Pressemitteilung Nr. 54/2020 vom 25.09.2020
Verbot der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ bleibt vollziehbar
Der Antrag der rechtsextremistischen Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihr Verbot und ihre Auflösung hat keinen Erfolg. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Beschluss vom 21. September 2020 entschieden.
Die Antragstellerin ist eine rechtsextremistische Vereinigung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verbot die Antragstellerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 unter Anordnung des Sofortvollzugs, weil deren Zwecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen und sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Bei der Antragstellerin handele es sich um die deutsche Sektion der in Großbritannien tätigen Gruppe „Combat 18“. Die Antragstellerin identifiziere sich mit deren eindeutig nationalsozialistischen Ausrichtung und der Bereitschaft zum rücksichtslosen gewaltsamen Vorgehen. Ihre Zwecke seien der Aufbau und die Verfestigung einer Gemeinschaft in Deutschland, die eine gemeinsame nationalsozialistische, rassistische, antisemitische, fremden- und demokratiefeindliche Ideologie teile, und die Produktion und Verbreitung von rechtsextremistischen Tonträgern sowie die Organisation und Mitwirkung an rechtsextremistischen (Musik-)Veranstaltungen. Insbesondere zeige sich deren Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung an ihrer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, die in der Haltung ihrer Mitglieder zum Ausdruck komme und die sie präge. Hierfür sprächen nicht nur ihr Name und dessen Historie, sondern insbesondere ihre Verbindungen in die rechtsextremistische Musikszene. Mit dem Handel von selbst- und fremdproduzierter rechtsextremistischer Musik verbreite sie verfassungsfeindliches Gedankengut, mache sich den Inhalt der Texte zu eigen und trage damit zur Verfestigung einer demokratiefeindlichen, gegen den Rechtsstaat gerichteten Haltung auch bei Dritten bei. Ihre verfassungsfeindliche Haltung werde durch ihre Aufkleber, Fahnen, die Aufnahmeprüfung und weitere Äußerungen und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder bestätigt.
Die Antragstellerin hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Dieser Antrag ist vor dem in erster Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Denn dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung gebührt der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und damit jedenfalls einen Verbotsgrund erfüllt. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen. Dafür sprechen insbesondere die selbst gewählte Bezeichnung, die Inhalte der vereinsinternen Kommunikation und die dort verwandten nationalsozialistischen Grußformeln, die in Anlehnung an nationalsozialistische Traditionen gestalteten Vereinskennzeichen, Aufkleber und Fahnen, das Erfordernis, im Rahmen der Aufnahmeprüfung Kenntnisse zu führenden Nationalsozialisten vorzuweisen und einen paramilitärischen Leistungsmarsch zu bewältigen. Dazu kommen die nationalsozialistischen, antisemitischen, demokratie- und fremdenfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder sowie die den Vereinszweck prägende Verbreitung rechtsextremistischer Musik und die Absicht des Aufbaus einer rechtsextremistischen Gemeinschaft. Daraus ergibt sich eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Antragstellerin und ihr kämpferisch-aggressives Vorgehen gegen die Verfassung unter Ausnutzung ihrer Vereinsstrukturen. Angesichts dessen erweist sich das Verbot voraussichtlich auch als verhältnismäßig.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zum anderen nicht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten. Das mit dem Antrag verfolgte Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung ihrer Vereinstätigkeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Klage kann sich im Lichte der nach vorläufiger Prüfung fehlenden Erfolgsaussichten der Klage nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zur Abwehr der Gefahren für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit durchsetzen.
Hinweis: Ein Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage gegen die Verbotsverfügung ist noch nicht bestimmt.
BVerwG 6 VR 1.20 - Beschluss vom 21. September 2020
Beschluss vom 21.09.2020 -
BVerwG 6 VR 1.20ECLI:DE:BVerwG:2020:210920B6VR1.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.09.2020 - 6 VR 1.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:210920B6VR1.20.0]
Beschluss
BVerwG 6 VR 1.20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:
- Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. Dezember 2019 wird abgelehnt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Antragstellerin ist eine nach eigenen Angaben im Jahr 2013 gegründete Vereinigung. Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. Dezember 2019 stellte die Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung fest, dass die Antragstellerin eine Vereinigung sei, deren Zwecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen und die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Gleichzeitig ordnete sie das Verbot der Antragstellerin an und löste sie auf, verbot die Bildung von Ersatzorganisationen sowie die Benutzung der Kennzeichen des Vereins, beschlagnahmte das Vereinsvermögen sowie im Einzelnen bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter und zog diese ein. Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an.
2 Zur Begründung führt der Verbotsbescheid im Wesentlichen an, dass es sich bei der Antragstellerin um die deutsche Sektion der in Großbritannien tätigen Gruppe "Combat 18" handele. Deren Namen könne als "Kampfgruppe Adolf Hitler" übersetzt werden, der dort für eine eindeutig nationalsozialistische Ausrichtung sowie ein rücksichtsloses gewaltsames Vorgehen stehe. Hiermit identifiziere sich die Antragstellerin, die diese Ziele in Deutschland weiterverfolge. Sie sei ein Verein im Sinne des Vereinsrechts, da sie aus mehreren Mitgliedern bestehe, die sich für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hätten. Ihre Zwecke seien der Aufbau und die Verfestigung einer Gemeinschaft in Deutschland, die eine gemeinsame nationalsozialistische, rassistische, antisemitische, fremden- und demokratiefeindliche Ideologie teile, und die Produktion und Verbreitung von rechtsextremistischen Tonträgern sowie die Organisation und Mitwirkung an rechtsextremistischen (Musik-)Veranstaltungen.
