Verfahrensinformation
Der Beigeladene, ein emeritierter Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht, erklärte gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen Austritt aus der Religionsgemeinschaft, die er dabei mit den Worten bezeichnete ?römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts?. Der Kläger, das Erzbistum F., sah in den Worten ?Körperschaft des öffentlichen Rechts? einen Zusatz, der nach der einschlägigen Bestimmung des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg unzulässig sei und die abgegebene Erklärung unwirksam mache. Der Beigeladene sei deshalb nach wie vor Mitglied der katholischen Kirche und insbesondere kirchensteuerpflichtig. Das Erzbistum hat deshalb beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen die Bescheinigung erhoben, durch die das Standesamt dem Beigeladenen den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Erzbistums hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim der Klage stattgegeben und die Bescheinigung aufgehoben: In der vom Beigeladenen verwendeten Formulierung liege ein nach dem Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg unzulässiger Zusatz. Das Gesetz verlange für den Kirchenaustritt eine eindeutige Erklärung. Unzulässig sei ein Kirchenaustritt, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen, insbesondere die Kirchensteuerpflicht, beseitigen wolle, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts habe, während der Erklärende in einer auch für den Staat erkennbaren Weise weiterhin aktives Mitglied seiner Kirche bleiben wolle. Der Zusatz ?Körperschaft des öffentlichen Rechts? zur Angabe der Religionsgemeinschaft ?römisch-katholisch? erwecke den Eindruck, dem Erklärenden könne der Wille fehlen, aus der Religionsgemeinschaft im kirchenrechtlichen Sinne auszutreten und er wolle die Wirkungen des Austritts auf den staatlichen Bereich beschränken. Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beigeladene die Wiederherstellung des erstinstanzlichen die Klage des Erzbistums abweisenden Urteils.
Pressemitteilung Nr. 91/2012 vom 26.09.2012
Staatskirchenrechtlich kein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts
Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, kann seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Beigeladene, ein emeritierter Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht, erklärte gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen Austritt aus der Religionsgemeinschaft, die er dabei mit den Worten bezeichnete „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ Das Erzbistum Freiburg sah in den Worten „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ einen Zusatz, der zum Ausdruck bringen solle, dass der Beigeladene nur aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht aber aus der römisch-katholischen Kirche austreten wolle. Weil das Erzbistum einen solchen Zusatz nach der einschlägigen Bestimmung des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg für unzulässig hielt, hat es beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen die Bescheinigung erhoben, durch die das Standesamt dem Beigeladenen den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Erzbistums hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim der Klage stattgegeben und die Bescheinigung aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beigeladenen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt:
Mit der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie der römisch-katholischen Kirche, sind über die Wirkungen im Bereich der Religionsgemeinschaft hinaus auch Rechtsfolgen im staatlichen Bereich verbunden, beispielsweise die Kirchensteuerpflicht. Die im Grundgesetz garantierte Glaubensfreiheit umfasst auch die Freiheit, keinen Glauben zu haben und einer Religionsgemeinschaft fernzubleiben. Deshalb darf der Staat mit solchen Rechtsfolgen nur an eine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft anknüpfen, die freiwillig begründet wurde und noch freiwillig fortbesteht. Staatliche Vorschriften über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sichern diesen Aspekt der Glaubensfreiheit. Die Auslegung solcher Vorschriften muss einerseits gewährleisten, dass jemand durch Abgabe einer entsprechend eindeutigen Erklärung seine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft aufgeben kann und dieser Austritt die Wirkungen beseitigt, die nach staatlichem Recht mit der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft verknüpft sind. Die Auslegung dieser Austrittsvorschriften muss andererseits sicherstellen, dass die ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitgliedschaft in ihr anknüpfen, nicht stärker beschränkt werden, als es zur Gewährleistung der (negativen) Glaubensfreiheit des Einzelnen erforderlich ist. Danach muss sich die Erklärung des Austrittswilligen auf seine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft beziehen und die Aufgabe der Zugehörigkeit zu ihr zum Gegenstand haben. Unzulässig ist eine Erklärung, die selbst oder durch Zusätze den Willen zum Ausdruck bringt, nur die mit der Mitgliedschaft verbundenen Wirkungen im staatlichen Bereich zu beseitigen, also aus der Religionsgemeinschaft in ihrer rechtlichen Gestalt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, in der Glaubensgemeinschaft selbst aber zu verbleiben. Soll die Mitgliedschaft nach der abgegebenen Erklärung freiwillig fortdauern, wird von der negativen Glaubensfreiheit nicht Gebrauch gemacht. Deshalb kann dort der Schutz des Staates nicht eingreifen und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft nicht beschränken.
Abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden, dass es in dem formalisierten staatlichen Austrittsverfahren nur auf die Erklärung ankommt, die der Austrittswillige vor der zuständigen staatlichen Stelle, in Baden-Württemberg dem Standesbeamten, abgegeben hat. Hingegen dürfen nicht weitere äußere, sie begleitende Umstände herangezogen werden, namentlich nicht andere Äußerungen, die der Austrittswillige im zeitlichen Umfeld seines Austritts gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit oder seiner Religionsgemeinschaft über die Motive und Vorstellungen gemacht hat, die er mit seiner Erklärung verbindet.
