Urteil vom 12.12.2024 -
BVerwG 5 C 1.23ECLI:DE:BVerwG:2024:121224U5C1.23.0
Keine Erstattung von Aufwendungen für Beitragsanteile zu einer gesetzlichen Rentenversicherung, die wegen zusätzlicher freiwilliger Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von einer Tagespflegeperson betreuten Kinder anfallen
Leitsätze:
1. Die Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung ist stets eine der Art und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII.
2. Aufwendungen für Beitragsanteile zu einer gesetzlichen Rentenversicherung, die wegen zusätzlicher freiwilliger Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von einer Tagespflegeperson betreuten Kinder anfallen, unterliegen nicht der Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur hälftigen Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII.
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Rechtsquellen
SGB VIII § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Alt. 2, § 24 Abs. 2 SGB IV § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 Alt. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 1 -
Instanzenzug
VG Stuttgart - 31.01.2020 - AZ: 9 K 5037/19
VGH Mannheim - 05.12.2022 - AZ: 12 S 824/20
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 12.12.2024 - 5 C 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:121224U5C1.23.0]
Urteil
BVerwG 5 C 1.23
- VG Stuttgart - 31.01.2020 - AZ: 9 K 5037/19
- VGH Mannheim - 05.12.2022 - AZ: 12 S 824/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Betrages zur Erstattung nachgewiesener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
2 Die Klägerin ist als selbstständige Tagesmutter tätig und betreute im streitgegenständlichen Jahr 2018 fünf Kinder aus zwei im beklagten Landkreis gelegenen Gemeinden. Für ihre Tätigkeit erhielt sie neben den vom Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährten laufenden Geldleistungen zudem von den Wohnsitzgemeinden der von ihr betreuten Kinder freiwillige finanzielle Leistungen. Die Klägerin ist in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Ihr monatlicher Rentenversicherungsbeitrag, der von der Versicherung unter Berücksichtigung der Summe vorgenannter Zahlungen ermittelt wurde, betrug im streitgegenständlichen Jahr 230,05 €.
3 Der Beklagte gab dem Antrag der Klägerin auf Erstattung der für das Jahr 2018 nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung nur insoweit statt, als der monatliche Rentenversicherungsbeitrag auf die von ihm für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen zurückzuführen war. Dem trat die Klägerin mit der Begründung entgegen, die Erstattungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erstrecke sich auch auf den Anteil des monatlichen Rentenversicherungsbeitrages, der wegen der zusätzlichen freiwilligen Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden anfiele. Daher habe sie für das Jahr 2018 einen Anspruch auf Erstattung weiterer 330,12 €. Das darauf gestützte Begehren der Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren und in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der Anspruchsnorm des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII seien zwar dem Wortlaut nach auch insoweit erfüllt, als die von der Klägerin für das Jahr 2018 nachgewiesenen Aufwendungen für den monatlichen Rentenversicherungsbeitrag auf den freiwilligen Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden beruhten. Die Norm sei aber im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass sie auf derartige Aufwendungen nicht anwendbar sei. Die Erstattungsregelung sei planwidrig unvollständig, soweit sie von der Erstattungspflicht überhaupt keine Ausnahmen mache. Nach dem Plan des Gesetzgebers sollten Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich verpflichtet sein, solche Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung hälftig zu erstatten, die durch die von ihnen im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege bewilligten Leistungen ausgelöst werden. Die Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden würden demgegenüber außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Systems der Förderung der Kindertagespflege in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII erbracht.
5 Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Verpflichtungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII.
6 Der Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.
II
7 Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil steht im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
8 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren - allein das Begehren der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die Hälfte der für das Jahr 2018 nachgewiesenen Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung auch insoweit zu erstatten, als der monatliche Rentenversicherungsbeitrag auf Zahlungen zurückgeht, die sie von den Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder freiwillig und zusätzlich zu den Leistungen des Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten hatte. Die Summe dieser Aufwendungen ergibt die Klageforderung von 330,12 €. Das hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt. Der Senat ist an diese Tatsachenfeststellung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die Beteiligten gegen sie keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben haben.
