Beschluss vom 09.01.2013 -
BVerwG 9 B 20.12ECLI:DE:BVerwG:2013:090113B9B20.12.0
Leitsätze:
1. Der Grundsatz, dass das Gericht die Sachentscheidungsvoraussetzungen einschließlich derjenigen der Vorinstanz in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat, verpflichtet nicht, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf bloße Mutmaßungen hin Ermittlungen ins Blaue hinein anzustellen.
2. Die Regelung des § 64 Satz 1 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan nach der Ausführungsanordnung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen ändern oder ergänzen kann, knüpft an den Zeitpunkt des Erlasses, nicht der Bestandskraft der Ausführungsanordnung an.
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Rechtsquellen
VwGO § 42 Abs. 2, § 86 Abs. 1 FlurbG § 64 Satz 1 -
Instanzenzug
OVG Schleswig - 09.03.2012 - AZ: OVG 10 KS 1/11
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.01.2013 - 9 B 20.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:090113B9B20.12.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 20.12
- OVG Schleswig - 09.03.2012 - AZ: OVG 10 KS 1/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
- Der Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In dem vorgenannten Sinne dargelegt bzw. bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan ist (stRspr; s. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.
3 a) Die Darlegungen der Beschwerde lassen nicht erkennen, dass das angefochtene Urteil deshalb auf einem Verfahrensmangel beruht, weil das Oberverwaltungsgericht unter Verkennung prozessualer Vorschriften durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden hat. Die Beschwerde rügt, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen; damit dringt sie nicht durch.
4 Als Jagdgenossenschaft wird die Klägerin im gerichtlichen Verfahren durch den Jagdvorstand gesetzlich vertreten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Diesbezüglich hat sie im vorinstanzlichen Verfahren eine auf den 22. Oktober 2009 datierte, von den drei Mitgliedern des Jagdvorstandes (H. M., T. M., G. F.) unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt, durch die sie die Anwaltskanzlei, die in diesem Zeitpunkt die Klageschrift bereits eingereicht hatte, mit der Prozessführung betraut hat. Der Umstand, dass die Klagefrist (§ 74 VwGO) am 22. Oktober 2009 bereits abgelaufen war, schadet nicht, denn eine Prozessvollmacht kann nachgereicht werden (§ 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Daraus folgt, dass ein etwaiger Mangel der Vollmacht bei Klageerhebung noch nach Ablauf der Klagefrist bis zum Erlass eines die Unzulässigkeit aussprechenden Prozessurteils mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40 S. 75). Soweit die Beschwerde mit den erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsätzen vom 3. und 11. Dezember 2012 Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl eines der drei vollmachterteilenden Mitglieder des Jagdvorstandes (T. M.) erhebt, folgt ihnen der Senat nicht. Zwar gilt der Grundsatz, dass das Gericht die Sachentscheidungsvoraussetzungen einschließlich derjenigen der Vorinstanz in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vorb. § 40 Rn. 10, Vorb. § 124 Rn. 29 ff., § 137 Rn. 26, 39, jeweils m.w.N.), auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Er verpflichtet das Beschwerdegericht aber nicht, auf bloße Mutmaßungen hin, namentlich wenn sie außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geäußert werden, Ermittlungen ins Blaue hinein anzustellen. Der Beigeladene zu 1, dem die namentliche Zusammensetzung des Jagdvorstandes der Klägerin spätestens seit deren Schriftsatz vom 9. November 2009 (GA Bl. 45) bekannt war, hätte etwaige Zweifel an der Besetzung des Gremiums, wenn schon nicht gegenüber dem Oberverwaltungsgericht, so doch jedenfalls innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darlegen können und müssen.