Hiervon ausgehend ist das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Beigeladene mit seiner Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt und sich auf diese Erklärung beschränkt hat. Die Worte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in der Erklärung des Beigeladenen sind ein zwar nicht notwendiger, aber auch nicht schädlicher Teil der Bezeichnung für die Religionsgemeinschaft, aus der der Beigeladene ausgetreten ist. Die Erklärung bezieht sich nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf eine von der Glaubensgemeinschaft getrennte Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auf die Glaubensgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche in der Form, wie sie im Geltungsbereich des Kirchensteuergesetzes besteht.
BVerwG 6 C 7.12 - Urteil vom 26. September 2012
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 1 S 1953/09 - Urteil vom 04. Mai 2010 -
VG Freiburg, 2 K 1746/08 - Urteil vom 15. Juli 2009 -
Urteil vom 26.09.2012 -
BVerwG 6 C 7.12ECLI:DE:BVerwG:2012:260912U6C7.12.0
Leitsatz:
Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, darf seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken.
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Rechtsquellen
GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 WRV Art. 137 Abs. 3 Satz 1 KiStG BW § 26 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Freiburg i. Br. - 15.07.2009 - AZ: VG 2 K 1746/08
VGH Baden-Württemberg - 04.05.2010 - AZ: VGH 1 S 1953/09
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 6 C 7.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260912U6C7.12.0]
Urteil
BVerwG 6 C 7.12
- VG Freiburg i. Br. - 15.07.2009 - AZ: VG 2 K 1746/08
- VGH Baden-Württemberg - 04.05.2010 - AZ: VGH 1 S 1953/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Dr. Möller und
Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 2010 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die im Revisionsverfahren angefallen sind; im Übrigen trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I
1 Der Kläger, das Erzbistum Freiburg, wendet sich gegen eine Bescheinigung, die das Standesamt der beklagten Stadt Staufen dem Beigeladenen über den Austritt aus der Kirche erteilt hat.
2 Der Beigeladene ist emeritierter Professor für kanonisches Recht und kirchliche Rechtsgeschichte. Er gab auf dem Standesamt der beklagten Stadt Staufen eine Erklärung über seinen „Austritt aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ ab. In dem so überschriebenen Formular trug der Standesbeamte auf Wunsch des Beigeladenen in der Rubrik „Erklärung“ unter der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ ein: „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ und darunter: „Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus.“ Das Standesamt händigte dem Beigeladenen eine Bescheinigung über den Austritt aus und übersandte dem katholischen Pfarramt in Staufen eine entsprechende Mitteilung.
3 Der Beigeladene legte in Schreiben an das Erzbistum, ebenso gegenüber der Presse und später der Beklagten dar: Nach katholischem Verständnis sei ein Austritt aus der Kirche unmöglich. Deshalb sei zwingend zwischen der Mitgliedschaft im staatlichen und im kirchlichen Bereich zu unterscheiden. Der Austritt sei korrekt als Körperschaftsaustritt und nicht als Kirchenaustritt zu bezeichnen. Der Körperschaftsaustritt berühre die volle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht. Das Erzbistum bat die Beklagte, zu überprüfen, ob die Erklärung des Beigeladenen über seinen Austritt wirksam sei: Nach der einschlägigen Bestimmung des § 26 Abs. 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG) dürfe die Erklärung keine Zusätze enthalten. Der Beigeladene habe die Kirche, aus der er austreten wolle, mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bezeichnet. Er habe sich hierzu eingelassen, er habe seinen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts erklärt; seine Erklärung beeinträchtige jedoch nicht die Mitgliedschaft in der Kirche als Glaubensgemeinschaft. Die Beklagte teilte dem Erzbistum mit, sie halte den Zusatz für unbedenklich. Das Erzbistum bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
4 Die Beklagte wertete die Eingabe des Erzbistums als Widerspruch gegen die Bescheinigung, die sie dem Beigeladenen über dessen Kirchenaustritt erteilt hatte. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wies den Widerspruch zurück.
5 Das Erzbistum hat daraufhin mit dem Antrag Klage erhoben, die Bescheinigung der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts aufzuheben.
6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der verwendete Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ stelle keinen unzulässigen Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG dar, sondern kennzeichne nur zutreffend die Religionsgemeinschaft, aus der der Beigeladene habe austreten wollen.
