Beschluss vom 16.12.2024 -
BVerwG 3 B 13.24ECLI:DE:BVerwG:2024:161224B3B13.24.0
Einzelhaltung eines Pferdes ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen
Leitsatz:
Die Einzelhaltung eines Pferdes kann auch ohne ausdrückliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG untersagt werden.
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Rechtsquellen
GG Art. 20 Abs. 1, 2 und 3, Art. 80 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 TierSchG § 2 Nr. 1 und 2, § 2a Abs. 1, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 133 Abs. 3 Satz 3, § 138 Nr. 6 -
Instanzenzug
VG Greifswald - 12.10.2020 - AZ: 2 A 995/19 HGW
OVG Greifswald - 20.02.2024 - AZ: 1 LB 65/21
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2024 - 3 B 13.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:161224B3B13.24.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 13.24
- VG Greifswald - 12.10.2020 - AZ: 2 A 995/19 HGW
- OVG Greifswald - 20.02.2024 - AZ: 1 LB 65/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
- Damit erledigt sich der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Antragsverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €, für das Antragsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen eine durch den Beklagten verfügte Untersagung der Einzelhaltung seines Pferdes ohne Kontakt zu Artgenossen.
2 Der Kläger hält den im April 2010 geborenen Kaltblutwallach Lukas, den er u. a. zum Holzrücken einsetzt. Er hielt das Tier zunächst mit zwei anderen Pferden, dann mit einem anderen Pferd. Seit dem Tod des letzten weiteren Pferdes im Jahr 2017 hält der Kläger das Pferd allein.
3 Nach zwei Vor-Ort-Kontrollen und vorheriger schriftlicher Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 2019 die Einzelhaltung des Kaltblüters Lukas. Er könne gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Jeder Tierhalter sei verpflichtet, seine Tiere entsprechend § 2 Nr. 1 TierSchG verhaltensgerecht unterzubringen. Nach den vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Jahr 2009 herausgegebenen "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" (im Folgenden: Leitlinien) seien Pferde in Gruppen lebende Tiere, für die soziale Kontakte zu Artgenossen unerlässlich seien. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspreche dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde.
4 Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2020 abgewiesen.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 20. Februar 2024 zurückgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid vom 8. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Untersagung der Einzelhaltung finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Durch die Einzelhaltung seines Pferdes Lukas ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen habe der Kläger dessen Bedürfnis nach sozialem Kontakt entgegen den Pflichten aus § 2 Nr. 1 TierSchG unangemessen eingeschränkt. Eine solche Einzelhaltung eines Pferdes sei keine art- und bedürfnisgerechte Tierhaltung. Bei der tierschutzrechtlichen Verfügung des Beklagten handele es sich nicht um ein Tierhaltungsverbot im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, denn ihm sei die Tierhaltung nicht grundsätzlich, sondern nur eine bestimmte Haltungsform für ein bestimmtes Pferd untersagt worden. Der Beklagte habe seinen Bescheid für die Beurteilung der verhaltensgerechten Unterbringung des Pferdes in nicht zu beanstandender Weise auf die Leitlinien gestützt. Die dort ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellten eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten könne. Die Anwendbarkeit der Leitlinien sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei ihnen nicht um eine Rechtsnorm, insbesondere keine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG handele. Dem Parlamentsvorbehalt sei Genüge getan, wenn der Gesetzgeber in § 2 Nr. 1 TierSchG festlege, dass ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht werden müsse. Die unbestimmten Rechtsbegriffe könnten durch Auslegung konkretisiert werden. Was eine den Bedürfnissen des Tieres entsprechende angemessene verhaltensgerechte Unterbringung sei, lasse sich mithilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums zumindest im Umriss festlegen. Eine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zur Regelung der Einzelhaltung von Pferden sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Die Ermächtigungsnorm stelle keine Verpflichtung des ermächtigten Exekutivorgans zum Erlass einer Rechtsverordnung dar. Zudem ermächtige sie das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nur dazu, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG näher zu bestimmen, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Könne diesem Schutz auch durch andere Instrumente - wie z. B. Leitlinien - und durch einen ausreichenden und aktuellen Stand der Forschung verlässlich Rechnung getragen werden, sei eine Regelung durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität nicht zwingend geboten. In Übereinstimmung mit den Leitlinien und den im Verfahren beigezogenen Erkenntnismitteln stehe zur Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts fest, dass es sich bei der Alleinhaltung eines Pferdes nicht um eine angemessene art- und verhaltensgerechte Unterbringung handele. Die Einwendungen des Klägers gegen die in den Leitlinien und damit im Zusammenhang stehenden übrigen fachwissenschaftlichen Aussagen griffen nicht durch. Der Beklagte habe das ihm zur Beseitigung des Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerde.
