörung nicht entgegen. Das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 werde von den Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems überlagert. Dessen ungeachtet stehe der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein allenfalls auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EATRR in Betracht zu nehmender Übergang der Verantwortung nicht entgegen. Für eine Zweitprüfung des Asylbegehrens bestehe gerade auch mit Blick auf die in den Art. 5 und 6 EATRR vorgesehenen Rechtsfolgen eines Verantwortungsübergangs kein Bedarf. Dies stelle auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar.

6 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, sich an dem Verfahren nicht zu beteiligen.

II

7 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Entscheidung des Bundesamts sei in Anwendung der nationalen Drittstaatenregelung rechtmäßig, verletzt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar, weil eine Umdeutung dieser Entscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Nichterfüllung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG ausscheidet. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

8 1. Die Klage, die sich nur noch gegen die Feststellung richtet, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Diese Feststellung ist nach dem geltenden Recht als Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG anzusehen, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​200520U1C34.19.0] - juris Rn. 10 m.w.N.).

9 Der Kläger verfügt zudem über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist ihm ungeachtet der in diesem Zusammenhang nicht zu klärenden Frage, ob die Klage seine Rechtsstellung im Falle eines von ihm geltend gemachten Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland noch verbessern könnte, schon deshalb nicht abzusprechen, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Verantwortungsübergang hier weder offenkundig noch unbestritten ist.

10 2. Die Klage ist auch begründet. Die vom Bundesamt mit der nationalen Drittstaatenregelung begründete Entscheidung ist rechtswidrig, weil sie von der dafür aktuell einschlägigen Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht gedeckt ist (2.1). Sie kann auch nicht in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden, weil es an der Erfüllung der dafür erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen fehlt (2.2). Einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung stünde indes ein etwaiger Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge nicht entgegen (2.3).

11 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (StrÄndG 59) vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) und das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 10 des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).

12 2.1 Die von dem Bundesamt noch auf die (nationale) Drittstaatenregelung in § 26a AsylG gestützte Feststellung, dem Kläger stehe aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu, ist rechtswidrig. Sie ist nach aktuellem Recht an der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG zu messen. Denn jedenfalls seit der Einfügung dieser Vorschrift kann ein Asylantrag im Hinblick auf einen sicheren Drittstaat nur noch im Wege einer Unzulässigkeitsentscheidung unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen abgelehnt werden. Die im Asylgesetz zuvor vorgesehene Möglichkeit, einen Asylantrag "nur nach § 26a" Asyl(Vf)G abzulehnen, indem (lediglich) festgestellt wurde, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht (i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG) zusteht, und sodann ohne inhaltliche Prüfung des internationalen Schutzes eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asyl(Vf)G erlassen wurde, ist durch die nunmehr in § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) AsylG vorgesehene, den gesamten Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfassende Unzulässigkeitsentscheidung ersetzt worden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​210420U1C4.19.0] - NVwZ 2020, 1839 Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​170620U1C35.19.0] - InfAuslR 2020, 402 Rn. 11).

13 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil sicherer Drittstaat in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 18 ff. und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

14 2.2 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 47 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden (a); eine Umdeutung einer Drittstaatenentscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (b); indes hätte eine solche Unzulässigkeitsentscheidung von dem Bundesamt in der geschehenen Verfahrensweise nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG rechtmäßig erlassen werden können (c).

15 a) Eine rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung unterliegt im gerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung, wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 24 ff. m.w.N. und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 19). Als Rechtsgrundlage für eine Unzulässigkeitsentscheidung kommt hier nur § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat.