7 Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben und die streitige Bescheinigung aufgehoben: Verfassungsrechtlich sei unter anderem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Art. 137 Abs. 6 WRV eine Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG geboten, die sicherstelle, dass der Austrittswillige seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken könne. Der Staat müsse Erklärungen über den Kirchenaustritt auslegen, und zwar auch im Lichte sie begleitender Umstände, und sich vergewissern, ob der Erklärende sich bedingungslos, ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen wolle. Das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften hindere den Staat daran, ein Austrittsrecht für Fälle vorzusehen, in denen die negative Religionsfreiheit nicht berührt sei, weil der Einzelne sich nicht gegen seine Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft im innerkirchlichen Sinne wende. Die Erklärung des Beigeladenen lasse keinen hinreichenden Willen erkennen, aus der Religionsgemeinschaft im kirchenrechtlichen Sinne auszutreten. Nach Wortlaut und Sinn ziele sie zwar darauf ab, dass staatliche Behörden und Gerichte ihn nicht länger als Mitglied der römisch-katholischen Kirche ansehen sollten. Der Beigeladene habe aber in seinem umfangreichen Schriftverkehr mit dem Kläger und der Beklagten deutlich gemacht, dass er nur diejenigen Rechtswirkungen habe auslösen wollen, die der Staat an den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts knüpfe.
8 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beigeladenen, mit der er die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt: Mit dem Grundrecht des Austrittswilligen auf negative Bekenntnisfreiheit sei nicht vereinbar, wenn die staatliche Behörde seine Erklärung auslege und sich darüber Gewissheit verschaffen wolle, ob er sich ernsthaft und vollständig von seiner Religionsgemeinschaft lossagen wolle. Für die Wirksamkeit der Erklärung seien ihre Motive unerheblich, soweit nur ihr Wortlaut eindeutig sei. Die Austrittserklärung könne sich nur auf die Kirche als Körperschaft beziehen, da ein Austritt aus der Glaubensgemeinschaft kirchenrechtlich nicht möglich sei. Insoweit werde die Kirche aber allein durch die Nennung ihres Status „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ eindeutig identifiziert.
9 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor: Bereits nach dem reinen Wortsinn seiner Erklärung habe der Beigeladene durch den Hinweis auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Kirchenaustritt vermeiden wollen, der darauf gerichtet sei, die Glaubensgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche zu verlassen.
10 Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
11 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs: Der Staat dürfe eine Austrittserklärung auslegen, um deren Eindeutigkeit und Klarheit zu ermitteln, dürfe die Motive des Austrittswilligen aber nicht erforschen. Dem Beigeladenen bleibe es unbenommen, der katholischen Kirche seinen Willen mitzuteilen, der Glaubengemeinschaft begrenzt auf den Kultus weiter anzugehören. Dem Staat sei es von Verfassungs wegen untersagt, Feststellungen zu den Wirkungen zu treffen, die eine Austrittserklärung nach dem Recht der Religionsgemeinschaft in deren internen Bereich erzeuge. Ein Zusatz zu der Austrittserklärung sei unzulässig, wenn die Behörde mit der Bescheinigung über den Austritt zumindest inzident bestätigen würde, dass eine Mitgliedschaft im innergemeinschaftlichen Bereich bestehe oder nicht bestehe. Indem die Beklagte den Austritt mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bestätigt habe, habe sie dem Beigeladenen einen nur teilweisen, nämlich auf den staatlichen Bereich beschränkten Austritt bescheinigt. Das Grundgesetz kenne aber nur die unteilbare Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft.
II
12 Die Revision des Beigeladenen ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV einerseits, Art. 4 Abs. 1 GG andererseits hergeleitet, wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten wolle, dürfe seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken. Er hat aber unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG angenommen, ob der Austrittserklärung ein hierauf gerichteter Zusatz beigefügt sei, sei über den Wortlaut der Erklärung hinaus auch anhand der sie begleitenden Umstände zu ermitteln. Wird entsprechend der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben nur der protokollierte Wortlaut der Erklärung berücksichtigt, ist die Erklärung des Beigeladenen über den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft nicht mit einem Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 15. Juni 1978 (GBl S. 370) versehen und die hierüber erteilte Bescheinigung rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sie nicht aufheben dürfen, sondern die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen. Die insoweit noch erforderliche Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift kann der Senat selbst vornehmen. Für ihre Anwendung auf den konkreten Fall bedarf es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
13 1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sowie aus Art. 4 Abs. 1 GG die Forderung abgeleitet, § 26 Abs. 1 KiStG verlange eine Erklärung, nach deren Wortlaut der Austrittswillige sich von seiner Religionsgemeinschaft als solcher trennen will.
14 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG hat jeder das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KiStG persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
15 Der Verwaltungsgerichtshof definiert den Begriff des Zusatzes dadurch, dass er ihn von dem Begriff des Erklärungskerns absetzt. Den Erklärungskern bestimmt er normativ, nämlich unter Rückgriff auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 WRV: Der Austrittswillige muss erklären, dass er sich ernsthaft, bedingungslos und vollständig von seiner Religionsgemeinschaft trennen will. Auf dieser Grundlage sind Zusätze insbesondere solche Ergänzungen, die den Austritt auf den staatlichen Rechtskreis (die Körperschaft des öffentlichen Rechts) beschränken sollen, die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft (hier der römisch-katholischen Kirche) aber von der Erklärung ausnehmen wollen. Diese Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG beruht auf einem zutreffenden Verständnis der bundesrechtlichen Vorgaben.
16 a) Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
17 Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft in ihren eigenen Angelegenheiten umfasst das Recht, die Mitgliedschaft in ihr zu regeln. Im Interesse der Religionsgemeinschaft soll damit zum einen verhindert werden, dass ihr jemand aufgedrängt wird, den sie selbst nicht als ihr zugehörig betrachtet; zum anderen soll sich kein Mitglied den Pflichten entziehen können, die aus der Mitgliedschaft folgen. Knüpft die staatliche Rechtsordnung - wie in § 1 Abs. 1 KiStG - an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen, richtet sich die Frage der Mitgliedschaft nach dem religionsgemeinschaftlichen Recht (Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 7 C 22.09 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 79 Rn. 12).
18 Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft findet seine Schranken in dem für alle geltenden Gesetz. Die grundrechtlichen Gewährleistungen der negativen Bekenntnisfreiheit und der negativen Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich sowie das objektive Prinzip der staatlichen Neutralität fordern die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft. Eine Vereinnahmung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen kann durch das staatliche Recht nicht anerkannt werden (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 12). Die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit umfasst neben der Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben sowie sich zu diesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu verbreiten, die negative Glaubensfreiheit, also die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder eine solche abzulehnen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89 <119>). Das schließt die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u.a. - BVerfGE 44, 37 <49>; Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 - NJW 2008, 2978).
19 Der Staat darf an die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft nur dann Rechtsfolgen im staatlichen Bereich knüpfen, wenn die Fortdauer einer zunächst freiwillig oder doch zurechenbar begründeten Mitgliedschaft weiterhin auf Freiwilligkeit beruht. Einige der korporierten Religionsgemeinschaften erkennen in ihrem Recht nicht die Möglichkeit an, die Religionsgemeinschaft wieder zu verlassen. So ist nach christlichem Verständnis die Taufe als der Akt, durch den die Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird, und damit die Mitgliedschaft selbst nicht aufhebbar. Stärkt der Staat die Belange der Religionsgemeinschaft mittels hoheitlicher Befugnisse, ist er in gleicher Weise gehalten, entgegenstehenden Rechtspositionen Rechnung zu tragen. Seinen Schutzpflichten ist er dabei dadurch nachgekommen, dass er anders als den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft den Austritt aus ihr durch staatliche Gesetze geregelt hat, die die negative Religionsfreiheit wahren sollen (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 18).
20 Aufgrund dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Funktion des staatlich geregelten Austritts aus einer Religionsgemeinschaft muss eine Auslegung von § 26 Abs. 1 KiStG und vergleichbarer Vorschriften anderer Bundesländer zum einen das Recht des Austrittswilligen aus Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisten, über seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft frei zu entscheiden. Sie muss zum anderen sicherstellen, dass die ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitgliedschaft in ihr anknüpfen, nicht stärker beschränkt werden, als es zur Gewährleistung der (negativen) Glaubensfreiheit des Einzelnen erforderlich ist.
21 Danach ist eine Auslegung des § 26 Abs. 1 KiStG verfassungsrechtlich geboten, die fordert, dass sich die Erklärung des Austrittswilligen auf seine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft zu beziehen hat und die Aufgabe der Zugehörigkeit zu ihr zum Gegenstand haben muss. Unzulässig ist eine Erklärung, die selbst oder durch Zusätze den Willen zum Ausdruck bringt, nur die mit der Mitgliedschaft verbundenen Wirkungen im staatlichen Bereich zu beseitigen, also aus der Religionsgemeinschaft in ihrer rechtlichen Gestalt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, in der Glaubensgemeinschaft selbst aber zu verbleiben.
22 Die öffentlich-rechtlichen Pflichten, die aus der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft folgen, müssen auf der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft beruhen. Der Austritt aus der Religionsgemeinschaft soll die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft beseitigen, deren Fortdauer erforderlich ist, um weiterhin öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen an die Mitgliedschaft zu knüpfen. Soll die Mitgliedschaft nach der abgegebenen Erklärung freiwillig fortdauern, wird von der negativen Glaubensfreiheit nicht Gebrauch gemacht. Deshalb kann dort der Schutz des Staates nicht eingreifen und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft nicht beschränken (vgl. Listl, JZ 1971, 345 <351>).
23 Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft beruhen auf ihr verfassungsrechtlich verliehenen Rechten. Sie folgen aus der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft. Solange die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft nicht in Frage gestellt wird, kann der Staat die Wirkungen der Mitgliedschaft in seinem Bereich nicht zurücknehmen, ohne die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Religionsgemeinschaft zu verletzen. Der Staat muss daher den Austritt aus der Religionsgemeinschaft und damit die Beendigung der Mitgliedschaft in ihr zur Voraussetzung dafür machen, dass ihre Wirkungen im staatlichen Bereich nicht eintreten. Er kann nicht von den Wirkungen der Mitgliedschaft im staatlichen Bereich befreien, ohne dass eine auf die Beendigung der Mitgliedschaft gerichtete Erklärung vorliegt, die jedenfalls die Freiwilligkeit der weiteren Mitgliedschaft aufhebt, auch wenn die Mitgliedschaft selbst nach dem innergemeinschaftlichen Recht nicht beendet werden kann.