3 Die Antragstellerin richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weil sie eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und die verfassungsfeindliche Haltung ihrer Mitglieder sie präge. Hierfür sprächen nicht nur ihr Name und dessen Historie, sondern insbesondere ihre Verbindungen in die rechtsextremistische Musikszene. Sie habe selbst Konzerte rechtsextremistischer Skinheadbands veranstaltet und bei von anderen veranstalteten Konzerten den Kartenverkauf sowie Security-Tätigkeiten übernommen. Zudem stelle der Verkauf von selbst produzierten ("Combat 18 Deutschland" und "Eichenlaub - Combat 18") wie auch fremdproduzierten Tonträgern mit rechtsextremistischer Musik eine ihrer wesentlichen Aktivitäten dar. Mit dieser Tätigkeit verbreite sie verfassungsfeindliches Gedankengut, was anhand zahlreicher Liedtexte mit aggressivem und gewaltbefürwortendem Inhalt gegenüber Juden, Sinti und Roma sowie Menschen mit anderer Hautfarbe belegt werde. Bei den Tonträgern handele es sich größtenteils um indizierte Werke. Sie enthielten Texte, die den Nationalsozialismus verherrlichten und Gewalt zu dessen Durchsetzung propagierten. Die Antragstellerin trage damit zur Verfestigung einer demokratiefeindlichen, gegen den Rechtsstaat gerichteten Haltung auch bei Dritten bei und mache sich den Inhalt der Texte zu eigen. Ihre verfassungsfeindliche Haltung werde durch den Handel mit Werbeaufklebern untermauert, die den Schriftzug "Combat 18" in Frakturschrift, das Drachensymbol sowie das SS-Totenkopfzeichen enthielten. Bestätigt werde diese Einschätzung durch Fragen zum Nationalsozialismus, die im Rahmen der Aufnahmeprüfung zum Vollmitglied von den Anwärtern beantwortet werden müssten, sowie durch die Nutzung szenetypischer Parolen und Grußformeln und die Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Verbreitung der rassistischen, antisemitischen "Turner-Tagebücher" innerhalb der Gruppierung durch ihren Vorsitzenden. Darüber hinaus liefen Zweck und Tätigkeit der Antragstellerin den Strafgesetzen zuwider. Zwar seien dem Verein aufgrund seines klandestinen Vorgehens nur wenige Straftaten zurechenbar, diese seien aber prägend. Dies gelte für den Verkauf von Tonträgern mit volksverhetzendem Inhalt, deren Erlöse auch dem Verein zugute kämen, ebenso wie für das Verbreiten von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Vereinigungen. Die strafbaren Verhaltensweisen prägten den Charakter der Gruppierung und seien den Mitgliedern bewusst. Hinzu komme, dass der Vorsitzende ohne erforderliche Erlaubnis Munition nach Deutschland verbracht habe. Schließlich richte sich die Antragstellerin aufgrund ihrer verfassungs- und fremdenfeindlichen, antisemitischen Haltung gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
4 Die Antragstellerin nehme eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Dies zeige sich in der Verbreitung rechtsextremistischer Musik, der Gewaltgeneigtheit von Mitgliedern der Gruppierung, den zur Aufnahme als Mitglied abzulegenden paramilitärischen Leistungsmärschen, der Waffenaffinität, den Schießtrainings sowie den in Chats geäußerten Aufrufen zum Handeln gegen Migranten und Journalisten.
5 Gegen die Verbotsverfügung hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie im Wesentlichen vor: Die Verfügung sei rechtswidrig. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheids sei nicht entbehrlich gewesen. Wegen der laufenden öffentlichen Diskussion um das Verbot habe die Anhörung keinen Ankündigungseffekt mehr auslösen können. Sie sei nicht Teil einer europaweiten Vereinigung, bezwecke nicht den Aufbau rechtsextremistischer Strukturen und betätige sich auch nicht politisch. Die Verbotsgründe lägen nicht vor. Zweck ihrer Tätigkeit sei ausschließlich die Verbreitung bestimmter Musik zur Erzielung von Einnahmen. Hierfür benutze sie den Namen "Combat 18", der in der Szene bekannt sei und sich daher als Marketingname angeboten habe. Für die Nutzung des Namens zahle sie monatliche Beiträge an den britischen Inhaber des Labels. Gleichzeitig verlange sie von den Händlern und Produzenten für die Nutzung des Namens Geld. Die Geschichte der britischen Vereinigung "Combat 18" sei ohne Bedeutung. Sie selbst weise keine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf und bekenne sich nicht zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. Der Begriff des Rechtsextremismus sei nicht mit demjenigen des Nationalsozialismus deckungsgleich; die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen könne nicht Grundlage für ein Vereinsverbot sein. Sie handele nicht mit Tonträgern, die den Nationalsozialismus verherrlichten und rassistische oder menschenverachtende Texte enthielten. Auch habe sie keine verfassungsfeindliche Haltung. "Blood & Honour" sei eine Konkurrenzorganisation gewesen, von der ihr Vorsitzender Mitglieder habe abwerben wollen. Ihre Symbole wiesen keinen strafbaren Inhalt auf. Für die CD "Combat 18 Deutschland" trage sie keine Verantwortung. Die CD "Eichenlaub - Combat 18" habe keinen strafrechtlich relevanten oder sonst zu beanstandenden Inhalt. Eine verfassungsfeindliche Haltung werde auch nicht durch die von ihr vertriebenen Aufkleber belegt. Ihre Tätigkeit laufe nicht den Strafgesetzen zuwider, weil das strafbare Verhalten des Vorsitzenden ihr nicht zurechenbar sei und es an strafrechtlichen Verurteilungen in Bezug auf die angelasteten Liedtexte fehle. Auch richte sie sich nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Dies belegten die Beziehungen ihrer Mitglieder in das Ausland.
