Pressemitteilung Nr. 40/2007 vom 21.06.2007
Rückübertragung eines weiteren Grundstückes der Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehnt
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Rückübertragungsantrag für ein weiteres Grundstück aus dem Bereich der sog. Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehnt.
Das im Streit befindliche Grundstück war Teil einer Fläche von ca. 26 ha, die ursprünglich der damals noch zu ca. 80% im Eigentum des jüdischen Unternehmers A. Sommerfeld stehenden Siedlungsgesellschaft gehörte und von dieser 1934 an Siedler verkauft worden war. Die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) hatte die Restitution u.a. dieses Grundstücks beantragt. Ihre Ansprüche hatte sie an den Kläger abgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, mit dem die Klage abgewiesen worden war, bestätigt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Restitutionsansprüche in der Sache nicht begründet sind. A. Sommerfeld habe seine Beteiligung an der Siedlungsgesellschaft zwar verfolgungsbedingt verloren. Hier sei die Rückübertragung aber gem. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt eine Restitution, wenn das Grundstück entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Siedlungsunternehmens an natürliche Personen zu einem üblichen Preis veräußert worden ist. Vom Kläger vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat der Senat nicht geteilt.
BVerwG 8 C 9.06 - Urteil vom 21.06.2007