Der im Juni 1984 in der Provinz Khost geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2015 einen Asylantrag. Sein Antrag ist ebenso wie die in der Folge erhobene Klage erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und insbesondere festgestellt, dass dieser keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG habe. Es lasse sich nicht feststellen, dass im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan die Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt seien, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen und die auf § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG gestützte Zulassung mit der Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht wird im Rahmen der vorliegenden sog. "Tatsachenrevision" die abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan bezogen auf die Personengruppe der gesunden erwerbsfähigen afghanischen Männer, die in Afghanistan sozialisiert wurden und die nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland wieder in ihr Heimatland zurückkehren, einer Klärung zuzuführen haben.