Beschluss vom 19.12.2023 -
BVerwG 1 W-VR 21.23ECLI:DE:BVerwG:2023:191223B1WVR21.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2023 - 1 W-VR 21.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:191223B1WVR21.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 W-VR 21.23

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 19. Dezember 2023 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m. w. N.).

2 Billigem Ermessen entspricht es hier, den Kostenantrag abzulehnen, weil der Antragsteller mit seinem Eilantrag nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Denn schon im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Eilantrages beim Bundesverwaltungsgericht bestand keine Eilbedürftigkeit und der Eilantrag wäre darüber hinaus auch als unbegründet zurückzuweisen gewesen, weil der Antragsteller nicht der mit Anweisung der Bundesverteidigungsministerin vom 24. November 2021 zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr "Allgemeine Regelung Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil - A1-840/8-4000" verbundenen Duldungspflicht gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG unterliegt. Unter dem 22. August 2023 - also noch vor Rechtshängigkeit des Eilantrages am 29. September 2023 - wurde truppenärztlich festgestellt, dass der Antragsteller über den für die Einsatzoption Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland erforderlichen und bis Juni 2024 gültigen Basisimpfschutz verfügt, der die Grundimmunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließt.

3 Dem Antragsteller ist dieser Umstand - ausweislich der von ihm nicht bestrittenen Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung - seit dem 22. August 2023 bekannt. Soweit er meint, für ihn sei bis zur Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung mit Schreiben vom 29. September 2023 nicht eindeutig ersichtlich gewesen, ob er der Duldungspflicht unterliege, weil bis dahin für ihn unklar gewesen sei, ob und wie viele weitere Injektionen zur Herstellung des Basisimpfschutzes er hätte noch dulden müssen, führt dies nicht zu einer Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. Bereits aus den truppenärztlichen Feststellungen vom 22. August 2023 konnte der Antragsteller ohne Weiteres entnehmen, dass er nicht mehr der von ihm angefochtenen Duldungspflicht unterliegt; einer ausdrücklichen Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bedurfte es insoweit nicht. Bei etwaigen Unklarheiten, etwa mit Blick auf geltende Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur Erlangung der Basisimmunität, hätte sich der Antragsteller an seine für ihn zuständige Truppenärztin oder seinen Disziplinarvorgesetzten wenden können. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht und stattdessen seinen Eilantrag aufrechterhalten. Unterlässt er es aber, die nach Eintritt der beschriebenen Situation gebotene Antragsrücknahme mit der entsprechenden Kostenfolge zu erklären, so kann er einer verfahrensbeendenden Entscheidung mit einer Kostenscheidung zu seinen Lasten auch nicht durch eine "Flucht in die Erledigung" entgehen.