5 Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertretung der Klägerin ergeben sich auch nicht daraus, dass diese einen Beschluss über die Prozessführung, dessen Existenz der Beigeladene zu 1 ausdrücklich bestritten hatte, gegenüber dem Oberverwaltungsgericht nicht nachgewiesen hat. Nach der Satzung der Klägerin vom 23. März 1986 (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5) fasst der Jagdvorstand seine Beschlüsse, über die eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern zu unterzeichnen ist, mit Stimmenmehrheit. Ob das Vorliegen eines förmlichen Beschlusses des Jagdvorstandes überhaupt Wirksamkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung ist, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat dem Senat, der die für die Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers erforderlichen Tatsachenfeststellungen selbst treffen kann, auf Anforderung das von allen Vorstandsmitgliedern unterschriebene Protokoll ihrer Vorstandssitzung vom 6. April 2009 vorgelegt; darin war die Ausschöpfung des Klagerechts einstimmig beschlossen worden. Die Aussagekraft dieses Protokolls wäre auch dann nicht erschüttert, wenn die von der Beschwerde erwähnten Umstände, insbesondere die Bezeichnung der beiden während der Vorstandssitzung vom 6. April 2009 anwesenden Gäste, darauf hindeuten sollten, dass es erst nachträglich gefertigt worden sein könnte. Denn für die Zulässigkeit der Klage ist auch dann, wenn sie einen dahin gehenden Beschluss des Jagdvorstandes voraussetzt, allein entscheidend, dass die Niederschrift den geforderten Nachweis über die betreffende Beschlussfassung - die im Übrigen bereits in der einvernehmlich erteilten Prozessvollmacht vom 22. Oktober 2009 ihren Niederschlag gefunden hatte - nunmehr erbringt. Die ergänzende Akteneinsicht, die der Beigeladene zu 1 diesbezüglich begehrt, erübrigt sich, nachdem er von der zu den Gerichtsakten gereichten Kopie des Protokolls eine Ablichtung erhalten hat und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
6 b) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhebt und darauf stützt, das Oberverwaltungsgericht habe die Behauptung der Klägerin über das Vorliegen eines Beschlusses ihres Jagdvorstandes zur Prozessführung nicht ungeprüft zur Grundlage des angefochtenen Urteils machen dürfen, dringt sie auch damit nicht durch. Auch wenn sie ausreichend dargelegt haben sollte, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine konkrete weitere Sachaufklärung ohne Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung von sich aus aufdrängen musste, könnte sich ein etwaiger Mangel im Ergebnis nicht ausgewirkt haben, nachdem der Senat seinerseits das Protokoll des Beschlusses beigezogen hat.
7 c) Ein Verfahrensfehler ist dem Oberverwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde auch nicht dadurch unterlaufen, dass es seine Entscheidung im Zusammenhang mit dem entscheidungstragend herangezogenen § 64 FlurbG auf einen zuvor nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) eine Wendung gegeben hätte, mit der der Beigeladene zu 1 nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr hatte das Gericht auf die - seiner Auffassung nach eng auszulegende - Regelung des § 64 FlurbG mehrfach ausdrücklich hingewiesen (s. etwa Verfügung vom 14. November 2011, GA Bl. 269 ff., Beschluss vom 16. Januar 2012, GA Bl. 296 ff.).
8 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
9 a) Die Beschwerde möchte als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob eine Jagdgenossenschaft sich auch dann gegen „flurbereinigungsveranlasste“ Veränderungen ihres Jagdbezirkes wehren kann, wenn diese im Nachbarrevier anfallen und sich nur aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Mindestfläche auf das eigene Revier auswirken. Denn in diesem Fall richte sich das Interesse der Jagdgenossenschaft unmittelbar gegen das Jagdrecht und nicht gegen die flurbereinigungsrechtliche Maßnahme. Diese Grundsatzrüge geht fehl. Die Beschwerde übersieht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 9 B 97.10 - (Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 3) zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf das eigentumsrechtlich geschützte Jagdausübungsrecht von Jagdgenossenschaften deren Befugnis zur Klage auch gegen solche flurbereinigungsrechtlichen Maßnahmen zur Änderung der Eigentumsverhältnisse bejaht hat, die - wie hier wegen der Bildung eines neuen Eigenjagdbezirks - bewirken, dass die Jagdgenossenschaft wegfällt, weil die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche nicht mehr erreicht wird. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht ansatzweise erkennen, dass insoweit noch Klärungsbedarf bestehen könnte.
