Beschluss vom 16.08.2023 -
BVerwG 2 WDB 8.23ECLI:DE:BVerwG:2023:160823B2WDB8.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2023 - 2 WDB 8.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:160823B2WDB8.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 8.23

  • TDG Nord 5. Kammer - 24.05.2023 - AZ: N 5 GL 6/23

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 16. August 2023 beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem ehemaligen Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Gegen den damals noch aktiven Zeitsoldaten wurden 2020 disziplinare Vorermittlungen aufgenommen; wobei er sich im Vorermittlungsverfahren anwaltlich vertreten ließ. Nachdem er mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Februar 2021 fristlos entlassen worden war, wurden die Vorermittlungen mit Verfügung vom 2. November 2022 eingestellt. Der ehemalige Soldat wurde darüber mit einer ihm am 27. Dezember 2022 zugestellten Mitteilung informiert.

2 Er hat am 9. Januar 2023 beim Truppendienstgericht beantragt, dass die ihm im Vorermittlungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Bund trägt. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Februar 2023 zurückgewiesen. Der ehemalige Soldat hat gegen den ihm am 10. März 2023 zugestellten Beschluss am 6. April 2023 beim Truppendienstgericht Beschwerde eingelegt. Die Truppendienstkammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Mai 2023 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

3 Der Verteidiger des ehemaligen Soldaten hat gegen den diesem am 31. Mai 2023 zugestellten Beschluss am 30. Juni 2023 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 hat der Verteidiger erklärt, ihm sei aufgefallen, dass gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts nach § 141 Abs. 5 WDO nicht die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern die Beschwerde nach § 114 WDO zulässig sei; der Antrag vom 30. Juni 2023 werde daher ausdrücklich als "Beschwerde nach § 114 WDO" bezeichnet. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. August 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II

4 Die Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO ist gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die Wehrdisziplinarordnung sieht indes gegen nach § 141 Abs. 4 Satz 1 WDO ergangene Beschlüsse des Richters des Truppendienstgerichts in § 141 Abs. 5 WDO ausschließlich eine Beschwerde an das Truppendienstgericht vor. Damit wird für die Beschwerde gegen truppendienstgerichtliche Kostenentscheidungen eine andere Zuständigkeit bestimmt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Bundesverwaltungsgericht damit nicht befasst werden (vgl. BT-Drs. 14/4660 S. 38 zu § 133 WDO; siehe auch Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 114 Rn. 8). Dementsprechend ist auch eine (weitere) Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO gegen die bereits nach § 141 Abs. 5 WDO ergangene Beschwerdeentscheidung des Truppendienstgerichts unstatthaft.

5 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Truppendienstgericht dem Beschwerdeführer im Beschluss vom 24. Mai 2023 eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erteilt und auf seine erneute Beschwerde am 2. August 2023 eine im Gesetz nicht vorgesehene Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat. Denn auch der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht zu einer bei korrekter Verfahrensweise nicht gegebenen Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 WNB 1.19 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 8 Rn. 2 f. und vom 8. September 2022 - 6 B 6.22 - juris Rn. 13).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.