Beschluss vom 04.07.2023 -
BVerwG 1 A 2.23ECLI:DE:BVerwG:2023:040723B1A2.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2023 - 1 A 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:040723B1A2.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 A 2.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.

Gründe

1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2023 entsprechend der diesem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 27. Juni 2023 die Möglichkeit gegeben, zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen.

2 Für die Entscheidung über die erhobene Klage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Die Beklagte hat inzwischen auch mitgeteilt, dass dem Bescheid versehentlich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist. Der Rechtsstreit ist deshalb gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Münster zu verweisen.

3 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.