9 Als Rechtsgrundlage für das so verstandene Verpflichtungsbegehren der Klägerin kommt allein § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Alt. 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in Betracht. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit für die materiell-rechtliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ist auf das im streitigen Anspruchsjahr geltende Recht abzustellen. Danach - wie auch unverändert nach der aktuellen Rechtslage - umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche - soweit hier von Interesse - die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson einschließt (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII).
10 Zu der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage, ob auch Aufwendungen für Beitragsanteile zu einer gesetzlichen Rentenversicherung, die wegen zusätzlicher freiwilliger Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von einer Tagespflegeperson betreuten Kinder anfallen, der Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur hälftigen Erstattung der Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII unterliegen, ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die Anspruchsnorm derartige Aufwendungen zwar nach ihrem Wortlaut erfasst (1.). Er hat jedoch im Ergebnis ebenfalls zutreffend erkannt, dass § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken ist, dass diese Aufwendungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zu erstatten sind (2.).
11 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII sind - wovon auch die Beteiligten mit den Vorinstanzen übereinstimmend ausgehen - dem Wortlaut nach erfüllt. Die Klägerin hat die geltend gemachten Aufwendungen für den Anteil am monatlichen Rentenversicherungsbeitrag, der von ihr im streitigen Jahr 2018 wegen der freiwilligen Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden der von ihr betreuten Kinder erhoben wurde, im Sinne der vorgenannten Vorschrift nachgewiesen, d. h. mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigt (vgl. zur inhaltsgleichen Voraussetzung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 4 Rn. 10). Diese Aufwendungen wurden auch zu einer angemessenen Alterssicherung der Klägerin erbracht. Denn die Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung ist stets eine der Art und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII.
12 Alterssicherung im Sinne dieser Vorschrift meint die materielle Vorsorge für die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ruhestand. Der Begriff umfasst in erster Linie die Altersvorsorge in Form der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus sind auch private vermögensbildende Maßnahmen und Anlageformen als Alterssicherung anerkennungs- und förderungsfähig, wenn ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt. Insoweit gilt nichts anderes, als der Senat zum notwendigen Unterhalt bei der Unterbringung und Erziehung Minderjähriger außerhalb der Familie nach § 39 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII entschieden hat. Da diese Vorschrift die Regelung der Bemessung der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII übernommen hat (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 29.08 - Buchholz 436.511 § 39 KJHG/SGB VIII Nr. 4 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/3676 S. 36), hat der Begriff der Alterssicherung in beiden Bestimmungen einen identischen Inhalt. Danach ist Leitbild der ihrer Art nach mit öffentlichen Mitteln zu fördernden Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge die gesetzliche Rente. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung durch den Träger der Jugendhilfe nach § 39 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII dient dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich. Es soll dadurch insbesondere sichergestellt werden, dass eine Pflegeperson, die auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit als abhängig Beschäftigte verzichtet, um ein Pflegekind bzw. mehrere Pflegekinder zu betreuen, und infolgedessen keine oder bei einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit als abhängig Beschäftigte nur reduzierte (gesetzliche) Rentenanwartschaften erwirbt, gleichwohl im Alter über eine gewisse finanzielle Absicherung verfügt (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 29.08 - Buchholz 436.511 § 39 KJHG/SGB VIII Nr. 4 Rn. 13). Hieraus ist - soweit hier von Interesse - zunächst abzuleiten, dass die Altersvorsorge in Form der Versicherung in einer gesetzlichen Rentenversicherung stets unter den Begriff der Alterssicherung im Sinne der vorgenannten Vorschriften fällt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 - B 12 R 13/09 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 14 zur nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehenden Versicherungspflicht selbstständig tätiger Tagespflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung).