24 b) Die Austrittserklärung ist nicht deshalb notwendig auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit auf die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft zu beschränken, weil eine Religionsgemeinschaft, namentlich die römisch-katholische Kirche, als Glaubensgemeinschaft nicht mit der Körperschaft des öffentlichen Rechts als weltlicher Organisationsform identisch sei (so aber insbesondere: Löhnig/Preisner, Zu den Folgen eines Kirchenaustritts nach den Landeskirchenaustrittsgesetzen, AöR 137 <2012>, 118 ff.; Zumbült, Körperschaft des öffentlichen Rechts und Corpus Christi Mysticum, KuR 2010, 176 ff.; hiergegen insbesondere: Listl, Verfassungsrechtlich unzulässige Formen des Kirchenaustritts, JZ 1971, 345 ff.; Muckel, Körperschaftsaustritt oder Kirchenaustritt?, JZ 2009, 174 ff.). Die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung zwischen einer Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft lässt sich nicht, jedenfalls nicht zwingend aus staatlichen Normen herleiten. Sie kann, wenn überhaupt, nur aus dem innergemeinschaftlichen Recht der Religionsgemeinschaft begründet werden. Hieran anknüpfende Folgen können aber nicht zum Gegenstand einer Austrittserklärung vor der staatlichen Stelle und der von ihr hierüber zu erteilenden Bescheinigung gemacht werden.
25 aa) Der Staat knüpft in staatlichen Normen an die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft an, die allein nach deren Recht begründet worden ist. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entfaltet zwar rechtliche Wirkungen sowohl im internen Bereich der Religionsgemeinschaft als auch im staatlichen Bereich, wird aber allein durch Normen der Religionsgemeinschaft begründet. Aus den öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft kann daher nicht geschlossen werden, es gebe wegen dieser Wirkungen und damit kraft staatlichen Rechts eine staatskirchenrechtliche Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, die unabhängig von der innergemeinschaftlichen Mitgliedschaft und neben ihr besteht (vgl.: Listl, JZ 1971, 345 <346>).
26 Der auf Grund staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt hat zwar nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht (hier § 26 Abs. 1 KiStG) lediglich die Folge, mit Wirkung für den Bereich des staatlichen Rechts die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen zu lassen. Welche Folgerungen aus einer Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde für den innergemeinschaftlichen Bereich zu ziehen sind, regelt indes allein das religionsgemeinschaftliche Recht. Denkgesetzlich ausgeschlossen ist es nicht, dass in den verschiedenen Bereichen die Wirkungen eines Austritts verschieden sind, also hier eintreten, dort nicht eintreten oder unterschiedlich weit gehen.
27 Ob es eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt, die von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft zu trennen ist und die deshalb isoliert aufgegeben werden könnte, beantwortet sich nach dem theologischen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft und ihrem darauf aufgebauten innergemeinschaftlichen Recht. Eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn sie denn von der Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft unterschieden werden kann, könnte nur eine abgeleitete Mitgliedschaft sein. Die Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft, bei den christlichen Kirchen begründet durch die Taufe, vermittelt eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es gibt keine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft. Lediglich umgekehrt kann es eine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft geben, ohne zugleich Mitglied in der Körperschaft des öffentlichen Rechts sein zu müssen, nämlich wenn nach dem theologischen Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft eine Unterscheidung von Glaubensgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts möglich ist.
28 bb) Fragen des Selbstverständnisses einer Religionsgemeinschaft und ihres hierauf aufbauenden religionsgemeinschaftlichen Rechts können nicht von der staatlichen Stelle, die für den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zuständig ist, durch die von ihr zu erteilende Bescheinigung mit Anspruch auf Verbindlichkeit entschieden werden. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG hindert den Staat daran, in religionsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen einer Religionsgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder öffentlich-rechtlich Partei zu ergreifen und den Standpunkt des Mitglieds gegenüber der Religionsgemeinschaft oder umgekehrt den Standpunkt der Religionsgemeinschaft gegenüber einem Mitglied mit öffentlich-rechtlichem Zwang durchzusetzen. Partei ergriffe der Staat auch, wenn er durch die Bescheinigung oder deren Verweigerung sich zu einer streitigen Rechtsfolge verhielte, die seiner Regelungsbefugnis und seiner Beurteilung entzogen ist.
29 Dem Staat ist es deshalb verwehrt, die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft in eine zur Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und in eine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft als einer bloßen Glaubensgemeinschaft aufzuspalten (Listl, JZ 1971, 345 <352>). Der Staat ist gehindert, durch eine Bescheinigung des Austritts den Anschein zu erwecken, er bestätige über die öffentlich-rechtlichen Wirkungen hinaus kraft seiner Autorität, der Austritt sei innergemeinschaftlich ohne Bedeutung (so wohl auch schon Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 S. 31 f.).