6 Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren der Antragstellerin entgegen und verteidigt die Verbotsverfügung nebst Anordnung des Sofortvollzugs. Sie verweist ergänzend auf die bei den Mitgliedern der Antragstellerin aufgefundenen NS-Devotionalien, deren Bekenntnisse zum Nationalsozialismus und deren Einsatz für inhaftierte Rechtsextremisten.
7 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (GA) dieses Verfahrens und des anhängigen Klageverfahrens (BVerwG 6 A 5.20 ) sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (VV) verwiesen.
II
8 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist statthaft, soweit in Ziff. 8 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet ist, und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet, da die Begründung für die sofortige Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt und das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt.
9 Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung. Dies folgt daraus, dass die erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (unter 1.) und die Aussetzung des Sofortvollzugs aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht gerechtfertigt ist (unter 2.).
10 1. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entfiele, wenn die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 41). Hiervon ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht auszugehen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Verbotsverfügung in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) i.d.F. des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 419) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ihre rechtliche Grundlage findet und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfügung ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses weder formell (a)) noch materiell-rechtlich zu beanstanden (b)).
11 a) Die Verbotsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere musste die Antragstellerin nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2019 angehört werden. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8). Das ist hier der Fall.
12 Die Antragsgegnerin hat nach ihren Ausführungen in der Verbotsverfügung von einer Anhörung der Antragstellerin abgesehen, um ihr im Hinblick auf den mit einer Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekt" keine Gelegenheit zu bieten, Vermögensgegenstände, nicht veröffentlichte Unterlagen oder Propagandamaterial und dergleichen, die Grundlage für ihre Tätigkeit sind, beiseite zu schaffen und später zur Fortsetzung derselben verfassungswidrigen Tätigkeit zu verwenden. Diese Befürchtung ist nach den Umständen nicht zu beanstanden, auch wenn das Verbot der Antragstellerin vor Erlass der streitigen Verfügung Gegenstand der öffentlichen Erörterung gewesen ist. Zum einen hat die öffentliche Diskussion nicht den gleichen "Ankündigungseffekt" wie die Anhörung im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens. Zum anderen lagen der Antragsgegnerin tatsächliche Hinweise vor, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit ungeachtet ihrer Kenntnis von der öffentlichen Berichterstattung und Diskussion nicht aufgegeben hat (s. VV Bl. 222 ff.). Eine Anhörung hätte sie noch veranlassen können, Gegenstände und Materialien dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigt danach ein Absehen von der Anhörung (s. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 23).
13 b) Die angefochtene Verbotsverfügung ist bei summarischer Prüfung in der Sache ebenfalls rechtmäßig. Die Antragstellerin richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (aa)). Ob ihre Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen und sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, kann hier dahingestellt bleiben (bb)). Auch im Übrigen sind rechtliche Mängel der Verbotsverfügung nicht ersichtlich (cc)).
14 aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG ist ein Verein u.a. verboten, wenn er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Gemessen an den rechtlichen Vorgaben (1) lassen sich dem vorgelegten Beweismaterial zahlreiche Indizien für die Annahme des Verbotstatbestandes entnehmen wie der Name der Antragstellerin (2), ihre vereinsinterne Kommunikation und ihre Symbole (3), die Aufnahmeprüfung (4), die Äußerungen und das Verhalten ihrer Mitglieder (5) und als den Vereinszweck prägende Tätigkeiten sowohl die Verbreitung rechtsextremistischer Musik (6) als auch der Aufbau einer rechtsextremistischen Gemeinschaft (7). Eine vorläufige Würdigung dieser Indizien lässt die Annahme zu, dass die Antragstellerin den Verbotstatbestand erfüllt (8) und das Verbot den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt (9).
15 (1) Art. 9 Abs. 2 GG statuiert ein Vereinigungsverbot als Schranke der Vereinigungsfreiheit, wenn die Vereinigung einen der dort aufgeführten Verbotsgründe erfüllt. Nur diese ausdrücklich normierten Gründe rechtfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundrechte einer Vereinigung; sie sind in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 104).
16 Ein Vereinigungsverbot ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Art. 9 Abs. 2 GG gerechtfertigt, wenn sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde und die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Eine Vereinigung richtet sich gegen diese Ordnung, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt, d.h. diese Ziele verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen; auch kommt es für die Beurteilung dieses Merkmals nicht auf die Erfolgsaussichten des Handelns der Vereinigung und dessen räumliche Reichweite an (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 109). Entscheidend ist für die Rechtfertigung des Verbots, ob das Gesamtbild der Vereinigung mit ihrer formellen und tatsächlichen Zwecksetzung, ihrer erkennbaren Haltung, ihrer Organisation, den Tätigkeiten der Organe und Mitglieder klar den Verbotstatbestand verwirklicht. Nicht ausreichend für die Annahme eines kämpferisch-aggressiven Handelns ist mit Blick auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, dass sich die Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt bzw. verfassungsfeindliche Ideen oder bestimmte politische Anschauungen verbreitet (vgl. zu Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 108 f.).
17 In diesem Sinne ist eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Das ist namentlich bei einer Vereinigung der Fall, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt, die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 13; Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 42).
18 Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen. Vereinigungen suchen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen. Der Verbotstatbestand wird sich deshalb in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Verhaltensweisen oder Grundeinstellungen insbesondere der Funktionsträger der Vereinigung zusammenfügt. Stammen Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 17 f.).
