Beschluss vom 15.01.2025 -
BVerwG 5 B 9.24ECLI:DE:BVerwG:2025:150125B5B9.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.01.2025 - 5 B 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:150125B5B9.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 9.24
- VG Potsdam - 07.06.2023 - AZ: 7 K 2618/19
- OVG Berlin-Brandenburg - 31.01.2024 - AZ: 6 B 11/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2024 wird verworfen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen eines Verfahrensmangels (2.) zuzulassen, weil die Beschwerde das Vorliegen dieser Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß dargelegt hat.
2 1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2023 - 5 B 3.23 - und vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - jeweils juris Rn. 3). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
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Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Ist die Dauer der vorläufigen Zulassung (§ 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG) zu einem nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG förderungsfähigen Studiengang im Falle des späteren Erlöschens der vorläufigen Zulassung mangels Eintritts der Bedingung für die endgültige Zulassung zum Masterstudiengang im Rahmen der Berechnung der Förderungshöchstdauer im Sinne des § 15a BAföG i. V. m. § 10 Abs. 2 HRG bei einer späteren Zulassung zum Masterstudiengang in derselben Fachrichtung wie der vorläufigen Zulassung anzurechnen?
Sind im Rahmen der Entscheidung über die förderungsrechtliche Anrechnung der Dauer einer nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG vorläufigen Zulassung zu einem förderungsfähigen Studiengang landesrechtliche Regelungen oder ausschließlich bundesrechtliche Regelungen, insbesondere das BAföG, maßgeblich?
5 Sie zeigt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit beider sich auf die Berechnung der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG i. V. m. § 10 Abs. 2 HRG beziehender Fragen nicht auf. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass die Fragen höchstrichterlich noch nicht entschieden seien, ihre Beantwortung nicht offenkundig sei und sich auch die Fachliteratur noch nicht mit ihnen auseinandergesetzt habe (Beschwerdebegründung S. 20). Insbesondere erläutert die Beschwerde nicht (hinreichend), warum sich die Beantwortung der Fragen nicht ohne Weiteres dem Gesetz entnehmen lassen sollte. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG sind die Regelstudienzeiten in den jeweiligen Prüfungsordnungen, mithin nicht durch Bundesrecht, festzulegen. Deshalb kommt für die Frage, ob und inwieweit eine vorläufige Zulassung für einen förderungsfähigen Studiengang im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses auf die Regelstudienzeit anzurechnen ist, nicht eine bundesrechtliche Regelung, sondern eine solche durch die jeweiligen Prüfungsordnungen in Betracht. Dementsprechend regelt auch § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG nicht, welche Folgen das Fehlschlagen der vorläufigen Zulassung für die Regelstudiendauer und damit für die Förderungshöchstdauer hat, weshalb entgegen der Einschätzung der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 16) eine unterschiedliche Bewertung dieser Vorschrift nicht in Frage steht.
6 Soweit die Beschwerde in vorstehendem Zusammenhang eine unrichtige Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 5a BerlHG sowie § 16 Abs. 2 und § 37 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Vorschriften entnommen, dass eine vorläufige Zulassung mangels (rechtzeitig erbrachten) Nachweises eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses von Anfang an erlösche, was dazu führe, dass die Klägerin hinsichtlich ihres Studienfortschritts so zu behandeln sei, als wenn sie nicht zum Masterstudium zugelassen worden wäre, weshalb diese Zeit nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen sei. Die in Rede stehenden Vorschriften gehören dem nicht revisiblen Recht an (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), an dessen Auslegung und Anwendung durch die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO) und im Revisionsverfahren darauf beschränkt ist nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 5 B 24.23 - juris Rn. 8 m. w. N.). Hierzu wirft die Beschwerde keine Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf.
7 Die Beschwerde muss auch im Hinblick auf die von ihr gerügten vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler des Oberverwaltungsgerichts erfolglos bleiben. Mit der Geltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern oder der Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz kann die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache nicht erfolgreich dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2015 - 5 B 58.15 - juris Rn. 5).
8 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
9 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m. w. N. und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m. w. N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
10 a) Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe der Klägerin aktenwidrig, nämlich über den dem streitgegenständlichen Antrag auf Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Bewilligungszeitraum (März bzw. April bis September 2019) hinaus (Mai bis Oktober 2019) Ausbildungsförderung zugesprochen. Damit ist ein das gerichtliche Verfahren betreffender Mangel schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Klägerin sowohl in erster (UA S. 5) als auch in zweiter (UA S. 8) Instanz die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2019 beantragt hat. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner ausführt, die Klage sei hinsichtlich des Monats Oktober 2019 mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig, kann offenbleiben, ob damit ein weiterer Verfahrensmangel geltend gemacht sein soll. Ein solcher wäre schon deshalb nicht hinreichend dargetan, weil sich die Beschwerde nicht damit auseinandersetzt, ob die Klage insoweit infolge einer rügelosen Einlassung des Beklagten zulässig ist. Schließlich ist ein Verfahrensmangel auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe der Klägerin für April 2019 ungeachtet einer für diesen Monat bereits erfolgten Bewilligung von Ausbildungsförderung diese nochmals zugesprochen. Abgesehen davon, dass die Beschwerde damit eine etwaige materielle Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils und nicht einen Verfahrensmangel rügt, ist der Einwand haltlos, weil das Oberverwaltungsgericht Ausbildungsförderung antragsgemäß erst ab Mai 2019 zugesprochen hat.
11 b) Erfolglos bleibt auch der als Verfahrensmangel gerügte Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe "ins Blaue hinein" die Voraussetzungen der Bewilligung von Ausbildungsförderung als gegeben erachtet und dabei verkannt, dass die nach § 9 BAföG erforderliche Studienbescheinigung nicht vorgelegen habe. Damit macht die Beschwerde der Sache nach einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend.
12 Die Aufklärungsrüge setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 5 B 24.23 - juris Rn. 23 m. w. N.). Gemessen daran hat die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet.
13 Die Beschwerde zeigt weder auf, dass der Beklagte vor dem Oberverwaltungsgericht auf die Vorlage entsprechender Bescheinigungen hingewirkt hat, noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach dem von § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Bezug genommenen § 48 Abs. 1 BAföG Leistungsnachweise vom fünften Fachsemester an vorzulegen sind und nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Klägerin ihr Masterstudium im Sommersemester 2019 an der Universität P. fortsetzte und sich laut Studienbescheinigung vom 29. April 2019 im vierten Fachsemester befand (UA S. 4, 11).
14 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
15 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.