Verfahrensinformation
Die Klägerinnen, kreisangehörige Kommunen im Gebiet des jeweiligen Beklagten, wenden sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2017.
Im Verfahren BVerwG 8 C 29.20 beschloss der Kreistag des Beklagten im Jahr 2015, den Umlagesatz wegen Haushaltsdefiziten zum nächsten Haushaltsjahr auf 47,06 % zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung im Rahmen des Nachtragshaushalts für 2016 lehnte er aufgrund von Übersichten zur Haushaltssituation der umlagepflichtigen Gemeinden ab. Den Kreisumlagesatz für 2017 setzte er in einer späteren Sitzung auf 47,06 % fest.
Im Verfahren BVerwG 8 C 30.20 ermittelte der Fachdienst des Beklagten zur Vorbereitung des Entwurfs der Haushaltssatzung für 2017 den Finanzbedarf des Kreises. Außerdem erörterte er mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Auswirkungen einer Senkung des Umlagesatzes auf 40,1 % für die einzelnen kreisangehörigen Gemeinden. Dem Beschlussvorschlag an den Kreistag waren eine Begründung, die auf Orientierungsdaten des Statistischen Landesamtes verwies, sowie Unterlagen zur Veränderung der Umlagegrundlagen und zur Umlageentwicklung nebst einer Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes beigefügt. Nach Erörterung der Vorlage in mehreren Ausschüssen beschloss der Kreistag den vorgeschlagenen Umlagesatz.
In jedem der beiden Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Erhebung der Kreisumlage für 2017 stattgegeben. Daraufhin hat der Kreistag des Beklagten im zweiten Verfahren (BVerwG 8 C 30.20) im Februar 2020 den angegriffenen Umlagesatz durch Beschluss bestätigt. Die Beschlussvorlage enthielt unter anderem eine Aufstellung der Finanzgrundlagen der umlagepflichtigen Kommunen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen beider Beklagten zurückgewiesen. Die Festsetzung des Kreisumlagesatzes verletze jeweils das Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Kommunen. Danach müssten die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in geeigneter Weise - etwa tabellarisch - aufbereitet zur Kenntnis gegeben werden. Das sei in beiden Fällen nicht geschehen. Dabei könne offenbleiben, ob die im Verfahren BVerwG 8 C 29.20 zum Entwurf des Nachtragshaushalts vorgelegten Unterlagen den Anforderungen genügt hätten. Sie seien nämlich nicht in die Beschlussvorlage zur Haushaltssatzung 2017 aufgenommen worden. Die verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Im Verfahren BVerwG 8 C 30.20 sei der Verfassungsverstoß auch nicht mit dem Beschluss zur Bestätigung des Umlagesatzes geheilt worden. Eine ergebnisoffene Abwägung habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stattfinden können, weil die Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres nicht mehr geändert werden dürfe.
Dagegen wenden sich die jeweiligen Beklagten mit ihren vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen.
Während des Revisionsverfahrens hat der Landesgesetzgeber eine Regelung erlassen, die eine Änderung der Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zulässt. Daraufhin hat der Kreistag des Beklagten im Verfahren BVerwG 8 C 29.20 den Kreisumlagesatz für 2017 vorsorglich - unverändert - neu beschlossen.
Pressemitteilung Nr. 59/2021 vom 28.09.2021
Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf festsetzen
Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.
Die Klägerinnen, kreisangehörige Kommunen im Gebiet des jeweils beklagten Landkreises, wenden sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Jahr 2017. In beiden Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Umlagefestsetzung verletze jeweils das Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Kommunen. Danach müssten die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in geeigneter Weise - etwa tabellarisch - aufbereitet zur Kenntnis gegeben werden. Das sei jeweils nicht geschehen. Die ausschließlich verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Während des Revisionsverfahrens hat der Landesgesetzgeber eine Regelung erlassen, die eine Änderung der Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern - mit bestimmten Ausnahmen - auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zulässt. Daraufhin haben die Kreistage beider Beklagten den Kreisumlagesatz für 2017 jeweils vorsorglich - unverändert - neu beschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Revisionen der Beklagten stattgegeben, die Berufungsurteile aufgehoben und beide Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die ursprünglichen Haushaltssatzungen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht wegen Verstößen gegen daraus abzuleitende Verfahrenspflichten verletzen. Nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) muss der Landkreis bei der Festsetzung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln und ihn gleichrangig mit dem eigenen berücksichtigen. Außerdem muss er seine Entscheidung offenlegen, damit sie von den Gemeinden und den Gerichten überprüft werden kann. Zwar obliegt die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Landesgesetzgeber und, soweit gesetzliche Regelungen fehlen, den Landkreisen selbst. Dabei müssen jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet werden. Sie sind überschritten, wenn der nach Landesrecht für die Umlagefestsetzung zuständige Kreistag nur über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die ermittelten Bedarfsansätze vorlagen. Bei einem solchen Vorgehen wird auch die Offenlegungspflicht nicht gewahrt.
Bei der Entscheidung im Revisionsverfahren sind jedoch die Rechtsänderungen nach Ergehen der Berufungsurteile zu berücksichtigen. Ob die angegriffenen Bescheide von den vorsorglich erlassenen neuen, rückwirkenden Satzungsbestimmungen gedeckt werden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen. Eine Rechtfertigung durch die neuen Satzungsbeschlüsse scheitert nicht schon daran, dass eine landesgesetzliche Ermächtigung zur rückwirkenden Heilung mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar wäre. Die Ermächtigung enthält aber eine mehrdeutige Ausnahmeregelung, deren Auslegung das Oberverwaltungsgericht zu klären hat.
