Beschluss vom 03.08.2023 -
BVerwG 1 WB 15.23ECLI:DE:BVerwG:2023:030823B1WB15.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2023 - 1 WB 15.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:030823B1WB15.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 15.23

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 3. August 2023 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Für den Antragsteller war zum Stichtag 31. Juli 2021 eine Personalentwicklungsbewertung erstellt worden, die in der Rubrik "Vorschläge für Folgeverwendungen" unter "Verwendung im Anschluss" solche der Ebene der B 7 und unter "Verwendung im Weiteren" solche der Ebene B 9 aufführte. Mit Berichtigungsverfügung vom 2. September 2022, dem Antragsteller bekanntgegeben am 21. November 2022, ordnete das Bundesministerium der Verteidigung ... die Herabsetzung der Verwendungsvorschläge auf die Ebenen B 6 (im Anschluss) bzw. B 7 (im Weiteren) an.

2 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 (dort Beschwerdegegenstand Nr. 2) erhob der Antragsteller Beschwerde (u. a.) gegen die Berichtigungsverfügung vom 2. September 2022. Mit Aufhebungsverfügung vom 15. März 2023, hob das Bundesministerium der Verteidigung ... daraufhin die Berichtigungsverfügung vom 2. September 2022 auf, weil es sich bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um die Berichtigung von Schreibfehlern oder formalen Unrichtigkeiten, sondern um materiell-inhaltliche Änderungen gehandelt habe; es wäre deshalb anstatt einer Berichtigung eine Aufhebung und Neuerstellung der Personalentwicklungsbewertung zu veranlassen gewesen.

3 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Beschwerde vom 21. Dezember 2022, soweit sie sich gegen die hier gegenständliche Berichtigungsverfügung vom 2. September 2022 richtete, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme vom 14. April 2023 vorgelegt. Der Antrag sei zulässig und begründet; die angefochtene Berichtigungsverfügung sei zu Recht aufgehoben worden.

4 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 27. Juli 2023 den vorliegenden Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigterklärung mit Schreiben vom 2. August 2023 angeschlossen.

5 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine (vorgerichtliche) Beendigung durch Beschwerdebescheid kam nicht in Betracht, weil es sich bei der Berichtigungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung ... vom 2. September 2022 um eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO handelte und der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 21. Dezember 2022 insoweit zu Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt wurde.

7 Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m. w. N.). Mit der bereits vorgerichtlich erfolgten Aufhebung der Berichtigungsverfügung wurde dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit es den hier anhängigen Streitgegenstand betrifft, in vollem Umfang Rechnung getragen. In einem solchen Fall der Klaglosstellung entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 WB 22.22 - juris Rn. 7 m. w. N.), die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen, soweit solche entstanden sind, dem Bund aufzuerlegen.

8 Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers gegen die Neuerstellung seiner Personalentwicklungsbewertung (Beschwerdegegenstand Nr. 1 in dem Schreiben vom 21. Dezember 2022) wird von dem vorliegenden Einstellungsbeschluss nicht berührt.