Beschluss vom 28.08.2002 -
BVerwG 9 VR 11.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280802B9VR11.02.0

Leitsatz:

Das Straßenbauamt, das die Planfeststellung beantragt hat, kann im Streit um den Planfeststellungsbeschluss auch dann nicht nach § 65 VwGO beigeladen werden, wenn die Klage oder der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach dem einschlägigen Landesrecht in Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die demselben Rechtsträger angehörende Planfeststellungsbehörde selbst zu richten ist (Aufgabe von BVerwGE 52, 226 <231> und 237 <242>).

  • Rechtsquellen
    VwGO § 61 Nr. 3, § 65 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 Nr. 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2002 - 9 VR 11.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280802B9VR11.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 11.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2002
durch den Vizepräsidenten am Bundesverwaltungsgericht
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners, das Straßenbauamt Halberstadt zum Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

Die sachdienlich als Antrag auf Beiladung des Straßenbauamts Halberstadt zu verstehende Anregung des Regierungspräsidiums Magdeburg bleibt ohne Erfolg.
Das Straßenbauamt Halberstadt ist zwar grundsätzlich beiladungsfähig, da das Land Sachsen-Anhalt in § 8 Satz 1 AGVwGO LSA (vom 28. Januar 1992 GVBl LSA S. 36, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1994 - GVBl LSA S. 549) in Ausübung der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO bestimmt hat, dass auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein. Es kann jedoch dann nicht nach § 65 VwGO - weder nach dessen Abs. 1 noch Abs. 2 - zu einem Verwaltungsstreitverfahren beigeladen werden, wenn darin eine andere Behörde desselben Rechtsträgers Hauptbeteiligter ist (Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <128>; vgl. auch Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 25.82 - BVerwGE 72, 165 <167 f.>).
So liegt der Fall hier. Das Regierungspräsidium Magdeburg, das den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erlassen hat und gegen das sich nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 2 AGVwGO LSA der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, und das Straßenbauamt Halberstadt, das den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau der Bundesstraße gestellt hat, gehören demselben Rechtsträger an. Beide sind Behörden des Landes Sachsen-Anhalt.
Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern (Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 6). Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen (vgl. Bier, a.a.O., Rn. 4 f.). Eine Beiladung der in der Sache auch betroffenen Behörden neben der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beklagten Behörde desselben Rechtsträgers ist zur Erreichung dieser Zwecke nicht geboten und auch nicht gerechtfertigt. Das gegenüber der beklagten Behörde ergangene Urteil erwächst gegenüber dem Land als dessen Rechtsträger in Rechtskraft und bindet damit auch alle seine Landesbehörden nach Maßgabe des § 121 VwGO (Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 96; Rennert in: Eyermann, VwGO, § 121 Rn. 38). Es ändert nichts an dieser Reichweite der materiellen Rechtskraft, dass das Land Sachsen-Anhalt die Ermächtigungen in § 61 Nr. 3 und in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Anspruch genommen hat, wonach die Landesbehörden Beteiligte im Verwaltungsprozess sein können und Klagen gegen die Behörde selbst zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Der landesrechtliche Vorbehalt des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO schafft nur die Option, abweichend vom Grundsatz des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Parteibezeichnung einzuführen, die es dem Bürger erleichtern kann, im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) die Formalien der Klageerhebung (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß zu erfüllen. Kann, wie hier, eine Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verklagt werden, handelt sie in Prozessstandschaft für das Land (Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - a.a.O., S. 128; Meissner in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78 Rn. 38), ohne indes selbst zum Rechtsträger zu werden. Allein das hinter der jeweils beklagten Behörde stehende Land wird aus dem rechtskräftigen Urteil berechtigt und verpflichtet.
Es ist Aufgabe der Landesorganisation, im Wege der internen Koordination sicherzustellen, dass möglicherweise divergierende Interessen betroffener Behörden mit der Behörde abgestimmt werden, die im Verwaltungsstreitverfahren das Land vertritt. Dies gilt auch, wenn die drittbetroffene Behörde, wie hier das den Planfeststellungsbeschluss beantragende Straßenbauamt Halberstadt, bei einem anderen Landesministerium ressortiert als das Regierungspräsidium Magdeburg, das den Verwaltungsrechtsstreit für das Land führt. In einem gerichtlichen Erörterungstermin oder einem Termin zur mündlichen Verhandlung ist die beklagte Behörde in prozessrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht gehindert, zu ihrer Unterstützung Vertreter anderer Behörden, darunter auch der die Planfeststellung beantragenden Behörde, mitzubringen.