BVerwG 8 C 29.20 - Urteil vom 27. September 2021
Vorinstanzen:
OVG Magdeburg, 4 L 184/18 - Urteil vom 04. Mai 2020 -
VG Magdeburg, 9 A 117/17 MD - Urteil vom 11. September 2018 -
BVerwG 8 C 30.20 - Urteil vom 27. September 2021
Vorinstanzen:
OVG Magdeburg, 4 L 14/19 - Urteil vom 30. April 2020 -
VG Magdeburg, 9 A 135/17 MD - Urteil vom 21. November 2018 -
Beschluss vom 02.10.2020 -
BVerwG 8 B 42.20ECLI:DE:BVerwG:2020:021020B8B42.20.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.10.2020 - 8 B 42.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:021020B8B42.20.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 42.20
- VG Magdeburg - 11.09.2018 - AZ: VG 9 A 117/17 MD
- OVG Magdeburg - 17.03.2020 - AZ: OVG 4 L 184/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. März 2020 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 2 377 062 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob eine satzungsmäßige Festsetzung der Kreisumlage wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist, wenn zwar der von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Umlagesatz, nicht jedoch die dem Vorschlag zugrunde liegenden, von der Kreisverwaltung ermittelten Daten zum Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern - mindestens in aggregierter Form - vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt wurden.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 29.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.
Beschluss vom 02.10.2020 -
BVerwG 8 B 43.20ECLI:DE:BVerwG:2020:021020B8B43.20.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.10.2020 - 8 B 43.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:021020B8B43.20.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 43.20
- VG Magdeburg - 21.11.2018 - AZ: VG 9 A 135/17 MD
- OVG Magdeburg - 17.03.2020 - AZ: OVG 4 L 14/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. März 2020 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 4 918 233 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob eine satzungsmäßige Festsetzung der Kreisumlage wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist, wenn zwar der von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Umlagesatz, nicht jedoch die dem Vorschlag zugrunde liegenden, von der Kreisverwaltung ermittelten Daten zum Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern - mindestens in aggregierter Form - vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt wurden.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 30.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.
Urteil vom 27.09.2021 -
BVerwG 8 C 29.20ECLI:DE:BVerwG:2021:270921U8C29.20.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 27.09.2021 - 8 C 29.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:270921U8C29.20.0]
Urteil
BVerwG 8 C 29.20
- VG Magdeburg - 11.09.2018 - AZ: VG 9 A 117/17 MD
- OVG Magdeburg - 17.03.2020 - AZ: OVG 4 L 184/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. März 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Die Klägerin, eine Kommune des beklagten Kreises, wendet sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017.
2 Der Kreistag beschloss im Dezember 2015 die Haushaltssatzungen, den Haushaltsplan und das Haushaltskonsolidierungskonzept für die Haushaltsjahre 2016 und 2017. Bereits im Oktober 2015 hatte er die Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf 47,060 % für beide Haushaltsjahre beschlossen und die kreisangehörigen Gemeinden darüber informiert. In ihrer Beschlussvorlage zu den Haushaltssatzungen teilte die Kreisverwaltung mit, die Erhöhung des Umlagesatzes stelle die bisherige absolute Höhe der Kreisumlage für den Kreis sicher. Eine weitere Erhöhung komme mit Rücksicht auf die Gemeinden nicht in Betracht. Nachdem das Landesverwaltungsamt die Haushaltssatzungen beanstandet hatte, machte der Beklagte lediglich die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 bekannt und schlug dem Kreistag im Rahmen eines zu beschließenden Nachtragshaushaltes für 2016 eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf 49,264 % vor. Dem Beschlussentwurf waren Übersichten zur Haushaltssituation der kreisangehörigen Gemeinden beigefügt. Der Kreistag lehnte jedoch den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung für 2016 und eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes im April 2016 ab.
3 Am 7. Dezember 2016 beschloss der Kreistag die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 mit einem gegenüber 2016 unveränderten Kreisumlagesatz. Mit Bescheid vom 7. April 2017 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 2 377 062 € fest.
4 Das Verwaltungsgericht hat den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Festsetzung des Umlagesatzes in der Haushaltssatzung 2017 sei unwirksam. Der Beklagte habe die aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs kommunaler Finanzbedarfe gemäß Art. 28 Abs. 2 GG abzuleitenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht beachtet und die Finanzsituation seiner Gemeinden nicht hinreichend ermittelt. Zwar genüge es, auf beim Kreis, bei der Kommunalaufsichtsbehörde oder dem Statistischen Landesamt bereits vorhandene Informationen zurückzugreifen. Der ermittelte Finanzbedarf der Gemeinden müsse den Mitgliedern des Kreistages jedoch vor deren Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in geeigneter Weise (z.B. tabellarisch) aufbereitet zur Verfügung stehen. Daran fehle es hier. Es könne offenbleiben, ob der Beklagte zur Feststellung des Finanzbedarfs der Gemeinden für das Haushaltsjahr 2017 auf die Informationen für das Jahr 2016 habe zurückgreifen dürfen. Denn aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich nicht, dass die dem Kreistag wegen der Aufstellung eines Nachtragshaushalts für 2016 im April 2016 vorgelegten Unterlagen Gegenstand der Beschlussvorlage zum 7. Dezember 2016 und damit der Willensbildung des Kreistages hinsichtlich der Haushaltssatzung für 2017 gewesen seien. Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden reiche nicht aus, sondern begründe einen Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit des festgesetzten Kreisumlagesatzes führe.
