Urteil
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, Hoock
und Dr. Rublack
für Recht erkannt:
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Die Revision wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I
1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr wegen der verfolgungsbedingten Entziehung von Aktien des 1938 von Leipzig nach Palästina ausgewanderten jüdischen Ehepaares Dr. Berthold und Ida L. geb. E. an der W. AG, G., im Wert von nominal 11 000 Reichsmark ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) zusteht.
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In einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren schlossen die Erben des Ehepaares L. am 24. Juli 1970 vor dem Landgericht Berlin (Az.: 152 WGK 83 WGA 4340/59) einen Teilvergleich, in dem sich das Deutsche Reich, vertreten durch die Sondervermögens- und Bauabteilung bei der OFD Berlin, verpflichtete, den Erben wegen der Entziehung von im Einzelnen benannten Wertpapieren einen Betrag in Höhe von 101 703,09 DM zu zahlen. Unter diesen Wertpapieren befanden sich auch die hier in Rede stehenden Aktien. Mit Schlussvergleich vom 28. Juni 1972 wurde den Erben der Eheleute L. für erlittene Vermögensverluste über den bereits gewährten Betrag hinaus eine weitere Zahlung in Höhe von 161 139,32 DM zuerkannt. Damit seien - so Ziffer 3 des Vergleichs - "alle Ansprüche der Antragsteller in diesem Verfahren wegen der den Eheleuten Dr. Berthold L. und Ida Julia L. geb. E. entzogenen Wertpapiere abgegolten" und das Verfahren habe "für beide Parteien seine Erledigung gefunden".
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Mit Bescheid vom 25. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung/Entschädigung der Aktienbeteiligung der Eheleute L. an der W. AG, G., mit der Begründung ab, der Vermögensverlust sei in dem rückerstattungsrechtlichen Verfahren durch den Teilvergleich vom 24. Juli 1970 wiedergutgemacht worden und eine Entschädigung daher nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen.
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Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 16. Januar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs seien zwar grundsätzlich gegeben, weil das Ehepaar L. wegen des Verfalls der Aktien auf der Grundlage der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG erlitten habe. Eine Rückgabe dieser Aktien sei auch nicht möglich. Der Entschädigungsanspruch sei jedoch durch § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen.
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Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Bundesrecht zu Unrecht einen Ausschluss ihres Anspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG durch den 1970 im rückerstattungsrechtlichen Verfahren abgeschlossenen Teilvergleich angenommen. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass es ihr jetzt um die Gewährung einer Entschädigung für die entzogene Unternehmensbeteiligung, nicht aber für den Verlust der Aktien als Wertpapiere gehe. Die aufgrund des rückerstattungsrechtlichen Teilvergleichs erhaltenen Leistungen seien auf den jetzt geltend gemachten Anspruch anzurechnen, schlössen diesen jedoch nicht aus. Wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Regelung ergebe, sei diese nur bei gleicher Bemessung der rückerstattungs- und der entschädigungsrechtlichen Leistungen ("Saldo Null") anzuwenden. Anderenfalls bestünde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Blick auf Regelungen, nach denen bereits erbrachte Entschädigungsleistungen nicht zum Ausschluss von Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz führten.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 zu ändern sowie den Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 25. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin für den von den Eheleuten Dr. Berthold und Ida L. erlittenen Verlust ihrer Beteiligung an der W. AG, G. in Höhe von nominal 11 000 RM Aktien ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nebst Zinsen gegen den Entschädigungsfonds zusteht.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts.
II
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Die Revision hat keinen Erfolg.
10
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der erkennende 8. Senat, nicht jedoch der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig. Durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2015 sind dem 8. Senat nach Nr. 1 unter anderem "die Sachen aus den Gebieten des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen (einschließlich ... der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung ...)" zugewiesen, die von der Zuständigkeit des 5. Senats für "Sachen aus den Gebieten ... des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrechts" (Nr. 10) ausdrücklich ausgenommen sind. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 1 Abs. 6 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) i.V.m. § 1 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), zu der bisher keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist. Die zwischen den Beteiligten streitige Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG betrifft damit das "Ob" einer Entschädigungsberechtigung, nicht deren Höhe.
