Pressemitteilung Nr. 61/2018 vom 06.09.2018
Disziplinargerichtliche Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten von „PRO NRW“ aus dem Polizeidienst
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heute den Verfahrensbeteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 20. August 2018 die Beschwerde eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei „Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen“ (PRO NRW) gegen seine disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Polizeidienst zurückgewiesen. Diese ist damit rechtskräftig geworden.
Der Beschwerdeführer ist Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war Mitglied, Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender von „PRO NRW“; zur Landtagswahl 2012 und zur Europawahl 2014 trat er als deren Kandidat auf vorderen Listenplätzen an. Inzwischen ist er aus der Partei ausgetreten und hat seine Parteiämter niedergelegt.
Im Mai 2011 leitete der örtliche Polizeipräsident gegen den Beamten wegen seiner Aktivitäten für „PRO NRW“ ein Disziplinarverfahren ein. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beamten aus dem Dienst. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Beamten zurück. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beamte durch seine herausgehobenen Funktionen und als Wahlkandidat für „PRO NRW“ gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass „PRO NRW“ nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden ausweislich zahlreicher gegen Ausländer, insbesondere gegen solche muslimischen Glaubens, gerichteter Parteiaktionen und Äußerungen führender Parteifunktionäre verfassungsfeindliche Ziele verfolge, die mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und Religionsfreiheit nicht vereinbar seien. Wer sich wie der Beschwerdeführer in herausragender Funktion für seine Partei einsetze, müsse sich dies als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung zurechnen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf die Rüge von (vermeintlichen) Verfahrensfehlern im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. Dass solche vorlägen, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Zu einer inhaltlichen Befassung mit dem Vorwurf, der Beamte habe gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, und mit der Beurteilung von „PRO NRW“ als verfassungsfeindlich gab die Beschwerde keinen Anlass.
Zur Verfassungstreuepflicht von Beamten hat sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 17. November 2017 - BVerwG 2 C 25.17 - rechtsgrundsätzlich geäußert (dort zur Entfernung aus dem Polizeidienst wegen Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt, vgl. Pressemitteilung 79/2017 vom selben Tage).
BVerwG 2 B 6.18 - Beschluss vom 20. August 2018
Vorinstanzen:
OVG Münster, 3 d A 1732/14.O - Urteil vom 27. September 2017 -
VG Düsseldorf, 35 K 6592/12.O - Urteil vom 26. Mai 2014 -
Beschluss vom 20.08.2018 -
BVerwG 2 B 6.18ECLI:DE:BVerwG:2018:200818B2B6.18.0
Erfolglose Verfahrensrügen eines Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei "PRO NRW" gegen seine disziplinare Entfernung aus dem Polizeidienst
Leitsätze:
1. Erfolglose Verfahrensrügen eines Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei "Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen" (PRO NRW) gegen seine disziplinare Entfernung aus dem Polizeidienst wegen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG).
2. Ergänzungs- oder Indiztatsachen, die nicht selbst Handlungen des Beamten darstellen, sondern nur die Bewertung der Handlungen des Beamten ermöglichen, müssen nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW den Gegenstand der Einleitungsverfügung des behördlichen Disziplinarverfahrens bilden; ihre nachträgliche Ermittlung bedingt entsprechend keine Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW.
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Rechtsquellen
LDG NRW § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, §§ 53, 54 Abs. 1 bis 3, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 Satz 1 BeamtStG § 33 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO § 86 Abs. 2, § 108 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 103 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Düsseldorf - 26.05.2014 - AZ: VG 35 K 6592/12.O
OVG Münster - 27.09.2017 - AZ: OVG 3d A 1732/14.O
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 B 6.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:200818B2B6.18.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 6.18
- VG Düsseldorf - 26.05.2014 - AZ: VG 35 K 6592/12.O
- OVG Münster - 27.09.2017 - AZ: OVG 3d A 1732/14.O
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe der Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
2 1. Der Beklagte steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des klagenden Landes. Er war Mitglied der Partei "Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen" (im Folgenden: PRO NRW). Seit Juni 2010 war er Kreisvorsitzender von PRO NRW im Bereich Aachen und seit dem 19. März 2011 stellvertretender Landesvorsitzender der Partei. Zur Landtagswahl 2012 trat er als Kandidat von PRO NRW auf Position 2 der Landesliste und zur Europawahl 2014 auf Listenplatz 4 an. Im Mai 2015 trat er aus der Partei aus und legte seine Parteiämter nieder.