5 Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision hat der Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, aus Art. 28 Abs. 2 GG ließen sich keine Vorgaben zur Zuordnung von Organkompetenzen innerhalb des Kreises ableiten. Die Verfassungsnorm lege nicht fest, welche Unterlagen dem Kreistag zu welchem Zeitpunkt vorliegen müssten. Hier seien den Kreistagsmitgliedern die Informationen zum Haushaltsjahr 2016, die auch für eine Entscheidung über den Kreisumlagesatz für das Jahr 2017 ausreichten, im April 2016 vorgelegt worden und im Dezember desselben Jahres noch präsent gewesen. Im Übrigen habe der Kreistag den Kreisumlagesatz für das Jahr 2017 am 9. Dezember 2020 auf der Grundlage des zwischenzeitlich geschaffenen § 100 Abs. 1 Satz 5 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vorsorglich in gleicher Höhe erneut beschlossen.
6
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. März 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. September 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das Berufungsurteil.
II
9 Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Seine Annahme, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, kann wegen der inzwischen erlassenen, revisionsrechtlich zu berücksichtigenden rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 2017 nicht mehr allein auf Mängel der ursprünglichen Satzung gestützt werden (1.). Aus anderen Gründen kann sich das Urteil gemäß § 144 Abs. 4 VwGO nur als richtig erweisen, wenn der angegriffene Bescheid seine Rechtsgrundlage weder in der geänderten Satzung findet noch - bei deren Unwirksamkeit - in der ursprünglichen Haushaltssatzung. Die erste Voraussetzung ist revisionsgerichtlich nicht abschließend zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Satzungsänderung von Auslegungsfragen des irrevisiblen Landesrechts abhängt, deren Klärung dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist (2.). Der Senat kann auch nicht unabhängig davon in der Sache selbst entscheiden. Das wäre nur möglich, wenn der angegriffene Bescheid bei Unwirksamkeit der Satzungsänderung - jedenfalls - durch die ursprüngliche Satzung getragen würde. Diese verstößt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gegen Art. 28 Abs. 2 GG (3.). Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das die Wirksamkeit der geänderten Satzung zu klären haben wird.
10 1. Das Berufungsurteil hat als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Kreisumlagebescheid die landesgesetzlichen Regelungen der § 99 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) und § 19 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG LSA) des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 5 der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2017 vom 7. Dezember 2016 herangezogen. Es konnte die erst am 9. Dezember 2020 vom Kreistag beschlossene und am 17. Dezember 2020 bekanntgemachte Änderungssatzung für das Haushaltsjahr 2017 noch nicht berücksichtigen, welche den Kreisumlagesatz in § 5 der Haushaltssatzung erneut in gleicher Höhe wie die ursprüngliche Satzung festsetzt. Das Revisionsgericht hat eine Änderung des Landesrechts nach Erlass des Berufungsurteils zu beachten, wenn das Berufungsgericht bei einer Entscheidung im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung auf die entsprechenden Regelungen abzustellen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47 S. 21) und von der Anwendung des geänderten irrevisiblen Rechts die richtige Anwendung des revisiblen Rechts abhängt (vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 24 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Änderungssatzung misst sich Rückwirkung für das Haushaltsjahr bei und ist deshalb als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kreisumlagebescheid vorrangig in den Blick zu nehmen sowie an den einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Maßstäben zu messen.
11 2. Ob das Berufungsurteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der angegriffene Bescheid sich auch nach dem jetzt anzuwendenden Recht als rechtswidrig erweist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Dafür bedarf es einer Auslegung irrevisiblen Landesrechts, die dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO sowie tatsächlicher Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht getroffen werden können (§ 137 Abs. 2 VwGO).
12 Allerdings lässt der mit Wirkung zum 10. November 2020 eingefügte § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA die rückwirkende Änderung oder den rückwirkenden Erlass einer Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern nunmehr auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zu. Die Wirksamkeit des erneuten Beschlusses des Umlagesatzes ist nicht schon bundesrechtlich ausgeschlossen.
13 Eine dem Oberverwaltungsgericht vorbehaltene Klärung der Auslegungsfragen, die sich bei der Anwendung der neuen Satzungsnorm und des geänderten, ebenfalls irrevisiblen Kommunalverfassungsgesetzes stellen, erübrigt sich nicht etwa, weil die neue Satzung schon wegen des bundesverfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots unwirksam wäre. Dieses findet im rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Seine Anwendung setzt einen belastenden Eingriff in ein vom Berechtigten auf der Grundlage der Rechtsordnung erworbenes Recht voraus. Es schützt das Vertrauen in eine dem Normadressaten zugewiesene, individuell verliehene Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - NWVBl 2021, 462 Rn. 13 m.w.N.). Eine solche Rechtsposition kommt der Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 GG gegenüber der Heranziehung zur Kreisumlage als Mittel des kommunalen Finanzausgleichs nicht zu. Aus der Garantie kommunaler Selbstverwaltung lässt sich kein Recht der Gemeinde herleiten, von einer Heranziehung zur Kreisumlage dauerhaft verschont zu bleiben. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet eine aufgabenangemessene Finanzausstattung der Kommunen, die sich nach Maßgabe des Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrechts aus dem Zusammenwirken von Einnahmen, Zuweisungen und Umlagen ergibt. Er trifft jedoch keine zusätzliche und eigenständige Regelung zur Verteilung öffentlicher Mittel (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 12 f.).