Für die Notwendigkeit und Möglichkeit der landesinternen Interessenabstimmung zwischen den verschiedenen Behörden kann in den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, in denen die einzelne Behörde selbst zu verklagen ist, nichts anderes gelten, als dann, wenn das Land nicht von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. In diesen Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es indes unstreitig, dass neben dem beklagten Land andere Behörden dieses Landes nicht beigeladen werden können (vgl. etwa Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 <242>). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde eines Rechtsträgers ausdrücklich durch das jeweilige Fachgesetz mit einer eigenständigen Verfahrens- oder materiellen Rechtsposition gegenüber anderen Behörden dieses Rechtsträgers oder gegenüber diesem Rechtsträger selbst ausgestattet ist und damit insoweit die Voraussetzungen eines zulässigen "In-Sich-Prozesses" vorliegen.
Soweit der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 und BVerwG 4 C 100.74 - (BVerwGE 52, 226 <231> und 52, 237 <242>) und dem Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28) zur Frage der Beiladung einer Landesbehörde in den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er auf Anfrage des beschließenden Senats hieran - entsprechend seiner schon seit Jahren geänderten Beiladungspraxis - nicht fest.
Die vorstehend für das Klageverfahren dargelegten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auch wenn die hierbei ergehenden gerichtlichen Entscheidungen nur in eingeschränkter Rechtskraft (vgl. etwa § 80 Abs. 7 VwGO) erwachsen.

Beschluss vom 02.10.2002 -
BVerwG 9 VR 11.02ECLI:DE:BVerwG:2002:021002B9VR11.02.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 11.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 7. Mai 2002 wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12 500 € festgesetzt.

I


Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 7. Mai 2002 für den Neubau der Bundesstraße B 6 n von Benzingerode bis zur Anschlussstelle Heimburg. Der Planfeststellungsbeschluss betrifft den 5 km langen Planungsabschnitt 5 (PA 5) im östlichen Anschluss an den bereits in Bau befindlichen Planungsabschnitt 4 der Bundesstraße B 6 n, die im nördlichen Harzvorland die A 395 Braunschweig - Bad Harzburg mit der A 14 Magdeburg - Halle verbindet. Der Antragsteller ist ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband. Er wendet sich vor allem gegen die nach seiner Auffassung fehlerhafte Bedarfsfeststellung für das Neubauprojekt, eine mangelhafte Variantenprüfung und insbesondere gegen die nach seiner Überzeugung viel zu großzügige und damit unnötig das Landschaftsbild belastende Dimensionierung des Neubauvorhabens.

II


1. Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der
Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Als im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband ist der Antragsteller nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in der seit 4. April 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193 - im Folgenden BNatSchG n.F.) antragsbefugt. Mit seinem Rechtsbehelf kann der Antragsteller allerdings nur geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die bei seinem Erlass zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. zu einer entsprechenden Prüfungsbeschränkung nach Landesrecht auch BVerwGE 107, 1).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die vom Antragsteller vertretenen Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG geltend machen kann. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der gesetzlich vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
a) Das Vorbringen des Antragstellers wie auch die Aktenlage rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem Verfahrensfehler leidet, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge hätte.
aa) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Antragsteller - wie er insbesondere unter Berufung auf BVerwGE 105, 348 geltend macht - zu den nach dem Erörterungstermin erfolgten Planänderungen, welche das trassenferne Wirtschaftswegesystem betreffen (vgl. PFB S. 28, 56), nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. hätte erneut angehört werden müssen. Selbst wenn das Planfeststellungsverfahren insoweit an einer mangelhaften Beteiligung des Antragstellers litte, könnte dies dem Aussetzungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn eine Verletzung dieses Beteiligungsrechts bleibt i.d.R. folgenlos, wenn dem anerkannten Naturschutzverein die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet ist, die eine materiellrechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses einschließt, und sofern der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990). Ein solches materielles Prüfungsrecht stand dem Antragsteller nach § 52 NatSchG LSA und steht ihm nunmehr auch nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. zu. Das Vorbringen des Antragstellers, die im Rahmen des Wirtschaftswegesystems als Kompensation vorgesehenen Gehölzanpflanzungen "könnten" als trassennahe Maßnahme der selben Kritik unterliegen, wie die trassenbegleitenden Heckenbepflanzungen und daher im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses möglicherweise nur als Gestaltungsmaßnahme anerkannt werden (Antragsbegründung vom 10. Juni 2002, S. 4 f.), lässt nicht die konkrete Möglichkeit erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss bei rechtzeitiger Beteiligung des Antragstellers insofern hätte anders ausfallen können.