13 Auch der Begriff der Angemessenheit im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII ist im Lichte des gesetzgeberischen Leitbilds zu interpretieren. Die Zugrundelegung der gesetzlichen Rente als Maßstab einer anerkennungs- und förderungsfähigen Alterssicherung schließt - soweit hier von Interesse - die Wertung ein, dass die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung eine der Art, d. h. im Hinblick auf die sie garantierende Institution, und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII darstellt (vgl. zur vergleichbaren Wertung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 4 Rn. 10).
14 2. Der Anwendung der Erstattungsregelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII auf Aufwendungen für die hier in Rede stehenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung steht der ihr vom Gesetzgeber beigemessene Sinn und Zweck, wie er aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, entgegen (a). Diesem Zweck kann nicht mehr durch eine Auslegung der Vorschrift zur Geltung verholfen werden (b). Er gebietet es, den Anwendungsbereich der Regelung im Wege der teleologischen Reduktion zu begrenzen (c). Wegen ihres insoweit beschränkten Anwendungsbereiches greift die Erstattungsregelung hier nicht ein (d).
15 a) Die Erstattungsregelung ist nach dem sich aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien ergebenden Zweck darauf gerichtet, selbstständig tätige Tagespflegepersonen in ihrer Alterssicherung abhängig Beschäftigten anzunähern und ihnen einen dem Leitbild der gesetzlichen Rente entsprechenden versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich zu gewähren. Dies schließt eine Erstattung von Altersvorsorgeaufwendungen aus, die auf andere als die der Tagespflegeperson vom jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen zurückzuführen sind.
16 Nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 29.08 - Buchholz 436.511 § 39 KJHG/SGB VIII Nr. 4 Rn. 11 und 13) liegt der zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852) eingefügten Erstattungsregelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII die gesetzgeberische Prämisse zugrunde, dass Tagespflegepersonen in ihrer Alterssicherung einen Nachteil erleiden, weil sie auf eine abhängige Beschäftigung und damit den Erwerb (gesetzlicher) Rentenanwartschaften verzichten, um ein Kind bzw. mehrere Kinder in der Kindertagespflege zu betreuen und zu fördern. Diesem Nachteil wollte der Gesetzgeber durch die vorgenannte Erstattungsregelung abhelfen. Die Einräumung eines Anspruchs auf hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung soll Tagespflegepersonen in die Lage versetzen, sich während der Zeit ihrer selbstständigen Tätigkeit in der Kindertagespflege gleichwohl eine eigenständige Altersvorsorge aufzubauen und damit für ein eigenes Einkommen im Alter zu sorgen. Tagespflegepersonen sollen durch die Erstattungsregelung in Bezug auf ihre Alterssicherung im Ansatz genauso behandelt und gestellt werden wie abhängig Beschäftigte (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 63, s. a. BT-Drs. 7/1511 S. 2 und 3). Bei Letzteren ist die hälftige Beteiligung des Arbeitgebers an der Aufbringung des monatlichen Rentenversicherungsbeitrages auf Beitragsansprüche beschränkt, die auf das mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnis entfallen. Das ergibt sich aus der Gesamtschau der Regelungen des § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 Alt. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV.
17 Bei Personen, die in nichtselbstständiger Arbeit gegen Arbeitsentgelt (§ 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1 SGB IV) beschäftigt werden, ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI) beitragspflichtige Einnahme (§ 162 Nr. 1 Alt. 1 SGB VI) und damit Bemessungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Im Beitragsrecht der Sozialversicherung und damit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt für laufend gezahltes Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Danach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Maßgebend für das Entstehen von Beitragsansprüchen, die an das Arbeitsentgelt Beschäftigter anknüpfen, ist damit allein das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird (stRspr, vgl. etwa BSG, Urteile vom 4. September 2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 Rn. 15 und vom 27. April 2021 - B 12 R 18/19 R - SGb 2022, 427 Rn. 15). Der Rentenversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) an die Krankenkasse in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zusammen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt (§ 28d Satz 1 SGB IV). Im Innenrechtsverhältnis wird er von dem Versicherten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Aus der inneren Verknüpfung von Beitragsanspruch und Arbeitsentgelt folgt, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Hälfte des Versicherungsbeitrages nur Beitragsansprüche betrifft, die auf das zwischen dem Versicherten und ihm bestehende Beschäftigungsverhältnis entfallen. Das wird durch die Berechnungsregel des § 22 Abs. 2 SGB IV bestätigt und bekräftigt, die zu beachten ist, wenn beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen und die für das Rentenversicherungsverhältnis maßgebende Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Denn in einem solchen Fall sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zu kürzen, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Das führt dazu, dass bei mehreren Versicherungsverhältnissen alle Arbeitgeber anteilig bis zur Beitragsbemessungsgrenze an der wirtschaftlichen Belastung hinsichtlich der Aufbringung des Rentenversicherungsbeitrages beteiligt werden, und zwar entsprechend dem Verhältnis der Höhe des von ihnen jeweils geschuldeten Arbeitsentgelts (vgl. Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 22 SGB IV Rn. 44 und 92).