16 b) Grundsätzliche Bedenken gegen die Umdeutung einer Drittstaatenentscheidung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 29 ff. und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 16 f., jeweils m.w.N.). Eine Umdeutung führte auch nicht dazu, dass sich der Rechtsstreit erledigt hätte, weil die angegriffene Verwaltungsentscheidung infolge der hier erfolgten Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2013 unwirksam geworden wäre. Zwar werden nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der angegriffene Bescheid vom 18. Februar 2013, auf den sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezogen hat, die Feststellung des Nichtzustehens eines Asylrechts nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zum Gegenstand hat. Die Unwirksamkeitsregelung des § 37 Abs. 1 AsylG erfasst nur Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, nicht hingegen auch Drittstaatenbescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (so bereits BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​270617B1C26.16.0] - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 28; ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - InfAuslR 2020, 402 Rn. 10). Dem Einwand des Klägers, die Rechtsfolgen der Umdeutung müssten "mitgenommen" werden, ist entgegenzuhalten, dass eine - bis zum Revisionsverfahren nicht erfolgte - Umdeutung den Inhalt eines Verwaltungsakts nicht rückwirkend verändert.

17 c) Einer entsprechenden Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht hier indes entgegen, dass die nach § 47 Abs. 1 VwVfG a.E. zu beachtenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt sind (aa) und dieser einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG auch zwischenzeitlich nicht zugeführte (bb) Verfahrensmangel nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist (cc).

18 aa) Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU ist dem Antragsteller, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten zu geben. Nach Art. 34 Abs. 1 RL 2013/32/EU ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 RL 2013/32/EU in seinem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. In Umsetzung dieser Regelung sieht § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG vor, dass das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis Nr. 4 AsylG persönlich anhört, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - NVwZ 2020, 1839 Rn. 32). Entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde der Kläger hier zu dem Ergehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Verwaltungsverfahren nicht persönlich angehört.

19 bb) Dieser Verfahrensfehler ist nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG im asylgerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt worden. Eine solche Heilung kann nach nationalem Recht - auch während des gerichtlichen Verfahrens - nur durch die Behörde selbst erfolgen; diese muss die Anhörung nachträglich durchführen und ihre getroffene Entscheidung im Lichte des Ergebnisses der Anhörung kritisch überdenken (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​171215U7C5.14.0] - BVerwGE 153, 367 Rn. 17 m.w.N.). Dass dies geschehen wäre, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Allein die Gelegenheit zum schriftlichen Vortrag der Schutzgründe im asylgerichtlichen Verfahren oder die Pflicht der Asylbehörde und des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, vermögen die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht zu heilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 [ECLI:​EU:​C:​2020:​579], Addis - Rn. 71).

20 cc) Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Klägers ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Zwar ist die Norm dem Grunde nach anwendbar ((1)) und sind ihre Voraussetzungen erfüllt ((2)); ihre Anwendung im vorliegenden Verfahren stünde indes mit Unionsrecht nicht im Einklang ((3)).

21 (1) Die Umdeutung ist dazu zu dienen bestimmt, aus Gründen der Verfahrensökonomie die Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens entbehrlich zu machen und den Bestand des fehlerhaften Verwaltungsakts zu sichern (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 66). Zu diesem Zweck legitimiert sie die Änderung des Regelungsgehalts des fehlerhaften Verwaltungsakts. Im Lichte der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 47 VwVfG ist es konsequent, dass die Unbeachtlichkeit der nicht beachteten Verfahrensvorgabe die Aufhebbarkeit auch hinsichtlich des umgedeuteten Verwaltungsakts entfallen lässt (in diesem Sinne Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2021, § 47 Rn. 26; Kothe, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2021, § 47 VwVfG Rn. 6; Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 47 Rn. 44; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2020, § 47 Rn. 8; a.A. mit Blick auf die trotz Unbeachtlichkeit verbleibende formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 47 Rn. 20; ebenso Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 47 Rn. 40).

22 (2) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzung - offensichtlich fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers für die Sachentscheidung - kann nach der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben durch den Gerichtshof der Europäischen Union hier nicht festgestellt werden.

23 (a) Zwar ist bei gebundenen Entscheidungen, zu denen auch die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zählt, nach nationalem Recht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Anhörungsmangel im Ergebnis nicht auswirken kann (vgl. BVerwG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 42). Der nach der Richtlinie 2013/32/EU vorgeschriebenen persönlichen Anhörung durch die Behörde darf jedoch in Umsetzung der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs die potentielle Ergebnisrelevanz nicht abgesprochen werden (vgl. zum teilweise höheren Eigenwert des Verfahrensrechts im Unionsrecht auch Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 84 f.). Dies hat der Gerichtshof im Einzelnen wie folgt begründet und konkretisiert:

24 Unionsrechtlich darf von einem im nationalen Recht geregelten Ausschluss des Aufhebungsanspruchs wegen Unbeachtlichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit dies die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - hier des Rechts auf persönliche Anhörung - nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 57).

