Verfahrensinformation

Die Gemeinde Ilberstedt wendet sich mit der Klage gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße B 6n im Planungsabschnitt 13.3 nördlich von Bernburg und Ilberstedt einschließlich eines Ausbaus der dortigen Anschlussstelle der Bundesautobahn A 14. Sie rügt eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit im Hinblick auf ein von ihr geplantes Neubaugebiet, das durch das Straßenvorhaben erheblicher Lärmbelästigung ausgesetzt sein würde.


Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße B 6n im Planungsabschnitt 13.3 nördlich von Bernburg und Ilberstedt einschließlich eines Ausbaus der dortigen Anschlussstelle der Bundesautobahn A 14. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes beanstandet er die Inanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundeigentums für eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme.


Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße B 6n im Planungsabschnitt 13.3 nördlich von Bernburg und Ilberstedt einschließlich eines Ausbaus der dortigen Anschlussstelle der Bundesautobahn A 14. Sie hält die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für unzureichend und erhebt insoweit verschiedene Einwände zur Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung, zur Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung sowie zur Trassenwahl.


Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße B 6n im Planungsabschnitt 13.3 nördlich von Bernburg und Ilberstedt einschließlich eines Ausbaus der dortigen Anschlussstelle der Bundesautobahn A 14. Sie halten die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für unzureichend und erheben insoweit verschiedene Einwände zur Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung, zur Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung sowie zur Trassenwahl.


Pressemitteilung Nr. 76/2008 vom 05.11.2008

Weiterer Lärmschutz beim Bau der B 6n bei Güsten/Ilberstedt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über vier Klagen gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für den Bau der Bundesstraße B 6n im Planungsabschnitt 13.3 nördlich der Orte Ilberstedt und Bernburg einschließlich eines Ausbaus der Anschlussstelle Bernburg der A 14 verhandelt.


Der Kläger im Verfahren 9 A 52.07, ein Landwirt, wandte sich gegen die Inanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundeigentums für eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme. Die Kläger der Verfahren 9 A 53.07 und 9 A 54.07 hielten die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen für unzureichend und erhoben insoweit verschiedene Einwände zur Berechnung der zu erwartenden Lärmbelastung, zur Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung sowie zur Trassenwahl. Die klagende Gemeinde im Verfahren 9 A 56.07 rügte eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit im Hinblick auf ein von ihr geplantes Neubaugebiet, das durch das Straßenbauvorhaben einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt sein würde.


Der Rechtsstreit konnte im Rahmen eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs einvernehmlich beigelegt werden. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ergänzte den Planfeststellungsbeschluss dahin, dass die vorgesehene Lärmschutzwand erhöht und verlängert wurde. Die Inanspruchnahme des Grundstücks des Landwirts wurde aufgehoben. Darauf hin erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt.


BVerwG 9 A 52.07

BVerwG 9 A 53.07

BVerwG 9 A 54.07

BVerwG 9 A 56.07


Beschluss vom 11.11.2008 -
BVerwG 9 A 52.07ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B9A52.07.0

Leitsätze:

1. Die Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde, die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen, beschränkt sich auf den Eingriff, der Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht befugt, im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses eine Ersatzmaßnahme zur Deckung eines Kompensationsbedarfs anzuordnen, der (teilweise) durch eine aufgrund eines gemeindlichen Bebauungsplans (§ 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG) verwirklichte Straßenbaumaßnahme ausgelöst wird. Das gilt auch dann, wenn die planfestgestellte und die durch Bebauungsplan zugelassene Straße in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang und in der Straßenbaulast desselben Hoheitsträgers stehen.