18 An der beschriebenen Zwecksetzung hat der Gesetzgeber auch in der Folge bei der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) festgehalten. Er hat anlässlich der Einfügung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, der Tagespflegepersonen einen Anspruch auf hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung einräumt, auch die Erstattungsregelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII erneut in den Blick genommen. Das ist den Ausführungen des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/9299 S. 14) zur geänderten einkommenssteuerrechtlichen Behandlung aller Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege ab dem 1. Januar 2009 zu entnehmen. Bei den sich hieraus ergebenden Folgen für die Tagespflegepersonen erwähnt der Gesetzentwurf ausdrücklich auch deren finanzielle Belastungen hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung. Mit Blick darauf bezieht sich seine weitere Aussage, es sei notwendig, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich werdende Sozialabgaben übernehme bzw. sich daran beteilige (BT-Drs. 16/9299 S. 14), zweifelsfrei auch auf Beiträge zur Rentenversicherung, die durch Einkünfte der Tagespflegeperson aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege hervorgerufen werden. Gleiches gilt für die weitere Ausführung, Tagespflegepersonen würden durch die hälftige Übernahme erforderlich werdender Sozialabgaben in ihrer Absicherung angestellten Arbeitnehmern angenähert (BT-Drs. 16/9299 S. 15).
19 b) Der beschriebene Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII hat jedoch im Text der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden. Eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, die auf die vom jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen zurückzuführen sind, könnte sich der Vorschrift zwar ggf. dann noch im Wege der Auslegung entnehmen lassen, wenn § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII auch die Angemessenheit der Aufwendungen voraussetzte. Das ist jedoch nicht der Fall.
20 § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII verlangt schon nach seinem Wortlaut und seiner Binnensystematik nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Es wird zwischen "nachgewiesenen Aufwendungen" und "einer angemessenen Alterssicherung" unterschieden. Das Kriterium der Angemessenheit bezieht sich nach der Wortstellung ausschließlich auf das Bezugswort "Alterssicherung". Der systematische Vergleich mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bekräftigt diesen Befund. Während diese Vorschrift die Erstattung ausdrücklich auf "angemessene Kosten" reduziert, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, fehlt eine entsprechende Begrenzung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 4 Rn. 12). Der Verwaltungsgerichtshof ist dementsprechend im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung der Höhe der nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII zu erstattenden Aufwendungen für eine Alterssicherung mangels eines normativen Anknüpfungspunkts im Gesetzestext kein Beurteilungsspielraum zukommt.
21 c) Dem dargelegten gesetzgeberischen Willen kann nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschrift zur Geltung verholfen werden.
22 Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 4 Rn. 15 m. w. N.). Des Weiteren muss dem Plan des Gesetzgebers mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, in welcher Weise die gesetzliche Regelung einzuschränken ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen (BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2020 - 5 C 5.19 - BVerwGE 168, 15 Rn. 15 und vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 - BVerwGE 171, 49 Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (aa). Eine andere Lösung wäre überdies unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematisch (bb).