25 Während § 46 VwVfG nicht im Konflikt mit dem Äquivalenzgrundsatz steht, da er auch in vergleichbaren allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Fallgestaltungen Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 58), ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Anwendung des § 46 VwVfG mit dem Effektivitätsgrundsatz die grundlegende Bedeutung zu beachten, die die Richtliniengeber der persönlichen Anhörung durch die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestatteten Asylbehörde, aber auch der Wahrung der diesbezüglichen spezifischen Bedingungen und Garantien des Art. 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren beimessen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 59, 61 und 64 ff.). Mit der praktischen Wirksamkeit der Art. 14, 15 und 34 RL 2013/32/EU wäre es unvereinbar, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 68). Die Anwendung des § 46 VwVfG ist daher nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 74). Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 73). Die Fragen, welche der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU auf einen Ausländer anzuwenden sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 67 f.) und ob diese beachtet wurden, sind im Lichte einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten.

26 (b) Es ist in das weite, nur eingeschränkt nachprüfbare Verfahrensermessen des Tatsachengerichts gestellt, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des Klägers selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen. Bei der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens hat das Gericht die im Asylverfahren geltende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime wie auch die Verfahrensökonomie in den Blick zu nehmen und insbesondere die bisherige Verfahrensdauer, aber auch einen gegebenenfalls zu erwartenden gesteigerten Sachaufklärungsbedarf zu berücksichtigen.

27 Übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, die persönliche Anhörung des Klägers selbst vorzunehmen, so hat es diese Anhörung insbesondere gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die eine angemessene Vertraulichkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gewährleisten. Diese angemessene Vertraulichkeit ist gewährleistet, wenn die persönliche Anhörung im Rahmen sei es eines der mündlichen Verhandlung vorausgehenden Erörterungstermins im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO, sei es einer vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung durch Vernehmung des beteiligten Klägers durch den beauftragten Richter nach § 96 Abs. 2 VwGO (vgl. zum Einzelrichter Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 96 Rn. 2; Lang, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 96 Rn. 11) vorgenommen wird. Diese Termine sind nicht öffentlich, da der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gilt (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 - 9 CB 38.88 - Buchholz 301 § 133 VwGO Nr. 82 S. 21). Die angemessene Vertraulichkeit ist aber auch dann gewahrt, wenn das Gericht die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ausschließt. § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG stellt diesen Ausschluss in das Ermessen des Gerichts, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten konkret absehbar (BGH, Urteil vom 18. September 1981 - 2 StR 370/81 - NJW 1982, 59) zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Ein schutzwürdiges Diskretionsinteresse ist etwa anzuerkennen bei Angelegenheiten aus dem privaten Lebensbereich, die außenstehenden Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich sind und durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt würden (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1981 - 2 StR 370/81 - NJW 1982, 59). Dazu gehören insbesondere das Familien-, Beziehungs- und Sexualleben, der Gesundheitszustand sowie weltanschauliche, religiöse und politische Einstellungen, mithin Umstände, die unbeteiligten Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen (Allgayer, in: Graf, BeckOK GVG, Stand: 15. Februar 2021, § 171b Rn. 2). Ein Ausschluss der Öffentlichkeit scheidet nach § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 1 Satz 2 GVG aus, wenn das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die grundlegende Bedeutung, die der Vertraulichkeit der persönlichen Anhörung zukommt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17, Addis - Rn. 65 f.), rechtfertigt in der Regel das Zurücktreten des Schutzgutes der öffentlichen Kontrolle der Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​060319B6B135.18.0] - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 50) für die Dauer der Nachholung der persönlichen Anhörung im asylgerichtlichen Verfahren. Die Öffentlichkeit ist nach § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG zwingend auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 GVG vorliegen und der Kläger dies beantragt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, auf die Vertraulichkeit freiwillig, ausdrücklich und eindeutig zu verzichten oder gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 171b Abs. 4 GVG einer gerichtlichen Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu widersprechen. Die Tatsache einer gesonderten persönlichen Anhörung und der Umstand, dass diese unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU durchgeführt worden ist, ist in der Sitzungs- bzw. Terminsniederschrift ausdrücklich festzuhalten.