3 Im Juli 2010 setzte der Kläger den Beklagten vom Streifendienst in die Direktion Verkehr um. Nach etwa einjähriger Krankheit versah er dort seinen Dienst ab Oktober 2011 bis zu seiner Suspendierung im vorliegenden Disziplinarverfahren. Im März 2011 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010 Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von PRO NRW bestünden. Der Beklagte erhalte Gelegenheit, seine Tätigkeit und seine Funktionen bei PRO NRW zu überdenken und hiervon Abstand zu nehmen. Hierauf erwiderte der Beklagte u.a., dass die Partei PRO NRW sich zum Wertekanon des Grundgesetzes bekenne und er sich dafür einsetze, dass die Partei die Weltreligion Islam nicht pauschal und undifferenziert mit Islamismus und Verfassungsfeindlichkeit gleichsetze.
4 Im Mai 2011 leitete der Polizeipräsident gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen dessen Funktionen und Zugehörigkeit zur Partei PRO NRW ein. Nach dem aktuellen Verfassungsschutzbericht missachte PRO NRW mit ihren Aussagen und Forderungen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot, indem Ausländer durch die Partei pauschal herabgesetzt und diffamiert würden. Der Beklagte stehe im Verdacht, sich entgegen seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten.
5 Den vom Beklagten gegen seine im Mai 2012 verfügte Suspendierung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz ab.
6 Auf die Disziplinarklage des Klägers vom 20. September 2012 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Seine Berufung hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
7 Es lägen keine wesentlichen Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Insbesondere sei die Klageerhebung nicht unwirksam, weil gegenüber dem Polizeipräsidenten die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. Seine vom Beklagten beanstandeten Ausführungen gegenüber dem Verwaltungsgericht im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung seien nicht geeignet, den Eindruck mangelnder Unvoreingenommenheit zu erwecken. In der Klageschrift sei der dem Beklagten angelastete Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit wiedergegeben. Das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten, nämlich seine Betätigung als Funktionsträger und Wahlkandidat für PRO NRW sei hinreichend konkret beschrieben. Es sei nicht zu beanstanden, dass Indiztatsachen, aus welchen sich die verfassungsfeindliche Zielsetzung von PRO NRW herleiten lasse, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erst mitgeteilt worden seien. Auch habe der Beklagte im Berufungsverfahren, in dem erneut eine vollumfängliche Prüfung erfolge, die Möglichkeit gehabt, zu den maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen. Auch die Einleitungsverfügung sei bereits hinreichend bestimmt gewesen.
8 Das Gericht lege seiner Entscheidung zunächst diejenigen Feststellungen zu Grunde, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - in dem von der Partei PRO NRW gegen ihre Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 angestrengten Verfahren festgestellt habe. Ergänzende vom Berufungsgericht getroffene Feststellungen betreffen eine Veröffentlichung des Beklagten im August 2010 auf den Internetseiten von PRO NRW zu dem geplanten Bau der Yusuf-Emre-Moschee in Aachen, die sog. "Freiheit statt Islam"-Tour der Partei durch Nordrhein-Westfalen, einen Redebeitrag des Beklagten auf dieser Tour am 5. Mai 2012 sowie einen Facebook-Eintrag des Beklagten, der sich mit der Einführung des Rufs des Muezzin in einer Moschee in Würselen befasste.
