Beschluss vom 04.10.2010 -
BVerwG 9 B 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:041010B9B1.10.0
Beschluss
BVerwG 9 B 1.10
- OVG Rheinland-Pfalz - 21.10.2009 - AZ: OVG 1 A 10481/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
- Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2009 werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.
- Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerden beider Beteiligter sind unbegründet.
2 1. Die von der Klägerin mit ihrer Beschwerde allein erhobenen Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.
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a) Die Klägerin macht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die folgende Frage geltend:
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem Betreiber eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens zur Verfügung, wenn eine Gemeinde sich weigert, ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, um die von der Rechtsprechung darin erkannte Sicherung der Erschließung tatsächlich durchzusetzen?
4 Erläuternd führt sie hierzu aus, als denkbare Alternativen zur Zubilligung eines notwegeähnlichen Benutzungsrechts des Betreibers kämen ein Anspruch auf Erschließung in Gestalt der Durchführung bestimmter Baumaßnahmen durch die Gemeinde, ein Anspruch auf Vertragsschluss aufgrund gemeindlichen Kontrahierungszwangs oder aber eine zweistufige Regelung in Betracht, bei der vom Betreiber im ersten Schritt die Zulassung zur Benutzung und im zweiten Schritt eine zivil- oder öffentlich-rechtliche vertragliche Regelung über konkrete Nutzungsmodalitäten zu erstreiten wären.
5 Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht stellen würde. Für einen Teil der von der Klägerin aufgezeigten alternativen Lösungsmöglichkeiten mag zwar nicht auszuschließen sein, dass diese zu einer anderen, den Vorstellungen der Klägerin noch besser gerecht werdenden Zufahrtsregelung führen würden als die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung eines notwegeähnlichen Benutzungsrechts. Darüber wäre aber auf eine Revision der Klägerin hin nicht zu entscheiden, weil deren Klagebegehren für eine stattgebende Entscheidung im Sinne dieser anderen Lösungsmöglichkeiten keinen Raum lässt. Das Begehren richtet sich auf die Ermöglichung des Ausbaus von Wirtschaftswegen durch die Klägerin und der anschließenden Nutzung dieser Wege durch sie. Anders als bei einer Klage auf Erschließung werden mithin nicht gemeindliche Ausbauarbeiten eingefordert. Ebenso wenig entspricht das Begehren dem von der Klägerin angesprochenen „Denkmodell“ eines Kontrahierungszwangs, da weder der Abschluss eines Erschließungsvertrages noch die Feststellung einer gemeindlichen Kontrahierungspflicht eingefordert wird. Schließlich richtet sich das Klagebegehren auch nicht auf eine zweistufige Regelung, da nicht ein behördlicher Zulassungsakt zur gemeindlichen Einrichtung des Wirtschaftswegenetzes als solcher, kombiniert mit der Feststellung einer Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung über Nutzungsmodalitäten, begehrt wird. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, warum bei dieser Lösung, die sich auf eine Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes außerhalb von dessen Zweckbestimmung richtet, hinsichtlich der Nutzungsmodalitäten andere - für den Nutzer großzügigere - Grundsätze als für die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Lösung gelten sollten.
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b) Im Hinblick auf die Veränderungssperre der Stadt Gau-Algesheim, die das Oberverwaltungsgericht der von der Klägerin geforderten Benutzung der Wirtschaftswegeflächen Gemarkung B. Flur 5 Parzelle 140 entgegengehalten hat, sieht die Klägerin einen Klärungsbedarf für folgende Fragen:
Gilt der in § 14 Abs. 3 BauGB geregelte veränderungssperrenrechtliche Bestandsschutz auch für eine landespflegerische Abbau- und Verfüllgenehmigung deswegen, weil im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung aufgrund der Fassung des § 29 BauGB i.V.m. der Landesbauordnung es keiner Baugenehmigung für Abgrabungen und Verfüllungen bedurfte?
Stellt die Verfüllung einer ausgebeuteten Sand- und Kiesgrube die „Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB dar?