7 Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 25. April 2024 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 8. April 2019 an und kündigte für den 6. August 2024 die Fortnahme und anderweitige tierschutzgerechte Unterbringung des Pferdes an. Der Kläger hat am 3. Mai 2024 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (BVerwG 3 VR 1.24 ). Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den tierschutzrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 8. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 bis zur Entscheidung des Senats im Verfahren BVerwG 3 VR 1.24 angeordnet.
II
8 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von ihr aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
9 A. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 3 B 4.22 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder anhand des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2020 - 3 BN 1.19 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 13 Rn. 6 m. w. N.).
10
a) Die Frage
"Ist die gegen den Kläger in den angefochtenen Bescheiden und den diese Bescheide bestätigenden Urteilen ausgesprochene 'Untersagung der Einzelhaltung des Pferdes Lukas' durch die §§ 2 Nr. 1 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gedeckt, obwohl kein auf das Parlament zurückgehendes Alleinhaltungsverbot für Pferde existiert?"
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie lässt sich anhand der Rechtsprechung zum Gesetzes- und Verordnungsvorbehalt ohne Weiteres bejahend beantworten.
11 aa) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Eine weitergehende gesetzliche Regelung der Haltungsformen von Pferden ist - wie das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat (UA S. 22 f.) – nicht erforderlich.
12 Das Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten, dass der parlamentarische Gesetzgeber Fragen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind, selbst regelt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 190 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2021 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 46, jeweils m. w. N.). Die Wesentlichkeitsdoktrin enthält insoweit auch Vorgaben für die Frage, in welchem Umfang und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss. Das Bestimmtheitsgebot stellt sicher, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Bestimmtheit und Klarheit der Norm erlauben es ferner, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Der Grad der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit hängt dabei von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstandes und die Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können. Keinesfalls reicht der an Regelungsumfang und Detailgrad anzulegende Maßstab so weit, dass der rechtsstaatliche Zweck des Bestimmtheitsgebots, die Vorhersehbarkeit der Rechtsordnung zu stärken, in sein Gegenteil verkehrt würde (BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - a. a. O. Rn. 196 m. w. N.).
13 Im Hinblick auf die Einzelhaltung von Pferden genügt § 2 Nr. 1 TierSchG mit dem Gebot, ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen, den dargelegten Anforderungen. Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip verlangen nicht, für alle von Menschen gehaltenen Tierarten sämtliche Anforderungen an eine angemessen verhaltensgerechte Unterbringung durch Gesetz zu regeln. Warum für die Einzelhaltung von Pferden anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Dass es in einzelnen Fällen - wie hier - zu Streit über die Anforderungen an eine angemessen verhaltensgerechte Unterbringung eines Pferdes kommen kann, genügt zur Begründung nicht.
14 bb) Eine Untersagung der Einzelhaltung von Pferden ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen ist auch nicht dem Verordnungsgeber vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt ergibt sich nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG, der das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften über Anforderungen hinsichtlich der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere zu erlassen. Der Vorschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die Regelung hinsichtlich der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere in allen Fällen dem Verordnungsgeber vorbehalten wollte und den Tierschutzbehörden eine Entscheidungskompetenz zum Einschreiten bei einer den Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG widersprechenden Tierhaltung nur zustehen sollte, soweit die Voraussetzungen dafür in einer Rechtsverordnung bestimmt sind. Verfassungsrechtlich ist ein solcher Verordnungsvorbehalt nicht geboten, da die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinreichend konkrete Vorgaben für Anordnungen durch Verwaltungsakt machen (siehe sogleich unter cc); vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 29. September 2022 - 3 L 179/19 - juris Rn. 93 und Beschluss vom 30. März 2020 - 3 M 234/19 - juris Rn. 10). Im Übrigen ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG die zuständige Behörde ausdrücklich dazu, im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber nach seinem Regelungskonzept mit der Verordnungsermächtigung in § 2a TierSchG unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit für den Tierschutz in erster Linie die Intensiv- und Massentierhaltung in den Blick genommen hat (vgl. BT-Drs. VI/2559 S. 11 f. zur Vorgängerregelung in § 13 TierSchG a. F.). Eine Regelung aller darüber hinaus in Betracht kommenden Tierhaltungen, die umfangreich und wenig praktikabel wäre, hat er hingegen nicht beabsichtigt.
