Beschluss vom 15.11.2022 -
BVerwG 1 C 15.22ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B1C15.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 C 15.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:151122B1C15.22.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 15.22
- VG Berlin - 30.01.2019 - AZ: 20 K 538.17 V
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und Böhmann
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 mit Schriftsatz vom 11. November 2022 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.