14 3. Sollte sich die neu erlassene Satzungsnorm über den Kreisumlagesatz für das Jahr 2017 als unwirksam erweisen, wird der angegriffene Bescheid auch nicht durch § 5 der am 7. Dezember 2016 erlassenen ursprünglichen Satzung getragen. Dieser sollte zwar erkennbar für den Fall der Unwirksamkeit des neuen Satzungsbeschlusses subsidiär fortgelten. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass die ursprüngliche Satzungsnorm über den Kreisumlagesatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist. Der Beklagte ist bei ihrem Erlass seiner aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden verfahrensrechtlichen Pflicht zur Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden nicht hinreichend nachgekommen, weil dem Kreistag nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) keine Informationen über den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden vorlagen.
15 In Übereinstimmung mit revisiblem Recht nimmt das Berufungsgericht an, das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 2 GG werde nicht nur verletzt, wenn die Erhebung einer Kreisumlage dazu führt, dass ihre finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.), sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a.a.O. Rn. 13 ff.). Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a.a.O. Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 41 und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 13). In welcher Art und Weise die Landkreise den Finanzbedarf ihrer Gemeinden zu ermitteln und offenzulegen haben, ist Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG allerdings nicht zu entnehmen, weil die Institutsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a.a.O. Rn. 13). Es obliegt daher dem jeweiligen Landesgesetzgeber, das Verfahren der Erhebung von Kreisumlagen zu regeln. Soweit derartige Regelungen fehlen, haben die Landkreise die Befugnis zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise. Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - a.a.O. Rn. 14). Art. 28 Abs. 2 GG gestattet insbesondere keinen vollständigen Verzicht auf eine inhaltliche Würdigung der finanziellen Belange der Gemeinden (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 - ZKF 2021, 89 <91>).
16 Mit diesen Vorgaben steht das Berufungsurteil in Einklang. Seine Annahme, die maßgeblichen Daten über den Finanzbedarf der Gemeinden müssten dem Kreistag als dem landesrechtlich für die Festsetzung der Kreisumlage zuständigen Organ in geeigneter Weise zur Verfügung stehen, weil dabei andernfalls die Beachtung und Überprüfung des gemeindlichen Bedarfs nicht möglich sei, konkretisiert die aus Art. 28 Abs. 2 GG abzuleitende Ermittlungspflicht des Beklagten in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise.
17 Durch welches Organ und auf welche Weise die für die Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden erforderlichen Informationen innerhalb des Landkreises zusammengestellt werden, bestimmt sich nach landesrechtlichen Regelungen und unterliegt, sofern solche Regelungen fehlen, der Befugnis des Landkreises, das Verfahren im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen auszugestalten. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass die Kreisverwaltung den gemeindlichen Finanzbedarf ermitteln und dazu auf vorhandene Daten zurückgreifen darf. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Gemeinden anzuhören, besteht dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 14 ff.). Die von ihr ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf müssen dem Kreistag als dem für den Erlass der Haushaltssatzung zuständigen Organ (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA) bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen, damit er der Pflicht des Kreises nachkommen kann, diesen Finanzbedarf gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen. Dazu muss dem Kreistag zumindest ein bezifferter Bedarfsansatz für jede kreisangehörige Gemeinde vorliegen. Wegen der ebenfalls aus Art. 28 Abs. 2 GG abzuleitenden Pflicht, die Entscheidung über die Umlagefestsetzung als Ergebnis der Gewichtung der finanziellen Belange offenzulegen, müssen die der Beschlussfassung zugrunde gelegten Bedarfsansätze in der Beschlussvorlage oder, falls die Festsetzung davon abweicht, in anderer geeigneter Weise dokumentiert werden. Dies dient neben der gerichtlichen Kontrolle insbesondere auch der Überprüfung durch die betroffenen Gemeinden, ob der Kreis bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes durch den Kreistag die verfassungsrechtliche Vorgabe beachtet hat, seinen Finanzbedarf nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber demjenigen der Gemeinden zu bevorzugen.
18 Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, dass die Beachtung der aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Ermittlungs- und Offenlegungspflicht des Kreises eine verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Festsetzung des Kreisumlagesatzes darstellt, deren Verletzung von Verfassungs wegen zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führt. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen lagen dem Kreistag bei seiner ursprünglichen Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 am 7. Dezember 2016 keine Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf vor.
19 Soweit das Berufungsgericht offengelassen hat, ob der Rückgriff auf Daten über den gemeindlichen Finanzbedarf für ein vorheriges Haushaltsjahr für die verfassungsrechtlich gebotene Ermittlung des Kreises ausreichen könne, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass dem Kreistag für das von seinem Satzungsbeschluss betroffene Haushaltsjahr aktuelle Informationen und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres vorliegen müssen.