7 Auch diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sollten sie zu bejahen sein, folgt daraus nämlich nicht die Unbeachtlichkeit der Veränderungssperre für die Bestimmung der Wegeführung. Selbst wenn das Abbau- bzw. Rekultivierungsvorhaben der Klägerin aufgrund der Altgenehmigungen auf den von diesen Genehmigungen betroffenen Flächen Bestandsschutz genießen sollte, besagt dies nichts über die Wegeführung für den An- und Abfahrverkehr. Da die Zufahrtsproblematik unstreitig nicht Gegenstand dieser Genehmigungen war, kann sich die Klägerin für die erstrebte Wegebenutzung gegenüber der Veränderungssperre von vornherein nicht auf Bestandsschutz berufen.
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c) Schließlich vermag auch die folgende von der Beschwerde aufgeworfene Frage die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen:
Spielt es bei Anwendung des öffentlich-rechtlichen Notwegs tatsächlich eine abwägungsrelevante Rolle, in welcher Gemeinde der Standort des Abbaus liegt, und folgt daraus, dass die Standortgemeinde vorrangig ihr Wirtschaftswegenetz zur Verfügung stellen muss; ist es nicht in erster Linie dem privilegierten Vorhabenträger überlassen, welche Wirtschaftswege er aus Betriebssicht (Herstellungs- und Unterhaltungskosten) benutzen will, um die ihm grundsätzlich zustehende Erschließung zu sichern?
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils nicht aus, wenn nur für eine dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorläge (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.). Gleiches gilt erst recht, wenn nur für eine nicht selbständig tragende - beispielsweise ergänzende oder im Rahmen einer Gesamtwürdigung angestellte - Erwägung ein Zulassungsgrund zu bejahen wäre, während ein solcher für eine weitere, auch selbständig tragende Begründung zu verneinen ist. Hiervon ausgehend kann es auf die aufgeworfene Frage nicht ankommen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Auswahl der Wegerichtung (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend) zwar von der Rechtsauffassung ausgegangen, es seien die Gesamtumstände zu berücksichtigen, und hat insoweit sowohl auf die überwiegende Belegenheit der Abbaugrundstücke auf dem Gebiet der Beklagten als auch auf die Veränderungssperre abgestellt, die wirksam sei und der die alternative Wegeführung zuwiderlaufe. Eine wirksame Veränderungssperre stellt indes nicht nur einen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt, sondern - vorbehaltlich einer hier nicht erteilten Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB - ein rechtliches Hindernis dar, das schon für sich genommen der alternativen Wegeführung entgegensteht und damit die getroffene Auswahlentscheidung selbständig trägt. Da die Rügen, mit denen die Klägerin die Erheblichkeit der Veränderungssperre in Zweifel gezogen hat, nach den obigen Ausführungen (unter 1 b) nicht durchgreifen, kommt es auf die hier in Rede stehende Fragestellung letztlich nicht an.
10 Unabhängig davon lässt sich die aufgeworfene Frage aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände müssen nur solche Umstände unberücksichtigt bleiben, deren Einbeziehung sachwidrig wäre. Dass dies für die Berücksichtigung der schwerpunktmäßigen Belegenheit der Abbauflächen im Gebiet der Beklagten zuträfe, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht ansatzweise dargetan worden.
11 2. Die Beschwerde der Beklagten, mit der diese Verfahrensfehler rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann gleichfalls keinen Erfolg haben.
12 a) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unberechtigt.
13 aa) Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das angefochtene Urteil bezüglich der Aussprüche zu a) und c) wesentliche Angaben in der Untersuchung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) vom 7. April 2008 und der Stellungnahme des LGB vom 25. August 2008 außer Betracht gelassen habe. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.). Ein solcher Mangel ist nicht feststellbar.