9 Durch seine Aktivitäten in der Partei PRO NRW in Gestalt des Ausübens der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie der Übernahme einer Kandidatur für die Landtagswahl 2012 habe der Beklagte die ihm obliegende politische Treuepflicht in disziplinarwürdiger Weise missachtet, indem er sich aktiv durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen in einer Partei betätige, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolge. Nach dem sich aus den Verlautbarungen der Partei und ihrer Funktionäre ergebenden Gesamtbild verfolge die Partei PRO NRW insbesondere Ziele, die mit dem Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde unvereinbar seien. In solchen Verlautbarungen würden einzelne Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Herkunft bzw. ihres religiösen Bekenntnisses pauschal herabgewürdigt und ausgegrenzt. Das Programm der Partei sei aus Sicht eines objektiven Betrachters nach Inhalt und Wortwahl dazu angetan, Angst- und Neidgefühle der angesprochenen Wählerkreise zu schüren und die betreffenden Bevölkerungsgruppen, nämlich Menschen muslimischen Glaubens bzw. türkischer oder arabischer Herkunft, zum bloßen Objekt derartiger negativer Emotionen zu machen.
10 Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Trotz wiederholter Hinweise seines Dienstherrn auf die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzungen der Partei PRO NRW, der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Erhebung der Disziplinarklage habe der Beklagte sein Engagement für PRO NRW fortgesetzt und sogar durch die Übernahme von Ämtern und Kandidaturen noch intensiviert. Er habe hieran selbst dann noch festgehalten, als das Oberverwaltungsgericht im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für überwiegend wahrscheinlich erachtet und die Disziplinarkammer mit dem angefochtenen Urteil auf die Höchstmaßnahme erkannt habe. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
11 2. Die Beschwerde zeigt zunächst keinen Verfahrensfehler auf.
12 a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Polizeipräsident, welcher die Disziplinarklageschrift unterzeichnet hat, sei befangen gewesen. Dies leitet der Beklagte daraus her, dass der Polizeipräsident etwa zwei Wochen vor der Vorlage des Untersuchungsberichts in dem gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahren in einem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht in dem parallel geführten Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung (VG Düsseldorf - 35 L 999/12.O -) sich wie folgt geäußert hat: "Das Vertrauensverhältnis ist im Übrigen unwiderruflich zerstört."
13 Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Äußerung des Polizeipräsidenten eine die Befangenheit möglicherweise nach sich ziehende Vorfestlegung nicht enthält. Zu Recht führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW schon nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die vorläufige Dienstenthebung verfügt werden kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese erfolgt im Rahmen der Maßnahmebemessung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW, wenn der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 25 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass der Polizeipräsident in dem um die vorläufige Dienstenthebung geführten Rechtsstreit den genannten Vertrauensverlust in seine Argumentation aufgenommen hat. Die in der Antragsbegründung vom 28. Juni 2012 enthaltene Textpassage muss zudem in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Danach hielt der Polizeipräsident einen Verbleib des Beamten im Polizeidienst unter gleichzeitiger Zugehörigkeit zur Partei PRO NRW in herausgehobener Stellung nicht für möglich. Dabei musste er zwingend zum Zeitpunkt dieser Antragsbegründung von denjenigen Erkenntnissen über die Tätigkeit des Beklagten in der Partei PRO NRW sowie über deren angenommene Verfassungsfeindlichkeit ausgehen, die ihm damals vorlagen. Mit der daraus gezogenen und für das seinerzeitige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes formulierten Konsequenz hat der Polizeipräsident aber nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen ist, wenn die noch andauernde disziplinarrechtliche Untersuchung im Hinblick auf die Funktionen des Beklagten in der Partei PRO NRW oder im Hinblick auf deren Verfassungsfeindlichkeit zu neuen tatsächlichen Feststellungen gelangte, die entweder die Partei PRO NRW oder das Engagement des Beklagten in dieser Partei in einem milderen Lichte erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund stellt die Äußerung des Polizeipräsidenten in dem genannten Eilverfahren keinen Umstand dar, der bei dem auch seinerzeit anwaltlich beratenen Beklagten Anlass für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Person des Polizeipräsidenten hätte geben können.
14 b) Ein Verfahrensfehler folgt auch nicht aus der Annahme des Beklagten, die Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 verstoße gegen § 20 Abs. 1 LDG NRW. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Nach Satz 2 muss hierbei eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Nach Auffassung des Beklagten sind die Angaben in der Einleitungsverfügung im Hinblick auf den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Einstellung seiner Person unzureichend, weil insoweit hauptsächlich auf die Beobachtung von PRO NRW durch den Verfassungsschutz verwiesen werde.
15 Durch das Aufzeigen eines Verstoßes gegen Vorschriften des behördlichen Disziplinarverfahrens kann ein Verfahrensmangel im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (noch) nicht begründet werden. Diese Norm erfasst nur Rechtsfehler des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Es muss sich um einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze handeln, die den äußeren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens und die Art und Weise des Erlasses des Urteils betreffen. Nur derartige Rechtsfehler können sich auf das Berufungsurteil auswirken, weil sie die gerichtliche Entscheidungsfindung beeinflussen können. Endet das behördliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben (vgl. § 35 LDG NRW), ist das Verwaltungsgericht im Disziplinarklageverfahren verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der klagende Dienstherr einen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nachträglich beseitigt, wenn der Mangel wesentlich ist und ihn das Gericht nicht unberücksichtigt lassen darf (§ 54 Abs. 2 und 3 LDG NRW). Dies gilt auch für das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren (§ 65 Abs. 1 und 2 LDG NRW). Gelingt es dem Dienstherrn nicht, einen wesentlichen Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu beseitigen, hat das Gericht das Disziplinarklageverfahren einzustellen (§ 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). Die Pflicht des Oberverwaltungsgerichts, den Dienstherrn zur nachträglichen Beseitigung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens anzuhalten, betrifft den Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Daher stellt (erst) die Verletzung dieser Pflicht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 3 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 2 B 40.15 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 9 Rn. 10 und vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 28, jeweils m.w.N.).
16 Ein Mangel der Disziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, ausgewirkt hat; maßgebend ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens. Das folgt aus der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 19 und Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 7).
17 Hier besteht schon kein Mangel der Einleitungsverfügung. Sie informiert insbesondere hinreichend über Art, Umfang, Zeit und Ort der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen. Eigene Handlungen des Beklagten bestehen nach der Einleitungsverfügung in seiner Mitgliedschaft und Funktionsträgerschaft in der Partei PRO NRW seit 2011 und davor. Insoweit ist zwischen den eigenen Handlungen des Beklagten, welche den Kern seines Dienstvergehens ausmachen, und solchen Umständen zu differenzieren, welche nur als Ergänzungs- oder Indiztatsachen die Bewertung der Handlungen des Beamten ermöglichen. Um solche Ergänzungs- oder Indiztatsachen handelt es sich hier bei denjenigen Umständen, mit denen der Kläger seine Annahme der Verfassungsfeindlichkeit der Partei PRO NRW begründet. Solche Umstände begründen nicht den Kern des Dienstvergehens; sie sind daher auch nicht zwingend vollständig in der Einleitungsverfügung anzugeben, zumal sie ggf. noch den Gegenstand der disziplinarischen Ermittlungen bilden können. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Beamte von ihnen im Laufe des Verfahrens Kenntnis sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu erlangt. Deswegen genügt es den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, dass der Kläger in der Einleitungsverfügung beschreibt, dass die Partei PRO NRW nach seiner Auffassung verfassungsfeindliche Ziele verfolge, indem sie u.a. Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot missachte und bestimmte Volks- und Religionsgruppen, insbesondere Muslime, als unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darstelle sowie im Übrigen Bezug nimmt auf (mit Seitenzahlen näher bezeichnete) Passagen des Verfassungsschutzberichts sowie auf die tatsächlichen Feststellungen verwaltungsgerichtlicher Urteile.
