Akkreditierung nach § 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 3 GVG

Das Gericht kann Film-, Foto- oder Tonaufnahmen von der Entscheidungsverkündung zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung zulassen (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 3 GVG). Medienvertreter und ihre Begleitpersonen müssen sich hierfür durch die Pressestelle akkreditieren lassen. Das Akkreditierungsverfahren beginnt – soweit nicht entsprechend der maßgeblichen Pressemitteilung anders verfügt – mit Veröffentlichung der Mitteilung über die „Kameraöffentlichkeit“ und endet wie in der zugehörigen Pressemitteilung angegeben. Nach Ende des Akkreditierungsverfahrens erhalten die Medienschaffenden von der Pressestelle eine Mitteilung über die erfolgreiche Akkreditierung, die eventuelle Anordnung einer Medienpoolbildung und über etwaige Auflagen des Gerichts.

Pool-Bildung

Für Fernseh- und Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung stehen zwei Plätze (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils einer Kamera) zur Verfügung. Gehen mehr Akkreditierungsgesuche ein, werden Medienpools gebildet. Die Poolführenden verpflichten sich, gefertigte Film-, Foto- oder Tonaufnahmen anderen Medienschaffenden auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Medienschaffende, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können die Poolführerschaft nicht übernehmen. Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch ausdrücklich zu erklären. Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierung; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

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