30 c) Diese Auslegung der staatlichen Normen über den Kirchenaustritt beeinträchtigt nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Betroffenen aus Art. 4 Abs. 1 GG. Austrittswillige Mitglieder einer Religionsgemeinschaft werden nicht zu einer Erklärung genötigt, die mit ihrer Glaubensfreiheit unvereinbar ist, wenn sie vorbehaltlos den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft erklären müssen, auch wenn sie nur die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft beenden wollen.
31 aa) Art. 4 Abs. 1 GG umfasst das Recht, die innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis zu äußern. Dem Austrittswilligen kann aus Glaubensgründen daran gelegen sein, seiner inneren Verbundenheit im Glauben mit der Religionsgemeinschaft, aus der er austreten will, Ausdruck zu geben und die - möglicherweise gerade durch seinen Glauben bedingten - Motive klarzustellen, die ihn zu dem Austritt bewogen haben. Er kann eine Trennung zwischen einer rechtlichen Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer außerrechtlichen Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft aufgreifen wollen, die nach seinem religiösen Verständnis im Recht seiner Religionsgemeinschaft angelegt ist; er mag deshalb seinen Austritt nach staatlichem Recht mit den Glaubenslehren seiner Religionsgemeinschaft - wie er sie versteht - für vereinbar halten und sich ihr weiter zugehörig fühlen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35). Er kann mithin zwar eine Erklärung abgeben, die auf den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft gerichtet ist, dabei aber der in seinem Glauben wurzelnden Überzeugung sein, dass diese Erklärung nur eingeschränkte Wirkungen hat, nämlich sich nicht auf seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft erstrecken kann.
32 bb) Der Austrittswillige muss aber zur Vermeidung von Missverständnissen im Interesse der Rechtssicherheit hinnehmen, dass er seine Vorstellungen über die angestrebten innergemeinschaftlichen Wirkungen seines Austritts nicht zum Inhalt seiner Erklärung und der ihm hierüber zu erteilenden Bescheinigung machen kann. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Es besteht kein schützenswertes Interesse daran, in die Erklärung Erläuterungen über die Rechtsfolgen aufzunehmen, die für den innergemeinschaftlichen Bereich beabsichtigt sind. Dass der formalisierte Austritt aus der Religionsgemeinschaft nur Wirkungen für den staatlichen Bereich erzeugt, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 26 Abs. 1 KiStG.
33 Der Austrittswillige besitzt hinreichende Möglichkeiten, seine innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis zu äußern. Er ist dafür nicht auf das Standesamt als Adressaten angewiesen. Seine Freiheit, seine Einstellung zu Fragen des Glaubens gegenüber beliebigen anderen Adressaten zu bekennen, wird nicht beeinträchtigt. Dem Austrittswilligen bleibt unbenommen, der Religionsgemeinschaft, aus der er austreten will, und Personen, an deren Unterrichtung ihm gelegen ist, in der ihm geeignet erscheinenden Form seine Motive für den Austritt oder seinen Willen mitzuteilen, der Glaubensgemeinschaft, so wie er sie versteht, im internen Bereich weiter anzugehören (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35).
34 cc) Die Religionsgemeinschaft ihrerseits hat demgegenüber kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass der Staat einer Austrittserklärung die Wirkung nach staatlichem Recht versagt, wenn der Austrittswillige bestimmte Wirkungen für den innergemeinschaftlichen Bereich anstrebt oder ausschließen will und dies Dritten, namentlich aber der Religionsgemeinschaft selbst gegenüber bekundet. Die Schwierigkeiten, die für die Religionsgemeinschaft damit möglicherweise verbunden sind, kann der Staat wegen des Verbots der Einmischung in innergemeinschaftliche Angelegenheiten nicht verhindern, indem er einer nach staatlichem Recht eindeutigen Erklärung bereits die Wirkungen für den staatlichen Bereich bestreitet und dadurch der Religionsgemeinschaft die Möglichkeit nimmt und die Notwendigkeit erspart, über die innergemeinschaftlichen Wirkungen selbst in der nach ihren Vorstellungen angemessenen Weise zu befinden oder notfalls neues innergemeinschaftliches Recht zu schaffen (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O S. 32 f.).
35 dd) Unter dieser Voraussetzung wird der Austrittswillige allenfalls geringfügig in seiner Freiheit beschränkt, sein Bekenntnis zu äußern, wenn ihm für einen wirksamen Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den staatlichen Bereich eine Erklärung abverlangt wird, die sich auf die Religionsgemeinschaft bezieht und davon absieht, zwischen dem Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts und dem Verbleib in der Religionsgemeinschaft als einer Glaubensgemeinschaft zu unterscheiden. Diese Beschränkung ist durch Rechtswerte von Verfassungsrang (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) gedeckt. Die Religionsgemeinschaft muss vor Austrittserklärungen geschützt werden, deren Rechtsfolgen für sie selbst - sei es im staatlichen, sei es im innergemeinschaftlichen Bereich - wie für den Austrittswilligen nicht von vornherein klar sind (Urteil vom 23. Februar 1979 a.a.O. S. 35 f.).