2. Ungeachtet der Frage, ob es - auch mit Blick auf die Möglichkeit von Ersatzzahlungen (hier: gemäß § 21 NatSchG LSA) - überhaupt zulässig ist, zugunsten einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme die Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Kauf zu nehmen, erfordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot), im Planfeststellungsbeschluss substantiiert darzulegen, dass trotz entsprechender Bemühungen um vorrangig heranzuziehende Flächen der öffentlichen Hand und mangels anderer geeigneter Flächen Privater gerade die Inanspruchnahme der Flächen dieses Betriebes erforderlich und die Hinnahme seiner Existenzgefährdung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Kompensation des mit dem Straßenneubau verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft verhältnismäßig ist.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 14 Abs. 1
    FStrG § 17b Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2
    NatSchG LSA § 20 Abs. 2 Satz 1, §§ 21, 23, 24

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 52.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B9A52.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 52.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 118 473 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein Landwirt, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2007 für den Neubau der Bundesstraße B 6n, Planungsabschnitt 13.3, Güsten-Ilberstedt. Darin ist u.a. angeordnet, dass auf einer im Eigentum des Klägers stehenden Fläche von rund 23,7 ha eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme durch Umwandlung der bisherigen Ackerfläche in extensives Weidegrünland verwirklicht werden soll. Die Fläche ist zum dauerhaften Erwerb durch den Straßenbaulastträger vorgesehen. Sie deckt rund 70 Prozent des im Planfeststellungsbeschluss ermittelten naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarfs von 34,8 ha ab. Von diesem entfällt ein Anteil von 4,01 ha auf den Bau der Bundesstraße B 185n, einer Zubringerstraße, die am östlichen Ende des Planungsabschnitts von dem dort gelegenen Knotenpunkt mit der B 6n auf dem Gebiet der Beigeladenen nach Süden zur B 185 (alt) führt. Der Bau der B 185n war ursprünglich Gegenstand der Planung des Vorhabenträgers, wurde dann aber im Einvernehmen mit diesem auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 57 der Beigeladenen mit der Bezeichnung „Gewerbe- und Industriegebiet Bernburg West an der A 14, Baufeld I“ vorzeitig verwirklicht. Grund dafür war der Wunsch der Beigeladenen nach einer beschleunigten Baureifmachung und Erschließung des erwähnten Gewerbegebiets, das nördlich der geplanten Trasse der B 6n liegt. Diese Straßenbaumaßnahme ist im Planfeststellungsbeschluss für den Bau der B 6n lediglich nachrichtlich wiedergegeben. Der Planfeststellungsbeschluss wies die Einwendung des Klägers gegen die Inanspruchnahme seines Grundbesitzes zurück, wobei er die vom Kläger behauptete Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes unterstellte. Das auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klageverfahren haben die Parteien in der Hauptsache durch einen gerichtlichen Vergleich erledigt. Darin hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben, als darin eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers vorgesehen war.

II

2 Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem es durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. November 2008 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist angemessen, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten aufzuerlegen, da die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mit ihrem angekündigten Antrag, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen, voraussichtlich Erfolg gehabt hätte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag angekündigt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

