Verfahrensinformation

Die zuständige Standortverwaltung der Bundeswehr stellt einem Fallschirmsportverein einen Teil des Standortübungsplatzes Bruchsal für Starts und Landungen sowie Fallschirmabsprünge zur Verfügung. Der Kläger begehrt, gestützt auf das Umweltinformationsgesetz, Einsicht in die hierüber geführten Akten der Standortverwaltung. Im Revisionsverfahren ist die Frage zu entscheiden, ob die Standortverwaltung der Bundeswehr eine Stelle der öffentlichen Verwaltung und deshalb zur Erteilung von Umweltinformationen verpflichtet ist. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland bestreitet dies, weil die Standortverwaltung ausschließlich Personal und Sachmittel der Bundeswehr verwalte; soweit sie Verträge mit Dritten abschließe, handele sie wie ein Privater.


Beschluss vom 11.05.2005 -
BVerwG 7 C 5.04ECLI:DE:BVerwG:2005:110505B7C5.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2005 - 7 C 5.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110505B7C5.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 5.04

  • VG Karlsruhe - 15.12.2003 - AZ: VG 8 K 1553/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

Der Fallschirm-Sportspringerclub 1. Luftlandedivision e.V. B., vertreten durch den Vorstand, Postfach ..., ... B., (Zustellanschrift: Rechtsanwalt Dr. R., Z. Straße 17, ... B.), wird zum Verfahren beigeladen.

Die Beiladung ist gemäß § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 VwGO geboten. Die mit der Klage beanspruchten Informationen betreffen den Fallschirm-Sportspringerclub 1. Luftlandedivision e.V. B. Ihm können daher nach dem Umweltinformationsgesetz, insbesondere nach dessen § 9, eigene Rechte zustehen, die den Anspruch des Klägers ausschließen oder beschränken (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 - Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 7).

Urteil vom 18.10.2005 -
BVerwG 7 C 5.04ECLI:DE:BVerwG:2005:181005U7C5.04.0

Urteil

BVerwG 7 C 5.04

  • VG Karlsruhe - 15.12.2003 - AZ: VG 8 K 1553/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y, H e r b e r t, K r a u ß
und N e u m a n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. September 2003 sowie der Bescheid der Standortverwaltung Bruchsal vom 21. März 2001 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 16. Mai 2001 werden aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des § 9 UIG Einsicht in den aktuell geltenden Vertrag über die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes Bruchsal durch den Beigeladenen für Außenstarts und -landungen sowie in die sonstigen Akten und Unterlagen zu gewähren, welche die Mitbenutzung des Standortübungsplatzes durch den Beigeladenen und dessen Tätigkeiten dort betreffen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

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