Beschluss vom 24.04.2024 -
BVerwG 1 WB 43.23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424B1WB43.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.04.2024 - 1 WB 43.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:240424B1WB43.23.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 43.23
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Stolte und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Kostecki
am 24. April 2024 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt den Wechsel vom Geoinformationsdienst der Bundeswehr in die Pioniertruppe und seine Versetzung zum ...bataillon ... in ...
2 Der ... geborene Antragsteller ist nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Geowissenschaften und der ... erfolgten Wiedereinstellung in die Bundeswehr als Offizier des Geoinformationsdienstes Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem Februar ... enden. Im Oktober ... wurde er zum Hauptmann (A 11) befördert. Zum 1. Januar 2021 war er zum Zentrum ... in ... versetzt worden. Zum 4. Juli 2022 wurde er von dort auf einen Dienstposten als Geoinformationsoffizier beim Kommando ... in ... versetzt.
3 Unter dem 4. Oktober 2021 beantragte der Antragsteller den Wechsel aus der Verwendungsreihe Geoinformationsdienst in die Verwendungsreihe Pioniertruppe, den Wechsel aus dem Organisationsbereich Cyber- und Informationsraum in die Teilstreitkraft Heer sowie seine Versetzung zum ...bataillon nach ... Soweit dies nicht möglich sei, bitte er um eine bundesweite Betrachtung. Die Anhörung des Beteiligungsorgans lehnte er ab. Zur Begründung verwies er auf eine truppenpsychologische Stellungnahme vom 23. September 2021. Die Truppenpsychologin unterstützte darin den Antrag und verwies darauf, dass sich beim Antragsteller wegen dessen unbefriedigender dienstlicher Situation psychosomatische Beschwerden wie Schlafprobleme und Antriebsschwäche entwickelt hätten. Durch zeitnahe Abhilfe solle eine Manifestierung der Symptome und Ausfallzeiten verhindert werden. Auch der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers unterstützten den Antrag.
4 Nach einer "Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte" vom 7. April 2022 bescheinigte der Truppenarzt des Sanitätsversorgungszentrums ... dem Antragsteller, dass er zwar allgemein dienst- und verwendungsfähig sei, aber nicht für den Geoinformationsdienst.
5 Die Beratende Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr stellte unter dem 13. Mai 2022 fest, dass derzeit noch keine behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung beim Antragsteller vorliege und dessen Verwendungsfähigkeit beim Geoinformationsdienst formal gegeben sei. Zum Erhalt der Dienst- und Verwendungsfähigkeit solle er in einer für ihn fordernden Tätigkeit eingesetzt werden.
6 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Mai 2022 "aus Bedarfsgründen" ab. Der dortige Besetzungsstand lasse eine Verwendung des Antragstellers außerhalb des Geoinformationsdienstes nicht zu. Das Versetzungsgesuch sei aber aus Sorgfalts- und Fürsorgegründen unter Beteiligung weiterer Stellen geprüft worden. Im angestrebten Werdegang bestehe kein Bedarf. Nach Einschätzung der Beratenden Ärztin sei der Antragsteller als Geoinformationsdienstoffizier verwendungsfähig. Nach zwei vom Antragsteller bereits abgelehnten Verwendungsmöglichkeiten als Geoinformationsoffizier in ... und ..., würden ihm zwei weitere entsprechende Verwendungen in ... angeboten. Wegen alternativer Verwendungswünsche werde um schriftliche Mitteilung gebeten. Der Möglichkeit eines Truppenpraktikums für eine Tätigkeit im Geoinformationsdienst stehe die Personalführung aufgeschlossen gegenüber.
7 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 27. Juni 2022. Insbesondere beschwere er sich gegen das Prüfergebnis der Beratenden Ärztin. Ihm sei nicht eingängig, wie diese entgegen der Befunde des Facharztes, des Truppenarztes und der Truppenpsychologin nach Aktenlage entscheiden könne.