14 Die Beklagte führt hierzu mit ihrer Beschwerde aus, das Oberverwaltungsgericht habe in seinen Erwägungen zu den Urteilsaussprüchen zu a) und c) außer Betracht gelassen, dass nach den Angaben des LGB nicht nur die zum Gegenstand eines bergrechtlichen Zulassungsverfahrens gemachten Erweiterungsflächen, sondern die Grundstücke des gesamten Tagebaus grundeigene Bodenschätze in Gestalt von Quarzsand- und -kiesvorkommen enthielten. In der Tat dürften der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des LGB vom 25. August 2008 Angaben dieses Inhalts jedenfalls für die vom Urteilsausspruch zu a) betroffenen Abbaugrundstücke zu entnehmen sein. Dass sie in das angefochtene Urteil keinen Eingang gefunden haben, rechtfertigt gleichwohl nicht den Schluss, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Inwieweit der Inhalt der Prozessakten für die richterliche Überzeugungsbildung von Bedeutung ist, lässt sich nicht losgelöst von den Auffassungen des Gerichts zu rechtlichen Fragen entscheiden. Dass bestimmter Prozessstoff im Urteil lediglich partiell wiedergegeben wird, kann daher nur dann eine unvollständige Sachverhaltswürdigung belegen, wenn es nach dem im Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt auf die nicht wiedergegebenen Umstände ankam. Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil geht auf bergrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit den Vorhabenteilen, die Gegenstand der Altgenehmigungen sind, nicht ansatzweise ein; insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten, dass das Oberverwaltungsgericht die Übergangsregelung des § 169 Abs. 1 Nr. 2 BBergG in den Blick genommen hat. Angesichts dessen muss die Nichterwähnung der chemischen Eigenschaften der von den Altgenehmigungen erfassten Abbaugrundstücke nicht Ausdruck einer aktenwidrig unvollständigen Sachverhaltswürdigung sein, sondern kann ebenso auf der Erwägung beruhen, aus Rechtsgründen komme es auf die betreffenden Sachverhaltsumstände nicht an. Diese - nach dem Duktus der Entscheidungsgründe naheliegende - Möglichkeit schließt es aus, einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bejahen.
15 Die Beschwerde der Beklagten erblickt einen weiteren Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zum Urteilsausspruch zu b) die Annahme zugrunde gelegt habe, der bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau anhängige Antrag für ein Erweiterungsvorhaben umfasse neben der Parzelle 29 auch die Parzellen 10 bis 28 der Flur 6 in der Gemarkung B., während der Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 17. Oktober 2008 tatsächlich nur die erstgenannte Parzelle der Flur 6 betreffe. Eine aktenwidrige Sachverhaltswürdigung ist jedoch auch insoweit nicht ersichtlich. Den Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans haben bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weder die Beteiligten vorgelegt noch ist er Bestandteil der gerichtlicherseits beigezogenen Akten geworden. Dass das angefochtene Urteil auf ein von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen auf das LGB übergegangenes Verfahren verweist (UA S. 7 f.), lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans sei dem Gericht bekannt geworden.
16 bb) Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung lässt sich auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejahen.
17 Bezogen auf die Urteilsaussprüche zu a) und c) sieht die Beschwerde der Beklagten einen solchen Verstoß darin, dass das Oberverwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, ob die von diesen Aussprüchen betroffenen Abbaugrundstücke Quarzsand und -kies enthalten. Da die Beklagte im Klageverfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, könnte das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur dann verletzt haben, wenn sich ihm weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11). Das trifft für den von der Beschwerde angesprochenen Umstand nicht zu. Ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, beurteilt sich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 und vom 10. Oktober 2001 a.a.O.). Ausweislich der obigen Ausführungen zu der auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützten Verfahrensrüge (unter 2 a aa) kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, von dem aus sich eine weitere Aufklärung der Sand- und Kieseigenschaften der Abbauflächen hätte aufdrängen müssen.
