Verfahrensinformation

Der im Juni 1984 in der Provinz Khost geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2015 einen Asylantrag. Sein Antrag ist ebenso wie die in der Folge erhobene Klage erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und insbesondere festgestellt, dass dieser keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG habe. Es lasse sich nicht feststellen, dass im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan die Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt seien, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen und die auf § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG gestützte Zulassung mit der Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan begründet.


Das Bundesverwaltungsgericht wird im Rahmen der vorliegenden sog. "Tatsachenrevision" die abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan bezogen auf die Personengruppe der gesunden erwerbsfähigen afghanischen Männer, die in Afghanistan sozialisiert wurden und die nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland wieder in ihr Heimatland zurückkehren, einer Klärung zuzuführen haben.


Pressemitteilung Nr. 60/2023 vom 18.08.2023

"Tatsachenrevision" in asylgerichtlichem Verfahren betreffend Afghanistan eingegangen

Bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist die zweite sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes (AsylG) eingegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht den Beteiligten in asylgerichtlichen Verfahren die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch dann zu, wenn dieses in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat.


Der Asylantrag des Klägers, eines im Jahr 1984 in der Provinz Khost geborenen afghanischen Staatsangehörigen paschtunischer Volkszugehörigkeit, wurde von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Ihm wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Klägers unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, dass dieser als erwerbsfähiger, gesunder und durchsetzungsfähiger junger Mann, der keiner vulnerablen Personengruppe angehöre, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen humanitären Situation der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, da es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan von deren Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht abweiche.


BVerwG 1 C 12.23

Vorinstanzen:

OVG Greifswald, OVG 4 LB 443/18 OVG - Urteil vom 24. Mai 2023 -

VG Greifswald, VG 3 A 639/17 AsHGW - Urteil vom 09. April 2018 -


Pressemitteilung Nr. 2/2024 vom 25.01.2024

Rücknahme der "Tatsachenrevision" betreffend die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan

Die durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zugelassene sogenannte "Tatsachenrevision" betreffend die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan ist kurz vor der für den heutigen Tag anberaumten Revisionsverhandlung von der Klägerseite ohne Angabe von Gründen zurückgenommen worden.

BVerwG 1 C 12.23 - Beschluss vom 25. Januar 2024

Vorinstanzen:

OVG Greifswald, OVG 4 LB 443/18 OVG - Urteil vom 24. Mai 2023 -

VG Greifswald, VG 3 A 639/17 As HGW - Urteil vom 09. April 2018 -