28 (c) Im Streitfall sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen, unter denen eine Anwendung des § 46 VwVfG nur in Betracht kommt, nicht erfüllt.

29 Den Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2013 und des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 ist nicht zu entnehmen, dass dem Kläger im asylgerichtlichen Verfahren in einer die gemäß Art. 15 RL 2013/32/EU geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, persönlich sämtliche gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen. Die bloße Möglichkeit des in den mündlichen Verhandlungen jeweils anwesenden Klägers, aus eigener Initiative das Wort zu ergreifen, die unterstellt werden kann, erfüllt die - weitergehenden - Anforderungen an eine persönliche Anhörung ebenso wenig wie eine tatsächliche Abwesenheit von Zuhörern deren Vertraulichkeit sicherte. Daher ist der angegriffene Bescheid aufzuheben und dem Bundesamt Gelegenheit zu geben, über den Asylantrag des Klägers - nach nunmehr unionsrechtskonformer Anhörung - erneut über den Asylantrag zu entscheiden.

30 2.3 In materieller Hinsicht weist der Senat ergänzend darauf hin, dass einer Ablehnung des Asylantrags auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein - hier von dem Kläger geltend gemachter und von der Beklagten bestrittener - Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge <European Agreement on transfer of responsibility for refugees> vom 16. Oktober 1980 <ETS Nr. 107, BGBl. 1994 II S. 2645>), welches den in Art. 28 i.V.m. § 11 des Anhangs des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 <BGBl. 1953 II S. 559 und 1954 II S. 619> (im Folgenden: GK) vorgesehenen Übergang der Verantwortung konkretisiert, nicht entgegenstünde. Ein entsprechender Verantwortungsübergang ließe die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vielmehr unberührt.

31 § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt die Erwägung zugrunde, dass es infolge der Schutzgewährung durch den zuständigen Mitgliedstaat einer neuerlichen Sachentscheidung über den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag nicht bedarf. Die Norm beruht wie Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Von dieser Prämisse auszugehen ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht in Einklang mit den Anforderungen der Grundrechte-Charta steht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964], Hamed, Omar - Rn. 41). Drohte dem Flüchtling im Falle einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, so bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft und die mit diesem Status verbundenen Rechte auch im Bundesgebiet in Anspruch nehmen kann (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed, Omar - Rn. 42).

32 Im Unterschied zu den Fällen einer drohenden Gefahr im Sinne des Art. 4 GRC bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet in den Fällen des Übergangs der Verantwortung für den Flüchtling nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nicht. Zwar verleiht die Genfer Konvention Flüchtlingen einen im Wesentlichen nationalen, nicht hingegen einen in allen Konventionsstaaten wirksamen internationalen Flüchtlingsstatus (BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.>) und ist ein Staat an die Zuerkennungsentscheidung eines anderen Staates weder völkerrechtlich (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>) noch unionsrechtlich gebunden (Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Ed. 2016, Art. 1 RL 2011/95/EU Rn. 2), weshalb die Bundesrepublik Deutschland der Zuerkennungsentscheidung eines anderen Staates auch nur in begrenztem Umfang Rechtswirkungen im Bundesgebiet beimisst (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG). Mit dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises geht indes auch die Verantwortung für den Flüchtling selbst von dem Staat, der diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, auf den Staat, in dem sich der Flüchtling rechtmäßig niedergelassen hat, dergestalt über, dass die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung jenes Staates auch in diesem Staat Geltung beansprucht (BT-Drs. 13/4948 S. 11). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von einem Asylverfahren ausnimmt, besteht kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein dessen ungeachtet gestellter Antrag ist im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29).

33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren in Höhe von 5 000 € ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.