Verfahrensinformation



Der Kläger, ein nach eigenen Angaben 1996 geborener afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens aus der Volksgruppe der Paschai, stammt aus einem Dorf in dem Distrikt Dara-i Nur in der Provinz Nangarhar. Seinen im November 2015 gestellten Asylantrag begründete er damit, dass die Taliban ihn in einem Drohbrief aufgefordert hätten, seine Tätigkeit für das World Food Programme der UN einzustellen und sich ihnen anzuschließen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. Oktober 2016 ab und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan an. Das Verwaltungsgericht lehnte die auf internationalen Schutz gerichtete Klage ab, weil der Kläger kein individuelles Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht habe und auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei, weil das in der Provinz Nangarhar herrschende Ausmaß an Gewalt nicht genüge, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens anzunehmen.


Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Berufung des Klägers nur wegen des Begehrens auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zugelassen und diese im Ergebnis zurückgewiesen. Er ließ offen, ob dem Kläger in seiner Heimat im Distrikt Dara-i Nur Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder im Falle der Rückkehr in die Provinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung AsylG drohe. Denn dem Kläger stehe in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif interner Schutz (§ 3e AsylG) zur Verfügung. Diese Städte könne er legal und sicher erreichen, auch drohe ihm dort weder Verfolgung noch die Gefahr eines ernsthaften Schadens. Die Niederlassung dort sei für ihn zumutbar und könne daher von ihm auch "vernünftigerweise erwartet" werden. Maßstab hierfür sei, dass dort ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC wahrendes Existenzminimum gewährleistet sei und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte drohe. Dies müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden können; die Bundesrepublik Deutschland trage insoweit die Beweislast. Weitergehende Anforderungen an die Qualität der Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes (z.B. ein auf Dauer gesichertes Leben zumindest etwas oberhalb des Existenzminimums) seien indes aus dem System des internationalen Schutzes nicht abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Kläger eingelegte Revision zur Klärung der Maßstäbe zugelassen, nach denen die Zumutbarkeit der Niederlassung am Ort des internen Schutzes zu beurteilen ist; ob über die Wahrung des Existenzminimums hinausgehende Anforderungen zu stellen seien, sei in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich offengelassen worden und werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.


Pressemitteilung Nr. 13/2021 vom 18.02.2021

Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes nur in dem durch Art. 3 EMRK geforderten Umfang

Von einem Ausländer, dem in einem Teil seines Herkunftslandes Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, kann in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden, sich an einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen (Ort des internen Schutzes nach § 3e AsylG), wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewährleistet ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger, ein nach eigenen Angaben 1996 geborener afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Nangarhar. Sein im November 2015 gestellter Asylantrag und die nachfolgend erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die auf den subsidiären Schutz beschränkte Berufung zurückgewiesen, weil dem Kläger jedenfalls in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif interner Schutz zur Verfügung stehe. Diese Städte könne er legal und sicher erreichen, auch drohe ihm dort weder Verfolgung noch die Gefahr eines ernsthaften Schadens. Die Niederlassung dort sei für ihn zumutbar und könne daher von ihm auch "vernünftigerweise erwartet" werden. Maßstab hierfür sei, dass dort ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC wahrendes Existenzminimum gewährleistet sei und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte drohe. Dies müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden können; die Bundesrepublik Deutschland trage insoweit die materielle Beweislast. Weitergehende Anforderungen an die Qualität der Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes (z.B. ein auf Dauer gesichertes Leben zumindest etwas oberhalb des Existenzminimums) seien aus dem System des internationalen Schutzes nicht abzuleiten.


Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Maßstab des Berufungsgerichts bestätigt. Ob eine Niederlassung in einem sicheren Landesteil bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist („vernünftigerweise erwartet werden kann"), erfordert neben der Abwesenheit einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden oder einer anderweitigen schwerwiegenden Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte u.a., dass das wirtschaftliche Existenzminimum des Ausländers unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes als auch seiner persönlichen Umstände gewährleistet ist. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist die Sicherung der Existenz auf einem Mindestniveau, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK vermeidet. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Subsidiarität des externen internationalen Flüchtlingsschutzes gegenüber der internen Schutzgewähr im Herkunftsstaat, aus der Zielsetzung des internen Schutzes, Schutz vor flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahren zu gewährleisten, sowie aus der Entstehungsgeschichte des § 3e AsylG und der durch diesen umgesetzten unionsrechtlichen Regelungen, die insoweit an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anknüpfen.


Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestand hier keine Veranlassung. Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass der Ausländer am Ort des internen Schutzes ein „(relativ) normales Leben“ führen können muss, weist dies angesichts des allgemeinkundig niedrigen Niveaus der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan in der vorliegenden Konstellation nicht auf eine entscheidungserhebliche, durch den EuGH klärungsbedürftige Maßstabsdifferenz.


BVerwG 1 C 4.20 - Urteil vom 18. Februar 2021

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, A 11 S 2376/19 - Urteil vom 29. November 2019 -

VG Stuttgart, A 6 K 7215/16 - Urteil vom 24. Mai 2019 -


Urteil vom 18.02.2021 -
BVerwG 1 C 4.20ECLI:DE:BVerwG:2021:180221U1C4.20.0

Zumutbarkeit der Niederlassung nur bei Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

Leitsätze:

1. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden (Zumutbarkeit der Niederlassung), wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen.

2. Das wirtschaftliche Existenzminimum muss am Ort des internen Schutzes nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung.

3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trägt die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass das wirtschaftliche Existenzminimum bei der gebotenen Prognose gewährleistet ist.

  • Rechtsquellen
    AsylG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 3, §§ 3b, 3c und 3e, 4
    AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
    EMRK Art. 3
    GRC Art. 4
    RL 2004/83/EG Art. 8
    RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1
    VwGO § 101 Abs. 2, § 137 Abs. 2

  • VG Stuttgart - 24.05.2019 - AZ: VG A 6 K 7215/16
    VGH Mannheim - 29.11.2019 - AZ: VGH A 11 S 2376/19

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:180221U1C4.20.0]

Urteil

BVerwG 1 C 4.20

  • VG Stuttgart - 24.05.2019 - AZ: VG A 6 K 7215/16
  • VGH Mannheim - 29.11.2019 - AZ: VGH A 11 S 2376/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. November 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein nach eigenen Angaben 1996 geborener afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens aus der Volksgruppe der Paschai, begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

2 Der Kläger stammt aus einem Dorf in der Provinz Nangarhar. Er verließ Afghanistan im September 2015 und reiste nach eigenen Angaben Mitte Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung seines im November 2015 gestellten Asylantrages gab er im Kern an, als Mitarbeiter des UN World Food Programme über seinen Vater einen Drohbrief der Taliban erhalten zu haben, die ihn aufgefordert habe, seine Arbeit für das Hilfsprogramm einzustellen und sich den Taliban anzuschließen. Er sei daraufhin nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt und ausgereist.

3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 ab, drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Dem Kläger drohe schon keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, und es bestehe jedenfalls in einigen, für ihn auch erreichbaren Städten Afghanistans zumutbarer interner Schutz. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes zugelassene Berufung des Klägers mit Urteil vom 29. November 2019 zurückgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Ob dem Kläger in seiner Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) gedroht habe, könne offenbleiben, weil diesem in den drei größeren Städten Afghanistans (Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) interner Schutz (§ 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung stehe. Der Kläger sei in den genannten Städten frei von begründeter Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden; insbesondere sei dort nicht mit einem fortbestehenden Verfolgungsinteresse durch die Taliban zu rechnen. Diese drei Städte seien für den Kläger jedenfalls auf dem Luftweg sicher und legal zu erreichen; für den Zuzug bestünden auch keine rechtlichen oder administrativen Zuzugshindernisse.

5 Von dem Kläger könne vernünftigerweise auch erwartet werden, dass er sich in einer der drei Städte niederlasse (Zumutbarkeit der Niederlassung). Die Zumutbarkeit der Niederlassung erfordere mehr als die bloße Freiheit von Verfolgung und ernsthaftem Schaden. Die Lebensbedingungen und sonstigen Umstände am Ort des internen Schutzes dürften auch nicht so sein, dass sich der Betroffene gezwungen sehe, den vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden sicheren Landesteil (wieder) zu verlassen, weil er dort nicht menschenwürdig leben könne. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil sei jedenfalls dann zumutbar, wenn bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK wahrendes Existenzminimum gesichert sei und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte drohe. Am Ort des internen Schutzes müsse die Existenz des Betroffenen in dem Sinne gewährleistet sein, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde; bewirkte die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, scheide interner Schutz aus. Welche Gewährleistungen genau aus den Grund- und Menschenrechten folgten und ob diese einer Niederlassung konkret entgegenstünden, sei jeweils unter umfassender Berücksichtigung des Einzelfalles zu prüfen; zu den zu berücksichtigenden Umständen gehörten objektive Gesichtspunkte, darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, und subjektive Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biografischer Hintergrund, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen sozialen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprachen sowie ggf. die Volkszugehörigkeit. Diese Mindestanforderungen entsprächen jenen, die aus Völker- und Unionsrecht folgten, das darauf abstelle, ob der Betroffene an dem infrage kommenden Ort einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre, also ein Leben unterhalb eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgeschlossen sei. Soweit in den Handreichungen des Hohen Flüchtlingskommissars (UNHCR), im Schrifttum oder in der Rechtsprechung teils vertreten werde, dass die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums über einen unabdingbaren, durch Art. 3 EMRK gekennzeichneten Grund- und Menschenrechtsschutz hinauszugehen habe, sei dem nicht zu folgen. Allerdings müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass nach den allgemeinen Verhältnissen am Ort der Niederlassung das so definierte Existenzminimum gewahrt sei; insoweit trage die Beklagte die (materielle) Beweislast für die Umstände, welche die Niederlassung am Ort des internen Schutzes als zumutbar erscheinen ließen. Nach diesen Grundsätzen seien die tatsächlichen Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan dahin zu bewerten, dass es dem Kläger, für den besondere, individuell gefahrerhöhende Merkmale oder Erschwerungen bei der Lebensunterhaltssicherung nicht festzustellen seien, gelingen werde, sein Existenzminimum hinreichend zu sichern.

6 Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG und macht geltend: An die Zumutbarkeit der Niederlassung seien über die Wahrung des Existenzminimums hinausgehende Anforderungen zu stellen. Das Berufungsgericht sei bei seiner Bewertung der allgemeinen Lebensverhältnisse mithin von einem bundesrechtswidrig zu strengen Maßstab ausgegangen und habe infolgedessen unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Zumutbarkeit der Niederlassung getroffen. Bereits aus dem Wortlaut, der auf die Zumutbarkeit der "Niederlassung" ("settlement") abstelle, folge, dass eine dauerhafte Ansiedlung mit echter wirtschaftlicher und kultureller Teilhabe, die mit jener der am Ort ansässigen Bevölkerung vergleichbar sei, möglich sein müsse.

7 Der Schutzsuchende könne nicht in sein "altes Leben" zurückkehren und insoweit am Ort des internen Schutzes an seine frühere Lebenssituation anknüpfen. Hierin sieht sich der Kläger durch die vom Berufungsgericht dargestellte, weitergehende Anforderungen stellende Rechtsprechung bestätigt.

8 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Für die Zumutbarkeit des internen Schutzes sei das Berufungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, dass auch ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" zumutbar sei, sondern habe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union darauf abgestellt, dass bei der Zumutbarkeitsbetrachtung neben einer (drohenden) Gefährdung des Art. 3 EMRK auch anderweitige schwerwiegende Verletzungen grundlegender Grund- und Menschenrechte oder sonstige unerträgliche Härten zu berücksichtigen seien. Wenn in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine Niederlassung aus Gründen als unzumutbar einzustufen sei, die bei Personen, die am Herkunftsort leben, keine für den Flüchtlingsschutz relevante Gefahr im Sinne der §§ 3 und 4 AsylG bildeten, ergäbe sich ein unzulässiger Wertungswiderspruch.

9 Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

II

10 Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, dass von dem Kläger - in dem für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - vernünftigerweise erwartet werden konnte, sich in einem der im Berufungsurteil bezeichneten Orte des internen Schutzes niederzulassen (1.). Insbesondere hat er für die Beurteilung der Anforderungen, welche für den internen Schutz an die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu stellen sind, einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt (2.). Dem Kläger stehen nationale Abschiebungsverbote nicht zur Seite (3.). Die Revision hat auch im Übrigen keinen Erfolg (4.).

11 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichteten Klagebegehrens ist das Asylgesetz (AsylG) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 <BGBl. I S. 1798>, zuletzt geändert durch das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Neunundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Oktober 2020 <BGBl. I S. 2075>). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12). Die maßgeblichen Bestimmungen haben sich seit der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geändert.

12 Wegen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sachlage hat die Entwicklung der Verhältnisse im Herkunftsstaat seit November 2019 außer Betracht zu bleiben; für das Revisionsverfahren unerheblich ist mithin, dass das Berufungsgericht angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seine Rechtsprechung modifiziert hat und auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig als erfüllt sieht, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 [ECLI:​DE:​VGHBW:​2020:​1217.A11S2042.20.00] - juris; a.A. weiterhin VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 - juris).

13 1. Einer Zuerkennung subsidiären Schutzes für den Kläger, für den das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) an seinem Herkunftsort nicht abschließend geprüft, aber auch nicht verneint hat, steht entgegen, dass er - vorbehaltlich der gesondert zu behandelnden wirtschaftlichen Existenzbedingungen (2.) - nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG auf die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif als Orte des internen Schutzes verwiesen werden kann. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage eines mit Bundesrecht vereinbaren Maßstabes verfahrensfehlerfrei zu der Bewertung gelangt, dass der Kläger in diesen Landesteilen keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) (1.1), er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann (1.2) und er dort aufgenommen wird (1.3).

14 1.1 a) Ob einem Ausländer in einem anderen Landesteil keine für den internationalen Schutz relevanten Gefahren drohen, ist regelmäßig nur dann entscheidungserheblich, wenn die in einem anderen Landesteil drohenden Gefahren nicht von dem Staat ausgehen. Erwägungsgrund 27 Satz 2 RL 2011/95/EU geht davon aus, dass bei staatlicher Verfolgung eine Vermutung dafür bestehen soll, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Geht eine Gefahrenlage im Sinne der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AsylG von einem anderen Akteur, etwa einer Partei oder Organisation, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrscht, aus (§ 3c Nr. 2 AsylG) und besteht sie nur in einem Teil seines Herkunftslandes, setzt der Verweis auf einen anderen Landesteil als Ort des internen Schutzes voraus, dass dem Ausländer dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine für internationalen Schutz beachtliche Gefahrenlage droht.

15 Die Tatsache der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens in einem Landesteil ist nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor neuerlicher Verfolgung oder Gefahr eines ernsthaften Schadens auch am Ort des internen Schutzes begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland kann nicht erst dann als "stichhaltiger Grund" im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für die Widerlegung dieser Vermutung herangezogen werden, wenn auch die Dauerhaftigkeit dieser Änderung im Sinne der dazu bei der Bestimmung des Wegfalls der Umstände im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU entwickelten Grundsätze festgestellt wird; die stichhaltigen Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU dienen der Entkräftung einer den Antragsteller privilegierenden Beweislastregel, an die sich - auch bei festgestelltem Wegfall der Privilegierung - eine umfassende Prüfung der geltend gemachten Schutzgründe anzuschließen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​170919B1B43.19.0] - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 120). Diese Prüfung selbst folgt dann den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden besteht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [ECLI:​EU:​C:​2010:​105], Abdulla u.a. - Rn. 55 ff., 93; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 18 ff.).

16 b) In Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung hinreichend genauer und aktueller Informationen (§ 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG) zu den am Ort des internen Schutzes bestehenden allgemeinen Verhältnissen, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), zu der Feststellung gelangt, dass dem Kläger an den benannten Orten des internen Schutzes insbesondere weder eine Gefahr ("real risk") (erneuter) Verfolgung durch die Taliban droht noch dort für ihn - ungeachtet der teils prekären Sicherheitslage - eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Gegen diese Feststellungen sind zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht, so dass sie für den Senat bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

17 1.2 Die vom Berufungsgericht angenommenen Orte des internen Schutzes sind für den Kläger tatsächlich sicher und legal erreichbar.

18 a) Tatsächliche Erreichbarkeit setzt voraus, dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuches) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können. Durch § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG/Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/EU überholt ist eine zu einer früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, dass vorübergehende Rückkehrhindernisse, etwa unterbrochene Verkehrsverbindungen, unschädlich seien (so noch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 20).

19 "Legal" erreichbar ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transportmittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; Anmeldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tatsächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten. Unschädlich sind Straßenkontrollen auf dem Reiseweg oder sonstige administrative Reisebeschränkungen, die die Fortbewegung als solche nicht (nachhaltig) beeinträchtigen. Der Zugang in die Gebiete des internen Schutzes mit dem Ziel des Zuzuges darf schließlich nicht rechtlich entweder vollständig untersagt oder nur unter sachlich nicht gerechtfertigten Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen) möglich sein, die der Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllen kann.

20 "Sicher" ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

21 b) Das Berufungsgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze - den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, dass die von ihm benannten Orte des internen Schutzes tatsächlich sicher und legal erreichbar sind, und zwar jedenfalls auf dem Luftweg. Dabei hat es im Einklang mit Bundesrecht (§ 77 AsylG) für den Ort, von dem aus die Reise anzutreten ist, auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt.

22 1.3 Der Kläger konnte auch damit rechnen, an den Orten des internen Schutzes aufgenommen zu werden.

23 a) Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer "Aufnahme", wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbeachtung geduldet wird.

24 Aus dem Begriff des "Aufnahme Findens" ergeben sich jenseits der Möglichkeit einer mehr als vorübergehenden, hinreichend gesicherten physischen Präsenz am Ort des internen Schutzes keine weitergehenden Anforderungen an die Qualität des Aufenthalts. Der interne Schutz soll lediglich wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein (Erwägungsgrund 26 RL 2011/95/EU). Die "Aufnahme" ist aber von der Zumutbarkeit der Niederlassung zu unterscheiden. "Aufnahme" besagt nichts zu den Aufnahmebedingungen und umfasst schon begrifflich insbesondere nicht positive Maßnahmen am Aufnahmeort, etwa gezielte Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen, die Ermöglichung einer diskriminierungsfreien, gleichberechtigten Teilhabe am öffentlichen Leben oder sonstige Maßnahmen sozioökonomischer Integration (a.A. Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3e Rn. 24 ff.; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 7. Edition, Stand 1. Januar 2021, § 3e AsylG Rn. 51). Dies bestätigen nicht zuletzt die englische und die französische Sprachfassung des Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/EU ("gain admittance"; "obtenir l'autorisation d'y pénétrer"). Solange tatsächlich die physische Präsenz am Ort des internen Schutzes legal möglich oder doch verlässlich geduldet wird, sind auch Fragen der Aufnahmefähigkeit eines Ortes oder Landesteils erst und allein im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Niederlassung zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Lebensverhältnisse und Aufnahmebedingungen von Binnenflüchtlingen oder Rückkehrern auswirken und zugleich bewirken, dass diese das nach Art. 3 EMRK zu wahrende Mindestniveau unterschreiten.

25 b) Aus den nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen und damit bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) des Berufungsgerichts ergibt sich weder, dass der Zuzug noch der nachfolgende Aufenthalt in den als Orte des internen Schutzes benannten Städten kraft Gesetzes oder in der administrativen Praxis beschränkt wäre.

26 2. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht auch zu der Bewertung gelangt, dass von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in einer der genannten Städte niederzulassen (Zumutbarkeit der Niederlassung).

27 Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen (2.1). Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (2.2). Der Senat kann entscheiden, ohne dass es für die vorliegende Fallkonstellation eines Landes mit - wie hier Afghanistan - hoher Armut zuvor einer weiteren Klärung durch den EuGH bedarf (2.3). Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht die Zumutbarkeit der Niederlassung ohne Bundesrechtsverstoß bejaht (2.4).

28 2.1 Die Zumutbarkeit der Niederlassung tritt selbständig neben die Sicherheit vor (neuerlicher) Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Zumutbar ist die Niederlassung dann, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Ist interner Schutz indes zumutbar in Anspruch zu nehmen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht vor.

29 § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient indirekt dem Refoulement-Schutz. Der Ausländer soll wegen der allgemeinen Verhältnisse, die für ihn am von Verfolgung freien, sicheren Ort des internen Schutzes herrschen, nicht gezwungen sein, die Verfolgungssicherheit aufzugeben, in das ursprüngliche Verfolgungsgebiet zurückzukehren oder sich in einen anderen Landesteil zu begeben, in dem möglicherweise Verfolgung oder andere Formen von schwerem Schaden drohen (s. Nr. 21 UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04 vom 23. Juli 2003 - nachfolgend: UNHCR-Richtlinie 2003; EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 [ECLI:​CE:​ECHR:​2011:​0628JUD000831907], Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 267 ff., vom 27. Juni 2013 - Nr. 68335/10 [ECLI:​CE:​ECHR:​2013:​0627JUD006833510], N.M.B./Schweden - Rn. 37 und - Nr. 28379/11 [ECLI:​CE:​ECHR:​2013:​0627JUD002837911], D.N.M./Schweden - Rn. 54; BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 <343 f.> und vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - BVerfGE 81, 58 <65 f.>; Kammerbeschluss vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 - InfAuslR 1997, 273 <275 f.>).

30 Die Zumutbarkeit der Niederlassung am Ort des internen Schutzes bleibt mithin eingebettet in den flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang. Sie zielt nicht darauf, die in völker- und unionsrechtlichen Kodifikationen enthaltenen Grund- oder Menschenrechte umfassend zu verwirklichen; jenseits der Missachtung grundlegender Menschenrechtsstandards scheidet ein Gebiet nicht schon dann als Ort internen Schutzes aus, wenn dort "irgendein bürgerliches, politisches oder sozioökonomisches Menschenrecht vorenthalten wird" (Nr. 28 UNHCR-Richtlinie 2003). Die Vorenthaltung von Grund- oder Menschenrechten bürgerlicher, politischer, sozialer und kollektiver Natur, die nach Art oder Wiederholung nicht so gravierend sind, dass sie weder für sich noch in der Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen als Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 1 AsylG) zu werten sind, reicht regelmäßig nicht aus; umgekehrt macht eine als Verfolgungshandlung zu qualifizierende Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechte die Niederlassung am Ort des internen Schutzes grundsätzlich auch dann unzumutbar, wenn die schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte nicht im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG auf einen Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) zurückzuführen ist oder nicht von einem verfolgungsmächtigen Akteur (§ 3c AsylG) ausgeht. Entsprechendes gilt über § 4 Abs. 3 AsylG beim subsidiären Schutz. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zur abschließenden Erörterung der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, die Nichtbeachtung von Menschenrechten am Ort des internen Schutzes eine Niederlassung unzumutbar macht.

31 Ob auch diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Maßstab für die Zumutbarkeit ist mithin nicht eine "(hypothetische) vernünftige Person" oder eine von individuellen Besonderheiten abstrahierende Betrachtungsweise. In den Blick zu nehmen sind die jeweils schutzsuchende Person und ihre konkreten Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über)leben zu können. Diese konkret-individuelle Betrachtungsweise wirkt sich indes nicht - gar notwendig oder regelmäßig - darauf aus, welche Lebens- und Entfaltungschancen auf welchem Niveau gewährleistet sein müssen; sie prägt die Beurteilung, ob das menschenrechtlich zumutbare Mindestniveau auch in jedem Einzelfall gewahrt werden kann.

32 Die Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes prägt im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Gesamtschau auch, welche Gewährleistungen konkret aus den Grund- und Menschenrechten folgen. Das Berufungsgericht geht im Anschluss an den UNHCR (Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003) davon aus, dass die Niederlassung am Ort des internen Schutzes im Einzelfall ausnahmsweise unzumutbar sein kann, obwohl keine Verletzung von Grund- oder Menschenrechten droht, etwa wenn sie für den Betroffenen aus anderen Gründen eine unerträgliche Härte bedeutete, weil er aus kulturellen oder ethnischen Gründen isoliert wäre oder durch die Mehrheitsbevölkerung erheblich diskriminiert würde, so dass ein Leben ohne unerträgliche Härten nicht möglich wäre.

33 2.2 Die vom Senat bislang offengelassene Frage (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35 und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 20; Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 - NVwZ 2013, 282 <283>), welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards den Zumutbarkeitsmaßstab prägen, ist im Einklang mit dem Berufungsgericht in Bezug auf das wirtschaftliche Existenzminimum dahin zu beantworten, dass die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums nicht nur notwendige, sondern auch hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Schrifttum weit überwiegend, wenngleich in teils unklarem Umfang eine wirtschaftliche Existenzsicherung oberhalb des durch Art. 3 EMRK Gebotenen für angezeigt hält (s. nur Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 3e AsylG Rn. 3; Dörig, in: ders. <Hrsg.>, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 151 f.; Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Edition, Stand 1. Januar 2021, § 3e AsylG Rn. 8; Lehmann, NVwZ 2007, 508 <513 f.>; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3e Rn. 28 f., 30; ders., ZAR 2017, 304 <306 ff.>; Möller, in: Hofmann <Hrsg.>, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3e AsylG Rn. 7; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 7. Edition, Stand 1. Januar 2021, § 3e AsylG Rn. 44 ff.; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 3e AsylG Rn. 14 f., Stand Juni 2014).

34 Die materiellen Existenzbedingungen am Ort des internen Schutzes haben für die Zumutbarkeit eine besondere Bedeutung (2.2.1). Über das durch Art. 3 EMRK geforderte Existenzminimum hinausgehende, weitergehende Anforderungen ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 3e Abs. 1 AsylG noch aus dem Gebot des § 3e Abs. 2 AsylG, die allgemeinen Lebensverhältnisse des Herkunftslandes zu berücksichtigen (2.2.2). Die Funktion, die dem internen Schutz im System des internationalen Schutzes zukommt, weist - nicht zuletzt im Vergleich mit den Gründen, die schutzbegründend wirken können - gegen einen oberhalb des aus Art. 3 EMRK folgenden Mindeststandard für die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes (2.2.3). Entsprechendes gilt für die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (2.2.4). Gegenteiliges folgt nicht aus der UNHCR-Richtlinie 2003 und hieran anknüpfender Rechtsprechung (2.2.5). Die Entstehungsgeschichte des Art. 8 RL 2011/95/EU, dessen Umsetzung § 3e AsylG dient, bekräftigt die Anknüpfung an den durch Art. 3 EMRK geprägten Mindestschutzstandard (2.2.6).

35 2.2.1 Das Berufungsgericht hat - im Rahmen der gebotenen Gesamtschau - zutreffend der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes eine hervorgehobene, isolierbare Bedeutung beigemessen. Dies knüpft an, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (s. nur EGMR <GK>, Urteile vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 [ECLI:​CE:​ECHR:​2008:​0228JUD003720106], Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff. und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 [ECLI:​CE:​ECHR:​2008:​0527JUD002656505], N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07 - Rn. 212) und des Senats (s. nur BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​130219B1B2.19.0] - juris), gemäß der eine Abschiebung ausgeschlossen ist, wenn am Abschiebungszielort oder am Ort des internen Schutzes wegen der dort herrschenden humanitären Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht.

36 2.2.2 Der Wortlaut des § 3e AsylG enthält keine ausdrücklichen Regelungen, welche für die Zumutbarkeit der Niederlassung ein bestimmtes Mindestniveau für die wirtschaftlichen Existenzbedingungen vorgeben oder gar definieren, und weist jedenfalls nicht darauf, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem höheren als dem durch Art. 3 EMRK garantierten Niveau gewährleistet sein müsse.

37 a) Aus dem Begriff der Niederlassung folgt zwar, dass - in zeitlicher Hinsicht - am Ort des internen Schutzes ein perspektivisch dauerhafter Aufenthalt muss begründet werden können und die Möglichkeit eines nur vorübergehenden Verweilens unter kurzzeitiger Unterbrechung einer fortdauernden Flucht nicht ausreicht (s.a. OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 LB 56/20 [ECLI:​DE:​OVGHB:​2020:​0526.1LB56.20.00] - juris Rn. 74). Dies prägt auch den bei der erforderlichen Prognose, ob die wirtschaftliche Existenz ohne Verletzung des Art. 3 EMRK gesichert werden kann, in den Blick zu nehmenden Zeitraum. In sachlicher Hinsicht folgt aus diesem Begriff indes nicht, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen - in dann begründungsbedürftigem Umfang - oberhalb der Schwelle des durch Art. 3 EMRK definierten Existenzminimums zu liegen hätten. Dies gilt auch für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung; eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung ist nicht erforderlich, wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann (a.A. OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 LB 56/20 - juris Rn. 74 ff., 92); auch Sammel- oder Lagerunterkünfte, die ein sicheres, witterungsfestes Obdach bieten und auch sonst eine menschenwürdige Unterkunft gewährleisten, sind nicht ausgeschlossen.

38 b) Das Gebot, die allgemeinen Verhältnisse des Herkunftslandes zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG), weist im Ergebnis weder für sich allein noch in Verbindung mit dem Begriff der "Niederlassung" darauf, dass die wirtschaftlichen Existenzbedingungen oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegen müssen, um eine Niederlassung zumutbar zu machen.

39 Das Berücksichtigungsgebot hat vorrangig den Sinn klarzustellen, dass Maßstab für die hinzunehmenden Lebensverhältnisse jedenfalls nicht jene sind, die in dem externen Zufluchtsland herrschen, in dem um internationalen Schutz nachgesucht wird. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in dem Herkunftsland mögen ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK einen absoluten, abwägungsfesten Mindeststandard umschreibt, innerhalb enger Grenzen auch auf die Konkretisierung dieses Mindeststandards einwirken. Die Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse verknüpft die Zumutbarkeit der Niederlassung aber nicht mit der Gewährleistung wirtschaftlicher Lebensbedingungen oberhalb der Schwelle des Existenzminimums. Dies scheidet schon wegen des relativen Bezuges auf die - lediglich zu berücksichtigenden - allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes aus (offen noch BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35 unter Berufung auf The House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2006 - Januzi v. Secretary of State for the Home Department & Others - 2006 UKHL 5, Rn. 47).

40 Ebenso wie bei Herkunftsstaaten, die - wie Afghanistan - durch ein hohes Maß an Armut gekennzeichnet sind, die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse keine Unterschreitung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums gestattet, ist in Bezug auf andere Herkunftsstaaten hinsichtlich der materiellen Existenzbedingungen eine Anhebung des Schutzstandards angezeigt. Der auch in Nr. 29 UNHCR-Richtlinie 2003 (s.a. VwGH Wien, Entscheidungen vom 8. August 2017 - Ra 2017/19/0118 [ECLI:​AT:​VWGH:​2017:​RA2017190118.L00] - Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2018 - Ra 2018/18/0001 [ECLI:​AT:​VWGH:​2018:​RA2018180001.L00] - Rn. 16; s.a. Nedwed, Interner Schutz <innerstaatliche Fluchtalternative> am Beispiel Afghanistan, in: Filzwieser/Taucher <Hrsg.>, Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2018, Wien/Graz 2018, 287 <300 f.>) benannte Maßstab, dass die Verhältnisse in dem Gebiet ein für das betreffende Land "relativ normales Leben ermöglichen" müssen, ist nicht hinreichend bestimmbar. Namentlich bleibt für regelmäßig sozial inhomogene Gesellschaften unklar, auf welches Segment der Umgebungsgesellschaft abzustellen ist. Auch die im nationalen Recht in dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vorausgesetzte Einheit von physischem und soziokulturellem Existenzminimum ist nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Zumutbarkeitsbegriff des § 3e Abs. 1 AsylG zu übertragen; sie folgt aus speziellen Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts (BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. [ECLI:​DE:​BVerfG:​2010:​ls20100209.1bvl000109] - BVerfGE 125, 175 <223, 228>, vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. [ECLI:​DE:​BVerfG:​2012:​ls20120718.1bvl001010] - BVerfGE 132, 134 Rn. 64 und vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2019:​ls20191105.1bvl000716] - BVerfGE 152, 68 Rn. 119; Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. [ECLI:​DE:​BVerfG:​2014:​ls20140723.1bvl001012] - BVerfGE 137, 34 Rn. 117).

41 2.2.3 Durchgreifend gegen einen Mindeststandard für die wirtschaftliche Existenzsicherung oberhalb des durch Art. 3 EMRK Gebotenen spricht, dass der interne Schutz als negative Voraussetzung internationalen Schutzes außerhalb des eigenen Herkunftslandes auf den Schutz des Einzelnen vor Verfolgung (§§ 3a, 3b AsylG) oder einem ernsthaften Schaden (§ 4 AsylG) bezogen ist und damit im weiteren Sinne dem Refoulement-Schutz dient; er bildet kein Surrogat für den außerhalb des Herkunftsstaates gewährten Schutz (dazu Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 7. Edition, Stand 1. Januar 2021, § 3e AsylG Rn. 45 ff.). Die Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes und insbesondere die Sicherung der materiellen Existenz dürfen nicht so schlecht sein, dass der Betroffene keinen anderen Ausweg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.

42 a) Diese Funktion begründet und begrenzt die Berücksichtigung auch nicht verfolgungsbedingter Dimension bei der Zumutbarkeit einer Niederlassung am Ort des internen Schutzes. Wird in dem menschenrechtlich gebotenen Umfang die wirtschaftliche Existenz auf einem Niveau gesichert, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt, fehlt es an einem existenziellen Druck, in die Herkunftsregion zurückzukehren. Weitergehende Anforderung an das Niveau der Existenzsicherung (so etwa OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 LB 56/20 - juris Rn. 68 ff., 74 ff.) bewirkten eine begründungsbedürftige Besserstellung gegenüber solchen Bewohnern, die ohne anderweitige Verfolgung oder ernsthaften Schaden bereits an dem Ort des internen Schutzes leben. Jedenfalls bei Existenzbedingungen, die das Mindestniveau nach Art. 3 EMRK wahren, können Lebensbedingungen, die von am Ort des internen Schutzes bereits Lebenden dauerhaft hinzunehmen sind, nicht für Binnenflüchtlinge als unzumutbar eingestuft werden.

43 b) Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass Binnenflüchtlinge wegen der bereits erlittenen oder drohenden Verfolgung oder ernsthaften Schädigung ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen und ihre dort bestehenden ökonomischen und soziokulturellen Bindungen haben aufgeben müssen.

44 Diesem Umstand ist - wie der Sache nach vom Berufungsgericht erkannt - zunächst dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU eine erlittene Verfolgung oder ernsthafter Schaden ein ernsthafter Hinweis auf eine begründete Verfolgungsfurcht oder eine tatsächliche Gefahr sind, ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

45 Die verfolgungs- oder gefahrenbedingt erzwungene "Entwurzelung" aus der Herkunftsregion ist zudem bei der Prognose zu berücksichtigen, ob es am Ort des internen Schutzes gelingen wird, das durch Art. 3 EMRK garantierte Existenzminimum aus eigener Kraft oder durch die gesicherte Unterstützung Dritter zu erlangen. Schwierigkeiten bei der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, die etwa aus der Fremdheit am Ort des internen Schutzes, der unzureichenden Vernetzung dort oder ausbleibender Unterstützung durch Familie, Clan oder Volksgruppe folgen können, gehören zu den Umständen, die nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG bei der konkret-individuellen Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die Mindestsicherung auf dem durch Art. 3 EMRK gebotenen Niveau muss zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch für den zeitlich erweiterten Prognosespielraum, der aus dem Begriff der Niederlassung als mehr als kurzfristiger Aufenthaltnahme folgt, feststehen.

46 Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Sicherung des Existenzminimums - anders als bei der Prüfung drohender Verfolgung eines nicht vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​040719U1C31.18.0] - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 27) - bei der Beklagten liegt und nicht der Schutzsuchende darzulegen oder gar ggf. zu beweisen hat, dass er seine Existenzgrundlage nicht wird sichern können und deswegen der realen, nicht durch ihm zumutbare Bemühungen zur eigenen Existenzsicherung abwendbaren Gefahr nicht mit Art. 3 EMRK vereinbarer Lebensbedingungen ausgesetzt sein wird (so auch Nr. 34 UNHCR-Richtlinie 2003). Dabei ist sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Existenz auf dem durch Art. 3 EMRK geforderten Niveau auch in der ersten Phase des Aufenthalts am Ort des internen Schutzes prognostisch gesichert sein muss; eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Ein wie auch immer bestimmter "Sicherheitsaufschlag" auf das durch Art. 3 EMRK gewährleistete wirtschaftliche Existenzminimum als Zumutbarkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme internen Schutzes hingegen ist auch nicht zur "Abfederung" von Prognoseschwierigkeiten oder -unsicherheit zu rechtfertigen.

47 Ist die wirtschaftliche Existenz am Ort des internen Schutzes nicht hinreichend gesichert, kommt es für die Unzumutbarkeit der Niederlassung zudem nicht darauf an, ob auch dies im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auf einen verfolgungsmächtigen Akteur zurückzuführen ist (vgl. - für die Zuerkennung subsidiären Schutzes - BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​200520U1C11.19.0] - InfAuslR 2020, 363 Rn. 12). Bei den Rechtsfolgen wird insoweit die Vorverfolgung oder Vorschädigung des Binnenflüchtlings in seiner Heimatregion berücksichtigt; denn ihm ist im Gegensatz zu Personen, die allein wegen menschenrechtswidriger Existenzbedingungen den Ort des internen Schutzes verlassen, dann der internationale Schutz zuzuerkennen.

48 2.2.4 Der Ausschluss der Zumutbarkeit der Niederlassung erst bei Gefährdung des durch Art. 3 EMRK garantierten wirtschaftlichen Existenzminimums ergibt sich der Sache nach klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat wegen der dort herrschenden Lebensverhältnisse die Befugnis ausschließt, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​219], Ibrahim u.a. -; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964], Hamed und Omar -).

49 Allerdings betrifft diese Rechtsprechung nicht die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/EU; es geht - vordergründig - um die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beurteilung eines Schutzgesuches bzw. die Befugnis, einen Schutzsuchenden auf die Inanspruchnahme der Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat zu verweisen. Nach dieser Rechtsprechung hindert eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht die Nichtbeachtung sekundärrechtlicher Garantien (etwa aus Art. 26 ff. RL 2011/95/EU); sie ist bei anderweitiger Schutzgewähr nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU erst dann ausgeschlossen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Die Wahrung der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung zwischen den Mitgliedstaaten ist aus flüchtlings- oder menschenrechtlicher Perspektive indes nicht an höhere, auf die Wahrung des aus Art. 3 EMRK folgenden, insoweit mit Art. 4 GRC identischen Mindestniveaus beschränkte Voraussetzungen zu binden als der Verweis auf den internen Schutz im Herkunftsstaat. Dass innerhalb der EU die Möglichkeit besteht, die unionsrechtlich garantierten Rechte auf dem regelmäßig eröffneten Rechtsweg durchzusetzen, ändert daran nichts. Denn insoweit geht das Unionsrecht über das flüchtlings- und menschenrechtlich Gebotene hinaus.

50 2.2.5 Weitergehende Anforderungen für das in Art. 8 RL 2011/95/EU geregelte und in § 3e AsylG in das nationale Recht umgesetzte Konzept des internen Schutzes ergeben sich für die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums nicht aus Nr. 22 ff. UNHCR-Richtlinie 2003 und der in der Begriffsbildung hieran anknüpfenden Rechtsprechung etwa des britischen House of Lords und österreichischer Gerichte (s.o. 2.2.2 b).

51 a) Die Europäische Union gewährleistet allerdings das Recht auf Asyl u.a. nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) (Art. 18 GRC). Die Gemeinsame Asylpolitik der Europäischen Union muss u.a. mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang stehen (Art. 78 Abs. 1 Satz 2 AEUV); die Genfer Flüchtlingskonvention bildet einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen (Erwägungsgrund 4 RL 2011/95/EU); Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 GFK bieten (Erwägungsgrund 22 RL 2011/95/EU). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützt sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (s. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. [ECLI:​EU:​C:​2011:​865], N.S. u.a. - Rn. 75 ff.).

52 Diese Bindung des unionsrechtlichen Flüchtlingsschutzes an die Grundsätze und Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention gilt indes zuvörderst den völkervertragsrechtlich bindenden, ausdrücklichen Regelungen der Konvention selbst und einer hieran anknüpfenden, übereinstimmenden Staatenpraxis. Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge hat zwar die Durchführung des Abkommens zu überwachen (Art. 35 Abs. 1 GFK); dies umschließt die Möglichkeit, Richtlinien zur Auslegung und Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention vorzulegen, die für die Auslegung und Anwendung der Konvention Leit- und Orientierungsfunktion haben und so auch auf die Auslegung des Unionsrechts ausstrahlen. Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist aber nicht zum Erlass ergänzender Regelungen oder zur authentischen, völkerrechtlich auch im Detail bindenden Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention befugt und berufen. Seine Richtlinien und Stellungnahmen sind auch nicht als Wiedergabe einer Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung (Art. 31 Abs. 3 Buchst. b Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) oder gar einer völkergewohnheitsrechtlich bindenden Anwendungspraxis zu werten. Dies gilt namentlich dann, wenn es - wie vorliegend - um die Voraussetzungen der Anwendung eines Konzepts wie dem des internen Schutzes (bzw. der internen Fluchtalternative) geht, das in Art. 1 A Nr. 2 GFK nicht ausdrücklich geregelt wird. Die UNHCR-Richtlinie 2003 selbst bezeichnet sich als "Hilfsmittel zur Rechtsauslegung für Regierungen, Vertreter der Rechtsberufe, Entscheidungsträger und die Richterschaft sowie für UNHCR-Mitarbeiter [...], die vor Ort mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft befasst sind". Bei dem Konzept des internen Schutzes, das mit der erstmaligen Kodifizierung auf Unionsebene durch Art. 8 RL 2004/83/EG zu einem eigenständig auszulegenden, unionsrechtlichen Konzept geworden ist, ist diese Richtlinie zwar zu berücksichtigen; sie ist aber nicht als authentische Interpretation zu Grunde zu legen.

53 b) Der Senat entnimmt Nr. 29 UNHCR-Richtlinie 2003 schon nicht eine klare UNHCR-Positionierung, nach der ein wirtschaftliches Existenzminimum oberhalb der Schwelle des durch Art. 3 EMRK Geforderten nicht nur flüchtlingspolitisch wünschenswert, sondern flüchtlings- oder menschenrechtlich durch die Genfer Flüchtlingskonvention geboten sei. Im Einklang mit der vorstehend entfalteten Auslegung sieht es auch Nr. 29 UNHCR-Richtlinie 2003 als unzumutbar an, eine schutzsuchende Person auf einen Ort zu verweisen, "[a]n dem sie wirtschaftliche Not oder ein Leben unterhalb eines annehmbaren Existenzminimums erwartet". Betont wird weiterhin, dass "ein voraussichtlich niedriger Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein [kann], um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen". Nicht näher begründet wird die dann folgende Feststellung unklaren Geltungsanspruchs, dass "[d]ie Verhältnisse in dem Gebiet [...] ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen [müssen]". Schon der nachfolgende Satz relativiert diese Aussage, wenn eine Neuansiedlung nicht schlechthin und absolut, sondern nur "möglicherweise" nicht zumutbar sei, wenn es der Person ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netz "nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen". Jedenfalls wird nicht ausgeführt, welcher flüchtlings- oder menschenrechtliche Rechtsgrund eine generelle Heraufsetzung des zu gewährleistenden Existenzminimums rechtfertigen soll, nach welchen Kriterien sich ein "relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum" bemisst und ob dies auch dann gilt, wenn die Verhältnisse im Herkunftsstaat insgesamt von Armut, Not und Entbehrung geprägt sind. Dies bleibt letztlich auch in jenen Judikaten offen, welche für den Maßstab an die Zumutbarkeit der Niederlassung in Bezug auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen sachlich und sprachlich an Nr. 29 UNHCR-Richtlinie 2003 anknüpfen.

54 c) Soweit Nr. 29 UNHCR-Richtlinie 2003 dahin zu verstehen sein sollte, dass der Verweis auf den internen Schutz nur dann zumutbar ist, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau oberhalb des durch Art. 3 EMRK Gebotenen gewährleistet ist, bindet dies jedenfalls nicht für die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/EU. Diese Auslegung geht - wenngleich in unklarem Umfang - über das nach Art. 3 EMRK menschenrechtlich Gebotene hinaus, das allerdings stets zu gewährleisten ist. Einen menschen- oder flüchtlingsrechtlich tragfähigen Grund, insoweit von der durch Wortlaut und Systematik vorgeprägten Auslegung des Zumutbarkeitsbegriffs abzuweichen, sieht der Senat nicht. Das Ziel der Vermeidung nicht näher spezifizierter "unbilliger Härten" rechtfertigt dies allzumal dann nicht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Herkunftsland allgemein von Armut und problematischen Lebensverhältnissen geprägt werden.

55 2.2.6 Die Entstehungsgeschichte der Regelungen zum Konzept des internen Schutzes weist klar darauf, dass in Bezug auf die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse lediglich die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ausgeschlossen sein muss; jedenfalls ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Zumutbarkeit der Niederlassung an die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auf einem höheren als dem durch Art. 3 EMRK gebotenen Niveau geknüpft sein sollte.

56 a) § 3e AsylG dient der Umsetzung des Art. 8 RL 2011/95/EU (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 15. April 2013, BT-Drs. 17/13063 S. 20). Die dort im Vergleich zur Vorläufervorschrift ausgewiesenen inhaltlichen Änderungen beschränken sich auf die Erreichbarkeit des Zufluchtsgebietes; Hinweise auf eine - unionsrechtlich veranlasste - Veränderung der auf die Wahrung des Existenzminimums bezogenen Voraussetzungen der Zumutbarkeit ergeben sich nicht.

57 b) Der Entwurf der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu der späteren Regelung des Art. 8 RL 2004/83/EG (KOM(2001) 510 endg., ABl. C 51 E vom 26. Februar 2002, S. 325) stellt allein darauf ab, dass am Ort des internen Schutzes neben der Sicherheit vor Verfolgung auch sonst keine begründete Furcht davor besteht, "einen sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden". Der nicht aufgegriffene Änderungsantrag Nr. 32 des Europäischen Parlaments (Protokoll vom 22. Oktober 2002, ABl. C 300 E vom 11. Dezember 2003, S. 134 <141>) sah vor, dass der Ort des internen Schutzes einen "wirksamen Schutz vor Zurückweisung in de[m] Bereich bieten [müsse], in dem die Person Verfolgung fürchtet" und "[d]ie Umstände in dem Bereich [des] internen Schutzes [...] zumindest den gleichen Grad an Schutz der grundlegenden Menschenrechte wie die Genfer Konvention bieten [müssen]"; dies konzentriert sich auf den Schutz der grundlegenden Menschenrechte und damit in Bezug auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen auf das durch Art. 3 EMRK vorgezeichnete Niveau.

58 c) Der Kommissionsvorschlag für die Neufassung der Anerkennungsrichtlinie durch die Richtlinie 2011/95/EU zielte darauf, das in Art. 8 RL 2004/83/EG geregelte Konzept des internen Schutzes so umzugestalten, dass es mit einer jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK vereinbar ist (KOM(2009) 551 endgültig vom 21. Oktober 2009, S. 8, 31 - unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 11. Januar 2007 - Nr. 1948/04 [ECLI:​CE:​ECHR:​2007:​0111JUD000194804], Sheekh/Niederlande -). Dazu wurde u.a. die sichere und legale Reise in den Landesteil des internen Schutzes als Tatbestandsvoraussetzung aufgenommen und die vernünftigerweise bestehende Erwartung des Aufenthalts dort durch den Begriff der Niederlassung ersetzt. Die in der Begründung herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt für den Ort des internen Schutzes neben der Erreichbarkeit und Niederlassungsmöglichkeit nur darauf ab, ob dort eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht. Eine Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinie 2003 oder sonst eine Gewährleistung wirtschaftlicher Lebensverhältnisse oberhalb des durch Art. 3 EMRK garantierten Niveaus erfolgte weder in dem Kommissionsentwurf, noch ist sie sonst im Rechtsetzungsverfahren erkennbar. Die Wiederaufnahme der Formulierung, dass eine Niederlassung "vernünftigerweise erwartet" werden könne, betont die durch Art. 8 Abs. 2 Satz 1 RL 2011/95/EU vorgegebene konkret-individuelle Betrachtungsweise, hat aber keinen unionsrechtlich erkennbaren Bezug zu den Mindeststandards der wirtschaftlichen Existenzbedingungen am Ort der Niederlassung.

59 Dieser an der Wahrung des menschenrechtlich - hier aus Art. 3 EMRK - Gebotenen zur Vermeidung eines durch schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen bewirkten indirekten Zwanges zur Rückkehr in die Verfolgungsgebiete orientierte, menschenrechtliche Ansatz übernimmt mithin nicht eine möglicherweise weitergehende Auffassung der Nr. 29 UNHCR-Richtlinie 2003. Der Senat geht dabei davon aus, dass diese Richtlinie den an der Rechtsetzung beteiligten Organen der Europäischen Union bekannt gewesen und auf deren Übernahme bewusst, weil insoweit nicht als von Art. 18 GRC bzw. Art. 78 AEUV geboten, verzichtet worden ist.

60 2.3 Gründe, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anzurufen, bestehen jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation eines Herkunftsstaates, in dem die Lebensverhältnisse allgemein von großer Armut geprägt sind, nicht.

61 Der Senat sieht auch in Ansehung der UNHCR-Richtlinie 2003 und der hieran anknüpfenden Rechtsprechung von Gerichten anderer (vormaliger) Mitgliedstaaten keinen vernünftigen Zweifel daran, dass ein Schutz der wirtschaftlichen Existenz oberhalb des durch Art. 3 EMRK Gebotenen nicht zwingende Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung am Ort des internen Schutzes ist. Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht ausdrücklich zu dieser Rechtsfrage entschieden (so auch European Asylum Support Office <EASO>, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, June 2019, S. 131). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unzumutbarkeit der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat (dazu 2.2.4) und die Entstehungsgeschichte des Art. 8 RL 2011/95/EU (2.2.6) lassen indes in Bezug auf die Lebensverhältnisse klar und eindeutig einen Rückgriff allein auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK und damit als ebenso notwendige wie (grundsätzlich) hinreichende Bedingung erkennen, dass bei Ausschluss einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK eine Niederlassung zumutbar ist.

62 Der Senat sieht sich hierin durch den rechtebasierten Ansatz von EASO zur Beurteilung der Erwartbarkeit der Niederlassung (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, June 2019, S. 131 f.) bestätigt. In seinem Länderbericht Afghanistan knüpft EASO ebenfalls an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK an, verlangt, dass die allgemeinen Lebensbedingungen für den Antragsteller am Ort des internen Schutzes nicht unangemessen sind oder in irgendeiner Weise einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung gleichkommen ("the general living conditions for the applicant in the proposed area of IPA would not be 'unreasonable or in any way amount to treatment prohibited by Article 3 [of ECHR]' "), und stellt u.a. darauf ab, dass "[b]ei der Anwendung des Angemessenheitstests festgestellt werden [sollte], dass die Grundbedürfnisse des Antragstellers wie Lebensmittel, Unterkunft und Hygiene befriedigt" werden ("In applying the reasonableness test, it should be established that the basic needs of the applicant would be satisfied, such as food, shelter and hygiene.") (EASO, ebd., S. 132).

63 Ob und unter welchen Bedingungen zweifelhaft werden kann, ob zusätzlich auch geboten ist, dass der Ausländer am Ort des internen Schutzes ein "(relativ) normales Leben" führen können muss, bewirkt in der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls keine entscheidungserhebliche und deshalb möglicherweise durch Vorlage klärungsbedürftige Maßstabsdifferenz. Diese aus der UNHCR-Richtlinie 2003 übernommene Maßstabsumschreibung setzt als etwaige Maßstabserweiterung die Feststellung voraus, dass sich ein Schutzsuchender, dessen wirtschaftliche Existenzgrundlage am Ort des internen Schutzes ohne Gefährdung des aus Art. 3 EMRK Gebotenen gewährleistet ist, wegen der am Ort des internen Schutzes allgemein herrschenden, allgemein materiell guten bis hervorragenden Lebensverhältnisse durch ein Leben am wirtschaftlichen Existenzminimum ungeachtet ihm zumutbarer Abstriche bei der Existenzsicherung in seinen Lebensumständen so weit von der prägenden Normalität der Umgebungsgesellschaft entfernt, dass nicht einmal mehr ein "relativ" normales Leben erreichbar ist und es zu einer diskriminierenden Ausgrenzung kommt. Dies hat das Berufungsgericht tatrichterlich nicht festgestellt und kann wegen des allgemeinkundig niedrigen Niveaus der allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan hier ausgeschlossen werden.

64 2.4 Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seines - ohne Bundesrechtsverstoß bestimmten - Maßstabes rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass der Kläger durch die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes nicht der Gefahr ausgesetzt sein wird, dass seine Rechte aus Art. 3 EMRK verletzt werden, und es ihm deshalb auch insoweit zumutbar ist, sich dort niederzulassen.

65 a) Das Berufungsgericht hat zunächst im Einklang mit der von der Rechtsprechung des Senats (s. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25, vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 25 und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​040719U1C45.18.0] - BVerwGE 166, 113 Rn. 12 f.; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​080818B1B25.18.0] - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 11) aufgegriffenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (zu Art. 3 EMRK) (EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 [ECLI:​CE:​ECHR:​2016:​1213JUD004173810], Paposhvili/Belgien - Rn. 174) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des Art. 4 GRC) (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127], C.K. u.a. - Rn. 68) die Voraussetzungen zutreffend konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​218], Jawo - Rn. 90 ff.). Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht und wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.

66 b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht in Auswertung des herangezogenen Erkenntnismaterials und in hinreichender Auseinandersetzung auch mit entgegenstehenden Bewertungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Tatsachenmaterials die Prognose getroffen, dass der Kläger seinen existenziellen Lebensunterhalt werde sichern können. Durchgreifende Verfahrens- oder Sachrügen sind insoweit nicht erhoben worden.

67 3. Gründe dafür, dass dem Kläger hilfsweise ein im Berufungs- und Revisionsverfahren etwa zu beachtender (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 15.10 - juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 10 B 24.11 - juris), gegenüber dem dort begehrten subsidiären Schutz nachrangiger Anspruch auf nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zustehen könnte, sind im Revisionsverfahren nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht worden. Sie sind nach Vorstehendem jedenfalls mit Blick auf solche Abschiebungsverbote auszuschließen, die an die wirtschaftlichen Existenzbedingungen anknüpfen. Materielle Existenzbedingungen am Ort des internen Schutzes, welche die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausfüllen, schließen jedenfalls die Zumutbarkeit nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus.

68 4. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen ebenfalls keinen revisionsrechtlich beachtlichen Bedenken.

69 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.