Beschluss vom 04.12.2023 -
BVerwG 6 B 72.23ECLI:DE:BVerwG:2023:041223B6B72.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2023 - 6 B 72.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:041223B6B72.23.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 72.23

  • VG Bayreuth - 10.02.2020 - AZ: B 3 K 19.550
  • VGH München - 06.12.2022 - AZ: 7 B 21.1315

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 - BVerwG 6 B 8.23 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 angebrachte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Beschwerdeverfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 VwGO fortzuführen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2 Der Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 lässt klar erkennen, dass der Senat die von dem Kläger vertretene Deutung der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (BVerfGE 149, 222) enthaltenen Maßgaben für die rundfunkbeitragsrechtliche Behandlung der Inhaber von Zweitwohnungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In dem Umstand, dass sich der Senat dieser Deutung bei der Prüfung der von dem Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 nicht angeschlossen hat, kann ein Gehörsverstoß nicht gefunden werden.

3 Die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 18. Oktober 2023 (Rn. 16) zur alleinigen Maßgeblichkeit der angegriffenen Festsetzungsbescheide beruhen auf der Antragstellung des Klägers im Berufungsverfahren.

4 Infolge der Entscheidung, dass das Beschwerdeverfahren nicht fortzuführen ist, hat sich der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung erledigt.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.