36 2. Zu Unrecht ergänzt der Verwaltungsgerichtshof diese inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung um die verfahrensrechtliche Pflicht der Behörde, den wahren Willen des Austretenden zu erforschen. Mit Bundesrecht unvereinbar ist seine Annahme, dass die Wirksamkeit der Austrittserklärung nicht allein an dem protokollierten Wortlaut der Erklärung und ihrem dadurch umrissenen Sinn zu messen ist, sondern weitere äußere, sie begleitende Umstände heranzuziehen sind, namentlich andere Äußerungen des Austrittswilligen im zeitlichen Umfeld seines Austritts. Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof an eine Erklärung Anforderungen, die von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nicht gefordert werden und mit Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
37 a) Das Recht, die innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis zu äußern, wird beeinträchtigt, wenn derartige Erläuterungen des Austretenden zur Auslegung seiner Erklärung herangezogen werden und seine für sich genommen eindeutige Erklärung erst in ihrem Lichte als mehrdeutig und unklar betrachtet wird. Die Aufgabe des Bekenntnisses kann nicht verlangt werden, sondern nur eine auf die Mitgliedschaft bezogene eindeutige Erklärung, die einerseits die Aufgabe der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung über jeden Zweifel stellt, andererseits aber den Staat nicht zwingt, durch die Beurkundung der Erklärung Wirkungen im rein innergemeinschaftlichen Bereich zu bestätigen oder den Anschein einer solchen Bestätigung zu erwecken.
38 Ein in dieser Weise formalisiertes Verfahren bleibt mit der Glaubensfreiheit des Einzelnen gerade deshalb vereinbar, weil der Austretende seine Vorstellungen außerhalb des formalisierten Verfahrens äußern kann. Diese Gewährleistung darf nicht dadurch zurückgenommen werden, dass solche Äußerungen inhaltsbestimmend der formal eindeutigen Austrittserklärung übergeordnet werden. Maßgeblich ist allein der Wortlaut der Erklärung selbst. In dem formalisierten Verfahren des Austritts aus der Religionsgemeinschaft kann es nur auf das ankommen, was der Standesbeamte nach dem Willen des Erklärenden in die Niederschrift aufnimmt und was dadurch Inhalt der anschließend ausgestellten Bescheinigung wird.
39 Welche innergemeinschaftlichen Wirkungen der Austrittswillige mit seiner Erklärung verbindet und was er hierüber gegenüber Dritten, auch der Religionsgemeinschaft äußert, ist mit Blick auf § 26 Abs. 1 KiStG unerheblich, solange nur eindeutig ist, dass die innergemeinschaftlichen Folgen seiner Erklärung nicht Gegenstand der Austrittserklärung sind. Äußerungen hierzu gegenüber Dritten können den eindeutigen Willen nicht in Frage stellen, die in § 26 KiStG vorgesehenen Rechtsfolgen herbeizuführen.
40 Aus denselben Gründen ist unerheblich, was der Austrittswillige dem Standesbeamten bei Gelegenheit der Niederschrift seiner Erklärung zusätzlich über seine Gründe für den Austritt und die Vorstellungen unterbreitet, die sein Austritt für sein Verhältnis zu der Religionsgemeinschaft nach seiner Ansicht hat, solange derartige Vorstellungen nicht zum Gegenstand der aufgenommenen Erklärung gemacht werden. Der Standesbeamte hat nur darauf hinzuweisen, dass die Erklärung, um wirksam zu sein, auf den Austritt aus der Religionsgemeinschaft gerichtet sein muss und dies unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).
41 b) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf diesem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach dem Inhalt seiner Entscheidungsgründe die Erklärung des Beigeladenen nur deshalb für unvereinbar mit dem Zusatzverbot des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG angesehen, weil es die Äußerungen des Beigeladenen im Umfeld seines Austritts maßgeblich zur Bestimmung der abgegebenen Erklärung herangezogen hat. Diese Aussagen hat der Beigeladene fast ausschließlich nachträglich im Widerspruchsverfahren, im Klageverfahren und im Zusammenhang mit diesen Verfahren in der Öffentlichkeit abgegeben. Sie betrafen die Gründe und die kirchenrechtlichen Vorstellungen, die den Beigeladenen zu seinem Austritt bestimmt haben. Aus ihnen hat der Verwaltungsgerichtshof entscheidend hergeleitet, dass der Beigeladene mit den Worten „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in seiner Austrittserklärung nicht seine Religionsgemeinschaft, die römisch-katholische Kirche, als diejenige hat bezeichnen wollen, aus der er austreten wollte, sondern dass er seinen Austritt auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft hatte beschränken wollen.
42 3. Bei einer bundesrechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 26 Abs. 1 KiStG ist die Erklärung des Beigeladenen über seinen Austritt aus der Religionsgemeinschaft wirksam; insbesondere stellen die Worte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“, die der Beigeladene neben die Worte „römisch-katholisch“ hat setzen lassen, keinen Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG dar.