8 Unter dem 28. November 2022 nahm der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr erneut Stellung. Nach Auswertung der truppenpsychologischen Stellungnahme, von Vorstellungen des Antragstellers beim Truppenarzt und beim Wehrpsychiater sowie der Sichtung von Gesundheitsunterlagen stellte dieser fest, dass eine behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung beim Antragsteller nicht vorliege. Auflagen oder Einschränkungen zur Verwendungsfähigkeit könnten nicht festgestellt werden. Der Antragsteller sei nicht in einer - auch nicht erforderlichen - ärztlichen Behandlung. Die Verwendungsfähigkeit als Geoinformationsoffizier sei bei der Stellungnahme vom 13. Mai 2022 daher formal gegeben gewesen. Zur Vervollständigung seien aktuelle Befunde des Truppenarztes in ... angefordert worden, nach dessen Aussage sich der Antragsteller aktuell weder in ärztlicher noch in psychologischer Behandlung befinde. Aus militärärztlicher Sicht sei somit die Verwendung des Antragstellers auf einem bestimmten Dienstposten oder an einem bestimmten Dienstort weiterhin nicht unabdingbar. Dies gelte auch für die Herauslösung aus dem Werdegang Geoinformationsoffizier. Die Unzufriedenheit des Antragstellers in diesem Werdegang unterliege nicht der Zugriffsmöglichkeit des Beratenden Arztes.
9 Unter dem 6. Februar 2023 rügte der Antragsteller die Untätigkeit der zuständigen Stelle nach seiner Beschwerde vom 27. Juni 2022. Das Bundesministerium der Verteidigung wertete dies als Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen mit einer Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 dem Senat vor.
10 Der Antragsteller macht geltend, beim ...bataillon ... seien 2023 neun von elf Offiziersdienstposten unbesetzt geblieben. Der Beratende Arzt habe am 13. Mai 2023 festgestellt, dass noch keine gesundheitliche Störung vorliege. Der Dienstherr habe aber eine Fürsorgepflicht und müsse ihn daher wegen dieser Implikation anderweitig verwenden. Er sei im Geoinformationsdienst zutiefst unzufrieden, weil er als Sachbearbeiter und nicht als militärischer Führer verwendet werde. In seinem Antrag auf Übernahme zum Berufssoldaten habe er zwar den Geoinformationsdienst mit Priorität vor der Pioniertruppe angegeben. Dies beruhe aber nur auf einer entsprechenden Beratung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr. Er verweise auf eine Eingabe seiner Ehefrau an die Wehrbeauftragte vom 13. Februar 2022. In dieser Eingabe werden die berufliche Unzufriedenheit des Antragstellers im Geoinformationsdienst und deren Folgen ebenso ausführlich geschildert wie seine Motivation für den Wechsel in die Panzerpioniertruppe sowie der Ablauf verschiedener Personalgespräche über die weitere Verwendung des Antragstellers.
11
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
12 Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung des Versetzungsantrages richte, sei er unzulässig. Ein bestimmter Dienstposten sei nicht konkret bezeichnet. Die Stellungnahme des Beratenden Arztes könne nicht isoliert angefochten werden, sei aber im Rahmen der Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid mitzuprüfen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder einen bestimmten Dienstposten. Über seinen Antrag sei nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe dienstlicher Bedürfnisse zu entscheiden. Hinsichtlich des Wechsels des Antragstellers zur Pioniertruppe sei das Ermessen nicht auf Null reduziert. Nach Nr. 611 ZDv A-1340/23 erfolge die Verwendungsplanung unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedarfs. Nach Nr. 403 ZDv A-1340/23 seien die berechtigten Belange Dritter auch bei der Erfüllung persönlicher Vorstellungen von Soldaten zu berücksichtigen. Der aktuelle Bedarf an Soldaten im Geoinformationsdienst folge aus dem dortigen Besetzungsstand von 83 %, so dass ein Wechsel des Antragstellers aus diesem Verwendungsbereich derzeit nicht zulässig sei. Ein schwerwiegender persönlicher Grund nach Nr. 206 AR A-1420/37 liege nicht vor. Zwar habe das Sanitätsversorgungszentrum ... am 7. April 2022 festgestellt, dass der Antragsteller im Geoinformationsdienst nicht verwendungsfähig sei. Der Beratende Arzt beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe am 13. Mai 2022 aber weder eine behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung noch Einschränkungen bei der Verwendungsfähigkeit als Geoinformationsoffizier festgestellt. Der Antragsteller befinde sich nicht in ärztlicher oder psychologischer Behandlung und habe in seinem Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten vom 12. September 2022 eine Verwendung im Geoinformationsdienst noch vor der Verwendung in der Pioniertruppe priorisiert. Der Antragsteller habe seinen Wechselwunsch mit der Unzufriedenheit mit dem Dienstposten und einem schwierigen Verhältnis mit Vorgesetzten begründet. Er sei durch seinen Personalführer nicht dahingehend beraten worden, dass er nur im Geoinformationsdienst Berufssoldat werden könne. Aus den Darlegungen der Ehefrau des Antragstellers ergebe sich keine andere Bewertung. Ihrer Darstellung von Personalgesprächen werde unter Vorlage einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten entgegengetreten.