20 4. Der Senat kann im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht vorzunehmende Auslegung irrevisiblen Landesrechts und mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Wahrung der Ermittlungspflicht des Beklagten beim Erlass der Satzung vom 9. Dezember 2020 sowie zu deren materiell-rechtlicher Rechtmäßigkeit nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Sollte sich die am 9. Dezember 2020 erlassene Satzungsnorm über den Kreisumlagesatz als wirksam erweisen, bleibt zu prüfen, ob der Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin wegen abgabenrechtlicher Verjährung erloschen ist. Dies hängt von der Auslegung der irrevisiblen landesrechtlichen Vorschrift des § 27 Finanzausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - FAG LSA - in der Fassung vom 28. März 2017 (GVBl. LSA 2017 S. 60, 61) ab, die dem Oberverwaltungsgericht obliegt. Das gilt auch für die in § 27 Abs. 3 FAG LSA angeordnete entsprechende Geltung der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung (AO), welche kraft des Rechtsanwendungsbefehls der landesrechtlichen Verweisungsnorm in das Landesrecht inkorporiert werden und insoweit dessen nicht revisiblen Rechtscharakter teilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 13.19 - Buchholz 346 LandesVerwVollstrR Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.).
21 Das angefochtene Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat weist darauf hin, dass die Pflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, den Finanzbedarf der Gemeinden gleichrangig mit dem des Kreises zu berücksichtigen, eine Ermittlung des Finanzbedarfs für das jeweilige Haushaltsjahr verlangt und nur erfüllt werden kann, wenn diese Bedarfsansätze dem für die Umlagenfestsetzung zuständigen Organ bei der Beschlussfassung vorliegen. Dagegen ist keine Abwägung erforderlich, wie sie aus dem Planungsrecht geläufig ist und dort den Maßgaben der Abwägungsfehlerlehre unterliegt. Stattdessen ist nach Art. 28 Abs. 2 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Umlagenfestsetzung das Recht der betroffenen Gemeinden auf eine finanzielle Mindestausstattung wahrt und darüber hinaus Finanzinteressen des Kreises nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber denen der Gemeinden bevorzugt.
Urteil vom 27.09.2021 -
BVerwG 8 C 30.20ECLI:DE:BVerwG:2021:270921U8C30.20.0
Ermittlungspflicht des Kreises bei der Erhebung der Kreisumlage
Leitsätze:
1. Das bundesverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot steht der Ermächtigung zur rückwirkenden Festsetzung des Kreisumlagesatzes zur Fehlerbehebung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA nicht entgegen.
2. Der Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften (Art. 28 Abs. 2 GG) verpflichtet den Landkreis, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und ihn gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen. Dazu müssen die ermittelten Bedarfsansätze der Gemeinden dem für die Entscheidung über die Kreisumlage zuständigen Organ bei der Beschlussfassung vorliegen.
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Rechtsquellen
AO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GG Art. 28 Abs. 2 KVG LSA § 100 Abs. 1 Satz 5, § 103 Abs. 1 FAG LSA § 27 -
Instanzenzug
VG Magdeburg - 21.11.2018 - AZ: VG 9 A 135/17 MD
OVG Magdeburg - 17.03.2020 - AZ: OVG 4 L 14/19
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 27.09.2021 - 8 C 30.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:270921U8C30.20.0]
Urteil
BVerwG 8 C 30.20
- VG Magdeburg - 21.11.2018 - AZ: VG 9 A 135/17 MD
- OVG Magdeburg - 17.03.2020 - AZ: OVG 4 L 14/19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:
- Soweit die Klägerin ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht teilweise - durch Reduzierung des Anfechtungsbetrages auf 4 918 233 € - zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Die Klägerin, eine Kommune des beklagten Landkreises, wendet sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017.
2 Der Fachdienst Finanzen des Beklagten ermittelte dessen Finanzbedarf für das Haushaltsjahr 2017 und erörterte mit der Kommunalaufsicht die zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Umlagesatzes auf die finanzielle Leistungsfähigkeit jeder kreisangehörigen Gemeinde. In der Beschlussvorlage an den Kreistag schlug die Kreisverwaltung eine Senkung des Kreisumlagesatzes um 0,4 % auf 40,1 % vor und verwies auf Orientierungsdaten des Statistischen Landesamtes zum Finanzausgleichsgesetz des Landes. Der Kreistag beschloss die Haushaltssatzung entsprechend diesem Vorschlag am 23. November 2016.
3 Mit Bescheid vom 24. April 2017 setzte der Beklagte für die Klägerin für das Haushaltsjahr 2017 eine Kreisumlage in Höhe von 5 784 933 € fest. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid in der von der Klägerin zuletzt angegriffenen Höhe von 4 918 233 € aufgehoben.
4 Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 hat der Kreistag den für das Jahr 2017 festgesetzten Umlagesatz bestätigt. Die Beschlussvorlage der Kreisverwaltung hierzu enthielt auch Informationen über die Finanzlage der kreisangehörigen Kommunen.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Die Festsetzung des Umlagesatzes in der Haushaltssatzung 2017 sei unwirksam. Der Beklagte habe die aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs kommunaler Finanzbedarfe gemäß Art. 28 Abs. 2 GG abzuleitenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht beachtet und die Finanzsituation seiner Gemeinden nicht hinreichend ermittelt. Er habe zwar auf bei ihm, bei der Kommunalaufsichtsbehörde und dem Statistischen Landesamt bereits vorhandene Informationen zurückgreifen dürfen. Der ermittelte Finanzbedarf der Gemeinden müsse den Mitgliedern des Kreistages jedoch vor deren Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in geeigneter Weise (z.B. tabellarisch) aufbereitet zur Verfügung stehen. Daran fehle es hier. Der Kreistag als für die Festsetzung des Umlagesatzes zuständiges Organ habe den Finanzbedarf der Gemeinden bei seiner Beschlussfassung weder beachten noch überprüfen können. Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung dieses Finanzbedarfs reiche nicht aus, sondern begründe einen Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit des festgesetzten Kreisumlagesatzes führe.