bb) Soweit der Antragsteller die personelle Identität des Sachbearbeiters bei der Anhörungs- und der Planfeststellungsbehörde rügt, vermag auch dies seinem Eilantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es spricht bereits viel dafür, dass der Antragsteller eine solche Verfahrensrechtsverletzung - unter-stellt, sie läge vor - wegen der Beschränkung seiner Klagemöglichkeit in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. (der Sache nach gleichlautend § 52 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA) nicht zulässigerweise rügen könnte. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Vorschriften über die Aufgabenverteilung zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sein sollen.
Unabhängig hiervon dürfte allein der Umstand, dass - wie der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner jedoch bestreitet - derselbe Sachbearbeiter beim Antragsgegner die Anhörung durchgeführt und den Planfeststellungsbeschluss ausgearbeitet hat, keinen erheblichen Verfahrensfehler begründen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sogar die gesetzlich vorgesehene Identität von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde verfassungsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu etwa Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - DVBl 1987, 1267 m.w.N.). Danach bestehen erst recht keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Landesgesetzgeber von der in § 22 Abs. 4 FStrG eingeräumten Delegationsmöglichkeit Gebrauch macht und die Aufgaben von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde organisatorisch bei einer Behörde zusammenfasst (vgl. dazu auch BVerwGE 58, 344 <346 f.>). Schließlich ist es auch nicht verfahrensfehlerhaft, wenn in einem solchen Fall bei der zuständigen Behörde derselbe Sachbearbeiter in den Verfahrensabschnitten der Anhörung und der Planfeststellung tätig wird (BVerwG, Beschluss vom 24. August 1987 a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht der vom Antragsteller in der ergänzenden Antragsbegründung vom 17. September 2002 (S. 15) beantragten und in dem Schriftsatz vom 27. September 2002 erneut geforderten Beiziehung der vollständigen Verwaltungsvorgänge zum Planungsabschnitt 5 und zum Planungsabschnitt 6 und deren Überlassung an den Antragsteller mit dem Ziel, dessen Verdacht zu belegen, dass ein Mitarbeiter des Vorhabenträgers beim Antragsgegner an der Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses mitgewirkt habe, da - selbst wenn dies zuträfe - hieraus kein erheblicher Verfahrensrechtsverstoß hergeleitet werden könnte.
cc) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der Antragsteller schließlich, dass die nach § 11 UVPG gebotene zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen fehle. Der Senat vermag bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter der Überschrift "Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)" einen Abschnitt 9.1, der den Anforderungen der genannten Vorschrift genügen dürfte. Denn § 11 Satz 4 UVPG lässt es ausdrücklich zu, dass die zusammenfassende Darstellung der Umwelteinwirkungen in der Zulassungsentscheidung erfolgt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung bewusst darauf verzichtet, die Erstellung eines eigenständigen Dokuments zu fordern, weil er den damit verbundenen Verwaltungsaufwand als überflüssig angesehen hat (vgl. BT-Drucks 11/3919, S. 26). Es ist dabei auch unbedenklich, wenn die Behörde auf die von dritter Seite durchgeführten Untersuchungen der Umweltverträglichkeit - hier auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) - Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <363>). Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Im Übrigen werden im Planfeststellungsbeschluss selbst neben den Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft (S. 52 ff.) auch dessen Auswirkungen auf den Menschen, insbesondere im Hinblick auf Lärm- und Abgasimmissionen (S. 60 ff.) behandelt. Selbst wenn das Planfeststellungsverfahren insoweit den Anforderungen des § 11 UVPG nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan, dass die planerische Entscheidung in der Sache in rechtserheblicher Weise davon beeinflusst sein könnte, dass die Planfeststellungsbehörde es anstelle einer ausdrücklich zusammenfassenden Darstellung bei dem Verweis auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan und den genannten Einzelerörterungen im Planfeststellungsbeschluss hat bewenden lassen (so BVerwGE 104, 236 <241>; vgl. ferner BVerwGE 100, 238).