15 cc) Die Einzelhaltung eines Pferdes kann auch ohne ausdrückliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG untersagt werden. Die Tierhaltungsgrundsätze des § 2 TierSchG sind zwar durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet. Diese können aber durch Auslegung konkretisiert werden. Was eine der Art und den Bedürfnissen des Tieres entsprechende angemessene verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG ist, lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnisse - trotz aller wissenschaftlichen Kontroversen - zumindest im Umriss festlegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 <32 f.>). Für die Haltung von Pferden zählen hierzu - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 20 ff.) – auch die vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Jahr 2009 herausgegebenen "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 7 f.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, Anh. § 2 Rn. 96 m. w. N.; zum Sozialverhalten von Pferden Rn. 98 ff.).
16 b) Die vom Kläger zur Auslegung von § 2 Nr. 1 TierSchG gestellten Fragen führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
17
aa) Die erste Frage
"Sind bei Prüfung der Frage, ob eine 'angemessene verhaltensgerechte Unterbringung' im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG vorliegt, immer sämtliche Haltungsbedingungen zu ermitteln und ist dann in einer Gesamtabwägung unter Gewichtung der einzelnen Haltungsbedingungen festzustellen, ob eine 'angemessene verhaltensgerechte Unterbringung['] vorliegt?"
ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ein Rechtssatz in dem von der Beschwerde angenommenen Sinne lässt sich nicht aufstellen, weil die Annahme, es seien immer - also ausnahmslos - sämtliche Haltungsbedingungen zu ermitteln, in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Bei den durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Grundbedürfnissen, die jedenfalls nicht unangemessen zurückgedrängt werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 <38>; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 15a), kommt eine Kompensation im Wege einer Gesamtabwägung unter Gewichtung der einzelnen Haltungsbedingungen nicht in Betracht. Ob eine Haltungsbedingung für die Erfüllung eines Grundbedürfnisses unverzichtbar ist, lässt sich nur für die jeweilige Tierart beantworten.
18
bb) Die zweite und die dritte Frage
"Liegt eine nicht angemessene verhaltensgerechte Unterbringung erst dann vor, wenn das Tier zwar so gehalten wird, dass es überleben kann und keine Leiden, Schmerzen oder andere Schäden davonträgt, es aber seine angeborenen Verhaltensmuster soweit ändern und an seine Haltungsbedingungen soweit anpassen muss, dass es praktisch mit seinen wildlebenden Artgenossen (Vorfahren) nicht mehr viel gemeinsam hat, wie es das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 8.11.2018, 11 LB 34/18 formuliert hat?",
"Ist es erforderlich, zur Feststellung einer nicht angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung zu ermitteln,
a) wie die wilden Vorfahren der betroffenen Tiere gelebt haben und
b) wie das konkrete Tier in der Gefangenheit lebt und sodann durch Vergleich und Bewertung beider gesamter Lebensumstände die Frage 2 zu beantworten?"
sind ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlich zu klären, denn die Bedingungen einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung sind für die jeweilige Tierart und abhängig vom Einzelfall zu bestimmen. Eine artbezogene Betrachtungsweise liegt auch § 2 Nr. 1 TierSchG zugrunde, wonach der Halter das Tier seiner Art entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen hat. Dabei kann ebenfalls von Bedeutung sein, ob das jeweilige Tier als Haus-, Nutz- oder Wildtier gehalten wird und wie weit der Grad der Domestizierung reicht. Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner vom Kläger herangezogenen Entscheidung ausgegangen und hat in dem von ihm zu entscheidenden Einzelfall angenommen, dass besonders bei der Haltung wildlebender Arten hohe Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung zu stellen seien. Vor diesem Hintergrund hat es als offensichtlich angesehen, dass die Haltung eines Schimpansen in einem Zirkus ohne sozialen Kontakt zu anderen Schimpansen die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfülle (OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2018 - 11 LB 34/18 - NVwZ-RR 2019, 503 Rn. 37 ff.).
19 Soweit die Beschwerde in Frage 2 anspricht, dass "das Tier zwar so gehalten wird, dass es [...] keine Leiden, Schmerzen oder andere Schäden davonträgt", ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass dies für die Tatbestandsverwirklichung der Nr. 1 des § 2 TierSchG anders als bei der Nr. 2 nicht Voraussetzung ist. Eine nicht angemessene verhaltensgerechte Unterbringung kann also auch dann vorliegen, wenn dem Tier zwar keine Leiden oder Schmerzen zugefügt, aber seine Grundbedürfnisse eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 <36 f.>).
