Beschluss vom 30.04.2024 -
BVerwG 8 B 67.23ECLI:DE:BVerwG:2024:300424B8B67.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2024 - 8 B 67.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:300424B8B67.23.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.23

  • VG Chemnitz - 14.07.2020 - AZ: 5 K 2388/18
  • OVG Bautzen - 12.07.2023 - AZ: 6 A 648/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 154 972,54 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Zuwendungen. Die Beigeladene bewilligte der Klägerin 2010 Fördermittel für Sicherungsmaßnahmen an mehreren Gebäuden auf Grundstücken des Beklagten (Haus B: 127 710 €, Haus B - Bauabschnitt Mittelachse: 27 262,54 €, Haus C: 136 400 €). Die Klägerin schloss daraufhin mit dem Beklagten im März 2011 und im November 2012 zwei Vereinbarungen, in denen der Beklagte sich zu näher beschriebenen Sicherungsmaßnahmen an den genannten Gebäuden verpflichtete. Die Klägerin verpflichtete sich, die Sicherungsmaßnahmen in dem Umfang zu fördern, in dem ihr Fördermittel von der Beigeladenen bewilligt worden waren. Die Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagten sahen zudem in § 9 Abs. 1 eine Pflicht zur Instandsetzung und Modernisierung der Gebäude innerhalb von fünf Jahren vor. Gemäß § 9 Abs. 3 der Sicherungsvereinbarungen hatte eine Rückzahlung zu erfolgen, wenn der Beklagte die Zuwendung nicht vollständig und zweckentsprechend verwendete und der Modernisierungspflicht des Absatzes 1 nicht nachkam. Nachdem im Jahr 2017 die Beigeladene gegenüber der Klägerin die Zuwendung der Fördermittel teilweise widerrufen hatte, weil keine Modernisierung durchgeführt worden sei, forderte die Klägerin von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 257 272,54 Euro zurück. Als dieser dem nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage auf Rückzahlung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte das Geld zweckentsprechend für Sicherungsmaßnahmen verwendet hätte. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben, soweit die Rückzahlung der Fördermittel für Haus B und Haus B - Bauabschnitt Mittelachse verlangt worden sei. Diese Bauabschnitte seien nicht modernisiert worden. Dies reiche für den Widerruf der Zuwendung aus, weil der Widerruf nach der Sicherungsvereinbarung nicht voraussetze, dass zusätzlich zur fehlenden Modernisierung kumulativ die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden seien. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

2 Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bezüglich des klagestattgebenden Teils des Urteils hat keinen Erfolg.

3 1. Der Beklagte hat einen Verfahrensmangel nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens regelt. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‌- 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18). Mit dem Beschwerdevorbringen, das Verständnis der Sicherungsvereinbarung seitens des Oberverwaltungsgerichts sei fehlerhaft, die Modernisierungspflicht sei inhaltlich unbestimmt, die Auslegung der Modernisierungspflicht habe nicht unter Rückgriff auf Rechtsprechung und Kommentierung zu § 148 Abs. 2 Satz 1 sowie § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgen dürfen, die Sicherungsvereinbarungen seien nichtig gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und das Oberverwaltungsgericht habe zu dem Schluss kommen müssen, Haus B werde anderweitig genutzt, kritisiert der Beklagte der Sache nach die Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts und die Sachverhaltswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht, macht jedoch keinen Verstoß gegen Normen des Verwaltungsprozessrechts geltend.

4 Soweit der Beklagte rügt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei durch die entscheidenden Richter nicht unterschrieben, so trifft dies nicht zu. Das in den Akten befindliche Original des Urteils ist, wie von § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, von den entscheidenden Richtern unterzeichnet. Einer Unterzeichnung der an die Beteiligten übersandten Abschriften des Urteils bedarf es nicht.

5 2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Beklagte nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Sein Hinweis, es existiere keine obergerichtliche Entscheidung über die streitgegenständliche Verwaltungsvorschrift des Freistaates Sachsen, lässt eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage der Anwendung oder Auslegung von revisiblem Recht - zu dem die Verwaltungsvorschrift nicht gehört - nicht erkennen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.