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b) Die Frage,
„ob es, wie das Oberverwaltungsgericht meint ... nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung der Spruchstelle bei Hinzuziehung eines Forstwirts anders ausgefallen wäre, oder ob nicht mindestens positive Hinweise darauf vorliegen müssen, oder sogar darüber hinausgehend sogar die Gewissheit gegeben sein muss, dass die Entscheidung der Spruchstelle anders ausgefallen wäre, wenn ein Forstwirt hinzugezogen worden wäre“,
kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Schon die auf den Einzelfall bezogene Formulierung der Frage macht deutlich, dass die Beschwerde im Gewande einer Grundsatzrüge lediglich nach Art einer Berufungsbegründung ihre abweichende Einschätzung der Ergebnisrelevanz des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Verfahrensfehlers vorbringen will. Sie zeigt nicht in Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem - § 115 LVwGSH entsprechenden - § 46 VwVfG (vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 Rn. 42 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 40 f.) auf, weshalb der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit zur Fortentwicklung derselben geben könnte. Sollte die Beschwerde geklärt wissen wollen, ob für die hier in Rede stehende Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 4 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz Besonderheiten hinsichtlich der Fehlerfolgen gelten, beträfe dies die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
11 c) Die Frage, ob § 64 Satz 1 FlurbG mit den Worten „nach der Ausführungsanordnung“ auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausführungsanordnung bzw. des Eintritts des neuen Rechtszustandes abstellt oder an die Bestandskraft der Ausführungsanordnung (Monatsfrist) oder gar erst an den Ablauf der Frist für Anträge nach § 71 Satz 3 FlurbG (Dreimonatsfrist) anknüpft, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Die Frage lässt sich beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
12 Schon der Wortlaut des § 64 FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG „andere“ - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des § 64 FlurbG (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176 <181 f.>). Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (Urteil vom 10. November 1993 - BVerwG 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7 S. 7). Übereinstimmend damit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem „Erlass“ bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (Beschluss vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72.77 , 76.77 - Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 3; Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 S. 4 und vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 60.80 - Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 14 S. 4).
13 d) Ferner rechtfertigt die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „erfordern“ in § 64 Satz 1 FlurbG im Sinne von „unabweisbar notwendig“ zu verstehen ist oder ob es schon dann vorliegt, wenn vernünftige Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen und in der Abwägung überwiegen, die Zulassung der Revision nicht.
14 Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Plankorrektur die Voraussetzungen der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie „unumgänglich“ erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975 und vom 26. März 1981, jeweils a.a.O.), hat sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dem Oberverwaltungsgericht nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise gestellt. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 6. Mai 2010 - BVerwG 6 B 73.09 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 24 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Hier hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG - jeweils selbstständig tragend - deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil (erstens) nicht erkennbar sei, dass das Interesse der Klägerin überhaupt in die erforderliche Interessenabwägung eingestellt worden sei, (zweitens) nicht ersichtlich sei, wie der Beklagte gegebenenfalls dieses Interesse gewichtet habe, und (drittens) „unabhängig von den vorangehenden Ausführungen“ keine hinreichenden Anhaltspunkte für die unumgängliche Notwendigkeit der Plankorrektur sprächen.
15 3. Schließlich ist die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Daran fehlt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 16. September 1975 (a.a.O.) keineswegs „im Rahmen von § 64 FlurbG eine bloße Interessenabwägung“ genügen lassen. Vielmehr hat es, wie bereits erwähnt, ausdrücklich hervorgehoben, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG eine nachträgliche Plankorrektur dergestalt geboten sein muss, dass als besonders wichtig anzusehende Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung unumgänglich erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Einen diesem Rechtssatz widersprechenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt.
16 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.