Pressemitteilung Nr. 4/2024 vom 26.01.2024

Kein Baustopp für Fertigstellung der Ostsee-Anbindungs-Leitung für LNG

Die Eilanträge von zwei Umweltvereinigungen gegen die Planänderung des Bergamtes Stralsund, mit der das Bauzeitenfenster für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" über den 31. Dezember 2023 hinaus erweitert wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abgelehnt.


Mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. August 2023 ließ der Antragsgegner die Errichtung und den Betrieb des ersten Seeabschnitts Lubmin bis KP 26 zu. Über die hiergegen erhobenen Klagen der Antragsteller (BVerwG 7 A 9. 23 und BVerwG 7 A 11.23) hat der Senat noch nicht entschieden. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung dieser Klagen hat der Senat mit Beschlüssen vom 12. und 15. September 2023 (BVerwG 7 VR 4.23 und BVerwG 7 VR 6.23) abgelehnt. Der Planänderungsbeschluss vom 8. Januar 2024 hebt die Bauzeitenbeschränkung auf den 31. Dezember 2023 für die Durchführung naturschutzrechtlicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 auf. Nach gegenwärtigem Stand ist zur Vollendung des Vorhabens noch auf einer Strecke von 6,8 km der Meeresboden im Grabenbereich wiederherzustellen.


Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ihrer Erfolgsaussichten, erweisen sich die Klagen gegen die Planänderung derzeit als voraussichtlich unbegründet. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht der Planänderungsbeschluss zu Recht weiterhin von einer Krise der Gasversorgung aus. Verfahrensmängel wegen des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und einer fehlenden Beteiligung der Naturschutzvereinigungen sind derzeit nicht festzustellen. Auch verstößt die Bauzeitenerweiterung voraussichtlich nicht gegen Naturschutzrecht, weil der Planänderungsbeschluss durch entsprechende Regelungen erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen, Habitaten und Arten ausschließt.


BVerwG 7 VR 1. 24 - Beschluss vom 25. Januar 2024

BVerwG 7 VR 2. 24 - Beschluss vom 25. Januar 2024