23 aa) Die Erstattungsregelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf. Sie erfasst zwar nach ihrem Wortlaut - wie dargelegt - auch die in Rede stehenden Aufwendungen für Beitragsanteile zu einer gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Zahlungen ausgelöst werden, welche die Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder freiwillig an die Tagespflegeperson leisten. Dem steht jedoch - wie ebenfalls dargelegt - der Sinn und Zweck der Regelung entgegen, Tagespflegepersonen den Aufbau einer dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Altersvorsorge zu ermöglichen, um sie in ihrer Altersabsicherung abhängig Beschäftigten anzunähern. Nach dem Plan des Gesetzgebers sind die in § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII normierten Anspruchsvoraussetzungen mithin um das Erfordernis zu ergänzen, dass die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auf die laufende Geldleistung zurückzuführen sein müssen, die vom jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährt wird.
24 Dagegen vermag die Klägerin nicht mit Erfolg einzuwenden, dass die Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden, obgleich diese nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, als Einkünfte aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege anzusehen seien und ihre Nichtberücksichtigung bei der Erstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII die Bemühungen der Gemeinden unterliefe, den gesetzlichen Vorgaben zur Schaffung eines ausreichenden Betreuungsplatzangebots gerecht zu werden. Denn der Umstand, dass Gemeinden in Baden-Württemberg nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG BW) eine Verpflichtung trifft, an der Schaffung von Betreuungsplätzen mitzuwirken, macht gemeindliche Zuzahlungen nicht zu einem Bestandteil der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII und damit nicht zu Einkünften der Tagespflegeperson aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege, die im Rahmen der Erstattungsregelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII zu berücksichtigen sind. Nach dem Normverständnis des Verwaltungsgerichtshofs, an das der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO gebunden ist, weil es sich um irrevisibles Landesrecht handelt, enthalten die genannten landesrechtlichen Vorschriften keine individuell einklagbaren Rechtsansprüche (z. B. des Kindes auf einen Betreuungsplatz), sondern nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Gemeinden, in ihrem Zuständigkeitsbereich auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen hinzuwirken. Diese Hinwirkungsverpflichtung der Gemeinden tritt nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs neben die Gewährleistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und lässt diese unberührt (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 KiTaG BW, wonach die Hinwirkungsverpflichtung der Gemeinden "unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe" gilt). Im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten ist allein der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des Rechtsanspruchs des Kindes aus § 24 SGB VIII und die Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII an die Tagespflegeperson sachlich zuständig (§ 85 Abs. 1 SGB VIII).
25 bb) Abgesehen davon und überdies wäre ein Absehen von der teleologischen Reduktion des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII verfassungsrechtlich im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG problematisch. Denn ohne die Einschränkung der Erstattungspflicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII wäre Tagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweils örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für dieselbe Tätigkeit eine unterschiedlich hohe Erstattung zu gewähren. Während Tagespflegepersonen, welche von einer Wohnsitzgemeinde für die Betreuung und Förderung eines aus deren Gebiet stammenden Kindes freiwillige finanzielle Leistungen erhalten, auch die Hälfte der darauf zurückzuführenden Altersvorsorgeaufwendungen zu erstatten wäre, müsste Tagespflegepersonen, auf die das nicht zutrifft, nur die Hälfte der Altersvorsorgeaufwendungen erstattet werden, die für die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen anfallen. Ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für diese im Hinblick auf die Altersabsicherung selbstständig tätiger Tagespflegepersonen ungleich wirkende Begünstigung ist nicht ohne Weiteres erkennbar.
26 d) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII auf Erstattung weiterer 330,12 €. Auf der Grundlage der - wie dargelegt - bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der eingeklagte Betrag Aufwendungen zum monatlichen Rentenversicherungsbeitrag umfasst, der für Zahlungen angefallen ist, die vom Beklagten im Jahr 2018 im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege geleistet wurden. Vielmehr setzt sich dieser Betrag ausschließlich aus Aufwendungen zum monatlichen Rentenversicherungsbeitrag zusammen, die auf Zahlungen zurückzuführen sind, welche die Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder an die Klägerin im streitgegenständlichen Jahr freiwillig geleistet haben.
27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.