18 c) Die Beschwerde sieht des Weiteren einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LDG NRW. Die Klageschrift beziehe sich auf Umstände, die nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen seien, und die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW in das behördliche Untersuchungsverfahren hätten eingeführt werden müssen. Im Einzelnen handele es sich hierbei um den Umstand, dass sich der Beklagte als Kreisvorsitzender für die Partei PRO NRW betätigt habe, um die Verfassungsschutzberichte 2010 und 2011 sowie um "verschiedene Aktivitäten des Beklagten für PRO NRW", welche auf Seite 3 der Klageschrift aufgeführt seien.
19 Bei diesen Umständen handelt es sich weitgehend nicht um neue Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 LDG NRW, auf die das Disziplinarverfahren auszudehnen gewesen wäre. Soweit in einem Fall eine neue Handlung in diesem Sinne anzunehmen ist, derentwegen das Disziplinarverfahren nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 LWG NRW ausgedehnt worden ist, ist der dadurch entstandene Mangel im behördlichen Disziplinarverfahren nicht als wesentlich im Sinne des § 54 LDG NRW anzusehen.
20 aa) Der Umstand, dass der Beklagte als Kreisvorsitzender der Partei PRO NRW tätig war, ist bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 gewesen.
21 bb) Bei den Verfassungsschutzberichten handelt es sich nicht um Handlungen des Beklagten, auf die das behördliche Disziplinarverfahren gegebenenfalls auszudehnen gewesen wäre. Zu Recht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich hierbei um sogenannte Indiztatsachen handelt, derentwegen zwar rechtliches Gehör zu gewähren ist, die aber nicht förmlich als dem Beamten vorzuwerfende Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 LDG NRW in das Verfahren einzuführen sind (vgl. oben, b).
22 cc) Die "verschiedenen Aktivitäten", die auf Seite 3 der Klageschrift aufgeführt sind, betreffen zum einen den Umstand, dass die Intensität der Tätigkeit des Beklagten für PRO NRW zugenommen habe, was im Jahr 2012 - und damit zu einem Zeitpunkt, der nach der Erstellung der Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 lag - zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Salafisten geführt habe. Zum anderen habe der Landesvorsitzende von PRO NRW eine despektierliche Erklärung über den seinerzeitigen Innenminister Jäger abgegeben, die dem Beklagten als stellvertretendem Landesvorsitzenden zuzurechnen sei.
23 Die Erklärung des Landesvorsitzenden von PRO NRW und die vom Kläger angenommene Zurechnung dieser Erklärung zum Beklagten bildet ebenfalls bereits den Gegenstand der Einleitungsverfügung.
24 Allein die gewalttätige Auseinandersetzung mit Salafisten im Jahr 2012 stellt eine neue Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 LWG NRW dar, auf die, soll sie den Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bilden, das behördliche (§ 19 Abs. 1 LDG NRW) oder das gerichtliche Disziplinarverfahren (§ 53 LDG NRW) hätte ausgedehnt werden müssen. Da dies unterblieben ist, muss insoweit ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens angenommen werden. Dieser ist jedoch unwesentlich im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass sich die angesprochene Auseinandersetzung mit Salafisten auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat dargestellt, welche Handlungen des Beklagten es für disziplinarwürdig erachtet hat (vgl. UA S. 40). Danach hat es einen Verstoß der politischen Treuepflicht durch den Beklagten in dem Ausüben der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie in der Übernahme einer Kandidatur für die Landtagswahl 2012 gesehen. Auf weitere Handlungen hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt.