18 Der außerdem geltend gemachte Aufklärungsmangel zu der Frage, ob die vom Urteilsausspruch zu b) betroffenen Flächen Teile eines faktischen Vogelschutzgebietes sind, ist schon nicht hinreichend dargetan. Um dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit einer Aufklärungsrüge zu genügen, muss die Beschwerde namentlich darlegen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der nunmehr als unterblieben gerügten Sachaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die Sachaufklärung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.). Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde selbst eingeräumt, dass die Verfahrensbeteiligten den Gesichtspunkt der Betroffenheit eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht angesprochen haben. Nach den Ausführungen im Berufungsurteil war das Oberverwaltungsgericht auf diesen Gesichtspunkt vielmehr nur durch Vortrag der Beklagten des Parallelverfahrens - 1 A 10482.09 .OVG - hingewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Vortrag als unsubstantiiert gewertet. Inwiefern mit ihm dennoch Umstände benannt worden sein sollten, nach denen sich dem Gericht die Notwendigkeit von Nachforschungen über die vorgenommene Auswertung der Planaufstellungsunterlagen für den Bebauungsplan „Natur- und Kulturpark Laurenziberg“ der Stadt Gau-Algesheim einschließlich des dazu erarbeiteten Kartenmaterials hinaus hätte aufdrängen müssen, hat die Beschwerde nicht ansatzweise dargetan. Ohne entsprechende Hinweise hatte das Oberverwaltungsgericht insbesondere keinen Anlass zu - von der Beschwerde der Beklagten vermissten - eigenen Internet-Recherchen.
19 b) Die Grundsatzrügen verhelfen der Beschwerde der Beklagten gleichfalls nicht zum Erfolg.
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aa) Die Beschwerde wirft zunächst die folgende Frage auf:
Ist es mit § 169 Abs. 1 i.V.m. §§ 51 ff. BBergG vereinbar, bei Nichtwahrung der in § 169 Abs. 1 Nr. 2 BBergG genannten Frist von 4 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes die Abbautätigkeit von Bodenschätzen im Sinne des § 3 BBergG auf der Basis von landesrechtlichen Altgenehmigungen fortzusetzen?
21 Diese Frage könnte sich mit Rücksicht auf den erst nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (1. Januar 1982) liegenden Zeitpunkt, zu dem die vom Oberverwaltungsgericht als maßgeblich für den Urteilsausspruch zu c) erachtete Altgenehmigung vom 7. November 1983 ergangen ist, allein für den Urteilsausspruch zu a) stellen. Auch insoweit kann sie die begehrte Zulassung aber schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beschwerde es versäumt hat, ihre Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Die Begründung einer Grundsatzrüge muss u.a. die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage herausarbeiten (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11 S. 12 f.). Diese ist dann zu bejahen, wenn im Revisionsverfahren zu einer für die Entscheidung der Vorinstanz maßgeblich gewesenen Rechtsfrage eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann. An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14 S. 6). Um die Klärungsbedürftigkeit darzulegen, kann sich eine Beschwerde deshalb mit dem Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage regelmäßig nicht begnügen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen insoweit bereits Beschlüsse vom 9. März 1993 a.a.O. S. 13 und vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 24.09 - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 21. November 1989 - VII S 10/89 - BFH/NV 1990, 585 <586>; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, Stand: Mai 2010, § 133 Rn. 32), es sei denn, unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der zugrundeliegenden Rechtsvorschrift lägen auf der Hand (vgl. Pietzner/Bier a.a.O.).
