Beschluss vom 26.08.2024 -
BVerwG 1 B 28.24ECLI:DE:BVerwG:2024:260824B1B28.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2024 - 1 B 28.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:260824B1B28.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 28.24

  • OVG Schleswig - 06.06.2024 - AZ: 6 LB 12/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen dürfen, greift nicht durch.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil diese entgegen § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden ist (zur Geltung der Berufungsbegründungspflicht auch in asylrechtlichen Streitigkeiten vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117). Ohne Erfolg hält die Klägerin dem entgegen, der Beschluss vom 20. März 2024, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf ihren Antrag zugelassen habe, habe eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten und die somit geltende Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) sei noch nicht abgelaufen.

4 Bei - wie hier - zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, ist jeweils auch über die zweite Stufe, d. h. die Begründungsfrist, zu belehren. Dies gilt erst recht, wenn von dem ursprünglich zweistufigen Rechtsmittel nur noch die zweite Stufe, nämlich die Begründung, übriggeblieben ist, weil es der Einlegung des Rechtsmittels selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO oder § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG nicht mehr bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 3 m. w. N.).

5 Aus der Beschwerde ergibt sich indes nicht, dass die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht den Mindestanforderungen genügte oder sonst unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erläutert, dass über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs nicht belehrt werden muss (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194 Rn. 28); daraus folgt, dass das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der elektronischen "Einlegungsform" (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung) jedenfalls dann nicht zur Unrichtigkeit der Belehrung führen kann, wenn die Belehrung keinerlei Angaben zu möglichen Einreichungsformen enthält. Der Hinweis der Klägerin auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 15. Juni 2021 - 2 LB 15/19 - (juris) (aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 1. März 2023 - 9 C 25.21 - NVwZ 2024, 70) begründet daran keine Zweifel. Zum einen betrifft diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht die darin vertretene Auffassung, eine Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, wenn die Klage danach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, ohne dass die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung der Klage gesondert erwähnt wird, in seiner nachgehenden Entscheidung gerade nicht bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2023 - 9 C 25.21 - NVwZ 2024, 70 Rn. 15, unter Verweis auf Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - BVerwGE 171, 194). Dass die Rechtsbehelfsbelehrung über die erforderlichen Angaben hinaus vorliegend unzutreffende oder irreführende Zusätze enthielte, macht die Beschwerde im Übrigen nicht geltend.

6 Die Beschwerdebegründung zeigt eine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht mit dem Vorbringen auf, diese sei in einer kleineren Schriftgröße (10 pt) verfasst als der übrige Beschluss (12 pt); damit werde die "Warnfunktion" der Rechtsbehelfsbelehrung verfehlt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 4 f.), die die Klägerin mit der bloßen Wiederholung ihres vorinstanzlichen Vorbringens nicht in Frage stellt.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.