Beschluss vom 24.04.2024 -
BVerwG 2 WA 3.23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424B2WA3.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2024 - 2 WA 3.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:240424B2WA3.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 WA 3.23

In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 24. April 2024 beschlossen:

    1. Die Beklagte hat dem Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Truppendienstgericht Nord geführten Verfahrens N 5 VL 40/18 eine Entschädigung in Höhe von 4 700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Februar 2023 auf den Betrag von 3 600 € und ab dem 15. September 2023 auf den Betrag von 1 100 € zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
    1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Kläger jeweils zur Hälfte.
    1. Der Streitwert wird auf 9 479,60 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.

2 1. In dem seit August 2018 anhängig gewordenen wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren N 5 VL 40/18 ist der Soldat durch rechtskräftiges Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. April 2023 freigesprochen worden.

3 2. In dem Entschädigungsverfahren hat der Soldat unter dem 22. Februar 2023 zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu verurteilen sowie festzustellen, dass sie verpflichtet ist, ab September 2022 für jedes weitere Jahr der Verzögerung einen Betrag i. H. v. 1 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen. Die Beklagte hat unter dem 17. April 2023 Klageabweisung beantragt.

4 3. Nachdem das Truppendienstgericht den Soldaten freigesprochen hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 erklärt, nur den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 3 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit anzuerkennen.

5 4. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 hat der frühere Soldat die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9 479,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2020 auf den Betrag von 3 119,40 €, ab dem 1. April 2021 auf den Betrag von 3 396,84 € und ab dem 1. April 2022 auf den Betrag von 2 963,76 € zu zahlen und ihr die Kosten aufzuerlegen, und hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4 700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2023 auf den Betrag von 3 600 € und seit dem 15. September 2023 auf den Betrag von 1 100 € zu zahlen und ihr die Kosten aufzuerlegen.

6 5. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. November 2023 beantragt, den Hauptantrag zurückzuweisen und erklärt, den Anspruch des Klägers auf Zahlung in Höhe von 4 700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2023 auf den Betrag von 3 600 € und seit dem 15. September 2023 auf den Betrag von 1 100 € anerkannt.

7 6. Mit Schriftsatz vom 15. April 2024 hat der Soldat den Antrag zu 1 der modifizierten Klageschrift vom "01.10.2023" zurückgenommen und hinsichtlich des verbliebenen Hilfsantrags erklärt, dem Abschluss des Entschädigungsverfahrens durch gerichtlichen Beschluss nicht entgegenzutreten.

II

8 1. Hinsichtlich der mit dem Hauptantrag vom 11. Oktober 2023 geltend gemachten Forderung von 9 479,60 € nebst Zinsen ist das Verfahren gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen hat.

9 2. Im Übrigen hat die Entschädigungsklage Erfolg.

10 a) Soweit die Beklagte den vom Kläger unter dem 11. Oktober 2023 gestellten Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 27. November 2023 anerkannt hat, ist sie ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO).

11 b) Die Entscheidung ergeht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 WDO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege durch den Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern, weil es einer mündlichen Verhandlung wegen des Anerkenntnisses nicht bedarf (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 307 Satz 2 ZPO) und eine Entscheidung durch den Einzelrichter ausgeschlossen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 2 GVG).

12 3. Die Kostenentscheidung beruht nicht auf § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 4 GVG, da angesichts des Anerkenntnisses durch die Beklagte keine gerichtliche Feststellung zur unangemessenen Verfahrensdauer (vgl. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG) getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2023 - 2 WA 2.23 - Rn. 7 m. w. N.). Sie beruht, soweit es das etwa die Hälfte des Streitwerts umfassende Anerkenntnisurteil betrifft, auf § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m § 154 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2023 - 2 WA 1.23 - juris Rn. 9), da auch kein Fall des sofortigen Anerkenntnisses nach § 156 VwGO vorlag. Soweit es die Rücknahmeentscheidung betrifft, beruht sie auf § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO.

13 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.