19 (2) Ein Indiz für die verfassungsfeindlichen Zielsetzungen hat die Antragsgegnerin zu Recht dem Namen der Antragstellerin entnommen. Der Name "Combat 18 Deutschland" ist mit "Kampfgruppe Adolf Hitler Deutschland" zu übersetzen. Der Gebrauch der Zahlenfolge 18 ist in rechtsextremistischen Kreisen eine geläufige Verschlüsselung für die Buchstaben AH (= Adolf Hitler), die an erster und achter Stelle des Alphabets stehen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09 - BGHSt 54, 61 Rn. 15). Der Name steht insbesondere unter Berücksichtigung der Verwendung der Bezeichnung "Combat 18" in Großbritannien Anfang der 1990er Jahre für eine ideologische Ausrichtung, die sich die Person Adolf Hitler zum Vorbild nimmt und die Durchsetzung der nationalsozialistischen Ziele auch mit Gewalt propagiert.
20 Die Distanzierung der Antragstellerin von der britischen Gruppierung kann schon deshalb nicht überzeugen, weil die Antragstellerin regelmäßig Kontakte zum britischen und europäischen Anführer von "Combat 18", William Browning, hat. Ihr Verweis auf eine Zeitung der Résistance-Gruppe mit dem Namen "Combat" lässt die Indizwirkung ebenfalls nicht entfallen, zumal sie selbst den Namen mit "Kampfgruppe Achtzehn" übersetzt (GA Bl. 242 f.). Ihrem weiteren Einwand, den Namen allein wegen dessen Bekanntheit und Vermarktungsfähigkeit gewählt zu haben, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Gegen eine reine Marketingstrategie spricht nicht zuletzt, dass die Mitglieder sich mit dem Namen der Antragstellerin vollkommen identifizieren und ihn als Mittel anwenden, um sich als Gruppe zu feiern und mit ihm zu werben (VV Bl. 171, 370, 534).
21 (3) Mit ihrer internen Kommunikation und ihren Symbolen weckt die Antragstellerin bewusst Assoziationen zum Nationalsozialismus. Beispielhaft zu nennen sind die im Vereins-Chat und in den bilateralen Chats der führenden Mitglieder verwendeten Formulierungen "Heil", "Heil euch Brüder" (VV Bl. 159), "Heil C 18" (VV Bl. 534), "Heil 8" (VV Bl. 136), "... (immer und ewig) 318" (VV Bl. 171), "88" (VV Bl. 277, 338, 431) und "8318" (VV Bl. 298), die Schreibweise "GruSS" mit der Bezugnahme auf die SS (VV Bl. 589), die Bezeichnung als "18er" (VV Bl. 809) und die Wörter "Schutz- und Trutzgau" (VV Bl. 419), "judensa.." (VV Bl. 136) und "PresseJu" (VV Bl. 180). Vor allem die Nutzung der Zahlencodes einschließlich der Zahl "3" für den dritten Buchstaben im Alphabet im Mitglieder-Chat lassen Rückschlüsse auf ein Bekenntnis der Antragstellerin und ihrer Mitglieder zum Nationalsozialismus zu.
22 Hinzu kommen die von der Antragstellerin benutzten Symbole wie die schwarz-weiß-rot gehaltenen Aufkleber und die im Stile der Reichsflagge verwendeten schwarz-weiß-roten Fahnen mit den Angaben "C 18" oder "Combat 18", die unter anderem in Frakturschrift gedruckt sind, sowie die Verwendung des SS-Totenkopfschädels (GA Bl. 338, 346, 347, 354), bei dem es sich nach ihrer Auffassung um den Totenkopf der kaiserlichen Totenkopf-Husaren handeln soll, der auch im Dritten Reich von der SS und von der Panzertruppe der Wehrmacht verwandt wurde. Der Verwendung der schwarz-weiß-roten Farben und der schwarz-weiß-roten Reichsflagge kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die schwarz-weiß-rote Fahne ersetzte nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten die schwarz-rot-goldenen Farben der Weimarer Republik (Art. 3 Satz 1 WRV) und stand zunächst gleichrangig neben der Hakenkreuzflagge als Zeichen der Verbindung der ruhmreichen Vergangenheit des deutschen Reiches mit der unter der Herrschaft der Nationalsozialisten propagierten kraftvollen Wiedergeburt der Deutschen Nation (vgl. den Erlass des Reichspräsidenten über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 12. März 1933 - RGBl. I S. 103). Art. 1 und Art. 2 Satz 1 des Reichsflaggengesetzes vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1145), das am gleichen Tag wie das Reichsbürgergesetz (RGBl. I S. 1146) und das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (RGBl. I S. 1146 f.) erlassen wurde und die als sog. Nürnberger Gesetze bekannt sind, bestimmten hieran anknüpfend schwarz-weiß-rot als Reichsfarben und die Hakenkreuzflagge als Reichs- und Nationalflagge. Da diese Flagge verboten ist, benutzen die den Nationalsozialismus verherrlichenden Personen in der heutigen Zeit stattdessen die schwarz-weiß-rote Reichsflagge oder deren Farbkombination als Symbole für eine die Bundesrepublik Deutschland und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnende Haltung.