b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach auch nicht an durchgreifenden inhaltlichen Fehlern, auf die sich der Antragsteller berufen kann. Neben der Beschränkung seines Klagerechts als anerkannter Naturschutzverein auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 BNatSchG n.F., die eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ausschließt, ist dabei zudem zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung auch im Übrigen auf das Vorliegen erheblicher Abwägungsfehler beschränkt ist (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG).
aa) Soweit der Antragsteller Mängel bei der Feststellung des Verkehrsbedarfs für den Neubau der Bundesstraße B 6 n auch im Planungsabschnitt 5 geltend macht, verkennt er zwar nicht, dass die für jede Fachplanung erforderliche Planrechtfertigung hier bereits aus der Aufnahme des vierstreifigen Neubaus der B 6 n in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 <BGBl I S. 1878>) als vordringlicher Bedarf folgt. Er beanstandet jedoch, der Verkehrsbedarf sei mit einem unzutreffenden Gewicht in die Abwägung gerade auch gegenüber den Belangen des Natur- und des Landschaftsschutzes eingestellt worden, weil die prognostizierte Verkehrsbelastung auf einer veralteten Datengrundlage beruhe. Es hätte eine völlig neue Verkehrsuntersuchung durchgeführt werden müssen, die u.a. wegen des Bevölkerungsschwundes im Land Sachsen-Anhalt einen geringeren Verkehrszuwachs ergeben hätte, weshalb wiederum die Neubaustrecke mit kleineren Trassierungs-
elementen hätte durchgeführt werden können (Antragsbegründung vom 17. September 2002, S. 10 ff.).
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und inwieweit der Antragsteller in dem geltend gemachten Begründungszusammenhang Mängel bei der Feststellung des Verkehrsbedarfs rügen darf (dagegen BVerwGE 107, 1 <7>). Seine diesbezüglichen Einwendungen führen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats nämlich schon deshalb nicht zum Erfolg seines Antrags, weil er damit keine ergebnisrelevanten Fehler in der Verkehrsprognose aufzuzeigen vermag. Die für die Planfeststellung maßgeblichen Verkehrszahlen wurden unter Berücksichtigung neuerer Verkehrserhebungen aus den Jahren 1998, 2000 und 2001 und einer Straßenverkehrszählung aus dem Jahr 1995 ermittelt und mit Rücksicht auf neueste Unterlagen u.a. zur Bevölkerungsentwicklung und zur Wirtschaftsstruktur ("Strukturdatenprognose 2015 - ifo '99") einer Straßenverkehrszählung aus dem Jahre 2000 als tragfähig bestätigt (Kurzbericht zur Verkehrsuntersuchung B 6 n PA 5 - 7 im Raum Blankenburg vom Februar 2002 <Kurzbericht 2002>).
Der Planfeststellungsbehörde ist nicht im Einzelnen normativ vorgegeben, wie sie die Verkehrsentwicklung für eine Straßenplanung ermittelt. Die Wahl der richtigen Erhebungsart liegt danach grundsätzlich in ihrem Ermessen. Ihre Prognose darf allerdings nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und nicht methodisch fehlerhaft sein. Weshalb die Berücksichtigung der gegenüber der ursprünglichen Datenbasis von 1990/92 (welche in der die Planung im Ausgangspunkt tragenden Verkehrsuntersuchung 1993 eingeflossen war) mittlerweile gewonnenen neuen Erkenntnisse u.a. über die Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung im Land Sachsen-Anhalt nur mittels einer neuen Verkehrsuntersuchung, nicht aber - wie geschehen - mit Hilfe eines Wachstumsfaktorenmodells (Kurzbericht 2002 S. 5) durch Aktualisierung alter Zahlen zu einer tragfähigen Prognose führen soll, vermag der Antragsteller nicht überzeugend zu begründen. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Verkehrsprognosen neben projektbezogenen Untersuchungen grundsätzlich auch durch die in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen gewonnen werden können (Beschluss vom 7. Juli 2000 - BVerwG 4 B 94.99 - juris; Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 87.98 - NVwZ-RR 1999, 567; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 = NVwZ 1996, 1006).