6 Der Verfahrensverstoß habe mit dem Beschluss des Kreistages vom 26. Februar 2020 nicht geheilt werden können. Zwar sei der Beklagte seiner Ermittlungspflicht mit der dazu erstellten Beschlussvorlage erstmals nachgekommen. Der Kreistag habe jedoch keine ergebnisoffene Abwägungsentscheidung mehr vornehmen können.
7 Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision hat der Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, aus Art. 28 Abs. 2 GG ließen sich keine Vorgaben zur Zuordnung von Organkompetenzen innerhalb des Kreises ableiten. Es bleibe dem Kreistag überlassen, inwieweit er sich zur Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden der Kreisverwaltung bediene. Dazu stünden ihm einfachgesetzliche Informationsrechte zur Verfügung. Seine Funktionsfähigkeit dürfe nicht durch ungeschriebene Verfahrenspflichten erschwert werden. Der nach Art. 28 Abs. 2 GG gebotene Ausgleich der Rechte im kommunalen Raum werde durch einen Ausschluss nachträglicher Heilung etwaiger verfahrensrechtlicher Defizite verfehlt. Im Übrigen habe der Kreistag die Abwägung zum Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2017 am 2. Dezember 2020 auf der Grundlage des zwischenzeitlich geschaffenen § 100 Abs. 1 Satz 5 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) nochmals durchgeführt und den Kreisumlagesatz mit der Änderungssatzung zur Haushaltssatzung in der Fassung der Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vorsorglich rückwirkend in gleicher Höhe erneut beschlossen.
8
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. März 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. November 2018 zu ändern, das Verfahren im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt,
das Verfahren im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen und die Revision im Übrigen zurückzuweisen.
10 Sie verteidigt das Berufungsurteil. Auch der Kreistagsbeschluss vom 2. Dezember 2020 habe keine Heilung des Satzungsmangels herbeigeführt, da § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA für Nachtragssatzungen nicht gelte. Die Ansprüche des Beklagten auf Kreisumlage für das Jahr 2017 seien verjährt, jedenfalls aber verwirkt.
11 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil.
II
12 1. Soweit die Klägerin ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht auf die Anfechtung des Bescheides in Höhe von 4 918 233 € reduziert hat, war das Verfahren im Umfang der darin liegenden teilweisen Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
13 2. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Seine Annahme, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, kann wegen der inzwischen erlassenen, revisionsrechtlich zu berücksichtigenden rückwirkenden Änderung der Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 2017 nicht mehr allein auf Mängel der ursprünglichen Satzung gestützt werden (a). Aus anderen Gründen kann sich das Urteil gemäß § 144 Abs. 4 VwGO nur als richtig erweisen, wenn der angegriffene Bescheid seine Rechtsgrundlage weder in der geänderten Satzung findet noch - bei deren Unwirksamkeit - in der ursprünglichen Haushaltssatzung. Die erste Voraussetzung ist revisionsgerichtlich nicht abschließend zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Satzungsänderung von Auslegungsfragen des irrevisiblen Landesrechts abhängt, deren Klärung dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist (b). Der Senat kann auch nicht unabhängig davon in der Sache selbst entscheiden. Das wäre nur möglich, wenn der angegriffene Bescheid bei Unwirksamkeit der Satzungsänderung - jedenfalls - durch die ursprüngliche Satzung getragen würde. Diese verstößt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gegen Art. 28 Abs. 2 GG (c); der Beschluss des Kreistages vom 26. Februar 2020 konnte diesen Verstoß nicht heilen (d). Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das die Wirksamkeit der geänderten Satzung zu klären haben wird.
14 a) Das Berufungsurteil hat als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Kreisumlagebescheid die landesgesetzlichen Regelungen der § 99 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) und § 19 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG LSA) des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 5 der Haushaltssatzung des Beklagten für das Haushaltsjahr 2017 vom 23. November 2016 herangezogen. Es konnte die erst am 2. Dezember 2020 vom Kreistag beschlossene und am 17. Januar 2021 bekanntgemachte Änderungssatzung für das Haushaltsjahr 2017 noch nicht berücksichtigen, welche den Kreisumlagesatz in § 5 der Haushaltssatzung erneut in gleicher Höhe wie die ursprüngliche Satzung festsetzt. Das Revisionsgericht hat eine Änderung des Landesrechts nach Erlass des Berufungsurteils zu beachten, wenn das Berufungsgericht bei einer Entscheidung im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung auf die entsprechenden Regelungen abzustellen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47 S. 21) und von der Anwendung des geänderten irrevisiblen Rechts die richtige Anwendung des revisiblen Rechts abhängt (vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 24 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Änderungssatzung misst sich Rückwirkung für das genannte Haushaltsjahr bei und ist deshalb als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kreisumlagebescheid vorrangig in den Blick zu nehmen sowie an den einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Maßstäben zu messen.
15 b) Ob das Berufungsurteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der angegriffene Bescheid sich auch nach dem jetzt anzuwendenden Recht als rechtswidrig erweist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Dafür bedarf es einer Auslegung irrevisiblen Landesrechts, die dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO), sowie tatsächlicher Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht getroffen werden können (§ 137 Abs. 2 VwGO).