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2. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Verstoß gegen revisibles Recht ist nicht ersichtlich (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 NS-VEntschG zu Recht verneint. Zwar besteht kein Zweifel, dass ein verfolgungsbedingter Verlust der Aktien vorliegt und deren Rückgabe nicht möglich ist. Eine Entschädigung ist jedoch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen, weil die Berechtigten aufgrund des am 24. Juli 1970 vor dem Landgericht Berlin abgeschlossenen Teilvergleichs für den von den Eheleuten L. während des NS-Regimes erlittenen Vermögensverlust hinsichtlich ihrer Beteiligung an der W. AG, G., in Höhe von nominal 11 000 RM Aktien bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) erhalten haben.
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a) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückerstattungsrechtlichen Leistungen und die begehrte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sich auf denselben Vermögensverlust beziehen (Identität des Vermögensverlustes). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die rückerstattungsrechtlichen Leistungen gemäß dem Teilvergleich vom 24. Juli 1970 wurden als Entschädigung für den ns-verfolgungsbedingten Entzug derselben Aktien erbracht, für den die Klägerin nunmehr Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz begehrt.
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Die auf der Grundlage des vor dem Landgericht Berlin abgeschlossenen Teilvergleichs vom 24. Juli 1970 den Berechtigten gewährten rückerstattungsrechtlichen Leistungen bezogen sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf die in Rede stehenden Aktien und damit auf den Vermögensverlust (Unternehmensbeteiligung), den die Eheleute L. erlitten hatten. Denn mit ihnen sollte der während des NS-Regimes zu Lasten der Eheleute L. mittels der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (RBG) vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) bewirkte und damit ns-verfolgungsbedingte Entzug der in den Aktien verkörperten Unternehmensanteile an der W. AG, G., entschädigt werden. In dem im Teilvergleich festgesetzten Betrag war unter anderem ein Entschädigungsbeitrag in Höhe von 1 100 DM zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 10 % für den Entzug dieser Aktien enthalten, der auch an die Berechtigten zur Auszahlung gebracht wurde. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil und aus der dem zu Grunde liegenden, bei den Akten befindlichen Einzelaufstellung der Oberfinanzdirektion Berlin ("Berechnung der Schadenersatzansprüche zu 82 WGA 4340/59 - Vermögensverfall"). Gegen die tatsächlichen Feststellungen sind seitens der Revision keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden.
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Nach Auffassung der Klägerin fehlt es gleichwohl an der Identität des Vermögensverlusts, weil die rückerstattungsrechtliche Entschädigung den Verlust des durch die Wertpapierfunktion der Aktie vermittelten Vermögenswertes betroffen habe, während sich die Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz auf die in der Aktie verkörperte Beteiligung am Unternehmen als davon zu unterscheidenden Vermögenswert beziehe. Dem kann aus Gründen des Aktienrechts nicht gefolgt werden.
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Beim Entzug von Aktien besteht der Vermögensverlust im Verlust der in der Aktie verkörperten Beteiligung an dem Unternehmen. Aktien sind, unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital der Aktiengesellschaft, als Beteiligung an dem Unternehmen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 24). Eine Aktienbeteiligung bildet nach dem Aktienrecht, das insoweit zwischen der im Schädigungszeitpunkt geltenden und der heutigen Rechtslage keinen entscheidungserheblichen Unterschied aufweist, einen Bruchteil des Gesamtkapitals der Aktiengesellschaft (vgl. § 1 AktG 1937; § 1 Abs. 2 AktG; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 - Buchholz 428 § 2 NS-VEntschG Nr. 8 Rn. 18). Geht es - wie hier - um Nennbetragsaktien, ergibt sich der Anteil am Unternehmen aus dem Verhältnis des Nennbetrags der entzogenen Aktien zum Nennbetrag des Grundkapitals der Aktiengesellschaft (vgl. § 8 Abs. 4 AktG; Heider, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 