Entgegen den Angriffen des Antragstellers führt die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose, die aus der Aktualisierung der ursprünglichen Verkehrsuntersuchung 1993 gewonnen wurde, auch nicht zu "absurden und in sich widersprüchlichen Ergebnissen" (Antragsbegründung vom 17. September 2002 S. 10). Nach Darstellung des Kurzberichts 2002 hat die Straßenverkehrszählung 2000 für den Abschnitt "B 6 westlich Heimburg" eine Belastung von 11 599 Kraftfahrzeugen täglich mit einem leichten Anstieg gegenüber 1995 und die Dauerzählstelle "B 6 östlich Wernigerode" im Bereich Blankenburg für das Jahr 2000 einen täglichen Durchschnittsverkehr von 12 073 Kraftfahrzeugen ergeben. Die im Bezugsfall vom Planfeststellungsbeschluss für das Jahr 2010 für diesen Abschnitt erwartete Verkehrsbelastung von 13 300 Kraftfahrzeugen täglich erscheint mithin demgegenüber nicht unrealistisch und liegt jedenfalls nicht, wie der Antragsteller behauptet, "mehrere 100 %" über den nach der aktuellen Verkehrsentwicklung zu erwartenden Zahlen. Auch das für die Neubaustrecke in diesem Bereich für 2010 prognostizierte Verkehrsaufkommen von rund 37 000 Kraftfahrzeugen täglich (PFB S. 34) kann wegen der zu erwartenden Bündelungsfunktion der Neubaustrecke für die in der Region vorhandenen Verkehrsströme nicht ohne weiteres als unrealistisch abgetan werden. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang genannte Zahl von 42 600 Kraftfahrzeugen täglich ist dem Kurzbericht 2002 entnommen (dort Abbildung A 1) und bezieht sich auf das Prognosejahr 2015.
bb) Der Antragsteller greift die Variantenauswahl im Planfeststellungsbeschluss an und beanstandet, dass sowohl die im vorgelagerten Raumordnungsverfahren in Erwägung gezogene Nordvariante (Umfahrung Halberstadt) als auch in der kleinräumigen Planung des in Streit befindlichen Planungsabschnitts die von ihm eingebrachte "Nordumfahrung Regenstein" aus sachwidrigen Gründen ausgeschieden worden sei. Es mag dahinstehen, ob der Antragsteller mit Rücksicht auf seine Klagebeschränkung als Naturschutzverein und auch wegen des mit dem planfestgestellten Planungsabschnitt 4 errichteten "Zwangspunktes" die großräumige Trassenauswahl aus dem Raumordnungsverfahren hier noch als fehlerhaft rügen kann. Auf einen erheblichen Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde lässt das Vorbringen des Antragstellers insoweit jedenfalls nicht schließen; ein solcher ist bei der nur möglichen summarischen Prüfung durch den Senat auch nicht erkennbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten sind und vom Gericht beanstandet werden können, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwGE 101, 166 <173 f.>; 71, 166 <171 f.> jeweils m.w.N.).
Soweit der Antragsteller die Verwerfung der Nordvarianten im Raumordnungsverfahren, welche eine Umfahrung Halberstadts vorsahen und die der Planfeststellungsbeschluss übernimmt, als abwägungsfehlerhaft angreift, weist er selbst zutreffend darauf hin, dass die insoweit maßgebliche Verkehrsuntersuchung 1993 die Südvariante als unter verkehrlichen Gesichtspunkten vorzugswürdig feststellt. Auf der anderen Seite räumt der Planfeststellungsbeschluss ein, dass sich die Nordtrasse im Hinblick auf den Umweltschutz als vorteilhafter erwiesen habe. Wenn die Planfeststellungsbehörde unter diesen Voraussetzungen die Südvariante als vorzugswürdig ansieht, kann dies grundsätzlich nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie bei der Abwägungsentscheidung einzelne Belange in ihrer Bedeutung verkannt oder grob fehlerhaft gewichtet hätte. Dies vermag der Antragsteller auch nicht mit dem Hinweis darauf darzutun, dass die Verkehrsuntersuchung 1993 entgegen der Behauptung des Planfeststellungsbeschlusses Entlastungswirkungen für die Harzrandorte auch bei Verwirklichung der Nordvariante prognostiziert habe. Denn die vom Antragsteller hierfür aus dieser Verkehrsuntersuchung selbst wiedergegebenen verschiedenen Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten (Antragsbegründung vom 17. September 2002 S. 4) bestätigen letztlich das Gesamtergebnis der Verkehrsuntersuchung 1993, wonach sich die Südvariante (dort Planfall 10.2) in verkehrlicher Hinsicht jedenfalls im Gesamtergebnis als vorzugswürdig erweist. Dass die hierbei berücksichtigte Umgehung Halberstadt nach dem Vorbringen des Antragstellers gegenwärtig ungewiss ist, führt nicht zur Unrichtigkeit der Prognose, jedenfalls nicht sofern deren Verwirklichung zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht als eindeutig auf Dauer ausgeschlossen angesehen werden musste. Dies ist jedoch nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Ablehnung der "Nordumfahrung Regensberg" in der kleinräumigen Trassenauswahl verweist der Senat auf die im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebene eingehende Begründung (PFB S. 37 ff., insbesondere 40 ff.), die sich auf einleuchtende, jedenfalls nicht ohne weiteres als abwägungsfehlerhaft erkennbare Erwägungen stützt und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen wird.
