Pressemitteilung Nr. 48/2020 vom 17.08.2020

Mündliche Verhandlung ab 22. September 2020 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 9 A 7.19 u.a. ("Feste Fehmarnbeltquerung"): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wird am 22. September 2020 mit Fortsetzungsterminen am 23., 24., 29., 30. September 2020, 1. und ggf. 2. Oktober 2020, jeweils 9.00 Uhr, in der Kongresshalle am Zoo Leipzig , Pfaffendorfer Straße 31, 04105 Leipzig, in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 9 A 7.19, 9.19, 11.19, 12.19 und 13.19 mündlich verhandeln.


Die Klagen zweier Umweltverbände sowie mehrerer Fährunternehmen richten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den deutschen Abschnitt des Neubaus einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby. Die Kläger begehren eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie erheben u.a. verfahrens- und umweltrechtliche Einwände und bestreiten den Verkehrsbedarf für die Errichtung einer festen Verbindung über den Fehmarnbelt.


Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer


Die Anzahl der Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer, die nicht an den Klageverfahren beteiligt sind, ist begrenzt. Eine Anmeldung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist daher erforderlich. Hierfür ist ausschließlich das Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Wegen der derzeit geltenden besonderen Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie ist es erforderlich, die Kontaktdaten für jede angemeldete Person anzugeben.


Die zur Verfügung stehenden Plätze werden nach der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vergeben. Anmeldungen, die vor dieser Pressemitteilung eingegangen sind, werden berücksichtigt; die erneute Anmeldung ist nicht erforderlich. Eine Rückantwort auf die Anmeldung erfolgt nur, wenn die Platzkapazität erschöpft ist und die Anmeldung deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann.


Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter


Akkreditierung


Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Dienstag, 15. September 2020, um 12:00 Uhr . Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nur Berücksichtigung finden, sofern das Platzkontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Die Akkreditierung gilt für alle oben genannten Verhandlungstermine in der Kongresshalle.


Für Akkreditierungsgesuche ist ausschließlich das bereitgestellte Formular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Das Akkreditierungsgesuch kann auch unter Verwendung des Formulars per E-Mail an die Adresse pressestelle@bverwg.bund.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.


Der gültige Presseausweis ist am jeweiligen Verhandlungstag vor Ort vorzulegen.


Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.


Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe


Für Medienvertreter stehen auf der Empore im Sitzungssaal aufgrund aktueller Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 insgesamt 20 Sitzplätze an Tischen zur Verfügung, welche über einen Stromanschluss verfügen. Zudem stehen im Sitzungssaal weitere zehn Sitzplätze an Tischen ohne Stromanschluss zur Verfügung. Die insgesamt 30 Sitzplätze werden wie folgt aufgeteilt: 22 Sitzplätze für inländische und acht für ausländische Medienvertreter. Wird eines dieser Kontingente innerhalb der Akkreditierungsfrist nicht ausgeschöpft, können die freien Plätze dem anderen Kontingent zugeschlagen werden. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung. Jeder Sitzplatz wird am jeweiligen Verhandlungstag an die Person vergeben, die ihn zuerst einnimmt.


Ein gesonderter Medienarbeitsraum steht nicht zur Verfügung.


Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal


Einlass in den Sitzungssaal wird ab eine Stunde vor Beginn der Verhandlung gewährt. Bis zum Erreichen und ab Verlassen des Sitzplatzes im Sitzungssaal bzw. auf der Empore ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Medienvertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen.


Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal (einschließlich der Empore) sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal und auf der Empore nicht verwendet werden. Medienvertretern wird während der mündlichen Verhandlung die Nutzung dieser Geräte im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text, nicht aber für Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen gestattet. Der Betrieb der Geräte ist nur im Flugzeug- und Lautlosmodus zulässig. In den Sitzungspausen und nach Schließung der Sitzung ist den Medienvertretern die Verwendung dieser Geräte im bzw. aus dem Sitzungssaal (einschließlich der Empore) zum Telefonieren, zur sonstigen Kommunikation, zum Abrufen von Daten sowie zu jeglicher sonstigen Nutzung des Internets gestattet.


Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung


1. Gemäß der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.


2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden sechs Fernsehteams (zwei öffentlich-rechtliche und zwei privat-rechtliche inländische Sender sowie zwei ausländische Sender mit jeweils einer Kamera) sowie zehn Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen aus dem Inland sowie vier Fotografen aus dem Ausland). Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Ein Medienvertreter, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.


3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank sowie Aufnahmen von der Empore sind nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeister und der Pressestelle ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.


4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in den Pausen sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.


Hinweise zur Anreise


Die Kongresshalle am Zoo Leipzig befindet sich am Rande der Innenstadt und ist von dort und vom Hauptbahnhof fußläufig sowie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (derzeit Straßenbahnen der Linien 3, 7 und 15) erreichbar. Kostenpflichtige Parkmöglichkeiten sind direkt gegenüber im Zoo-Parkhaus vorhanden.


BVerwG 9 A 7.19 u.a.


Pressemitteilung Nr. 55/2020 vom 02.10.2020

Verkündung einer Entscheidung in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 9 A 7.19 u.a. („Feste Fehmarnbeltquerung“) am 3. November 2020: Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wird am 3. November 2020, 13:00 Uhr , im Großen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, die Entscheidungen in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 9 A 6.19, 9 A 7.19, 9 A 9.19, 9 A 10.19, 9 A 11.19, 9 A 12.19 und 9 A 13.19 verkünden.


Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer


Die Anzahl der Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer, die nicht Verfahrensbeteiligte sind, ist begrenzt. Eine Anmeldung zur Teilnahme an der Entscheidungsverkündung ist daher erforderlich. Hierfür ist ausschließlich das Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Wegen der derzeit geltenden besonderen Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie ist es erforderlich, die Kontaktdaten für jede angemeldete Person anzugeben.


Die zur Verfügung stehenden Plätze werden nach der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vergeben. Eine Rückantwort auf die Anmeldung erfolgt nur, wenn die Platzkapazität erschöpft ist und die Anmeldung deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann.


Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter


Akkreditierung


Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am Dienstag, 27. Oktober 2020, um 12:00 Uhr . Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nur Berücksichtigung finden, sofern das Platzkontingent noch nicht ausgeschöpft ist.


Für Akkreditierungsgesuche ist ausschließlich das bereitgestellte Formular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Das Akkreditierungsgesuch kann auch unter Verwendung des Formulars per E-Mail an die Adresse pressestelle@bverwg.bund.de übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.


Der gültige Presseausweis ist vor Ort vorzulegen.


Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.


Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe


Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal aufgrund aktueller Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 insgesamt 15 Sitzplätze zur Verfügung. Diese werden wie folgt aufgeteilt: zwölf Sitzplätze für inländische und drei für ausländische Medienvertreter. Wird eines dieser Kontingente innerhalb der Akkreditierungsfrist nicht ausgeschöpft, können die freien Plätze dem anderen Kontingent zugeschlagen werden. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung.


Ein gesonderter Medienarbeitsraum steht nicht zur Verfügung


Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung


1. Gemäß der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen im Sitzungssaal nur bis zum Beginn des Verkündungstermins zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.


2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden drei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher inländischer Sender sowie ein ausländischer Sender mit jeweils einer Kamera) sowie fünf Fotografen (zwei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen aus dem Inland sowie eine Fotografin bzw. ein Fotograf aus dem Ausland). Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Ein Medienvertreter, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.


3. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeister und der Pressestelle ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.


4. Nach dem Ende des Verkündungstermins sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.


Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal


Einlass in den Sitzungssaal wird ab 45 Minuten vor Beginn des Verkündungstermins gewährt. Medienvertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen.


Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern wird während der Verkündung die Nutzung dieser Geräte im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text, nicht aber für Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen gestattet. Der Betrieb der Geräte ist nur im Flugzeug- und Lautlosmodus zulässig. Im Anschluss an das Ende des Verkündungstermins ist den Medienvertretern die Verwendung dieser Geräte im bzw. aus dem Sitzungssaal zum Telefonieren, zur sonstigen Kommunikation, zum Abrufen von Daten sowie zu jeglicher sonstigen Nutzung des Internets gestattet.


BVerwG 9 A 7.19 u.a.