3 Die angefochtene Ersatzmaßnahme E 2 des Planfeststellungsbeschlusses war nach dem Erkenntnisstand bis zum Abschluss des Vergleichs rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4 1. Rechtsfehlerhaft daran war zum einen, dass der ermittelte naturschutzrechtliche Kompensationsbedarf im Umfang von 4,01 ha überhöht war, weil darin auch der Kompensationsbedarf einbezogen war, der durch den vorzeitigen Bau der B 185n aufgrund des Bebauungsplans Nr. 57 der Beigeladenen ausgelöst worden war. Zwar hatten der Vorhabenträger und die Beigeladene ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen vereinbart, dass dieser Kompensationsbedarf im Rahmen der späteren Planfeststellung der B 6n ausgeglichen werden sollte. Dadurch hat der Beklagte aber nicht die Ermächtigung erlangt, durch hoheitlichen Zugriff, nämlich durch einen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestatteten Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 FStrG), den Grundbesitz des Klägers in Anspruch zu nehmen. Denn die in den §§ 23, 24 NatSchG LSA enthaltene Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde, die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen, beschränkt sich auf den Eingriff, der Gegenstand der Planfeststellung ist. Der Bau der B 185n und der darin liegende Eingriff in Natur und Landschaft war jedoch nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern des Bebauungsplans Nr. 57 der Beigeladenen. Mithin hätte die Beigeladene den durch den Bau der B 185n ausgelösten Kompensationsbedarf grundsätzlich auf ihrem eigenen Gemeindegebiet ausgleichen müssen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7, §§ 1a, 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c, 135a, 200a BauGB). Unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB hätte sie den Ausgleich auch an anderer Stelle als an dem Ort des Eingriffs vornehmen können, u.a. durch vertragliche Vereinbarungen (städtebauliche Verträge) nach § 11 BauGB auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen, die auch außerhalb des Gemeindegebiets liegen können. In keinem Fall wäre sie aber ermächtigt gewesen, durch Hoheitsakt auf Privateigentum außerhalb ihres Gemeindegebiets, hier auf den Grundbesitz des Klägers, zuzugreifen, um dort Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu verwirklichen. Dem Beklagten fehlte demgegenüber die Befugnis, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff festzusetzen, der nicht in dem planfestgestellten Vorhaben selbst lag. Diese Befugnis wurde auch nicht dadurch begründet, dass - wie hier - die planfestgestellte Straße (B 6n) und die durch den Bebauungsplan zugelassene Straße (B 185n) in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang und in der Straßenbaulast desselben Hoheitsträgers stehen, ebenso dass der Vorhabenträger und die Beigeladene dieses Vorgehen vereinbart haben, um durch die vorzeitige Verwirklichung der aufgrund des Bebauungsplans hergestellten Straße ein Gewerbegebiet der Gemeinde zu erschließen.

5 2. Darüber hinaus erweist sich die Anordnung der Ersatzmaßnahme E 2 auf Flächen des Klägers auch deshalb als rechtswidrig, weil in dem Planfeststellungsbeschluss nicht in der gebotenen Weise dargetan ist, dass diese trotz der vom Beklagten unterstellten Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers erforderlich und verhältnismäßig ist.

6 Eine planfestgestellte naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme muss wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, die sie gegenüber dem in Anspruch genommenen Grundeigentümer entfaltet, neben den naturschutzrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) genügen, also geeignet und erforderlich sein; außerdem dürfen die mit ihr verbundenen nachteiligen Folgen für den betroffenen Grundeigentümer nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen (vgl. Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <185 f.>). Dabei gebietet es der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen (vgl. Urteile vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37 und vom 26. Januar 2005 - BVerwG 9 A 7.04 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 13 S. 4 f. m.w.N.). Dass der Vorhabenträger oder der Beklagte nach freihändig zu erwerbenden oder der öffentlichen Hand gehörenden Flächen gesucht hätten, ist den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Dahingehende Ermittlungen sind jedenfalls nicht dokumentiert. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass andere geeignete Flächen nicht vorhanden seien. Im Übrigen muss auch eine an sich geeignete und erforderliche Ersatzmaßnahme auf privatem Grund jedenfalls dann unterbleiben, wenn sie für den betroffenen Eigentümer Nachteile herbeiführt, die erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen (Urteile vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 12 und vom 26. Januar 2005 a.a.O. S. 5). Der Kläger hatte eingewandt, dass seine Inanspruchnahme u.a. deshalb unverhältnismäßig sei, weil es sich um besonders wertvolle und deshalb für seinen Betrieb besonders wichtige Ackerflächen handele. Außerdem belaufe sich sein Flächenverlust zusammen mit früheren Inanspruchnahmen für andere Planvorhaben insgesamt auf rund 70 ha; dies führe zu einer Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes. Auf diese Einwände geht der Planfeststellungsbeschluss lediglich insoweit ein, als er die behauptete Existenzgefährdung schlicht unterstellt, die Inanspruchnahme des Grundbesitzes des Klägers aus naturschutzfachlichen Gründen mit eher formelhaften Ausführungen aber gleichwohl für erforderlich erklärt, ohne auf die konkreten Argumente des Klägers einzugehen. Ungeachtet der Frage, ob es - auch mit Blick auf die Möglichkeit von Ersatzzahlungen (hier: gemäß § 21 NatSchG LSA) - überhaupt zulässig ist, zugunsten einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme die Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Kauf zu nehmen, ist damit nicht in der gebotenen Weise substantiiert dargelegt, dass es mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Kompensation des mit dem Straßenneubau verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft verhältnismäßig und zumutbar ist, gerade den Grundbesitz des Klägers unter Inkaufnahme einer Existenzgefährdung seines Betriebes in Anspruch zu nehmen.