cc) Der Antragsteller behauptet weiter, der Planfeststellungsbehörde habe zu keinem Zeitpunkt die im Linienbestimmungsverfahren nach § 16 FStrG erstellte Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegen. Deshalb habe sie auch nicht eigenständig und abwägungsgerecht unter Ermittlung und Bewertung der betroffenen Belange prüfen können, ob dem Gesamtvorhaben unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (Antragsbegründung vom 17. September 2002 S. 15 f.). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, die Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung - möglicherweise meint der Antragsteller in Wahrheit diejenigen aus dem Raumordnungsverfahren des Landes - hätten der Planfeststellungsbehörde nicht vorgelegen. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwaige Abwägungsmängel auf der Stufe der Linienbestimmung auf ein nachfolgendes Planfeststellungsverfahren durchschlagen und dort geltend gemacht werden können (BVerwGE 104, 236 <252 ff.>). Das zwingt die Planfeststellungsbehörde indes nicht, für jeden einzelnen Planfeststellungsabschnitt die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben stets erneut durchzuprüfen. Sie kann vielmehr, solange keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Gesamtumweltverträglichkeitsprüfung bestehen, deren Ergebnis für die konkrete Vorhabenplanung übernehmen. So ist die Planfeststellungsbehörde hier vorgegangen. Einen Abwägungsfehler lässt das Vorbringen des Antragstellers insoweit nicht erkennen.
dd) Ein zentraler Einwand des Antragstellers betrifft den nach seiner Auffassung gemessen an der prognostizierten Verkehrsentwicklung völlig überdimensionierten Ausbaustandard der Neubautrasse. § 61 BNatSchG n.F. und ebenso § 52 NatSchG LSA eröffnen einem anerkannten Naturschutzverein ersichtlich nicht die Möglichkeit, die Dimensionierung einer Straße in jeder Hinsicht der gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Soweit die Trassierungsparameter einer Straße jedoch von Einfluss auf die Belange von Natur- und Landschaftsschutz sind, können sie im Rahmen der naturschutzrechtlichen Vereinsklage wohl grundsätzlich angegriffen werden. Dies dürfte hier vor allem im Hinblick auf die vom Antragsteller als überzogen beanstandete Fahrbahnbreite der Fall sein, da sie zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch führt, und bezüglich der Gradientenfestlegung, die von Baukilometer 26 - 29,4 und insbesondere zwischen Baukilometer 29,9 und 30,4 eine teilweise bis zu 12,5 Meter hohe Dammführung und damit vor allem erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zur Folge hat. Diese Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind in der fachplanerischen Abwägung und - wie von dem Antragsteller im Ausgangspunkt zutreffend bemerkt - im Rahmen des Vermeidungsgebots nach § 9 NatSchG LSA, das dem § 19 Abs. 1 BNatSchG n.F. entspricht, bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu berücksichtigen.
Die planfestgestellten Trassierungsparameter der B 6 n begründen indes nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Senats aller Voraussicht nach keinen erheblichen Abwägungsfehler und bedeuten auch keinen durchgreifenden Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot. Der Planfeststellungsbeschluss führt zu den angegriffenen Trassierungselementen aus, für die B 6 n sei im Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen verbindlich ein vierstreifiger Ausbau vorgesehen. Aus dem Bedarfsplan ergebe sich auch die großräumige Verbindungsfunktion der B 6 n im Bundesfernstraßennetz. Der Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt vom August 1999 sehe ebenfalls eine entsprechende Bedeutung der B 6 n vor, insbesondere aber auch deren Bündelungs- und Entlastungsfunktion. Sie solle der Erschließung des gesamten Nordharzraumes und der Verbindung der am Rande dieses Mittelgebirges aufgereihten zentralen Orte höherer Stufe untereinander sowie der Verbindung der Wirtschafts- und Fremdenverkehrsregion Harz mit West- und Norddeutschland einerseits und Mittel- und Ostdeutschland andererseits, insbesondere mit den Räumen Hannover/Braunschweig sowie Halle/Leipzig und Berlin, dienen. Demzufolge sei die B 6 n in die Straßenkategorie A I nach den Straßenausbauvorschriften (RAS-N) des Bundes einzuordnen. Innerhalb dieser Straßenkategorie sei für diesen Planungsabschnitt der B 6 n der kleinstmögliche Regelquerschnitt RAS-Q 26 für eine zweibahnige planfreie Straße mit Standstreifen in der Entwurfsplanung gewählt worden. Dies entspreche dem Ausbaustandard der bereits fertig gestellten bzw. planfestgestellten westlichen Planungsabschnitte der B 6 n. Die übrigen Trassierungselemente, insbesondere die Führung der Gradiente, seien für den gewählten Straßenquerschnitt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich (PFB S. 52 und 73).