13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
15 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Mai 2022 und eine Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einer positiven Bescheidung seines Antrages vom 4. Oktober 2021, zumindest aber zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats begehrt.
16 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den angestrebten Wechsel vom Geoinformationsdienst zur Pioniertruppe auf einen Dienstposten beim ...bataillon ... zwar als Wechsel der Verwendungsreihe bezeichnet hat, dass er damit aber in der Sache einen horizontalen Laufbahnwechsel anstrebt. Denn nach § 4 SLV i. V. m. Anlage 1 Nr. 3 Buchst. a und g bestehen innerhalb der Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes, zu der der Antragsteller als Hauptmann nach Anlage 1 Nr. 3 Buchst. g SLV gehört, und die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, die der Antragsteller im Dienstgrad eines Hauptmannes bei einem ...bataillon anstrebt (Anlage 1 Nr. 3 Buchst. a SLV).
17 2. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er ohne Konkretisierung eines bestimmten Dienstpostens allgemein eine Verwendung beim ...bataillon ... in ... oder eine Versetzung auf unbestimmte Dienstposten bundesweit begehrt. Dem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit.
18 Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Antragsteller - spätestens im Beschwerdeverfahren - konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und daher glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende örtliche Verwendung geltend machen zu können (vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 1 WB 42.07 - und vom 13. Oktober 2008 - 1 WDS-VR 14.08 - Rn. 22 m. w. N.). Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung eines Versetzungsantrags rechtmäßig gehandelt hat, ist, da Versetzungen dienstpostenbezogen erfolgen, nur möglich, wenn der Soldat einen bestimmten Dienstposten bezeichnet (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 1 WB 9.19 - juris Rn. 18). Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - juris Rn. 14 f. m. w. N.). Dies ist hier unterblieben.
19 3. Soweit der Antragsteller eine Verwendung bundesweit in der Pioniertruppe begehrt, ist das Verpflichtungsbegehren zwar als Laufbahnwechselantrag hinreichend bestimmt und zulässig. Der Antrag ist jedoch - auch soweit er bereits unzulässig ist - in vollem Umfang unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf den beantragten Laufbahnwechsel noch kann er eine neue Entscheidung über seinen Antrag vom 4. Oktober 2021 verlangen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).
20 a) Gesetz- und Verordnungsgeber haben den Zugang zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in den Formen der Einstellung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SG, § 23 SLV) und des Laufbahnaufstiegs (vertikaler Laufbahnwechsel) aus einer Unteroffizierslaufbahn oder einer Mannschaftslaufbahn (§ 27 Abs. 5 SG, § 27 SLV) ausgestaltet. Eine spezielle normative Regelung für den hier gegenständlichen horizontalen Wechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe aus der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes besteht nicht; der Gesetzgeber hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass der horizontale Laufbahnwechsel - insbesondere mit Rücksicht auf die unterschiedliche fachliche Ausgestaltung der verschiedenen Laufbahnen der Offiziere - von Gesetzes wegen nicht für erforderlich gehalten wird und jedenfalls eine Ausnahme darstellen soll. Im Hinblick auf den nur ausnahmsweisen und nicht regelhaften Charakter bedarf der Laufbahnwechsel eines Offiziers vom Geoinformationsdienst in den Truppendienst nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner - über die allgemeine Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 SLV 2021 (Befähigung des Bewerbers für die neue Laufbahn) hinausgehenden - normativen Regelung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 1 WB 46.10 - juris Rn. 47, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - juris Rn. 29 sowie zuletzt vom 29. April 2021 - 1 WB 34.20 - juris Rn. 20).