23 (4) Ein Indiz für die Verherrlichung von Personen des Nationalsozialismus ist die Aufnahmeprüfung, die für die Vollmitgliedschaft in der Antragstellerin absolviert werden muss. Sie besteht zum einen aus Fragen nach dem letzten Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches, den Geschehnissen vom 9. November 1938, dem Tag "der Ermordung" von Rudolf Hess, dem SS-Offizier Erich Priebke und dem Kommandeur der Leibstandarte AH (VV Bl. 569, 678, 993). Diese Fragen sollen ein Bewusstsein für maßgebliche Repräsentanten des Nationalsozialismus fördern und diese zugleich würdigen. Zum anderen ist ein paramilitärischer Leistungsmarsch Prüfungsbestandteil, mit dem die körperliche Eignung der Mitgliedschaftsbewerber für die Vereinstätigkeit geprüft werden soll (VV Bl. 1114 f.).
24 (5) Als Belege für den Verbotstatbestand lassen sich zudem zahlreiche Äußerungen und Verhaltensweisen der Mitglieder einordnen, die der Antragstellerin zugerechnet werden können.
25 Hierbei handelt es sich zum einen um nationalsozialistisch geprägte Chat-Äußerungen unter anderem im Vereins-Chat, wonach "in erster Linie ... eh nur der Kampf für HTLR [zählt]" (GA Bl. 371) und Frau Magda Goebbels "die größte Frau und Mutter unserer wahren deutschen Nation" sei (GA Bl. 372). Ein anderes Mitglied stimmte diesen Äußerungen zu und verwies darauf, dass seine Tochter in Anlehnung an die "Mutter die Deutschlands größten Sohn geboren hat Adolf hitler" benannt sei (GA Bl. 372). Untermauert wird die Einschätzung durch in einem Chat veröffentlichte Bilder eines Strandes, an dem ein führendes Mitglied ein Hakenkreuz und "C 18" in den Sand gezeichnet hatte, was ein anderes führendes Mitglied lobte (GA Bl. 376 f). In einem anderen Mitglieder-Chat wurde aus Anlass der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland hervorgehoben, dass Deutschland mit 10 000 Mann in Moskau angekommen sei und damit 40 km weiter als der alte Rekord von 1942. Das Spielen der Nationalhymne sei ein Sieg und es wäre schön, "wenn das der Führer hätte noch erleben können" (VV Bl. 501).
26 Zum anderen zählen hierzu antisemitische, fremden- und demokratiefeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen der Mitglieder wie "ist ein PresseJU.. und keine Kriminalpolizei", "wird es Zeit unsere Frauen unserer Kultur zu rächen", "macht kaputt was euch kaputt macht", "es darf einfach nicht weitergehen das wir ... deutsche, Männer wie Frauen freiwild sind", "es muss langsam mal was passieren", "Nicht quatschen Handeln", die Kritik an der Ladung zum Haftantritt einer rechtskräftig verurteilten Holocaust-Leugnerin und bekennenden Nationalsozialistin sowie das Leugnen des Holocaust selbst (VV Bl. 105, 180, 272, 351, 493, 495). Ebenfalls wurde im Mitglieder-Chat auf verschiedene Veranstaltungen hingewiesen wie in Köthen mit Rednern "quer durch den patriotischen Widerstand" zu dem Thema "Deutschland Unser Auftrag heisst Deutschland" (VV Bl. 337). Zu nennen sind auch die Bedrohung kritischer Journalisten und politischer Gegner (VV Bl. 136, 144 ff., 199) und das Schießtraining einiger Mitglieder und des Vorsitzenden der Antragstellerin in Tschechien im Jahr 2017. Hierbei hat es sich nach der Überzeugung des Senats um eine Vereinstätigkeit gehandelt. Dies folgt aus Äußerungen der Mitglieder im Gruppen-Chat auch mit Blick auf eine Wiederholung des Schießtrainings, das aber wegen einiger Absagen nicht zustande kam, weil es "nur geschlossen" Sinn macht (vgl. VV Bl. 535 ff.). Abgerundet wird dieses Bild von der Tatsache, dass mindestens zwei Mitglieder der Antragstellerin das Buch "Die Turner-Tagebücher" (VV Bl. 1346 ff.) kennen und als Lektüre begrüßen (GA Bl. 373 f.). In dem Buch werden rassistische, antisemitische Ideen sowie eine die freiheitliche Grundordnung umstürzende Revolution propagiert; es gilt in der "White Supremacy"-Bewegung in den USA als Standardwerk für eine gewalttätige Übernahme des Staates.
27 Ferner reiht sich in die Betrachtung als Indiz das Sammeln von zahlreichen NS-Devotionalien ein, die die Mitglieder vereinzelt auch untereinander zum Kauf angeboten haben. Hierbei handelt es sich exemplarisch um Bilder von Adolf Hitler, Horst Wessel und Rudolf Hess, eine Büste von Adolf Hitler, eine Hakenkreuzfahne, Magnete und einen Flaschenöffner jeweils mit Hakenkreuz, einen Anstecker mit Triskele, eine Schieferplatte mit einem nachgestellten Abendmahlmotiv, auf dem Hitler und andere führende Nationalsozialisten abgebildet sind, eine Schallplatte mit dem Titel "Adolf Hitler, Das Dritte Reich" mit Reichsadler und Hakenkreuz (GA Bl. 225 ff.), Fanartikel von rechtsextremistischen Bands, schwarz-weiß-rote Fahnen sowohl mit "C 18" und dem Drachen als auch mit der Aufschrift "Nationaler Widerstand", eine Maske mit SS-Totenkopf-Aufkleber, einen Reichsadler mit Hakenkreuz aus Gips, eine Standartenspitze mit Reichsadler und Hakenkreuz, Aufkleber von Combat 18 mit dem SS-Totenkopf, einen Kerzenlichterbogen als KZ-Eingang und darüber den Spruch "Arbeit macht frei" nebst Reichsadler mit Hakenkreuz und SS-Runen, ein Bild mit Hakenkreuz und der Aufforderung, den Hitlergruß bei Betreten des Raums zu machen (GA Bl. 336 ff.).