Diese planerische Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vermag der Antragsteller nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Selbst wenn die Einordnung der B 6 n im angegriffenen Planungsabschnitt in die Straßenkategorie A I mit Rücksicht auf die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände zweifelhaft sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde mit dem Straßenquerschnitt RQ-26 nach ihren insoweit unwidersprochenen Angaben einen Ausbaustandard gewählt hat, der auch bei der Einordnung in die Kategorie A II gerechtfertigt wäre und zudem dem in den westlich benachbarten Planungsabschnitten gewählten Straßenquerschnitt entspricht. Dies gilt aus Gründen der Verkehrssicherheit folgerichtig auch für die danach nicht als abwägungsfehlerhaft zu beanstandende Planung der Standstreifen.
Was die Gradientenwahl der Neubaustrecke betrifft, zeigt der Antragsteller zwar auf, dass bei Verwendung stärkerer Längsneigungen ein Großteil der Dammführung bei der Neubautrasse vermieden werden könnte. Auch hat der Antragsgegner dem nichts entgegengehalten außer dem insoweit nicht näher substantiierten Hinweis auf Erfordernisse der Verkehrssicherheit. Dass eine etwas stärkere Längsneigung der Straßen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würde (vgl. PFB S. 73), ist indes nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Andererseits wird die zumeist in weniger als 2 Meter Höhe verlaufende Dammführung der Straße im Landschaftspflegerischen Begleitplan als nur mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewertet (LBP S. 89 Punkt 3.5 .2.1). Die vom Antragsteller demgegenüber favorisierte stärkere Längsneigung der Straße würde zudem zu teilweise deutlich stärkeren Einschnitten in das vorhandene Gelände führen und so ebenfalls Natur und Landschaftsbild beeinträchtigen (vgl. dazu den vom Antragsteller mit der Antragsbegründung vom 17. September 2002 vorgelegten Gradientenplan). Schließlich vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht abschließend zu beurteilen, inwieweit die jedenfalls das Landschaftsbild am stärksten beeinträchtigende Dammführung der Straße ab Baukilometer 30,4 wegen der dort zu errichtenden Anschlussstelle Heimburg verkehrstechnisch geboten und eine Gradientenabsenkung deshalb an dieser Stelle nicht möglich ist oder nur mit erheblichen anderen Nachteilen erkauft werden könnte.
Einen offensichtlichen Abwägungsfehler, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein kann (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), vermag der Senat danach bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch insoweit ebenso wenig zu erkennen wie einen Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot (zu dessen Charakter als gerichtlich voll überprüfbarer Rechtssatz vgl. BVerwGE 104, 144 <147 ff., 150>). Dies gilt auch für die übrigen vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einwände, etwa gegen die Verlegung der Bundesstraße 81 im Bereich Pfeifenkrug und die der Landesstraße 84 als jeweils entbehrlich.
Auch die weiteren Einzelangriffe des Antragsstellers gegen die Wirksamkeit festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen, im Hinblick auf die Verzichtbarkeit bestimmter Bauwerke, wie etwa der Park- und WC-Anlage bei Benzingerode (Baukilometer 26,5), und die nicht berücksichtigte Forderung nach einem zweiten Wilddurchlass führen nicht auf erhebliche Abwägungsfehler. Insbesondere wird der Planfeststellungsbeschluss nicht dadurch abwägungsfehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung mit den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen in Kenntnis der nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft und unter Berücksichtigung der deshalb im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht sämtlichen Forderungen und Einwänden des Antragstellers nachgekommen ist. Dass die Planfeststellungsbehörde dabei die Umweltschutzbelange in Abwägung mit den übrigen für das Vorhaben sprechenden Belangen grundsätzlich verkannt oder in ihrer Bedeutung falsch bewertet hätte, ist nicht erkennbar.