21 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris Rn. 8 m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32 m. w. N.). Das gilt nicht nur für die Versetzung auf einen anderen Dienstposten, sondern auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bzw. über einen entsprechenden Laufbahnwechsel; auch dieser steht im Ermessen der zuständigen Stellen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2021 - 1 WB 34.20 - juris Rn. 18 und vom 1. September 2021 - 1 WB 33.20 - juris Rn. 20, jeweils m. w. N.).
22 Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).
23 b) Hiernach konnte der Dienstherr rechtsfehlerfrei Versetzung und Laufbahnwechsel ablehnen, weil angesichts des nicht vollständig gedeckten Bedarfs an Offizieren des Geoinformationsdienstes, für den der Antragsteller vollumfänglich ausgebildet und unstreitig geeignet ist, dienstliche Interessen der beantragten Verwendung außerhalb des Geoinformationsdienstes, die zudem noch eine weitere Ausbildung des Antragstellers erfordern würde, entgegenstehen.
24 aa) Für die Verwendung des Antragstellers auf einem Dienstposten in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes besteht ein dienstliches Interesse.
25 Bei der Annahme des dienstlichen Interesses kommt es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 WDS-VR 8.16 - juris Rn. 28 und vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - juris Rn. 28).
26 Die Ablehnung des Versetzungsantrages stützt der Dienstherr auf den Besetzungsstand im Geoinformationsdienst. Hieraus ist rechtsfehlerfrei ein dienstliches Interesse am Verbleib des Antragstellers in seiner Laufbahn und Verwendung dargetan. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 ausgeführt, dass im Geoinformationsdienst der Bundeswehr nur 83 % der Dienstposten besetzt sind. Dass dies tatsächlich unzutreffend sein könnte, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Hiergegen hat der Antragsteller nichts Erhebliches eingewandt. Unerheblich ist insbesondere, dass es offene Dienstposten auch in der von ihm angestrebten Laufbahn gibt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr Vakanzen in einzelnen Bereichen nicht dadurch füllt, dass er den Bedarf in bereits unterbesetzten anderen Verwendungen weiter erhöht. Die Frage, in welchen Bereichen Vakanzen eher hingenommen werden können als in anderen, fällt in den Einschätzungsspielraum des Dienstherrn über militärfachliche Zweckmäßigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2022 - 1 WB 48.21 - juris Rn. 49), dessen Überschreitung konkret weder aufgezeigt noch ersichtlich ist.
27 Hiernach ist auch nach gegenwärtigem Stand die Einschätzung des Dienstherrn, der Antragsteller könne nicht ohne Nachteile für den Dienstbetrieb antragsgemäß versetzt werden, nicht zu beanstanden.
28 bb) Der Antragsteller hat auch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten persönlichen Gründe im Übrigen keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung oder den Laufbahnwechsel.
29 (1) Nr. 204 Buchst. b AR A-1420/37 sieht vor, dass Soldaten versetzt werden können, wenn die Versetzung von ihnen beantragt wird und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Nach Nr. 206 AR A-1420/37 können Soldaten auf ihren Antrag hin versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß Nr. 207 Buchst. a AR A-1420/37 können schwerwiegende persönliche Gründe unter anderem darin liegen, dass eine Versetzung aufgrund eines militärärztlichen Gutachtens wegen des Gesundheitszustands des Soldaten notwendig wird. Gemäß Nr. 208 AR A-1420/37 kann ein Soldat auch dann versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und die Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.
30 (2) Hiernach ist die Versetzung des Antragstellers ebenso wie der Laufbahnwechsel ermessensfehlerfrei abgelehnt worden, weil es schwerwiegende persönliche Gründe nicht gibt und die geltend gemachten, aber weniger gewichtigen persönlichen Gründe rechtsfehlerfrei gegenüber dem dienstlichen Interesse an der Deckung von Bedarf im Geoinformationsdienst zurückgesetzt werden durften.
31 (a) Dass schwerwiegende persönliche Gründe nach Nr. 207 Buchst. a AR A-1420/37 in medizinischer Hinsicht nicht bestehen, ist rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Antragstellers durch den Beratenden Arzt bzw. die Beratende Ärztin prüfen lassen. Nach einer Schweigepflichtentbindung und Prüfung der Gesundheitsakte des Antragstellers und der von ihm für sein Begehren in Bezug genommenen truppenärztlichen und truppenpsychologischen Stellungnahmen ist das Bestehen schwerwiegender persönlicher Gründe mit nachvollziehbarer Begründung überzeugend verneint worden. Die Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 28. November 2022 legt plausibel dar, dass angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nicht behandlungsbedürftig erkrankt ist, keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und dass die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen den notwendigen Schweregrad nicht erreichen. Der Dienstherr geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die vom Antragsteller und seiner Ehefrau beschriebenen Beeinträchtigungen, insbesondere Schlafstörungen und Antriebsschwäche, das hierfür notwendige Gewicht nicht erreichen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfung durch den Beratenden Arzt nach Aktenlage und ohne körperliche Untersuchung des Antragstellers durch den Beratenden Arzt erfolgte. Denn der Antragsteller hat Nichts vorgetragen, was eine Aufklärung durch eine weitergehende Untersuchung erforderlich machen würde. Hiernach ist der Sachverhalt durch den Dienstherrn vollständig und zutreffend ermittelt und zutreffend zur Grundlage seiner Entscheidungen gemacht worden.
32 (b) Andere persönliche Umstände im Sinne von Nr. 208 AR A-1420/37 von erheblichem Gewicht sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Beeinträchtigungen von hinreichendem Gewicht sind auch der von ihm zur ergänzenden Begründung seines Antrages beigefügten Eingabe seiner Ehefrau vom 13. Februar 2022 nicht zu entnehmen. Dass der Antragsteller sich von der gewünschten Versetzung größere berufliche Zufriedenheit verspricht, macht seinen Versetzungswunsch nachvollziehbar, konnte aber vom Dienstherrn rechtsfehlerfrei als weniger schwer gewertet werden als das dienstliche Interesse an der Besetzung von Dienstposten im Geoinformationsdienst, für den der Antragsteller nach seinem Studium - wie ihm auch bekannt war - wiedereingestellt wurde. Die von ihm und seiner Ehefrau beschriebenen gesundheitlichen Auswirkungen seiner beruflichen Unzufriedenheit erreichen ebenfalls kein dienstliches Interessen objektiv überragendes Gewicht, zumal dem Antragsteller bereits mehrere neue Dienstposten im Geoinformationsdienst angeboten wurden, ohne dass er von der Möglichkeit, so seine berufliche Unzufriedenheit und die damit einhergehenden gesundheitlichen Beschwerden zu verbessern, Gebrauch gemacht hätte. Auch die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, das private Interesse an einer Versetzung und einem Laufbahnwechsel höher zu gewichten als dienstliche Interessen, wenn der Antragsteller eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei Ablehnung seines Antrages befürchtet.
33 (c) Ermessensfehler folgen auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf Konflikte mit Vorgesetzten auf seinem aktuellen Dienstposten. Es ist nach dem vagen und wenig substantiierten Vorbringen des Antragstellers nicht feststellbar, dass konkret die Voraussetzungen für eine Spannungsversetzung nach Nr. 205 Buchst. g AR A-1420/37 vorlägen.
34 (d) Der Dienstherr hat hiernach ermessensfehlerfrei dienstliche Belange über die für die Versetzung und den Laufbahnwechsel sprechenden privaten Umstände des Antragstellers gestellt und den Versetzungs- und Laufbahnwechselantrag wegen der Bedarfssituation im Geoinformationsdienst abgelehnt.