16 aa) Die Wirksamkeit des mit der Änderungssatzung erneut beschlossenen § 5 der Haushaltssatzung für das Jahr 2017 hängt von der Auslegung der am 10. November 2020 in Kraft getretenen Neufassung der § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 1 KVG LSA ab, die - auch nach Auffassung der Beteiligten - verschiedene Auslegungen - mit hier verschiedenen Ergebnissen - zulassen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA kann eine Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KVG LSA findet § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA auf Nachtragshaushaltssatzungen allerdings keine Anwendung. Für das Haushaltsjahr 2017 hat der Beklagte eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen. Hinzu kommt, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 17. Januar 2021 die neue Satzung - wohl unzutreffend - als "Nachtragshaushaltssatzung" und nicht als Änderung der Haushaltssatzung in der Fassung der Nachtragshaushaltssatzung ausweist.
17 bb) Eine dem Oberverwaltungsgericht vorbehaltene Klärung der Auslegungsfragen, die sich bei der Anwendung der neuen Satzungsnorm und des geänderten, ebenfalls irrevisiblen Kommunalverfassungsgesetzes stellen, erübrigt sich nicht etwa, weil die neue Satzung schon wegen des bundesverfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots unwirksam wäre. Dieses findet im rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Seine Anwendung setzt einen belastenden Eingriff in ein vom Berechtigten auf der Grundlage der Rechtsordnung erworbenes Recht voraus. Es schützt das Vertrauen in eine dem Normadressaten zugewiesene, individuell verliehene Rechtsposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 8 C 21.19 - NWVBl 2021, 462 Rn. 13 m.w.N.). Eine solche Rechtsposition kommt der Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 GG gegenüber der Heranziehung zur Kreisumlage als Mittel des kommunalen Finanzausgleichs nicht zu. Aus der Garantie kommunaler Selbstverwaltung lässt sich kein Recht der Gemeinde herleiten, von einer Heranziehung zur Kreisumlage dauerhaft verschont zu bleiben. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet eine aufgabenangemessene Finanzausstattung der Kommunen, die sich nach Maßgabe des Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrechts aus dem Zusammenwirken von Einnahmen, Zuweisungen und Umlagen ergibt. Er trifft jedoch keine zusätzliche und eigenständige Regelung zur Verteilung öffentlicher Mittel (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 12 f.).
18 c) Sollte sich die neu erlassene Satzungsnorm über den Kreisumlagesatz für das Jahr 2017 als unwirksam erweisen, wird der angegriffene Bescheid auch nicht durch § 5 der am 23. November 2016 erlassenen ursprünglichen Satzung getragen. Dieser sollte zwar erkennbar für den Fall der Unwirksamkeit des neuen Satzungsbeschlusses subsidiär fortgelten. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass die ursprüngliche Satzungsnorm über den Kreisumlagesatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist. Der Beklagte ist bei ihrem Erlass seiner aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden verfahrensrechtlichen Pflicht zur Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden nicht hinreichend nachgekommen, weil dem Kreistag nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) keine Informationen über den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden vorlagen.
19 In Übereinstimmung mit revisiblem Recht nimmt das Berufungsgericht an, das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 2 GG werde nicht nur verletzt, wenn die Erhebung einer Kreisumlage dazu führt, dass ihre finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 18 ff.), sondern auch dann, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 13 ff.). Die Wahrung dieses Grundsatzes verpflichtet den Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a.a.O. Rn. 14, vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 - BVerwGE 152, 188 Rn. 41 und vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 13). In welcher Art und Weise die Landkreise den Finanzbedarf ihrer Gemeinden zu ermitteln und offenzulegen haben, ist Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG allerdings nicht zu entnehmen, weil die Institutsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a.a.O. Rn. 13). Es obliegt daher dem jeweiligen Landesgesetzgeber, das Verfahren der Erhebung von Kreisumlagen zu regeln. Soweit derartige Regelungen fehlen, haben die Landkreise die Befugnis zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise. Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - a.a.O. Rn. 14). Art. 28 Abs. 2 GG gestattet insbesondere keinen vollständigen Verzicht auf eine inhaltliche Würdigung der finanziellen Belange der Gemeinden (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 - ZKF 2021, 89 <91>).
20 Mit diesen Vorgaben steht das Berufungsurteil in Einklang. Seine Annahme, die maßgeblichen Daten über den Finanzbedarf der Gemeinden müssten dem Kreistag als dem landesrechtlich für die Festsetzung der Kreisumlage zuständigen Organ in geeigneter Weise zur Verfügung stehen, weil dabei andernfalls die Beachtung und Überprüfung des gemeindlichen Bedarfs nicht möglich sei, konkretisiert die aus Art. 28 Abs. 2 GG abzuleitende Ermittlungspflicht des Beklagten in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise.