ee) Der Antragsteller rügt schließlich, dass die Planfeststellungsbehörde die nach § 12 Abs. 1 NatSchG LSA gebotene Abwägung nicht vorgenommen habe (Antragsbegründung vom 10. Juni 2002 S. 8). Dabei stellt der Antragsteller aber möglicherweise überspannte Anforderungen an die naturschutzrechtliche Abwägung. Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass Vermeidung stets Vorrang hätte. Es setzt vielmehr die Entscheidungsfreiheit des Planungsträgers voraus, sich - unter Beachtung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots - für ein bestimmtes Vorhaben trotz der von ihm zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu entscheiden, und verlangt lediglich, dass das Ausmaß der Beeinträchtigungen im Rahmen des Vermeidbaren begrenzt wird (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterliegen somit im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren dem Abwägungsvorbehalt des § 17 Nr. 1 Satz 2 FStrG. Die naturschutzrechtliche Abwägung ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand aber "aufgesattelt" (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <148>). Sie zwingt die Planfeststellungsbehörde, ihr (bisheriges) Abwägungsergebnis noch einmal unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftschaftsschutzes zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <165>). Formal hat der Antragsgegner diesen Anforderungen dadurch genügt, dass er in seinem Planfeststellungsbeschluss unter der Überschrift "Natur- und Landschaftsschutz" einen Abschnitt 9.3 eingefügt hat, der eine zusammenfassende Auseinandersetzung mit den naturschutzrechtlichen Belangen enthält.
Entscheidend ist indes, ob die Planfeststellungsbehörde in der Sache die nach § 12 Abs. 1 NatSchG LSA vorgeschriebene Abwägung, welche insoweit der bundesrechtlichen Regelung in § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F. entspricht, vorgenommen hat. Die Ausführungen auf S. 56 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach die Planfeststellungsbehörde die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im vorgesehenen Umfang als erforderlich und angemessen bezeichnet und davon ausgeht, dass durch die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die gesetzlich geforderte Kompensation der eingriffsrelevanten Konflikte erreicht wird, sprechen vor dem Hintergrund der zuvor im Planfeststellungsbeschluss erfolgten Auseinandersetzung mit den vorhabenbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft dafür, dass dies geschehen ist. Im Ergebnis ist die Planfeststellungsbehörde dabei der Wertung im Landschaftspflegerischen Begleitplan gefolgt. Dieser geht davon aus, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu einem Gesamtausgleich der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe führt.
Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägungsentscheidung nach § 12 Abs. 1 NatSchG LSA nicht ausreichend zwischen Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 NatSchG LSA und sonstigen Ersatzmaßnahmen nach § 13 NatSchG LSA unterschieden hat (vgl. dazu BVerwGE 112, 140 <160 ff.>; Beschluss vom 21. November 2001 - BVerwG 4 VR 13.00 - NuR 2002, 153). Der Planfeststellungsbeschluss selbst differenziert nicht im Einzelnen zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan unterscheidet jedoch Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Eine Zwischenbilanzierung des nach den Ausgleichsmaßnahmen noch verbleibenden Ausgleichsdefizits führt allerdings auch er nicht durch. Ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führender Fehler ist damit jedoch, selbst wenn ein solcher - vom Antragsteller im Übrigen auch nicht substantiiert geltend gemachter - Mangel in der naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung vorläge, nach Überzeugung des Senats aller Voraussicht nach gleichwohl nicht gegeben. Denn es besteht wohl nicht die konkrete Möglichkeit, dass dieser Fehler, unterstellt er läge vor, auf das Ergebnis der naturschutzrechtlichen Abwägung von Einfluss gewesen sein könnte und so erheblich im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG wäre (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung vgl. BVerwGE 112, 140 <165 f.>; vgl. ferner Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - UA S. 63 f., insoweit nicht abgedruckt in DVBl 2002, 990).
ff) Soweit der Antragsteller schließlich pauschal auf die von ihm im Planfeststellungsverfahren erhobenen zahlreichen Einwendungen verweist, kann er seinem Antrag damit schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil er die zwischenzeitlich erfolgte ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 67 ff.) im Wesentlichen unberücksichtigt lässt und so im Unklaren bleibt, welche dieser Einwände er konkret weiter verfolgen will.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.