20
cc) Mit der vierten Frage möchte der Kläger geklärt wissen:
"Kann - solange ein durch das Parlament (gegebenenfalls durch den insoweit ordnungsgemäß ermächtigten V[e]rordnungsgeber) erlassenes (allgemeines) Verbot der Alleinhaltung eines Pferdes (wie es z. B. in Schweden oder in der Schweiz existiert) nicht besteht - eine 'nicht angemessene verhaltensgerechte Unterbringung' durch die Tierschutzbehörde erst dann angenommen werden, wenn bewiesen (positiv festgestellt) ist, dass das konkrete Pferd bei seinen ansonsten ordnungsgemäßen oder sogar besonders guten Haltungsbedingungen nur durch die Alleinhaltung in irgendeiner Weise in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt wird?"
21 Zur Begründung führt er aus, würde die Frage bejaht, könne das Berufungsurteil keinen Bestand haben, weil das Oberverwaltungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe. Es habe den nicht vertretbaren Schluss gezogen, die nicht artgerechte Alleinhaltung rechtfertige immer ein Eingreifen der Tierschutzbehörde, sodass es auf das konkrete Pferd und die konkreten Haltungsbedingungen nicht ankomme. Verhaltensauffälligkeiten seines Pferdes seien nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht vorhanden. Auch konkrete Hinweise auf eine Beeinträchtigung seines Wohlbefindens durch die Alleinhaltung hätten sich nicht ermitteln lassen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.
22 Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Einzelhaltung des Pferdes des Klägers ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen erfülle nicht die Anforderungen einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG, liegt die tatsächliche Feststellung zugrunde, eine solche Alleinhaltung entspreche nicht einer art- und bedürfnisgerechten Tierhaltung (UA S. 19 f.). Grundlage für die Überzeugungsbildung des Oberverwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" (siehe oben) gewesen sowie die zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismittel (UA S. 24 ff.). Es hat weiter ausgeführt, eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, es seien bei seinem Pferd keine aus der Alleinhaltung resultierenden Verhaltensauffälligkeiten oder Stressreaktionen erkennbar. Ob jedes einzelne Pferd bei einem fehlenden Sozialkontakt mit Artgenossen in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt werde, sei wissenschaftlich nicht überprüfbar. Vieles spreche aber dafür (UA S. 33). Demnach könne der Umstand, dass die Alleinhaltung bei einzelnen Pferden zu keinen körperlich erkennbaren oder messbaren Veränderungen führe, für die Frage der grundsätzlichen sozialverhaltensgerechten und damit artgerechten Haltung von Pferden keine Rolle spielen (UA S. 33). Ausgehend von dieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung und den tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, weil der Kläger dagegen - wie nachstehend gezeigt - keine begründete Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorgebracht hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Frage einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufwerfen könnte.
23
c) Die von der Beschwerde gestellte weitere (fünfte) Frage
"Wäre das von dem Beklagten angeordnete Alleinhaltungsverbot bezüglich des Pferdes Luka nur unter den Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [richtig: Satz 2 Nr. 3] TierSchG zulässig gewesen?"
ist nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat seinen Bescheid nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, sondern auf die Nr. 1 der Vorschrift gestützt. Er hat dem Kläger - wie das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat (UA S. 18) – nicht generell das Halten oder Betreuen von Tieren untersagt, sondern lediglich die Alleinhaltung des Pferdes Lukas. Tiere im Allgemeinen, Pferde und auch ganz konkret das Pferd Lukas zu halten, hat ihm der Beklagte hingegen nicht untersagt. Als eine Möglichkeit zur Umsetzung seiner Anordnung hat er dem Kläger vielmehr die Vergesellschaftung des Pferdes durch das Halten eines oder mehrerer weiterer Pferde nahegelegt (UA S. 41).
24 B. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Ermessensausübung des Beklagten einen Verstoß gegen § 114 Satz 1 VwGO rügt (Beschwerdebegründung S. 19 ff.), fehlt es bereits an der Bezeichnung eines Grundes für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO). Sollten diese Ausführungen als Grundsatzrüge zu verstehen sein, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Der Kläger macht nach Art einer Berufungsbegründung Einwände gegen die Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht im Einzelfall geltend.