98; § 8 Rn. 46, § 13 Rn. 12). Eine Aktie ist der Inbegriff sämtlicher Rechte und Pflichten, die einem Aktionär auf Grund seiner durch die Aktie vermittelten Beteiligung an der Aktiengesellschaft zustehen (vgl. Heider, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2008, § 1 Rn. 97). Dieses Mitgliedschaftsrecht wird zur Steigerung der Verkehrsfähigkeit der Aktie häufig in Form eines Wertpapiers in Gestalt einer Aktienurkunde verbrieft. Der Vermögenswert von Aktien besteht aber auch dann - ungeachtet einer erfolgten Verbriefung - darin, dass sie gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte (vor allem Stimm-, Anfechtungs- und Gewinnbezugsrechte) an einem Unternehmen verkörpern (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG; § 2 Satz 3 NS-VEntschG). Die Verbriefung macht eine Aktie nicht zu einem eigenständigen, von der Beteiligung am Unternehmen und damit von den Mitgliedschaftsrechten an der Aktiengesellschaft unabhängigen Vermögenswert. Auch der in der Aktienurkunde verbriefte Nennwert der Aktie ist keine eigene Vermögensposition - etwa im Sinne einer Guthabenforderung gegenüber dem Unternehmen. Vielmehr bezeichnet und dokumentiert er den Umfang der Unternehmensbeteiligung im Verhältnis zum gezeichneten Grundkapital (vgl. Heider, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2008, § 1 AktG Rn. 46). Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass für die Entschädigung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz der Wiederbeschaffungswert (Kurswert) der entzogenen Aktien maßgeblich ist (§ 16 BRüG), während die Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust von Aktien nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG am Einheitswert des Unternehmens ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 - Buchholz 428 § 2 NS-VEntschG Nr. 8 Rn. 17 ff.). Insoweit schreibt das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nur eine vom Rückerstattungsrecht abweichende Bemessung der Entschädigung für den aktienrechtlich einheitlich zu beurteilenden Vermögensverlust, nämlich den Entzug der in der Aktie verkörperten Unternehmensbeteiligung, vor.
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b) Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, der Ausschluss von Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG setze - außer der Identität des Vermögensverlustes - auch eine identische Bemessung der Entschädigung nach dem Rückerstattungsrecht und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz voraus. Daran fehle es, wenn es - wie hier - um die Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust von Aktien gehe. Insoweit sei für die Entschädigung nicht wie im Rückerstattungsrecht der Wiederbeschaffungswert der entzogenen Aktien maßgeblich (§ 2 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. §§ 16 ff. BRüG), sondern der Einheitswert der Aktiengesellschaft (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG). Daher seien die aufgrund des Teilvergleichs vom 24. Juli 1970 erbrachten rückerstattungsrechtlichen Leistungen lediglich auf die Entschädigung nach dem NS-VEntschG anzurechnen. Das trifft nicht zu.
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§ 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG macht den Ausschluss der Entschädigung weder ausdrücklich von einer „Identität der Bemessung“ abhängig noch enthält die Vorschrift einen irgendwie gearteten Bezug auf die Regelung des § 2 Satz 1 NS-VEntschG, aus dem gefolgert werden könnte, dass sich der Ausschluss nur auf die nach §§ 16 ff. BRüG zu bemessende Entschädigung bezieht. Außerdem enthält das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz differenzierte Regelungen zur Berücksichtigung bereits geleisteter Entschädigungen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ist der Ausschluss einer Entschädigung nur für den Fall vorgesehen, dass bereits Wiedergutmachung nach Rückerstattungsrecht erfolgt ist. Hinsichtlich anderer bereits erbrachter Entschädigungen sieht § 3 NS-VEntschG demgegenüber deren Anrechnung auf Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vor. Diese Systematik des Gesetzes spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch mit § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG im Ergebnis nur eine Anrechnung bereits erbrachter rückerstattungsrechtlicher Leistungen regeln wollte.
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Nicht zuletzt wäre es mit dem Zweck der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht vereinbar, diese nur auf Fälle anzuwenden, in denen der Saldo zwischen der Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz und derjenigen nach dem Rückerstattungsrecht aufgrund identischer Bemessung Null beträgt. Der Zweck des Ausschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ist darauf gerichtet, dass ein Berechtigter, der "schon nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder den Rückerstattungsgesetzen der Alliierten Mächte Wiedergutmachung erhalten hat, für denselben Vermögensverlust nicht noch einmal Wiedergutmachung beanspruchen kann" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu § 1 NS-VEntschG, BT-Drs. 12/7588 S. 44). Der Gesetzgeber wollte mit den gemäß § 1 Abs. 6 VermG entsprechend anwendbaren Regelungen des Vermögensgesetzes und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erreichen, dass NS-Geschädigte im Beitrittsgebiet nicht schlechter gestellt werden, als sie bei Anwendbarkeit des im übrigen Bundesgebiet geltenden Rückerstattungsrechts gestanden hätten. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausschlussregelung soll es bei einem erlittenen (identischen) Vermögensverlust mit der rückerstattungsrechtlichen Entschädigung unabhängig von deren Höhe sein Bewenden haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass rückerstattungsrechtlich bereits abgewickelte Fälle verfolgungsbedingter Vermögensverluste nicht nochmals entschädigungsrechtlich aufgegriffen werden müssen. Für den in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG normierten Ausschluss einer (weiteren) Entschädigung nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG ist danach allein maßgeblich, ob eine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung des (identischen) Vermögensverlustes bereits tatsächlich erfolgt ist ("... erhalten hat ...") oder nicht, ob also solche Zahlungen zur Regelung der Entschädigung für denselben Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 1 NS-VEntschG tatsächlich geleistet wurden. Auf die Höhe der erhaltenen rückerstattungsrechtlichen Leistungen kommt es ebensowenig an wie auf die Frage, ob das Rückerstattungsrecht - wie hier bei der Bestimmung der Entschädigung im Teilvergleich vom 24. Juli 1970 - in jeder Hinsicht zutreffend angewendet wurde. Davon ist das angegriffene Urteil zu Recht ausgegangen.
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Schließlich verweist die Klägerin für ihre Auffassung zu Unrecht auf die Gesetzesbegründung. Abgesehen davon, dass es für die Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend auf die Gesetzesbegründung ankommt, lässt sich diese auch nicht als Beleg für einen nur eingeschränkten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG verwenden. In dem von der Klägerin zitierten Bericht der Abgeordneten Krziskewitz, Rind und Weißgerber über die Beratungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 12/7588 S. 25 ff. <44>) wird zwar die Auffassung vertreten, "die Anrechnung der erhaltenen Leistung auf die jetzt zu gewährende Entschädigung, deren Höhe sich ebenfalls nach dem Bundesrückerstattungsgesetz bemisst, würde zum Saldo Null führen" (BT-Drs. 12/7588 S. 44). Diese Aussage bezieht sich jedoch gerade nicht auf die gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG nach dem Einheitswert zu bemessende Höhe der Entschädigung, die sich nicht mit der nach § 2 Satz 1 NS-VEntschG nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zu bemessenden Entschädigungshöhe deckt. Außerdem wird in dem Bericht ausdrücklich als Ziel des Ausschlusses angegeben, dass für denselben Vermögensverlust nicht noch einmal Wiedergutmachung soll beansprucht werden können. In dem Bericht sollte daher nur zum Ausdruck gebracht werden, dass "im Interesse der Rechtsklarheit" (vgl. BT-Drs. 12/7588 S. 44) sich der Ausschluss auch auf die gemäß § 2 Satz 1 NS-VEntschG nach Rückerstattungsrecht zu bemessenden Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsrecht erstreckt, obwohl sich insoweit aufgrund der identischen Bemessung der Entschädigungen bei einer Anrechnung ohnehin der Saldo Null ergäbe.
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c) Es stellt auch weder einen Wertungswiderspruch noch eine mit Art. 3 GG unvereinbare Ungleichbehandlung dar, dass die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nur bei erhaltenen rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachungsleistungen für verfolgungsbedingte Vermögensschäden, jedoch nicht bei bereits erbrachten Entschädigungen auf anderer Rechtsgrundlage eingreift.
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Für den hier zu beurteilenden Regelungsgegenstand gilt, dass der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat, weil es um die Wiedergutmachung von Unrecht geht, das - wie das unter der NS-Herrschaft erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Er ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des nationalsozialistischen Regimes lediglich in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten. Untersagt ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 - juris Rn. 23 m.w.N.). Als Differenzierungsgrund kommen dabei nicht allein die vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannten Motive für eine gesetzliche Regelung in Betracht; auch andere objektiv vorhandene Gründe können diese rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 - NVwZ-RR 2009, 985 m.w.N. zur ständigen Rspr. des BVerfG). Hieran gemessen ist ein Verstoß der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellbar.
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aa) Das gilt einmal mit Blick auf bereits erhaltene Entschädigung nach §§ 59 ff. Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 251-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Insoweit fehlt es schon an der Identität der zu entschädigenden Vermögensverluste. Die Vorschriften der §§ 59 ff. BEG betreffen Entschädigungen für diskriminierende Sonderabgaben (z.B. Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages, Abgaben zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung, Entrichtung von Reichsfluchtsteuer, Judenvermögensabgabe), Geldstrafen, Bußen und Kosten, nicht aber solche für den verfolgungsbedingten Entzug von Unternehmensbeteiligungen oder für sonstige allgemeine Vermögensschäden. Die Entschädigungsansprüche waren und sind zudem von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig (vgl. dazu u.a. Gießler, in: Gießler u.a., Das Bundesentschädigungsgesetz, Band V, Teil 2, 1983, S. 1 ff. <35 ff.>). Daran ändert nichts, dass nach § 60 BEG der Entschädigungsanspruch für verfolgungsbedingte Sonderabgaben auch dann besteht, wenn diese ganz oder teilweise mittels Vermögensgegenständen entrichtet wurden, die als solche der Rückerstattung unterlagen. Im Falle der während des NS-Regimes erfolgten erzwungenen Begleichung diskriminierender Sonderabgaben durch Aktien oder andere Wertpapiere konnte der Verfolgte wählen, ob er einen Anspruch nach § 59 BEG oder nach § 16 Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 250-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltend machen wollte. Erbrachte rückerstattungsrechtliche Leistungen waren auf die BEG-Entschädigung anzurechnen; rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche gingen, soweit sie noch nicht erfüllt waren, auf das Land über, das die BEG-Entschädigung zahlte (vgl. Gießler, in: Gießler u.a., Das Bundesentschädigungsgesetz, Band V, Teil 2, 1983 S. 40). Daraus lässt sich nicht ableiten, der Gesetzgeber habe von Rechts wegen bei der Regelung der Entschädigung für den ns-verfolgungsbedingten Entzug von Unternehmensbeteiligungen nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 NS-VEntschG für das Beitrittsgebiet von der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG Abstand nehmen müssen. Das blieb angesichts der unterschiedlichen Regelungsgegenstände vielmehr seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überlassen, die ihm nicht zuletzt auch wegen der seit der Nachkriegszeit eingetretenen weiteren Veränderung der Verhältnisse zugebilligt werden muss.
23
bb) Dass Entschädigungsleistungen nach § 51 BEG für Schäden am Eigentum und nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BEG für Vermögensschäden, die mit dem nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, - anders als rückerstattungsrechtliche Leistungen - nicht zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG führen, sondern gemäß § 3 Satz 2 NS-VEntschG nur angerechnet werden, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Entschädigungen sind nicht mit der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung vergleichbar. Gegenstand der Entschädigung nach § 51 Abs. 1 BEG waren Schädigungen des Eigentums durch Zerstörung, Verunstaltung, Preisgabe zur Plünderung oder erzwungenes Imstichlassen, also Schädigungstatbestände, die von vornherein nicht durch Restitution wiedergutgemacht werden können. Die Entschädigung für Schädigungen am Vermögen nach § 56 BEG umfasste auch Nutzungsbeeinträchtigungen und Boykottschäden, die rückerstattungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind (Heise/Leisner, in: Fieberg/Reichenbach u.a., Vermögensgesetz, Stand 2014, Band 2 § 3 NS-VEntschG Rn. 22). Es wäre daher nicht gerechtfertigt gewesen, die Entschädigung nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG, die der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung entspricht, wegen dieser bereits erbrachten Leistungen vollständig auszuschließen, obwohl diese Leistungen auch Schädigungen betrafen, die vom Rückerstattungsrecht nicht umfasst waren. Vielmehr ist es sachgerecht, dass nach § 3 Satz 2 NS-VEntschG eine Anrechnung hinsichtlich des Teils der Entschädigungen nach den §§ 51, 56 BEG zu erfolgen hat, der auch rückerstattungsrechtlich bzw. nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz relevante Schädigungen betraf. Die Entschädigungen nach den §§ 51, 56 BEG sind des Weiteren auch der Höhe nach nicht mit der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung vergleichbar, weil der Entschädigungsbetrag für den einzelnen Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger auf einen Höchstbetrag von 75 000 DM begrenzt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 58 BEG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.