25 d) Der Beklagte wendet sich des Weiteren dagegen, dass sich das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht auf tatsächliche Feststellungen gestützt hat, die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, welches die Beobachtung der Partei PRO NRW durch den Verfassungsschutz zum Gegenstand hatte, getroffen worden waren. Das Verwaltungsgericht habe die Akten des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich durch Benennung des Aktenzeichens in die mündliche Verhandlung eingeführt. Dies sei aus zwei Gründen fehlerhaft gewesen: Zum einen sei das Gericht verpflichtet gewesen, die dort enthaltenen und für relevant erachteten Tatsachen zu benennen und in das Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung einzuführen; der Verstoß gegen diese Pflicht führe zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Wege einer unzulässigen Überraschungsentscheidung. Zum anderen hätten die in dem früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, welche sich auf Aktivitäten der Partei PRO NRW bezögen und dem Beklagten in seinem disziplinarrechtlichen Verfahren zugerechnet worden seien, im Wege der Nachtragsanklage gemäß § 53 LDG NRW in das Verfahren eingeführt werden müssen.
26 Beide Einwände zeigen keinen relevanten Verfahrensfehler auf.
27 aa) Es liegt zunächst kein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch das Oberverwaltungsgericht vor. Ein solcher wird nicht einmal durch die Beschwerde behauptet. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, einen vermeintlichen Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen. Auch der Sache nach liegt ein im Rahmen der hiesigen Beschwerde allein relevanter Verfahrensfehler beim Oberverwaltungsgericht nicht vor.
28 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).
29 Spätestens durch das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Disziplinarklageverfahren war dem Beklagten klar, welche tatsächlichen Feststellungen des vorangegangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 auch in seinem Verfahren von Bedeutung sein könnten. Er hatte in der Folge hinreichend Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren mit diesen Tatsachen auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung seinen schriftlichen Sachbericht, der die in Rede stehenden Tatsachen enthielt, an die Beteiligten verteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen.
30 bb) Die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil vom 28. Mai 2013, welche sich mit der Verfassungsfeindlichkeit der Partei PRO NRW befassen, mussten auch nicht im Wege der Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 53 LDG NRW in das Verfahren eingeführt werden. Wie bereits erläutert (vgl. oben, b) und c)), handelt es sich bei den entsprechenden Feststellungen nicht um solche, die disziplinarrechtlich relevante Handlungen des Beklagten betreffen, sondern allein um Indiztatsachen, die die Verfassungswidrigkeit der Partei PRO NRW belegen sollen.
31 e) Soweit der Beklagte geltend macht, die "ergänzenden Feststellungen", welche das Berufungsgericht getroffen habe (ab UA S. 38 ff.), seien für ihn überraschend gewesen und nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden, lässt sich hieraus kein relevanter Verfahrensfehler herleiten.
32 Zum Teil ergeben sich die angesprochenen Informationen bereits aus den dem Beklagten bekannten Akten. So räumt er selbst ein, dass die angesprochene Internet-Veröffentlichung des Beklagten von August 2010 in der Stellungnahme des Polizeipräsidenten gegenüber dem Gericht vom 27. Januar 2015 angesprochen worden sei. Auch befindet sich die Rede des Beklagten vom 5. Mai 2012 entgegen seiner Darstellung in vollem Wortlaut in den Verwaltungsakten, und zwar an der von ihm selbst angegebenen, wenn auch bezweifelten Stelle (allerdings nicht auf Bl. 102 f., sondern auf Bl. 103 ff. des von ihm bezeichneten Verwaltungsvorgangs). Die Rede des Beklagten sowie die Kundgebung, auf der diese gehalten wurde, bilden zudem bereits den Gegenstand der Disziplinarklageschrift (Bl. 13 der Gerichtsakte).
33 Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht einmal an, weil das Oberverwaltungsgericht die entsprechende Feststellung zwar getroffen hat, seine Entscheidung hierauf aber nicht gestützt hat. Wie bereits ausgeführt, beschränken sich die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen auf das Ausüben der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie in der Übernahme einer Kandidatur für die Landtagswahl 2012.
