Pressemitteilung Nr. 24/2002 vom 18.07.2002
Frauen dürfen bei der Gewährung von Meistergründungsprämien bevorzugt werden
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt seit 1996 Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern, die sich bald nach der Meisterprüfung selbständig machen und Arbeitsplätze schaffen, eine Meistergründungsprämie von 10 000 € (früher 20 000 DM). Nach den ministeriellen Richtlinien, die die Vergabe der Prämie regeln, werden Existenzgründungen von Handwerksmeisterinnen gefördert, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach der Meisterprüfung erfolgen. Für Handwerksmeister galt dagegen zunächst eine Frist von zwei Jahren und seit 1998 von drei Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass die darin liegende Bevorzugung von Frauen zulässig ist.
Geklagt hatten mehrere Handwerksmeister, die sich vier bis fünf Jahre nach ihrer Meisterprüfung 1996 und 1997 selbständig gemacht hatten. Die Vorinstanzen gaben ihnen Recht, weil die Regelung eine unzulässige Diskriminierung der Kläger wegen ihres Geschlechts darstelle. Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Prinzipiell verbiete zwar sowohl das Grundgesetz als auch das europäische Gemeinschaftsrecht eine Bevorzugung oder Benachteiligung von Männern und Frauen wegen ihres Geschlechts. Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes verpflichte den Staat aber, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Diese Regelung rechtfertige die großzügige Fristenregelung für die Förderung der Handwerksmeisterinnen, weil sie in der gesellschaftlichen Wirklichkeit gravierend unterrepräsentiert seien. Während Frauen in Nordrhein-Westfalen 51,4 % der Wohnbevölkerung ausmachten, liege ihr Anteil bei den selbständigen Handwerksbetrieben nur bei 13,6 %. In der gesellschaftlichen Wirklichkeit sei daher die Gleichberechtigung in diesem Bereich bei weitem nicht erreicht. Die Gründe hierfür seien sehr vielfältig und reichten bis hin zu schwer ausrottbaren Vorurteilen. Die von den Klägern angegriffene Regelung sei ein geeigneter Weg, für mehr Gleichberechtigung zu sorgen. Der den Frauen gewährte Vorteil sei maßvoll und nicht von existenzieller Bedeutung. Er beschränke sich auf eine positive Fördermaßnahme, ohne die Rechte der Männer einzuschränken. Diese Differenzierung bedürfe keiner Grundlage in einem Gesetz.
Das Gemeinschaftsrecht lasse derartige Maßnahmen zu, wenn sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar seien. Das sei insbesondere wegen des fehlenden Eingriffscharakters der Fall.
BVerwG 3 C 53.01 - Urteil vom 18. Juli 2002
Vorinstanz:
Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -
BVerwG 3 C 54.01 - Urteil vom 18. Juli 2002
Vorinstanz:
Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -
BVerwG 3 C 55.01 - Urteil vom 18. Juli 2002
Vorinstanz:
Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -
BVerwG 3 C 56.01 - Urteil vom 18. Juli 2002
Vorinstanz:
Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -