Beschluss vom 17.01.2024 -
BVerwG 1 W-VR 9.23ECLI:DE:BVerwG:2024:170124B1WVR9.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2024 - 1 W-VR 9.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:170124B1WVR9.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 W-VR 9.23

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 17. Januar 2024 beschlossen:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 20. Mai 2023 gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 11. Mai 2023 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ...kommando der Bundeswehr in ...

2 Der im Jahre ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zuletzt wurde er im Jahre ... zum Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 14 befördert. Die Dienstzeit des Antragstellers endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... Seit August 2019 war er als Einsatzstabsoffizier in einer Teileinheit des Deutschen Anteils des in ... ansässigen Gemeinsamen Kommandos der Alliierten Streitkräfte (Joint Force Command ...) am Standort in ... in ... verwendet worden. Der Antragsteller ist verheiratet, hat mit seiner Ehefrau drei Kinder und lebt mit seiner Familie in ... Sein ältester Sohn ist Diabetiker.

3 Im Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022 kam es im Dienst zu verschiedenen Vorfällen, an denen der Antragsteller auf der einen Seite sowie Angehörige ausländischer Streitkräfte, zivile ausländische Angestellte und Angehörige des Deutschen Anteils des Gemeinsamen Kommandos der Alliierten Streitkräfte am Standort in ... auf der anderen Seite, darunter auch Vorgesetzte des Antragstellers, beteiligt waren. Deren Geschehensabläufe sind zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn im Einzelnen umstritten.

4 Aus Anlass zweier Vorfälle am 19. September 2022 wurde der Antragsteller am 4. und 5. Oktober 2022 vom Leiter der Deutschen Delegation Kapitän zur See R. und seinem unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten, dem Chef der ... Division Oberst B., zur beabsichtigten Ablösung von seinem Dienstposten und seiner Rückversetzung nach Deutschland angehört. Als Grund wurde eine Ansehensschädigung der Bundeswehr genannt.

5 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 beantragte der Leiter der Deutschen Delegation beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten im Gemeinsamen Kommando der Alliierten Streitkräfte. In der Begründung heißt es, der Antragsteller sei seit mehreren Monaten immer wieder durch ein ungebührliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern im internationalen Bereich aufgefallen. Sein zuweilen aggressives und bedrohendes Auftreten habe dazu geführt, dass sich nunmehr auch Mitarbeiter aus der ... Division schriftlich beschwert hätten. Während seiner Vorverwendung im Bereich ... sei es ebenfalls bereits zu Zwischenfällen gekommen. Eine deshalb veranlasste Umsetzung von dem Bereich ... in den Bereich ... habe leider nicht zu der gewünschten Verhaltensänderung des Offiziers geführt. Der Antrag bezieht sich im Folgenden auf Vorgänge am 15. Oktober 2021, 25. Januar 2022, 29. März 2022, 4. April 2022 und am 19. September 2022 sowie auf die Beschwerde einer ... Zivilbeschäftigten vom 29. Juli 2022. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen einer Versetzung wegen Ansehensschädigung der Bundeswehr nach Nr. 205 Buchst. h der Allgemeinen Regelung (AR) "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" zweifelsfrei erfüllt.

6 Am 12. Dezember 2022 erhielt der Antragsteller vom Leiter der Deutschen Delegation wegen des Vorfalls am 1. August 2022 mit einem zivilen Mitarbeiter und eines Vorfalles am 19. September 2022 mit einem ... Mitarbeiter der ... Division einen noch nicht bestandskräftigen Verweis.

7 Zu dem Ablösungsantrag nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 Stellung und bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.

8 Der Dienstvorgesetzte des Antragstellers Oberst i. G. B. fertigte unter dem 20. Januar 2023 und 3. Februar 2023 zwei Aktennotizen an, in denen er Gespräche mit den internationalen Vorgesetzten des Antragstellers, Oberst A und Oberst B, wiedergab, bei denen er sich über deren Eindrücke von der Dienstleistung des Antragstellers informiert hatte. Auf deren Inhalt wird verwiesen.

9 Unter dem 6. März 2023 befürwortete der Amtschef des Streitkräfteamtes als nächsthöherer Vorgesetzter den Ablösungsantrag. Über einen längeren Zeitraum hätten sich vermehrt Störungen und Spannungen aufgebaut und zu einem massiven Vertrauensverlust geführt. Die Versetzung solle schnellstmöglich erfolgen, um den Dienstbetrieb nicht weiter unannehmbar zu belasten. Die familiären Aspekte sollten aber in der zeitlichen Umsetzung berücksichtigt werden. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 7. März 2023 eröffnet.

10 Am 9. März 2023 wurde dem Antragsteller in einem Personalentwicklungsgespräch die Absicht angekündigt, ihn "im Zuge einer Spannungsversetzung zum schnellstmöglichen Zeitpunkt aus der aktuellen Dienststelle heraus in eine Anschlussverwendung in Deutschland zu führen". Als Gründe hierfür werden in dem dazu angefertigten Vermerk "im Verhalten des Antragstellers begründete und durch dienststelleninterne Maßnahmen offenkundig nicht auflösbare Spannungen sowie der einhergehende Vertrauensverlust in der multinationalen Dienststelle" genannt. Mit dem Gesprächsinhalt und der geplanten Personalmaßnahme erklärte sich der Antragsteller nicht einverstanden; er kündigte eine Gegendarstellung an.

11 Zu der Stellungnahme des Amtschefs des Streitkräfteamtes ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13. April 2023 vortragen, dass ihm die in der Stellungnahme angesprochene Spannungsversetzung nicht eröffnet worden sei; die Äußerung des nächsten Vorgesetzten sei jedenfalls nicht als eigenständiger Antrag zu verstehen, weil sie sich nur auf den Antrag des Leiters der Deutschen Delegation beziehe. Im Übrigen sei zu beanstanden, dass die Vorfälle mehr als ein halbes Jahr zurücklägen. Seitdem versehe der Antragsteller seinen Dienst beanstandungsfrei.

12 Mit Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 28. April 2023, ausgehändigt am selben Tage, wurde dem Antragsteller im Rahmen einer Vororientierung seine Versetzung auf einen Dienstposten als Einsatzstabsoffizier im ...kommando der Bundeswehr angekündigt. Die Veränderung sei unverzüglich vorzunehmen. Der Antragsteller trat dem schriftlich entgegen und verwies auf die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels seiner Kinder, die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und den Arbeitgeberwechsel seiner Ehefrau.

13 Am 5. Mai 2023 nahm die Vertrauensperson der Offiziere zu der beabsichtigten Versetzung Stellung.

14 Unter dem 11. Mai 2023, dem Antragsteller am 17. Mai 2023 ausgehändigt, verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten als Einsatzstabsoffizier im ...kommando der Bundeswehr in ... zum 22. Mai 2023. Auf der Verfügung ist vermerkt: "wird aus dienstlichen Gründen versetzt. Grund: sonstige Versetzungsanlässe". Der Dienstantritt wurde später wegen einer Erkrankung des Antragstellers erst auf den 31. Mai 2023 und dann auf den 1. Juni 2023 bestimmt.

15 Über die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Verfügung ist bisher noch nicht entschieden worden.

16 Am 24. Mai 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung gestellt.

17 Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen lässt der Antragsteller vortragen, dass die Beziehungen zu seinen internationalen Vorgesetzten, Oberst A und Oberst B, ungetrübt seien. Dies werde belegt durch die ihm unter dem 14. und 15. Juni 2023 erteilten dienstlichen Beurteilungen dieser beiden Offiziere. Soweit der Chef der ... Division in seinen Aktennotizen vom 20. Januar 2023 und 3. Februar 2023 einen gegenteiligen Eindruck zu vermitteln suche, sei einzuwenden, dass die Gespräche mit den besagten Offizieren verfälscht wiedergegeben worden seien.

18 Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 11. Mai 2023 (Nr. ...) anzuordnen.

19 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

20 Es tritt dem Eilrechtsschutzantrag entgegen und verteidigt die angefochtene Maßnahme. Ergänzend führt das Bundesministerium der Verteidigung aus, ein dienstliches Erfordernis bestehe für die Beendigung des Auslandseinsatzes auch deshalb, weil sich der Antragsteller für den von ihm besetzten Dienstposten mit Blick auf die festgestellten Vorkommnisse nicht eigne. Als Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Streitkräfte sei er verpflichtet, sich im besonderen Maße vorbildlich zu verhalten und alles zu unterlassen, was eine Zusammenarbeit insbesondere mit Angehörigen ausländischer Streitkräfte beeinträchtige und Zweifel an seiner persönlichen Integrität entstehen lassen könnte, um Gefahren für das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland auszuschließen. Durch sein unangemessenes und aggressives Verhalten habe er sich als ungeeignet erwiesen und die Zusammenarbeit in seiner Dienststelle wiederholt maßgeblich gestört bzw. unannehmbar belastet. Da die Konfliktsituationen auch durch entsprechende begleitende Einwirkung der Vorgesetzten des Antragstellers nicht zu lösen gewesen seien, verbleibe als letzte Möglichkeit zur Beseitigung der Spannung nur dessen Rückversetzung nach Deutschland.

21 Der Antragsteller meldete sich am 1. Juni 2023 bei seiner neuen Dienststelle zum Dienst, nahm seine Dienstgeschäfte aber erst nach einer Erkrankung auf. Am 15. Januar 2024 verlegte er aufgrund einer Kommandierung in den ...

22 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

23 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

24 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag ausdrücklich lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Mit dem Dienstantritt des Antragstellers in Berlin ist die mit der Beschwerde angegriffene truppendienstliche Maßnahme allerdings bereits vollzogen worden. In dieser Situation kann effektiver Rechtsschutz im Rahmen des § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ergänzend durch eine entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO i. V. m. § 23a Abs. 2 WBO gewährt werden, solange ein Rückgängigmachen der vollzogenen truppendienstlichen Maßnahme oder Entscheidung noch möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 1 WDS-VR 14.13 - juris Rn. 34 m. w. N.). Eine Versetzung stellt keine irreversible Maßnahme dar, sondern kann jederzeit - auch nach erfolgtem Dienstantritt auf dem verfügten neuen Dienstposten - rückgängig gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 1 WDS-VR 2.19 - juris Rn. 13). In diesem Sinne ist der Antrag ergänzend so auszulegen, dass mit ihm auch die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung erbeten wird.

25 2. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung eine Abhilfe und damit der Sache nach den Antrag gemäß § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat, ist der Antrag auf eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO zulässig, aber unbegründet.

26 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m. w. N.).

27 Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die angefochtene Verfügung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

28 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - juris m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben.

29 a) Hiernach ist die Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

30 aa) Nach Nr. 204 Buchst. a AR A-1420/37 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstliches Erfordernis besteht. Ein solches liegt nach Nr. 205 Buchst. f AR A-1420/37 regelmäßig vor, wenn der Soldat sich für seinen Dienstposten nicht eignet. Ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung liegt nach Nr. 205 Buchst. g AR A-1420/37 auch dann vor, wenn Störungen oder Spannungen, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung des Soldaten behoben werden können.

31 Die Einschätzung, dass in der Dienststelle in ... Störungen und Spannungen bestanden, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und die Versetzung des Antragstellers erforderten, begegnet rechtlich nach summarischer Betrachtung keinen durchgreifenden Bedenken.

32 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es im Falle einer sog. Spannungsversetzung nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist bzw. ob einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne trifft; für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von der Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - juris Rn. 30 m. w. N.).

33 (2) Der Dienstherr stützt sich bei seiner Einschätzung auf eine Reihe von Vorkommnissen, an denen der Antragsteller beteiligt gewesen ist.

34 So habe sich der Antragsteller ausweislich der Beschwerde eines ... Offiziers am 12. Oktober 2021 unangemessen und respektlos verhalten, in dem er in den Raum von Mitarbeitern des IT-Service-Bereichs "hereingeplatzt" und sie mit einem "Fingerschnippen" zur sofortigen Lösung eines technischen Problems aufgefordert habe.

35 Am 25. Januar 2022 habe der Antragsteller - wie der Aktennotiz eines deutschen Offiziers entnommen werden kann - auf einer Besprechung gegenüber dem Vorschlag eines ... Offiziers für eine bestimmte Operationsplanung "äußerst aggressiv" reagiert und erklärt, für eine mit dieser Planung verbundene Aufgabe nicht zur Verfügung zu stehen, weil sie nicht mit den Anforderungen seines Dienstpostens vereinbar sei. Derselbe deutsche Offizier vermerkte zu einer Besprechung am 29. März 2022, dass der Antragsteller einen ... Zivilangestellten - in Gegenwart eines ... Offiziers - "sehr rüde, laut und offensiv angegangen" sei. In einer weiteren Besprechung am 4. April 2022 soll sich der Antragsteller gegenüber dem bereits zuvor erwähnten deutschen Offizier "äußerst aggressiv" verhalten haben; auch hierüber befindet sich ein Vermerk des deutschen Offiziers bei den Akten, aus dem sich ferner ergibt, dass das beschriebene Verhalten auch von den weiteren Besprechungsteilnehmern als unangemessen und unberechtigt erachtet worden sei.

36 Am 1. August 2022 soll der Antragsteller einen ausländischen Zivilangestellten ohne ersichtlichen Grund daran gehindert haben, seine Arbeit zu erledigen, indem er ihn in dessen Büro angeschrien und sich diesem gegenüber aggressiv und konfrontativ verhalten habe; in Anwesenheit eines ebenfalls im Raum befindlichen ... Offiziers soll der Antragsteller dann Papiere von der Wand gerissen, sie auf den Boden geworfen und auf ihnen "herum getreten" sein. Am 19. September 2022 sei der Antragsteller gegenüber dem erwähnten ... Offizier mit drohender Körperhaltung aufgetreten und habe zu ihm gesagt: "Wer bist Du? Du entscheidest nichts. Du bist ein Nobody". Dabei habe der Antragsteller mehrmals mit dem Finger auf den ... Offizier gedeutet. Diese Angaben sind in der Begründung der Verfügung des Leiters Deutsche Delegation ... vom 12. Dezember 2022 über die Erteilung eines Verweises gegenüber dem Antragsteller enthalten.

37 Unter dem 19. August und am 20. September 2022 beschwerte sich eine ... Zivilangestellte (mündlich bzw. schriftlich) über das Verhalten des Antragstellers. Sie hätte ihn über einen Zeitraum von mehreren Wochen mehrfach vergeblich um die Vorlage vorgeschriebener Sicherheitsunterlagen gebeten. In einem Fall, der Ende August 2022 geschehen sein soll, habe der Antragsteller die Tür zu seinem Büro mit voller Wucht zugeworfen, nachdem sie das Büro verlassen hätte. Ferner habe er sich ihr gegenüber mehrfach aggressiv und herablassend im Tonfall verhalten. Sie habe die Situationen als so beängstigend und einschüchternd empfunden, dass sie sich weigere, mit dem Antragsteller allein in einem Raum zu sein.

38 Der Antragsteller hat dagegen vortragen lassen, dass sich die beschriebenen Sachverhalte in seiner Wahrnehmung deutlich anders abgespielt hätten; er habe sich in keinem dieser Fälle unangemessen oder aggressiv verhalten. Die gegen ihn gerichteten Vorwürfe widersprächen seiner Persönlichkeit. Es gäbe "menschliche Vorbehalte" seiner nationalen Vorgesetzten, zu denen er indessen keine Arbeitsbeziehungen unterhalte. Das Verhältnis zu den internationalen Vorgesetzten sei jedenfalls "ungetrübt". Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände ist der Dienstherr bei summarischer Betrachtung der aktenkundigen Beweismittel von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

39 (3) Die dargestellten Vorkommnisse lassen erkennen, dass es bei unterschiedlichen Anlässen und gegenüber verschiedenen Vorgesetzten, Kameraden und Kollegen, die dem Deutschen Anteil wie auch ausländischen Streitkräften angehören, zu Auseinandersetzungen gekommen ist, die als Störungen und Spannungen betrachtet werden können. Darauf deuten insbesondere die diametral entgegenstehenden Beschreibungen und Bewertungen der Geschehensabläufe. Auf die Ursachenzusammenhänge und auf ein etwaiges Verschulden kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des in Nr. 205 Buchst. g AR A-1420/37 aufgeführten dienstlichen Erfordernisses erfüllt sind, nicht an. Die Anzahl der Vorfälle in ganz unterschiedlichen Konstellationen und die von dem Antragsteller dabei gezeigten Verhaltensweisen lassen erkennen, dass der Antragsteller immer wieder im Mittelpunkt von Konflikten stand. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr sich dazu entschlossen hat, die Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs durch die Versetzung des Antragstellers zu beenden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Umsetzung des Antragstellers innerhalb der Dienststelle nicht dazu geführt hat, die beschriebene Serie der Vorkommnisse zu beenden. Angesichts dieser Entwicklungen kann dem Umstand, dass ein Teil der Vorfälle bereits geraume Zeit zurückliegt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden, zumal dem Dienstherrn auch ein Zeitraum zugestanden werden muss, der ihn in die Lage versetzt, den Vorkommnissen nachzugehen und das daran anknüpfende Versetzungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen.

40 bb) Die vom Dienstherrn herangezogenen Umstände tragen bei summarischer Betrachtung auch die auf Nr. 205 Buchst. f AR A-1420/37 gegründete Einschätzung, dass der Antragsteller nicht über die für den von ihm ehemals bekleideten Dienstposten erforderliche Eignung verfügt.

41 (1) Soweit das Bundesministerium der Verteidigung das dienstliche Erfordernis im hiesigen Verfahren erstmals auch mit der mangelnden Eignung des Antragstellers begründet hat, vermag dieser Umstand nicht zum Erfolg des Eilantrags zu führen. Zu dieser Ergänzung der Gründe ist das Bundesministerium der Verteidigung befugt. Die Beurteilung, ob ein dienstliches Erfordernis im Sinne von Nr. 204 Buchst. a i. V. m. Nr. 205 AR A-1420/37 vorliegt, ist nicht dem für die (Ausgangs-)Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorbehalten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Zuständigkeit für diese Beurteilung vielmehr, wie auch sonst, auf die zur Entscheidung über die Beschwerde berufene nächsthöhere Dienststelle (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WBO) – hier das Bundesministerium der Verteidigung - über. Diese muss der Beschwerde nur dann stattgeben und die angegriffene Maßnahme aufheben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBO), wenn diese im Ergebnis (im Entscheidungstenor) rechtswidrig ist. Erweisen sich die Gründe für eine Maßnahme als unzureichend, so kann ein Defizit von der nächsthöheren Dienststelle auch schon im Vorfeld der - noch ausstehenden - Beschwerdeentscheidung, etwa wie hier in einem Eilverfahren, behoben werden.

42 (2) Zur Eignung eines Soldaten gehört neben der fachlichen Kompetenz auch die persönliche Integrität. Namentlich im Falle einer Verwendung bei einer integrierten Dienststelle im Ausland muss ein Soldat Gewähr dafür bieten, dass er den Erwartungen an einen Repräsentanten der deutschen Streitkräfte gegenüber dem gastgebenden Land und den Soldaten anderer Streitkräfte genügt. Zur Eignung eines Soldaten für einen Auslandsdienstposten gehören Fähigkeit und Willen, durch sein Verhalten auch Gefahren für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland und der Angehörigen ihrer Streitkräfte auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 WDS-VR 9.20 -, NZWehrr 2021, 28 <31>). Dieser Anforderung wird nicht gerecht, wer sich im Ausland gegenüber Angehörigen der eigenen oder ausländischer Streitkräfte nicht nur singulär unangemessen, etwa aggressiv, verhält.

43 So liegt der Fall auch hier. Die Vorwürfe des Dienstherrn erscheinen bei einer summarischen Beurteilung nicht von vornherein haltlos. Die dafür sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben sich aus einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Vermerken und Vernehmungen verschiedener Personen, die auf ein nicht mehr hinnehmbares Verhalten des Antragstellers in unterschiedlichen Zusammenhängen deuten. Auch ohne eine abschließende Aufklärung des Sachverhalts spricht aus Sicht des Senats vieles dafür, dass sich der Antragsteller gegenüber verschiedenen Angehörigen und in Gegenwart anderer Angehöriger seiner ehemaligen Dienststelle unangemessen verhalten und damit seine mangelnde Eignung mehrfach offenbart hat. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Erklärungen erscheinen demgegenüber weniger wahrscheinlich und sind erkennbar von dem Bemühen getragen, sein Verhalten zu verharmlosen und zu bagatellisieren. Soweit er auf die ihm erteilten positiven dienstlichen Beurteilungen seiner ausländischen Vorgesetzten anlässlich der Beendigung seines Auslandseinsatzes hinweist, misst der Senat diesem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Diese Beurteilungen sind von den ausländischen Vorgesetzten erkennbar wohlwollend formuliert worden, wie bei summarischer Betrachtung auch die Aktennotizen des Leiters der ... Division vom 20. Januar und 3. Februar 2023 über dessen Gespräche mit den besagten ausländischen Vorgesetzten nahelegen. Die Kritik des Antragstellers am Inhalt dieser Aktennotizen, die sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpft, der Leiter der ... Division habe die notierten Gespräche nur verfälscht wiedergegeben, erscheint aus Sicht des Senats nicht hinreichend plausibel, zumal der Antragsteller an den Gesprächen nicht beteiligt gewesen ist.

44 cc) Auch sonst liegen nach summarischer Prüfung keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung vor.

45 Soweit eine Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, sind aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 WB 13.19 - juris Rn. 31).

46 (1) Die schulische Situation der Kinder des Antragstellers steht der angefochtenen Versetzung nicht entgegen. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass die schulische Situation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist (in der Regel allenfalls ein Umzugshindernis) und dementsprechend keinen Anspruch begründet, am bisherigen Standort bleiben zu können (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 40 m. w. N.). Parallel hierzu erkennt es die Allgemeine Regelung A-1420/37 in Nr. 207 Buchst. c als schwerwiegenden persönlichen Grund nur an, wenn ein mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind eine über das Ausbildungsziel der Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule vom bisherigen bzw. künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen kann. Auf diesen Grund kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kinder - und hierbei insbesondere der älteste Sohn des Antragstellers - keine geeignete entsprechende Schule am Standort ... besuchen könnten. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass der älteste Sohn eine amerikanische Schule besuche, der ein gänzlich anderes Schulsystem als dasjenige nach ... Schulrecht zugrunde liege und der Sohn deshalb nicht nahtlos an einer ... Schule im September 2023 Abitur machen könne, steht auch dieser Umstand der angefochtenen Versetzung nicht entgegen. Dem Antragsteller bliebe es unbenommen, zunächst ohne seine Familie zum Dienstantritt im Sommer 2023 nach Deutschland zurückzuziehen und den Familienumzug nach dem Abitur seines ältesten Sohnes im September 2023 nachzuholen. Eine vorübergehende Trennung von der Familie war nicht unzumutbar. Denn es bestand ein sehr hohes dienstliches Interesse an der Wegversetzung des Antragstellers, sodass die vorübergehende Trennung im vorliegenden Fall verhältnismäßig ist.

47 (2) Eine Versetzung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die medizinische Behandlung des ältesten, an Diabetes leidenden Sohnes des Antragstellers mit Medikamenten erfolgt, die der Sohn seit Jahren über den Sanitätsbereich eines Stützpunktes der US-Armee in der Nähe des vormaligen Dienstortes des Antragstellers erhält. Es lässt sich bei summarischer Betrachtung nicht erkennen, dass entsprechende, vergleichbar wirksame Medikamente an dem neuen Standort in ... oder - bei einem vorübergehenden Verbleib des Sohnes in ... – am bisherigen Standort nicht verfügbar sein könnten. Der Vortrag des Antragstellers enthält hierzu auch keinen plausiblen Anhalt.

48 (3) Soweit der Antragsteller auf die berufliche Situation seiner Ehefrau hinweist, die als Beamtin unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sei und sich vor einem Wechsel an eine ... Schule einem aufwändigen Wechselverfahren stellen müsste, der im laufenden Schuljahr nicht abgeschlossen werden könnte, stellt dies ebenfalls keinen hinreichenden privaten Belang dar, der dem dienstlichen Interesse an einer Versetzung erfolgreich entgegengehalten werden könnte. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 18.18 - juris Rn. 35). Im Übrigen besteht im ... ausweislich der entsprechenden veröffentlichten Informationen auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ein großer Bedarf an Lehrkräften, die bei einer jederzeit eröffneten Möglichkeit der Bewerbung auch kurzfristig eingestellt werden können. Dies schließt den Wechsel von Lehrkräften, die in einem anderen Bundesland auf Lebenszeit verbeamtet sind, insbesondere bei Vorliegen familiärer und sozialer Gründe ein. Eingedenk dessen vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf die mit dem Wegfall der - auch den Wegfall der Bezüge der Ehefrau bisher "auffangenden" – Auslandsdienstbezüge verbundenen finanziellen Folgen nicht zu verfangen.

49 (4) Eine andere Bewertung der angefochtenen Versetzung folgt auch nicht aus der Notwendigkeit, im Inland eine Wohnung für die Familie zu finden. Der Antragsteller hat spätestens seit dem 28. April 2023, dem Zeitpunkt der Aushändigung der Vororientierung mit der Bekanntgabe des neuen Dienstortes, die Möglichkeit, sich um eine Wohnung im Bundesgebiet zu bemühen. Er hat - worauf der Dienstherr zutreffend hingewiesen hat - auch die Möglichkeit, zunächst allein ins Inland zurückzukehren, sich um die Unterbringung seiner Familie zu bemühen und diese später nachzuholen. Die mit der Rückversetzung ins Inland verbundenen Schwierigkeiten gehen damit nicht erheblich über das hinaus, was im Fall einer Spannungsversetzung und einer Versetzung aus Eignungsmangel üblich ist. In diesen Fällen gilt nach Nr. 226 Satz 6 Buchst. e AR A-1420/37 die sechsmonatige Schutzfrist nicht, weil ein besonderes dienstliches Interesse an einer umgehenden Wegversetzung besteht. Unzumutbare Schwierigkeiten im konkreten Fall sind auch nicht dadurch aufgezeigt, dass eine Wohnungssuche im Großraum ... mehr Zeit als eine Wohnungssuche etwa im ländlichen Raum beansprucht. Da seine Ehefrau derzeit noch beurlaubt ist, sind die mit der Betreuung der Kinder in der Umzugsphase verbundenen Probleme zumutbar zu bewältigen.

50 (5) Der vom Antragsteller angeführte Verlust der US-amerikanischen Zulassung seines Privatfahrzeugs und die (etwaigen) mit einer Neuanmeldung des Fahrzeugs in Deutschland einhergehenden - ersichtlich schon nicht unzumutbaren - Unannehmlichkeiten berühren allein private Belange, die nicht ansatzweise geeignet sind, das dienstliche Interesse an der angefochtenen Versetzung als weniger gewichtig zu bewerten.

51 b) Die Versetzung ist nach summarischer Prüfung nicht wegen Verfahrensfehlern aufzuheben.

52 aa) Dem Antragsteller wurde vor dem Ausspruch der Versetzung mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; hiervon hat er auch Gebrauch gemacht. Damit ist er hinreichend angehört. Auch die Vertrauensperson des Antragstellers wurde nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG ordnungsgemäß zu der Maßnahme angehört. Die protokollierte Anhörung erfolgte durch den stellvertretenden Leiter der Deutschen Delegation als zuständigem Disziplinarvorgesetzten am 5. Mai 2023.

53 bb) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der nächste Disziplinarvorgesetzte den Antrag auf vorzeitige Versetzung gestellt habe, obwohl dieser selbst Teil der Störungen gewesen sei und deshalb der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte (Amtschef) zuständig gewesen wäre (Nr. 213 Satz 1 und 2 AR A-1420/37), führt dies - unabhängig davon, ob dieser Vortrag zutrifft - nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzung. Dabei kann dahinstehen, ob die Stellungnahme des Amtschefs des Streitkräfteamtes der Bundeswehr vom 6. März 2023 als eigener Vorschlag, den Antragsteller zu versetzen, verstanden werden kann. Denn die Entscheidung über die Versetzung wird durch das hierfür zuständige Bundesamt für das Personalmanagement grundsätzlich von Amts wegen getroffen (Nr. 209 Satz 1 AR A-1420/37). Soweit eine Versetzung auch ("zudem") von Vorgesetzten vorgeschlagen werden kann (Nr. 209 Satz 2 AR A-1420/37), ist dieser Vorschlag einem notwendigen Antrag (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG) nicht vergleichbar, sodass bereits kein heilungsbedürftiger Fehler (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 1 W-VR 6.21 - juris Rn. 34).

54 cc) Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist ihm vor der Versetzung auch eröffnet worden, dass diese Personalmaßnahme als Spannungsversetzung i. S. d. Nr. 205 Buchst. g AR A-1420/37 erfolge. Dies lässt sich dem Vermerk über das mit ihm am 9. März 2023 auf Veranlassung des Bundesamtes für das Personalmanagement geführte Personalentwicklungsgespräch entnehmen, dessen Inhalt der Antragsteller nicht substantiiert bestritten hat. Da die Entscheidung über die Versetzung von dem hierfür zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement zu treffen ist, kommt es entscheidend auf dessen Begründung für ein dienstliches Erfordernis an und nicht auf die dazu getroffene Einschätzung der Vorgesetzten des Antragstellers. Es ist deshalb ohne Belang, dass der nächste Disziplinarvorgesetzte sich auf Nr. 205 Buchst. h AR A-1420/37 gestützt hat. Der Antragsteller konnte nach dem Personalentwicklungsgespräch jedenfalls über den Grund der Versetzung nicht im Unklaren sein und seine Argumentation gegen die Versetzung darauf einstellen.