21 Durch welches Organ und auf welche Weise die für die Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden erforderlichen Informationen innerhalb des Landkreises zusammengestellt werden, bestimmt sich nach landesrechtlichen Regelungen und unterliegt, sofern solche Regelungen fehlen, der Befugnis des Landkreises, das Verfahren im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen auszugestalten. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass die Kreisverwaltung den gemeindlichen Finanzbedarf ermitteln und dazu auf vorhandene Daten zurückgreifen darf. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, die Gemeinden anzuhören, besteht dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 198 Rn. 14 ff.). Die von ihr ermittelten Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf müssen dem Kreistag als dem für den Erlass der Haushaltssatzung zuständigen Organ (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA) bei der Beschlussfassung über den Kreisumlagesatz vorliegen, damit er der Pflicht des Kreises nachkommen kann, diesen Finanzbedarf gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen. Dazu muss dem Kreistag zumindest ein bezifferter Bedarfsansatz für jede kreisangehörige Gemeinde vorliegen. Wegen der ebenfalls aus Art. 28 Abs. 2 GG abzuleitenden Pflicht, die Entscheidung über die Umlagefestsetzung als Ergebnis der Gewichtung der finanziellen Belange offenzulegen, müssen die der Beschlussfassung zugrunde gelegten Bedarfsansätze in der Beschlussvorlage oder, falls die Festsetzung davon abweicht, in anderer geeigneter Weise dokumentiert werden. Dies dient neben der gerichtlichen Kontrolle insbesondere auch der Überprüfung durch die betroffenen Gemeinden, ob der Kreis bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes durch den Kreistag die verfassungsrechtliche Vorgabe beachtet hat, seinen Finanzbedarf nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber demjenigen der Gemeinden zu bevorzugen.
22 Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, dass die Beachtung der aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Ermittlungs- und Offenlegungspflicht des Kreises eine verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Festsetzung des Kreisumlagesatzes darstellt, deren Verletzung von Verfassungs wegen zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führt. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen lagen dem Kreistag bei seiner ursprünglichen Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 am 23. November 2016 keine Informationen über den gemeindlichen Finanzbedarf vor.
23 d) Das angegriffene Berufungsurteil hat eine Heilung der unwirksamen ursprünglichen Satzungsnorm durch den sie bestätigenden Beschluss des Kreistages vom 26. Februar 2020 in Auslegung irrevisiblen Landesrechts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO), verneint. Seine Erwägung, § 103 Abs. 1 KVG LSA habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Kreistagsbeschlusses einer erneuten Sachentscheidung über die Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres entgegengestanden, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Art. 28 Abs. 2 GG gebietet nicht, nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres die Heilung eines unwirksamen Beschlusses über den Kreisumlagesatz zu ermöglichen. Vielmehr ist es Sache des Landesgesetzgebers, die dafür und dagegen sprechenden Gesichtspunkte zu würdigen und die zeitlichen Grenzen des Erlasses und der Änderung einer Haushaltssatzung festzulegen. Dass er die Finanzierung der Kreise gerade durch eine Ermächtigung zur zeitlich unbegrenzt rückwirkenden Erhebung der Kreisumlage sicherzustellen hätte, lässt sich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die weitere Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, eine Heilung scheide aus, wenn eine offene Entscheidung des Kreistages über die Höhe des Kreisumlagesatzes aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich sei und nur noch eine Bestätigung des ursprünglich festgesetzten Umlagesatzes in Betracht komme, steht ebenfalls in Einklang mit Bundesrecht. Der Grundsatz des Gleichranges des Finanzbedarfs der kommunalen Gebietskörperschaften aus Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet den Kreistag zu einer ergebnisoffenen Berücksichtigung und Gewichtung der finanziellen Belange der kreisangehörigen Gemeinden gegenüber denjenigen des Kreises; davon kann keine Rede sein, wenn dieser landesrechtlich darauf beschränkt ist, seinen zuvor gefassten Beschluss ohne die Möglichkeit einer inhaltlichen Änderung zu bestätigen.
24 3. Der Senat kann im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht vorzunehmende Auslegung irrevisiblen Landesrechts und mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Wahrung der Ermittlungspflicht des Beklagten beim Erlass der Satzung vom 2. Dezember 2020 sowie zu deren materiell-rechtlicher Rechtmäßigkeit nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Sollte sich die am 2. Dezember 2020 erlassene Satzungsnorm über den Kreisumlagesatz als wirksam erweisen, bleibt zu prüfen, ob der Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin wegen abgabenrechtlicher Verjährung erloschen ist. Dies hängt von der Auslegung der irrevisiblen landesrechtlichen Vorschrift des § 27 Finanzausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - FAG LSA - in der Fassung vom 28. März 2017 (GVBl. LSA 2017 S. 60, 61) ab, die dem Oberverwaltungsgericht obliegt. Das gilt auch für die in § 27 Abs. 3 FAG LSA angeordnete entsprechende Geltung der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung (AO), welche kraft des Rechtsanwendungsbefehls der landesrechtlichen Verweisungsnorm in das Landesrecht inkorporiert werden und insoweit dessen nicht revisiblen Rechtscharakter teilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 13.19 - Buchholz 346 LandesVerwVollstrR Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.).
25 Das angefochtene Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat weist darauf hin, dass die Pflicht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, den Finanzbedarf der Gemeinden gleichrangig mit dem des Kreises zu berücksichtigen, keine Abwägungsentscheidung verlangt, wie sie aus dem Planungsrecht geläufig ist und dort den Maßgaben der Abwägungsfehlerlehre unterliegt. Stattdessen ist nach Art. 28 Abs. 2 GG in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Umlagenfestsetzung das Recht der betroffenen Gemeinden auf eine finanzielle Mindestausstattung wahrt und darüber hinaus Finanzinteressen des Kreises nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber denen der Gemeinden bevorzugt.