34 Die für die Argumentation des Berufungsgerichts maßgebliche Verfassungsfeindlichkeit der Partei PRO NRW sieht das Berufungsgericht bereits durch diejenigen Tatsachen hinreichend festgestellt, die sich aus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - ergeben. Dies folgt aus der vom Berufungsgericht verwendeten Formulierung (UA S. 46), dass bereits diese in dem vorbezeichneten Urteil festgestellten und im Tatbestand wiedergegebenen Verlautbarungen in der Gesamtschau hinreichend deutlich Zielsetzungen der Partei PRO NRW zum Ausdruck bringen, die von mangelnder Achtung der Menschenwürde bestimmter Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet und deshalb mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Weitere Umstände zieht das Gericht lediglich bestärkend heran; die von der Beschwerde kritisierten "ergänzenden Feststellungen" ab UA S. 38 ff. gehören nicht hierzu.
35 f) Der Beklagte wendet sich des Weiteren gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und beanstandet insbesondere, dass dabei die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit nicht hinreichend zur Geltung gekommen sei. Ein konkreter Verfahrensfehler wird hierdurch nicht dargelegt. Die Beschwerde versäumt es, deutlich zu machen, inwieweit sie darin einen Fehler im gerichtlichen Verfahren des Berufungsgerichts sieht. Sollte die Beschwerde darauf abzielen, mit ihren Ausführungen einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO (Überzeugungsgrundsatz) geltend zu machen, so liegt ein solcher nicht vor.
36 Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48 Rn. 14 und vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53).
37 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die von ihr bevorzugte und von den Ausführungen des Berufungsgerichts abweichende Beweiswürdigung derjenigen des Berufungsgerichts gegenüberzustellen. Sie argumentiert dabei im Stile eines bereits zugelassenen Rechtsmittels; ein Verfahrensfehler wird durch diese Argumentation nicht aufgezeigt.
38 g) Soweit die Beschwerde schließlich beanstandet, dass die von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Beweisanträge entgegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht von diesem in der mündlichen Verhandlung beschieden worden seien, wird auch hierdurch kein Verfahrensfehler dargelegt. Das Gericht ist allein verpflichtet, unbedingt gestellte Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu bescheiden. Ausweislich des auf Antrag des Beklagten berichtigten Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Beklagte seinen Beweisantrag aber unter der Bedingung gestellt, dass "das Gericht aufgrund für den Beklagten nicht erkennbaren Tatsachen meinen sollte, den Nachweis für eine verfassungsfeindliche Einstellung von PRO NRW führen zu können und sich dabei auch auf die in der Berufungsbegründung Seiten 9 bis 14 erörterten Tatsachen stützen". Damit war nach Auffassung des Beklagten nur in dem Fall (also unter der Bedingung) weiter Beweis zu erheben, dass das Gericht von der Verfassungsfeindlichkeit von PRO NRW ausgehe. Verstärkt wird dieses Verständnis dadurch, dass der Beklagte im Rahmen der Protokollergänzung auf seine Berufungsbegründung und die darin formulierten Beweisanträge Bezug genommen hat. Diese wurden dort ebenfalls rein "vorsorglich" gestellt.
39 3. Die Beschwerde zeigt auch keine Divergenz im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschriften ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).
40 Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie verzichtet darauf einen abstrakten Rechtssatz zu benennen, auf den das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat und der gegen einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts verstößt. Im Kern geht es der Beschwerde offenbar darum, dass in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Dies betrifft jedoch die Anwendung des Rechts im Einzelfall; ein abstrakter Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht in Abweichung von divergenzfähiger Rechtsprechung aufgestellt haben soll, ist nicht erkennbar.
41 Aus diesem Grunde ist es auch nicht möglich, die Divergenzrüge rechtsschutzfreundlich im Sinne einer Grundsatzrüge nach § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulegen.