7 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG; ihr liegt zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei der dauerhaften Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen der Wert des Streitgegenstandes mit 0,50 €/m2 zu bemessen ist.

Beschluss vom 11.11.2008 -
BVerwG 9 A 53.07ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B9A53.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 53.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B9A53.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 53.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem es durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. November 2008 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist angemessen, die Kosten des Verfahrens den Klägern (anteilig nach Kopfteilen) aufzuerlegen (§ 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO), weil sie nach dem Erkenntnisstand bis zum Abschluss des Vergleichs mit ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 30. April 2007 gerichteten Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand verstieß der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen den sich aus § 17 Satz 2 FStrG ergebenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Den Lärmschutzbelangen der Kläger trägt er ausreichend Rechnung, weil nach der vom Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Alternativberechnung zu den von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen, die die Rampen der A 14 der Straßenklassifikation „Bundesautobahn“ zuordnet und gegen deren methodische Richtigkeit der Senat keine Bedenken hegt, die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV an den Wohnhäusern der Kläger zu 1 und 3 eingehalten werden und für den Kläger zu 2 sich keine weitergehenden Lärmschutzansprüche ergeben als die, die ihm bereits durch den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 9. Juli 2007 betreffend den westlich angrenzenden Planfeststellungsabschnitt 13.2 zugesprochen sind, über die durch das Urteil des Senats vom 12. März 2008 (BVerwG 9 A 62.07 ) rechtskräftig entschieden ist. Dies gilt nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und den vom Beklagten vorgelegten Isophonenkarten auch unter Berücksichtigung der von der A 14 ausgehenden Vorbelastung, die nicht die Schwelle einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder eines Eigentumseingriffs erreicht. Der Beklagte durfte auch eine vom Gemeindegebiet weiter abrückende Verlegung der Trasse der B 6n nach Norden aus den im Planfeststellungsbeschluss (S. 40 f.) genannten Gründen, die auf der zusätzlichen Untersuchung zur Linienführung nördlich der Eisenbahnstrecke Bernburg-Aschersleben vom Juli 2005 beruhen, ablehnen, ohne dass dies gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verstieß.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 11.11.2008 -
BVerwG 9 A 54.07ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B9A54.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 54.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B9A54.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 54.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem es durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. November 2008 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist angemessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil sie nach dem Erkenntnisstand bis zum Abschluss des Vergleichs mit ihrer Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Dies gilt zunächst für den auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 30. April 2007 gerichteten Hauptantrag. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand verstieß der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen den sich aus § 17 Satz 2 FStrG ergebenden Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Er trägt den Lärmschutzbelangen der Klägerin ausreichend Rechnung, weil nach der vom Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Alternativberechnung zu den von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen, die den Einwänden der Klägerin gegen die planfestgestellte schalltechnische Untersuchung Rechnung trägt und gegen deren methodische Richtigkeit der Senat keine Bedenken hegt, die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV an dem Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden. Dies gilt nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und den vom Beklagten vorgelegten Isophonenkarten auch unter Berücksichtigung der von der A 14 ausgehenden Vorbelastung, die nicht die Schwelle einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder eines Eigentumseingriffs erreicht. Der Beklagte durfte auch eine vom Gemeindegebiet weiter abrückende Verlegung der Trasse der B 6n nach Norden aus den im Planfeststellungsbeschluss (S. 40 f.) genannten Gründen, die auf der zusätzlichen Untersuchung zur Linienführung nördlich der Eisenbahnstrecke Bernburg-Aschersleben vom Juli 2005 beruhen, ablehnen, ohne dass dies gegen den Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verstieß. Auch der auf eine erneute Entscheidung über weitergehende Lärmschutzmaßnahmen gerichtete Hilfsantrag wäre aus den vorstehenden Gründen voraussichtlich erfolglos geblieben.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 11.11.2008 -
BVerwG 9 A 56.07ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B9A56.07.0