43 a) Der Senat kann die landesrechtliche Vorschrift des § 26 Abs. 1 KiStG selbst auslegen, weil ihre Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof teilweise mit Bundesrecht unvereinbar ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 7 C 79.85 - BVerwGE 75, 67 <72> = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 18 S. 33).
44 b) Nach der vom Verwaltungsgerichtshof mitgeteilten Entstehungsgeschichte und nach ihrem Sinn und Zweck hat der Landesgesetzgeber mit dem hier einschlägigen Halbsatz 2 in den § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG ein striktes Verbot jedweden Zusatzes eingefügt. Er hat damit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 und - BVerwG 7 C 37.78 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18) gespaltene Austrittserklärungen ausschließen wollen, die einen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Verbleib in der Glaubensgemeinschaft zum Inhalt hatten.
45 Danach löst der Austritt aus der Religionsgemeinschaft für den Austretenden wie für die Religionsgemeinschaft im Bereich des staatlichen Rechts gewichtige Wirkungen aus. Selbst wenn eine Auslegung der Erklärung und der mit ihr beabsichtigten Folgen im Einzelfall möglich sein und zu eindeutigen Ergebnissen führen mag, kann es angesichts der mit einer solchen Auslegung nicht selten verbundenen Zweifel dem Gesetzgeber jedenfalls nicht verwehrt sein, im Interesse klarer rechtlicher Verhältnisse und damit zur Vermeidung von Irrtümern oder Zweifeln und von Streitigkeiten über den Umfang der Rechtsfolgen eindeutige, jeden Zweifel ausschließende Erklärungen und damit Erklärungen ohne jeden Zusatz zu verlangen. Damit werden zugleich die Standesbeamten der Schwierigkeiten enthoben, die mit der Auslegung unklarer Erklärungen häufig verbunden sind, dies zumal in einem Bereich, der wegen der gerade für Nichtspezialisten häufig schwer zu überblickenden Gemengelage von staatskirchenrechtlichem und innergemeinschaftlichem Recht und wegen der Gefahr, in die inneren Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft hineinzuwirken oder auch nur diesen Anschein zu erwecken, besondere Probleme aufwirft. Das gilt auch für Zusätze, die lediglich die nach staatlichem Recht ohnehin bestehende Beschränkung der Wirksamkeit des Austritts aus der Religionsgemeinschaft klarstellen sollen. Das Interesse an Klarheit deckt bei einer generalisierenden Vorschrift auch das Verbot von Zusätzen ab, die bei einer in diesem Bereich nur selten ganz eindeutigen Auslegung klar sein mögen (Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - a.a.O. S. 33 ff.).
46 c) Auch bei dieser strikten Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG ist die Erklärung des Beigeladenen wirksam. Die Vorschrift gibt keinen bestimmten Wortlaut für die Austrittserklärung vor. Der Austrittswillige wählt den Wortlaut selbst. Ihm bleibt ein gewisser Spielraum. Dieser ist hier gewahrt. Der Beigeladene hat seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt, ohne seine Erklärung auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beschränken.
47 Wenn nur der Wortlaut der Erklärung des Beigeladenen berücksichtigt wird, besteht kein Zweifel, dass er einen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt und sich auf diese Erklärung beschränkt hat. Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat die Erklärung in diesem Sinne gewürdigt. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, nach Wort und Sinn ziele die Äußerung des Beigeladenen darauf ab, dass staatliche Behörden ihn nicht länger als Mitglied der römisch-katholischen Kirche ansehen sollen. Nach ihrem formalen Gehalt entspricht die Erklärung danach den Anforderungen, die sich aus Bundesverfassungsrecht für einen wirksamen Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ergeben. Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs kann in der Sache nicht beanstandet werden. Gemeinsam mit der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ bezieht sich die Angabe „römisch-katholisch“ auf die Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche, die in Deutschland nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV als (altkorporierte) Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Die Worte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in der Erklärung des Beigeladenen sind danach ein zwar nicht notwendiger, aber auch nicht schädlicher Teil der Bezeichnung für die Religionsgemeinschaft, aus der der Beigeladene austreten wollte. Die Erklärung bezieht sich nicht auf eine von der Glaubensgemeinschaft getrennte Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auf die Glaubensgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche in der Form, wie sie im Geltungsbereich des Kirchensteuergesetzes besteht.
48 Zu Unrecht macht der Kläger geltend, aufgrund der Ergänzung bleibe unklar, auf welche Körperschaft die Erklärung des Beigeladenen ziele, da die römisch-katholische Kirche in zahlreiche Körperschaften des öffentlichen Rechts gegliedert sei. Die Erklärung betrifft die Religionsgemeinschaft als solche. Sie erfasst daher in der Folge alle Körperschaften, in denen der Beigeladene im Falle seiner fortbestehenden Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, insbesondere aufgrund des Parochialrechts, Mitglied wäre oder werden könnte.
49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO.