Beschluss vom 22.03.2023 -
BVerwG 1 B 67.22ECLI:DE:BVerwG:2023:220323B1B67.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2023 - 1 B 67.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:220323B1B67.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 67.22

  • VG Stuttgart - 12.04.2021 - AZ: A 1 K 664/20
  • VGH Mannheim - 07.07.2022 - AZ: A 4 S 3696/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

2 Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, dem in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. In dem angefochtenen Bescheid drohte ihm die Beklagte unter anderem die Abschiebung nach Italien an. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 8.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.