Beschluss

BVerwG 9 A 56.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem es durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. November 2008 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist angemessen, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Ungeachtet der Frage einer Präklusion der Klägerin, weil ihr Schreiben vom 26. Januar 2005 erst am 28. Januar 2005 und damit einen Tag nach Ablauf der Einwendungsfrist beim Beklagten eingegangen war, ohne dass die Gründe für diese Verzögerung bekannt sind, ergibt die materiellrechtliche Prüfung des Streitfalls nach dem Erkenntnisstand bis zum Abschluss des Vergleichs, dass die Klägerin einen Anspruch auf erneute Entscheidung über den aus Anlass des Baus der B 6n gebotenen aktiven Lärmschutz hatte.

2 Allerdings wäre die Klägerin mit ihrem auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag voraussichtlich ohne Erfolg geblieben, weil das Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG insoweit ihr gegenüber nicht verletzt war. Zwar wird das von der Klägerin ausgewiesene Bebauungsplangebiet „Hinter den Gärten“ durch die von dem Planvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen beeinträchtigt, wobei das Ausmaß der voraussichtlichen Lärmbelastung nach der von dem Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Alternativberechnung deutlich mehr Grundstücke betreffen würde als nach der von der Klägerin beanstandeten planfestgestellten schalltechnischen Untersuchung. Selbst wenn der Beklagte danach im Planfeststellungsbeschluss das Ausmaß der Betroffenheit der Planungshoheit der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Klägerin verkannt haben sollte, ist bei der gebotenen konkreten Betrachtung angesichts der Möglichkeit, die Lärmschutzprobleme durch Schutzmaßnahmen zu bewältigen, nicht ersichtlich, dass sich dies auf die Trassierung der B 6n entscheidungserheblich ausgewirkt hätte (§ 17e Abs. 6 FStrG).

3 Dagegen wäre der Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin voraussichtlich verpflichtet worden, über deren Begehren nach weitergehendem aktiven Lärmschutz erneut zu entscheiden. Denn die gemeindliche Planungshoheit ist schon dann berührt, wenn sich die durch den Bau der B 6n verursachte Lärmzunahme nicht nur auf einzelne Grundstücke, sondern auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die nachteiligen Wirkungen für das betroffene Gebiet, blieben sie ohne Schutzmaßnahmen unbewältigt, die Gemeinde zur Umplanung zwängen. Schon das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang. Einen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen vermittelt er freilich nur dann, wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung von Lärmschutz abwägungsfehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist das insoweit maßgebliche Lärmschutzniveau mit den Immissionsgrenzwerten für Dorf- und Mischgebiete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV umschrieben, weil diese Werte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) gewahrt sind (vgl. Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157 f.>). Auch wenn hiernach kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte, wäre ihm bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die sich aus der von ihm vorgelegten Alternativberechnung ergebende größere Lärmbelastung des erwähnten Bebauungsplangebietes bekannt gewesen, im Rahmen der Abwägung möglicherweise weitergehende Lärmschutzmaßnahmen angeordnet hätte. Dem hat der Beklagte durch die in dem eingangs erwähnten Vergleich festgelegte Änderung der planfestgestellten Lärmschutzwand der Höhe wie der Länge nach Rechnung getragen.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.