25 C. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
26 a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe durch das Unterlassen der erforderlichen Beweisaufnahme gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts zu beurteilen (stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> m. w. N.). Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 2 B 22.20 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird der Kläger durch den pauschalen Vortrag, das Unterlassen der erforderlichen Beweisaufnahme sei verfahrenswidrig (Beschwerdebegründung S. 23), nicht gerecht.
27 b) Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin erblickt, dass der Kläger eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt habe, denen nachzugehen das Berufungsgericht in allen Fällen durch Beschluss abgelehnt habe, kann die Rüge bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger es versäumt hat, auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Denn Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2014 - 7 BN 1.14 - juris Rn. 7 und vom 7. April 2020 - 5 B 30.19 D - juris Rn. 32, jeweils m. w. N.). Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts vor der Verkündung der Entscheidung über die von ihm gestellten Beweisanträge verlassen (Protokoll S. 5) und sich damit der Möglichkeit begeben, gegen die seiner Auffassung nach verfahrensfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen bereits in der mündlichen Verhandlung Einwendungen zu erheben. Das gilt auch für die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 28 auf Vernehmung von Dr. Z. zur Frage der Sozialpartnerschaft zwischen Menschen und Pferden (Protokoll S. 16 f., Beschwerdebegründung S. 31) sowie entsprechend für die Ablehnung des Vertagungsantrags (Protokoll S. 5, Beschwerdebegründung S. 25).
28 Seine Rüge, das Berufungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es über die erforderliche Sachkunde verfüge (Beschwerdebegründung S. 24 f.), geht ebenfalls fehl. Zum einen enthält das Sitzungsprotokoll (S. 2) den Hinweis, dass die den Beteiligten vorab übermittelte Erkenntnismittelliste zum Thema "Einzelhaltung Pferd" samt den entsprechenden Dokumenten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Auf die genannten Erkenntnismittel hat sich das Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen gestützt (UA S. 24 ff.). Zum anderen hätte der Kläger in Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte nach Ablehnung seiner Beweisanträge durch das Berufungsgericht weitere auf die Sachkunde des Gerichts bezogene Anträge stellen können. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör sichert, dass die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Möglichkeit hat der Kläger sich durch das vorzeitige Verlassen der mündlichen Verhandlung selbst genommen. Von einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Beschwerdebegründung S. 25) kann bei dieser Sachlage gleichfalls keine Rede sein.
29 c) Der Kläger rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die Beweislastverteilung verkannt habe (Beschwerdebegründung S. 27). Dabei übersieht er jedoch, dass die Beweislast erst dort zum Tragen kommt, wo entscheidungserhebliche Tatsachen unaufklärbar bleiben. Das Berufungsgericht hat aber keine Entscheidung nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung getroffen. Im Übrigen ist die Frage der Beweislastverteilung eine solche des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts.
30 d) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler eine "Fehlinterpretation der Erkenntnismittel" (Beschwerdebegründung S. 27 ff.). Sie übersieht dabei, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt ist, als es tatsächlich um Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Einen solchen Mangel legt die Beschwerde nicht dar. Das Ergebnis der gerichtlichen Würdigung ist vom Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrüge nur daraufhin zu überprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder objektiv willkürlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 21 und vom 4. September 2024 - 3 B 22.23 - juris Rn. 13, jeweils m. w. N.). Einen derartigen Mangel legt der Kläger nicht dar.
31 D. Die Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), weil das Berufungsgericht seine Entscheidung in Bezug auf die beiden ebenfalls angefochtenen Entscheidungen über die Verwaltungskosten nicht begründet habe, ist unbegründet.
32 Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts leitend gewesen sind. Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 53 Rn. 22).
33 Weil die Kostengrundentscheidung in den angefochtenen Bescheiden mit der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zur Tatbestandsberichtigung vom 20. März 2024, S. 3 f.), kann sich die Rüge nur auf die Begründung zur Höhe der Verwaltungskosten beziehen. Die Urteilsgründe setzen sich damit zwar nicht ausdrücklich auseinander, enthalten aber die Feststellung, zwei Amtstierärzte hätten die Alleinhaltung vor Ort festgestellt (UA S. 38). Das Oberverwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass sowohl die Notwendigkeit der zweifachen Vor-Ort-Kontrolle als auch die hierdurch verursachte Höhe der Kosten keinen Bedenken begegnet. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
34 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
35 Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) und erledigt sich der Antrag des Klägers vom 3. Mai 2024 im Verfahren BVerwG 3 VR 1.24 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. April 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019.
36 Die Kostenentscheidung folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 154 Abs. 2 VwGO, für das Antragsverfahren aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, für das Antragsverfahren auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.