28 (6) Die rassistische, antisemitische, demokratiefeindliche und den Nationalsozialismus verherrlichende Ausrichtung der Antragstellerin wird vor allem dadurch deutlich, dass sie unter Ausnutzung der Vereinsstrukturen Tonträger mit solchem Lied- und Gedankengut verbreitet sowie Konzerte rechtsextremistischer Musikgruppen veranstaltet oder an deren Durchführung aktiv mitwirkt. Hierbei handelt es sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand um eine die Zielrichtung der Antragstellerin prägende Tätigkeit.
29 Aus dem vorgelegten Beweismaterial ergibt sich, dass die Antragstellerin die CD´s "Combat 18 Deutschland" und "Eichenlaub - Combat 18" als Propagandamittel und zur Vermarktung hergestellt und vertrieben hat. Das Cover der CD "Combat 18 Deutschland" zeigt die Umrisse des Großdeutschen Reiches, ein von einem Drachen teilweise verdecktes Hakenkreuz und einen SS-Totenschädel. Die CD "Eichenlaub - Combat 18" zeigt eine Person in Militärmantel und Mütze sowie schemenhafte Gestalten mit Waffen, Helmen und Uniformen, die ähnlich im Nationalsozialismus verbreitet waren. Auf der erstgenannten CD befindet sich eine Auswahl von Liedern rechtsextremistischer Bands. Das Lied "free fight" der Band "Exempel" etwa befand sich zuvor schon auf einer anderen CD und war bereits Gegenstand einer Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, weil es zu Gewalttätigkeiten und Rassenhass anreizt und die nationalsozialistische Ideologie verherrlicht (VV Bl. 1716 ff.). Dies gilt ebenso für die meisten anderen Lieder auf dieser CD (vgl. im Einzelnen Bl. 1570 ff.). So ist das Stück "Holocaust" der Band "KS3" von Antisemitismus geprägt, da es den Ruf nach der Wiedereinführung der Rassen-Gesetze und die Holocaust-Leugnung enthält. Das Lied "Terrormachine" von "Oidoxie" verherrlicht "Combat 18" und ruft zum Kampf für die arische Nation und zur Säuberung der Städte auf. In "J...s can´t do a thing if we stick together" dieser Band werden Juden als Parasiten bezeichnet, die kapieren sollen, dass Europa das Land der Weißen ist und gekämpft wird, um Europa weiß zu erhalten. In den Liedern "Das Volk in schwarz", "Die Halben holt der Teufel" und "Widerstand" der Band "Sturmbrüder" wird der gemeinsame Kampf gegen das bestehende System mit dem Ziel eines Deutschen Reiches propagiert. Die zweite CD enthält Lieder des Musikprojekts "Eichenlaub", die zwar noch nicht indiziert sind, aber vergleichbare Inhalte haben. Dies belegen schon einige Titel wie "Einzelkämpfer", "Gefallen für Deutschland", "Nationaler Widerstand" und "Schwarz weiß rot". Die Liedtexte beschreiben den deutschen Nationalisten als "Einzelkämpfer" und sehen ihn als weißen Krieger in jeder Stadt an der Macht. Sie propagieren den nationalen Widerstand einschließlich des Kampfes gegen die Polizei und schüren den Ausländerhass (vgl. VV Bl. 1579 ff.).
30 Die Herstellung und der Vertrieb der beiden CD´s können nach vorläufiger Würdigung der Antragstellerin zugerechnet werden. Das Behördenzeugnis der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Niederbayern wie auch die bisher vorgelegten TKÜ-Protokolle geben Hinweise darauf, dass der Vorsitzende der Antragstellerin und das Mitglied M. in die Produktion der beiden CD´s eingebunden gewesen sind, sie die Kosten und den Verkaufspreis kalkuliert und maßgeblichen Einfluss auf deren Inhalt und Gestaltung gehabt haben. Ihre gegenteilige Behauptung erscheint angesichts der Äußerungen ihres Vorsitzenden ("So kommt die raus ...", "Gewagt oder aber was soll´s" und "Kein anderer hat, hat die Rechte da drauf, nur ich.") als Schutzbehauptung (VV Bl. 613 f., 1313, 1319, 1334, 1342).
31 Des Weiteren hat die Antragstellerin mit fremdproduzierten CD´s anderer rechtsextremistischer Musikgruppen gehandelt (vgl. zum Verkauf: VV Bl. 593, 633 ff., 715 ff., 755 ff., 763 ff., 785, 883 ff., 941 ff., 1009 ff. sowie GA Bl. 385 ff.) und auch auf diese Weise solches Gedankengut verbreitet. Darunter haben sich die CD´s "Tag X" von "Skalinger", "Germania über alles" von "Stahlgewitter", "Weisse Wut" von "Weisse Wölfe", "Live in Club Valhalla" von "Kraftschlag" und "NSDAP" von "Macht & Ehre" befunden, die indiziert sind, weil sie den Nationalsozialismus verherrlichen, antisemitisch sind, zum Ausländer- und Rassenhass aufstacheln und zu Gewalt aufrufen (vgl. VV Bl. 1603 ff.). Ebenfalls hierzu zählen etwa die CD´s "Best of No Remorse" von "No Remorse" und "12 doitsche Stimmungshits" von der Band "Zillertaler Türkenjäger", die nationalsozialistisches Gedankengut enthalten (vgl. dazu die Indizierungsentscheidungen anderer CD´s der Band "No Remorse" und das Urteil des LG Berlin vom 12. März 2015 - 81 Js 1241/09 -; VV Bl. 1684 ff. und 1737 ff.). Da der Inhalt der fremdproduzierten CD´s die gleiche Zielrichtung wie die selbst produzierten CD´s aufweist, kann deren Inhalt nach den eingangs dargestellten rechtlichen Maßstäben ebenfalls als Beleg für die verfassungsfeindliche Zielrichtung der Antragstellerin herangezogen werden.
32 Darüber hinaus ist die Antragstellerin an der Durchführung rechtsextremistischer Konzerte beteiligt gewesen und hat hierfür die Vereinsstrukturen genutzt. Ihr Vorsitzender hat den Mitgliedern mitgeteilt, dass und in welchem Umfang Konzertkarten zur Verfügung stehen und die Mitglieder aufgefordert, diese zu vertreiben; umgekehrt haben auch Mitglieder Konzertdaten und Kartenwünsche Dritter an den Vorsitzenden weitergeleitet, über den die Kartenbestellungen abzuwickeln waren (z. B. für Konzerte am 11. August, 22. September und 1. Dezember 2018: VV Bl. 157; 172, 174, 279 f., 295, 813 ff., 843, 862 ff., 937 ff., 1038 ff., 1120 ff.). Entsprechend sind die Mitglieder bei der Veranstaltung von Konzerten rechtsextremistischer Musikgruppen und den Security-Tätigkeiten vorgegangen (vgl. VV Bl. 284 f., 323, 331, 334, 451, 563 ff., 907 ff. sowie GA Bl. 397). Sämtliche Tätigkeiten sind der Antragstellerin zuzurechnen, weil die Abstimmung über interne Chats, insbesondere den Vereins-Chat, vorgenommen worden ist und für die Security-Tätigkeit eigens Shirts mit der Aufschrift "Combat 18" bzw. dem Drachen-Vereinssymbol angefertigt worden sind, um für den Verein unter den Konzertbesuchern zu werben (vgl. VV Bl. 342, 455, 566, 585, 907, 926, 948, 1136, 1185; GA Bl. 344, 392). Die Erlöse aus dem Verkauf der CD´s und der Karten sind dem Vorsitzenden der Antragstellerin häufig über Einschreiben zugeleitet und anteilig in das Vereinsvermögen überführt worden (VV Bl. 290, 913 f., 1091).
33 (7) Die Antragstellerin zeichnet sich des Weiteren durch die sie ebenfalls prägende Tätigkeit des Aufbaus einer rassistischen, antisemitischen, demokratiefeindlichen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Gemeinschaft aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Vereinsleben selbst, unabhängig davon, ob das Vereinsheft als Statut anzusehen ist. Die Mitglieder der Antragstellerin haben eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren, bezeichnen sich als Brüder, sehen sich als Familie, treten gemeinsam unter dem Vereinsnamen auf und haben ihre einheitliche Kleidung abzugeben, wenn sie aus der Vereinigung austreten. Der Vorsitzende hat - wie die Antragstellerin einräumt - versucht, drei Personen von der verbotenen Organisation "Blood & Honour" abzuwerben. Ein führendes Mitglied hat zudem in handschriftlichen Aufzeichnungen Vorschläge unter der Bezeichnung "White Dragon Hate Crew (WDHC)" unterbreitet, wonach über feste Ortsgruppen und weitere feste Strukturen (Aufgabenverteilung, Bestimmung von Verantwortlichkeiten und Entscheidungsabläufen) potentielle neue Mitglieder an die Antragstellerin herangeführt werden sollten (GA Bl. 325 ff.). Dem Ziel haben ebenso die gemeinsamen Zusammenkünfte von Mitgliedern aus verschiedenen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt gedient (VV Bl. 171, 383, 607, 701, 706, 830).
34 Ergänzend hat die Antragstellerin versucht, Kontakte zu ihren inhaftierten "Brüdern" zu intensivieren und darüber für sich neue Mitglieder zu werben. Mit dem Verkauf von Kaffeetassen und Aufklebern, auf denen der Schriftzug "Freiheit für unsere inhaftierten Brüder" und das Drachen-Vereinssymbol aufgedruckt sind, als auch anderen personalisierten Dingen des alltäglichen Lebens wollte die Antragstellerin Einnahmen erzielen, die Erlöse für ihre inhaftierten Mitglieder einsetzen und zugleich für ihre Gemeinschaft werben (GA Bl. 368 ff., 414 ff.). In dieses Bild passt auch die Aktion eines führenden Mitglieds, ein mit dem vorgenannten Schriftzug und dem Drachen-Vereinssymbol bedrucktes überdimensioniertes Plakat am Herrmannsdenkmal und an den Externsteinen im Teutoburger Wald aufzuhängen. Diese Aktion hat der Anführer der Antragstellerin begrüßt, sodass sie ihr zugerechnet werden kann. Gleiches gilt für die Teilnahme dieses Mitglieds an mehreren Demonstrationen rechtsextremer Personen und Gruppen, auf denen er die schwarz-weiß-rote Fahne verwendet, "Combat 18"-Aufkleber verteilt, sich an Gewaltausschreitungen gegen Polizisten und linksgerichtete Personen beteiligt (VV Bl. 1022, 1191; GA Bl. 436 ff.) und eine dieser Aktionen als "gelebter 318 ... Macht und Prestige mitten im Herzen der Antifa, da war seit 1930 kein rechtes Event mehr" gefeiert hat (VV Bl. 1194).
35 (8) Die Würdigung des Beweismaterials bestätigt nach summarischer Prüfung die Annahme, dass sich die Antragstellerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.
36 Das hierauf gestützte Verbot einer Vereinigung ist zwar nicht bereits dann zu rechtfertigen, wenn sie sich kritisch oder ablehnend gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist - auch unter Beachtung von Art. 5 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen der Vereinigung oder ihrer Mitglieder ab. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen oder bestimmter politischer Auffassungen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Jedoch kommt ein Verbot dann in Betracht, wenn die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt, d.h. diese Ziele verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Zur Feststellung dessen darf sich das Vereinsverbot auch auf Äußerungen und Verhaltensweisen von Mitgliedern der Vereinigung stützen, die erkennbar in einer Verbindung mit dem Verein handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 149).
37 Die Antragstellerin und ihre Mitglieder verherrlichen den Nationalsozialismus, verbreiten Rassenhass und Demokratiefeindlichkeit und propagieren den Antisemitismus. Ihre Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus, antisemitische, von Rassenhass geprägte, fremden- und demokratiefeindliche kämpferisch-aggressive Ausrichtung ergibt sich - wie dargelegt - aus ihrem Namen, ihrer internen Kommunikation und ihren Symbolen, Aufklebern und Fahnen, dem Inhalt ihrer Aufnahmeprüfung, entsprechenden Äußerungen und Verhaltensweisen ihrer führenden Mitglieder mit Bezug zum Nationalsozialismus, dem Sammeln von NS-Devotionalien und aus den sie prägenden Tätigkeiten der Verbreitung von Musik mit entsprechenden Texten einschließlich der Mitwirkung an der Durchführung von Konzerten mit solcher Musik sowie des Aufbaus einer rechtsextremistischen Gemeinschaft. Die Verbotsverfügung knüpft für die Feststellung der kämpferisch-aggressiven Ausrichtung nicht an das Haben einer rechtsextremistischen Auffassung, sondern an das organisierte Zusammenwirken der Vereinigung an, die sich zum Ziel gesetzt hat, aktiv mittels der Vereinsstrukturen Rassenhass, Antisemitismus und Gewaltaufrufe gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung in der Öffentlichkeit zu verbreiten und dadurch die Gemeinschaft der den Nationalsozialismus verherrlichenden, die Demokratie und ihre Werteordnung ablehnenden Personen zu vergrößern. Sie wirbt nicht nur in eigener Sache, sondern will zugleich eine vom nationalsozialistischen Gedankengut geprägte Gemeinschaft aufbauen, die auf mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbaren Rassenhass, Antisemitismus und Gewaltbereitschaft beruht. Ihre Mitglieder schrecken vor der Anwendung von Gewalt nicht zurück. Ihre Ziele, ihre erkennbare Prägung und das ihr zurechenbare Verhalten der Mitglieder rechtfertigen insoweit den Schluss, dass das Gesamtbild der Antragstellerin den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG verwirklicht.
38 Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, sie fühle sich nicht als Nachfolgeorganisation der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, habe sich niemals zur verfassungsmäßigen Ordnung geäußert und "Rechtsextremismus" sei ein politologischer, kein rechtswissenschaftlicher Begriff, der nicht mit dem Begriff "Nationalsozialismus" deckungsgleich sei, kann diesen Einwänden aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Die Verbotsverfügung knüpft nicht an das festgestellte Bekenntnis der Antragstellerin zum Rechtsextremismus oder Nationalsozialismus im Sinne einer politischen Haltung, sondern an die damit verbundene weitergehende kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung an.
39 (9) Das Verbot genügt den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist aufgrund der vorläufigen Würdigung davon auszugehen, dass kein Raum bestanden hat, von einem Vereinsverbot abzusehen. Unverhältnismäßig ist ein Vereinigungsverbot nur, wenn erkennbar mildere Mittel ergriffen werden können, die der Vereinigung die verbotsbegründende Ausrichtung nehmen würden, ohne diese bereits zu verbieten. Im Fall der Antragstellerin lagen dafür keine Anhaltspunkte vor. Weder beruht das Verbot auf dem Verhalten nur vereinzelter Mitglieder, dem je für sich entgegengetreten werden könnte, noch erschöpft es sich in einer bestimmten Tätigkeit, die für sich hätte unterbunden werden können, ohne den Verein sonst einzuschränken (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 158).
40 bb) Richtet sich die Antragstellerin nach alledem aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes gegen die verfassungsmäßige Ordnung, kommt es für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht darauf an, ob sie - wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in der Verbotsverfügung annimmt - gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 und 3 GG auch mit ihren Zwecken oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
41 cc) Die Verbotsverfügung weist nach summarischer Prüfung auch sonst keine rechtlichen Mängel auf. Die weiteren in der Verfügung getroffenen und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Regelungen (Auflösung, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahmen) finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Die Klage der Antragstellerin wird auch insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben, sodass ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Verbotsverfügung gegeben ist.
42 2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Antragstellerin verbundene Beschränkung, ihre Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht fortsetzen zu dürfen, hat besonderes Gewicht. Diesem Nachteil, zu dem sich die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weitergehend geäußert hat, stehen allerdings die Gefahren gegenüber, die für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit bestehen, wenn sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung endgültig als zutreffend erweist, dass die Antragstellerin sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Diese Gefahren sind höher zu gewichten als die für die Antragstellerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einhergehenden Belastungen. Sie rechtfertigen auch die Annahme der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung der Verfügung (vgl. zu dieser Abwägung auch: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 6 VR 2.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 51 Rn. 43 m.w.N.).
43 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am hälftigen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache (vgl. dazu Ziff. 45.1.2 i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).