42 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.
Beschluss vom 25.09.2018 -
BVerwG 2 B 60.18ECLI:DE:BVerwG:2018:250918B2B60.18.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2018 - 2 B 60.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:250918B2B60.18.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 60.18
- VG Düsseldorf - 26.05.2014 - AZ: VG 35 K 6592/12.O
- OVG Münster - 27.09.2017 - AZ: OVG 3d A 1732/14.O
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20. August 2018 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
Gründe
1 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
2 Mit Beschluss vom 20. August 2018 - 2 B 6.18 - hat der Senat die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2017 zurückgewiesen.
3 Mit der Anhörungsrüge macht der Beklagte geltend, sein Vortrag, der Polizeipräsident sei in dem gegen ihn - den Beklagten - geführten Disziplinarverfahren befangen gewesen, sei vom Senat nicht gewürdigt bzw. nicht in der Weise erkannt worden, wie dies objektiv geboten gewesen sei. Der Beklagte habe im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme der Befangenheit darauf gestützt, dass der Polizeipräsident schon vor der Vorlage des disziplinarischen Untersuchungsberichts im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung ausgeführt habe, dass das Vertrauensverhältnis zum Beklagten "unwiderruflich" zerstört sei. Die Bedeutung der Verwendung des Begriffs der Unwiderruflichkeit habe der Senat übersehen oder nicht ausreichend rechtlich durchdrungen und gewürdigt.
4 Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß Abs. 2 Satz 6 dieser Vorschrift mit der Rüge dargelegt werden.
5 Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>). Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Schließlich gebietet der Grundsatz rechtlichen Gehörs, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfG, Beschluss vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91 - NJW 1992, 299; BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 53.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 213 S. 33).
6 Einen Verstoß gegen diese Grundsätze hat die Anhörungsrüge nicht dargelegt. Sie bestätigt sogar ausdrücklich, dass der Senat die Formulierung, aus der der Beklagte die Befangenheit des Polizeipräsidenten herzuleiten versucht, in seinem Beschluss wiedergegeben hat. Der Beklagte legt dem verwendeten Begriff der Unwiderruflichkeit im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt lediglich eine andere Bedeutung bei und wendet sich damit gegen die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Sachverhalts und seine Auslegung der Äußerung des Polizeipräsidenten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nur, dass der Vortrag der Beteiligten erwogen wird; das Gericht ist hieran nicht gebunden, sondern frei in seiner Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat der Senat im angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung des Begriffs der Unwiderruflichkeit in zeitlichem Zusammenhang mit dem Fortgang des Disziplinarverfahrens sowie in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten zu sehen gewesen ist. In diesem Zusammenhang hat sich der Senat auch mit der Frage der "Endgültigkeit" dieser Einschätzung durch den Polizeipräsidenten befasst. Die Anhörungsrüge führt selbst aus, dass die Begriffe der Unwiderruflichkeit und der Endgültigkeit gleichbedeutend seien. Vor diesem Hintergrund leuchtet der Vorwurf nicht ein, der Senat habe den Terminus der Unwiderruflichkeit offensichtlich übersehen oder verkannt.
7 Indem der Senat sich auf etwa einer Druckseite (BA Rn. 13) mit der durch die Nichtzulassungsbeschwerde veranlassten Auslegung der Äußerung des Polizeipräsidenten befasst hat, ist auch der Vorwurf fernliegend, der Senat habe den Sachvortrag des Beklagten vorsätzlich übergangen. Der Senat hat der verwendeten Formulierung lediglich eine andere Bedeutung beigemessen als der Beklagte dies tut.
8 Der weiter angeführte Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie der Vorwurf der Willkür können nicht zu einer Fortführung des Verfahrens im Rahmen des § 152a Abs. 1 VwGO führen, weil allein eine Gehörsverletzung zum Gegenstand der Anhörungsrüge gemacht werden kann.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.