22 Diesen Maßstäben wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. § 169 Abs. 1 Nr. 2 BBergG verlangt für Betriebe, die erst mit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes der Bergaufsicht unterliegen, dass die erforderlichen Betriebspläne innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen sind (Satz 1). Ist der Betriebsplan fristgerecht eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebs bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes (Satz 2). In Anbetracht der terminologischen Eindeutigkeit der verwendeten Begriffe spricht nach dem Wortlaut der Norm alles für den Gegenschluss, bei Fristversäumung dürfe der Betrieb ohne Zulassung des Betriebsplans nicht länger fortgeführt werden. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerde zusätzlich erläutern müssen, dass und warum alternative Deutungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden könnten. Ausführungen dazu sind ihr nicht zu entnehmen; sie hat sich vielmehr - abgesehen von dem Hinweis auf fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung - darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit § 169 Abs. 1 Nr. 2 BBergG zu behaupten. Ist schon aus diesem Grund die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan, so kommt es auf den weiteren Gesichtspunkt, dass Rechtsfragen zu Übergangsrecht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben und deshalb nur unter außergewöhnlichen Umständen die Zulassung der Revision rechtfertigen können (Beschluss vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - Buchholz 436.36 § 66 a BAföG Nr. 1 S. 2), nicht weiter an.
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bb) Die Beklagte will mit ihrer Beschwerde schließlich die Frage geklärt wissen,
ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegfall des Bestandsschutzes im Baurecht (BVerwG NVwZ 1996, 379; BVerwG NJW 1982, 400) auf Genehmigungen, die Eingriffe in Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Landesregelungen zulassen, übertragen werden muss.
24 Selbst wenn diese Frage bundesrechtliche Bedeutung haben sollte, kann sie die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht rechtfertigen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.
25 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur alsbaldigen „Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch ... außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle“ (jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ein gestuftes Zeitmodell entworfen, das der seit dem Ereignis verstrichenen Zeitspanne je nach Dauer unterschiedliche Bedeutung beimisst. Teil dieses Modells ist eine Regelvermutung des Inhalts, dass nach Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen ist, dass die Grundstückssituation für eine Neuerrichtung des zerstörten Gebäudes nicht mehr offen ist. Um die Vermutung im Einzelfall zu widerlegen, hat der Bauherr besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 <45> = NJW 1982, 400). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes einer unterbrochenen Grundstücksnutzung übertragen (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <240> = NVwZ 1996, 379). Die Frage nach der Anwendung dieser Grundsätze auch auf einen durch landespflegerische Abbaugenehmigungen in Verbindung mit der Eigentumsgarantie vermittelten etwaigen Bestandsschutz könnte nur entscheidungserheblich sein, wenn es im Streitfall an besonderen, die Regelvermutung widerlegenden Umständen fehlen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Einstellung der weiteren Abbautätigkeit in den frühen 1990er Jahren auf einem Einvernehmen zwischen den damals beteiligten öffentlichen Trägern und den Abbauunternehmen beruhte, um Zeit für eine Lösung zur Umgehung des Ortsteils Laurenziberg der Stadt Gau-Algesheim zu gewinnen, und hieraus den Schluss gezogen, niemand habe von einer endgültigen Aufgabe der Abbautätigkeit ausgehen können (UA S. 25 unten). Damit sind Umstände festgestellt, die die besagte Regelvermutung entkräften würden.
26 Der aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Wegfall des Bestandsschutzes im Baurecht fehlt auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit, als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 (a.a.O. S. 238 f.) die Auffassung vertreten hat, von einer den Bestandsschutz vernichtenden Nutzungsänderung sei auszugehen, wenn die neue Nutzung im Gegensatz zur früheren nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig sei. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation geht es im Streitfall nämlich nicht um eine Nutzungsänderung, bei der die neue Nutzung einem anderen Genehmigungstatbestand zuzuordnen ist als die alte, sondern um die Fortsetzung der alten Nutzung, die - nach der in der Beschwerde der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung - aufgrund einer Rechtsänderung unter einen anderen Zulassungstatbestand fällt. Mangels einer Nutzungsänderung kann sich die Frage nach der Übertragbarkeit der in Rede stehenden Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegfall des baurechtlichen Bestandsschutzes auf einen durch landespflegerische Abbaugenehmigungen möglicherweise vermittelten Bestandsschutz mithin von vornherein nicht stellen.
27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die unterschiedliche Tragweite der Beschwerden der Klägerin und der Beklagten, die den Anteilen des jeweiligen Unterliegens der Parteien im Berufungsverfahren entspricht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.